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| Streitig ist, ob ein Einkommensteuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden durfte. |
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| Die seit Juni 2001 verwitwete Antragstellerin wird zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstige Einkünfte aus einer Witwenrente. Mit Einkommensteuerbescheid für 2002 wurde ihr Einkommen nach der Splittingtabelle versteuert (sog. Gnadensplitting im Jahr nach dem Tod des Ehegatten gemäß § 32 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 gab die Antragstellerin zutreffend an, dass und seit wann sie verwitwet ist; die Anlage SO enthält die Witwenrente. Im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 22. Juli 2004 versteuerte der Beklagte das Einkommen der Antragstellerin wiederum nach dem Splittingtarif. Der Bescheid weist ein Restguthaben von 3.633,32 EUR aus und wurde bestandskräftig. Im Rahmen einer Revision wurde die Mehrfachgewährung des Gnadensplittings durch die Eingabe „SB 17, KZ 74, 2“ beanstandet und die Berichtigung nach § 129 AO angeordnet. Unter dem 24. September 2007 berichtigte der Antragsgegner den Einkommensteuerbescheid für 2003 nach § 129 AO. Die Einkommensteuer wurde nunmehr nach dem Grundtarif berechnet. Gleichzeitig wurden Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 493 EUR festgesetzt, die Abschlusszahlung beträgt 4.106,37 EUR. |
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| Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 24. September 2007 erhob die Antragstellerin Einspruch und beantragte den Erlass der Steuerschuld, hilfsweise Stundung sowie die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Der Antragsgegner gab dem Stundungsantrag statt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte er mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 ab. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. |
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| Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung trägt die Antragstellerin vor, § 129 AO gebe keine allgemeine Erlaubnis zur Fehlerberichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide. Zu den ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne der Vorschrift zählten auch mechanische Versehen. Sei dagegen mehr als nur die theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liege kein mechanisches Versehen und damit keine offenbare Unrichtigkeit vor. Von einem Übertragungsfehler als rein mechanisches Versehen könne hier nicht ausgegangen werden, weil fehlerhafte Eingaben auf einem Rechtsirrtum beruhen könnten. Durch die Zuordnung von Daten zu bestimmten Kennziffern werde der Wille zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das Programm dokumentiert. Sie habe in ihren Steuererklärungen jeweils zutreffende Angaben gemacht. Die Steuererklärungen für 2002 und 2003 hätten sich in einer Weise unterschieden, die eine Einzelbearbeitung und –bewertung erfordert habe. Die frühere Sachbearbeiterin habe den Steuerbescheid vom 22. Juli 2004 individuell bearbeitet, denn er sei nicht an die Eheleute, sondern an sie allein gerichtet. Auch lasse ein steuereinsatzfähiges Programm keine Zusammenveranlagung zu, wenn sich unter den sonstigen Einkünften eine Witwenrente finde. Auch die Arbeitnehmer-Sparzulage sei anhand des Grenzbetrags für Alleinstehende geprüft worden. Die Sachbearbeiterin habe nach ihrer irrigen Rechtsmeinung, möglicherweise entstanden durch die irrige Verarbeitung von Pressemitteilungen aus dem Bundestagswahlkampf, eine Rechtsbewertung zu ihren Gunsten vornehmen wollen. Die Steuererstattung, die ihr überwiesen worden sei, habe sie längst verbraucht. Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erlaubten es ihr nicht, den Erstattungsbetrag ohne eine ganz besondere Härte für ihre Verhältnisse aufzubringen. Hinsichtlich der festgesetzten Zinsen erlaube § 233 a Abs. 5 Satz 1 AO bei einer Berichtigung, eine schon erfolgte („bisherige“) Zinsfestsetzung zu ändern. Eine solche Zinsfestsetzung habe es jedoch bisher nicht gegeben. Bei richtiger Beurteilung des Falles hätte sie nichts nachzahlen müssen und auch keine Erstattung erhalten. Die Nachforderung von Steuern und die Forderung von Zinsen widerspreche in grobem Maße Treu und Glauben, wenn es denn richtig sein solle, dass dem Antragsgegner ein Irrtum unterlaufen sei. |
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| Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, und erwidert, die Offenbarkeit eines Fehlers werde nicht dadurch beseitigt, dass der Bearbeiter den Fehler hätte bemerken müssen, wenn er beispielsweise eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt hätte. Eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindere eine Berichtigung nach § 129 AO nicht, da dessen Anwendbarkeit nicht von Verschuldenserwägungen abhängig sei. Da sich der unstreitige Sachverhalt, nämlich dass die Antragstellerin bereits seit dem 11. Juni 2001 verwitwet sei, aus der ersten Seite der Einkommensteuererklärung und den zusätzlichen Angaben zur Anlage SO ergeben hätten, gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Sachbearbeiterin der irrigen Rechtsauffassung gewesen sein könnte, die Voraussetzungen für die Gewährung des Witwensplittings seien auch im zweiten Jahr nach dem Todesjahr erfüllt. Vielmehr habe die Gewährung des Witwensplittings seinen Grund in einer bloßen Unachtsamkeit durch Übernahme der Kennzahl 2 für das Witwensplitting aus den Daten des Vorjahres. Eingabetechnisch seien der Sachbearbeiterin in der EDV-Eingabemaske im Bereich „Allgemeine Angaben“ die Schlüsseleingaben des Vorjahres zur Kz 011 (Alter, Religion) mit den Werten 1000 und zur Kz 74 (Veranlagungsart) mit dem Wert 2 (Witwensplitting) zur Verfügung gestellt worden. Dass der Ehemann der Antragstellerin nicht im Vorjahr, sondern bereits im Jahr davor verstorben gewesen sei, habe den Angaben in der Einkommensteuererklärung ohne weitere Überlegungen und Schlussfolgerungen entnommen werden können. Auf Grund der seit mehreren Jahrzehnten gegebenen eindeutigen Rechtslage beim Witwensplitting sei es daher schlichtweg ausgeschlossen, dass der Bearbeiterin mit der Übernahme der Kennzahl 2 aus den Vorjahresdaten rechtliche Erwägungen über die Anwendung der Steuertabelle angestellt haben solle. Soweit die Antragstellerin einwende, dass ein steuereinsatzfähiges Programm keine Zusammenveranlagung zulassen dürfe, wenn sich unter den sonstigen Einkünften eine Witwenrente befinde, sei darauf hingewiesen, dass bei der Dateneingabe nicht zwischen Altersrente und Witwenrente unterschieden werde („Leibrente“). Die Prüfung der Grenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolge ausschließlich programmgesteuert nach den gespeicherten Grundinformationsdaten des jeweiligen Steuerpflichtigen (u.a. verheiratet, ledig). Die Ausführungen im Zusammenhang mit Pressemitteilungen aus dem Bundestagswahlkampf seien rein spekulativer Natur. Im Übrigen habe der Bundestagswahlkampf offensichtlich erst nach der Auflösung des Bundestages im Juli 2005 begonnen, die Veranlagung sei ein Jahr zuvor durchgeführt worden. Soweit sich die Antragstellerin grundsätzlich gegen Zinsen nach § 233 a AO wende und deren Festsetzung für nicht zulässig halte, werde auf die zu dieser Vorschrift im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2005 (VIII R 100/02, BStBl II 2005, 735) gemachten Ausführungen verwiesen. |
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| Die Antragstellerin hat hierzu noch vorgetragen, sie könne die Schlussfolgerung, dass rechtliche Erwägungen der Sachbearbeiterin „schlichtweg ausgeschlossen“ seien, nicht teilen. Der behauptete Programmfehler, dass eine Witwenrente nicht von einer Altersrente unterschieden werde, lasse sich nicht nachvollziehen. Sie zweifle daran, weil nunmehr auf dem Nebengebiet der Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage auf einmal alles „ausschließlich programmgesteuert nach den gespeicherten Grundinformationsdaten“ erledigt werden solle. Die falsche Bewertung könne nicht nur bei der Veranlagungsbeamtin liegen, sondern auch bei der Verwendung eines nicht ausreichend abgesicherten Programms, das an manchen Stellen programmgesteuert arbeite, an anderen Stellen aber nicht. Die Akteneinsicht habe nicht ergeben, dass der Sachbearbeiterin für die Veranlagung 2003 die Schlüsseleingaben des Vorjahres im Bereich der Eingabemaske „Allgemeine Angaben“ zur Verfügung gestellt worden seien. Die Kennziffern 011 und 74 ließen sich weder in den Jahren 2002 noch 2003 oder später erkennen. Die Kennzahl 2, die nach der Darstellung des Antragsgegners das Witwensplitting bedeute, lasse sich aus dem Eingabeprotokoll ebenfalls nicht erkennen. Für die Sicherung des Steueraufkommens erscheine es sehr riskant, dass ein Programm zur Steuerveranlagung keinen Rückfragemechanismus auslöse, wenn die Angaben „verwitwet, Bezug nichtselbstständiger Einkünfte, Bezug Rente, Minderung durch Kosten für Grabpflege“ keine Blockade veranlassten. Die Veranlagungsbeamtin habe daher feststehende und erkennbare Tatsachen nicht berücksichtigt. Eine Anwendung des § 129 AO sei damit ausgeschlossen. |
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| Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Beklagten (je 1 Heft Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen. |
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| Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (st. Rspr., vgl. BFH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2002 VIII B 172/01, BFH/NV 2003, 306; vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BStBl II 2006, 523). |
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| Bei der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gebotenen - aber auch ausreichenden - summarischen Prüfung bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 24. September 2007. |
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| Denn es liegen die Voraussetzungen des § 129 AO für eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids für 2003 vor. |
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| Gemäß § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen und auch zu seinen Lasten jederzeit berichtigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Steuerbescheid bestandskräftig geworden, die Steuerfestsetzungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist. |
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| „Ähnliche Unrichtigkeiten“ müssen einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein, d.h. es muss sich um mechanische Versehen handeln. Sie müssen ebenso wie Schreib- oder Rechenfehler, also ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, wie zum Beispiel Übertragungsfehler. Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung können als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im vorgenannten Sinne sein, etwa bei Irrtümern über den Ablauf des maschinellen Verfahrens, Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisungen, Übersehen notwendiger Eintragungen oder Verwendung falscher Schlüsselzahlen. Die Grundsätze, die in Bezug auf Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung entwickelt wurden, gelten entsprechend, wenn Daten direkt in die automatische Datenverarbeitung eingegeben werden. Denn es kann für die Entscheidung über die Beurteilung eines Fehlers als offenbare Unrichtigkeit keinen Unterschied machen, ob die fehlerhafte Eintragung auf einem Vordruck in Papierform oder direkt als Eingabe in einen Computer vorgenommen worden ist. |
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| Sowohl bei Eintragungen in Eingabewertbögen als auch bei der Direkteingabe in die automatische Datenverarbeitung ist allerdings denkbar, dass fehlerhafte Eintragungen bzw. Eingaben auf einem Rechtsirrtum beruhen. Denn durch die Zuordnung von Daten zu bestimmten Kennziffern wird auch der Wille zu einer bestimmten rechtlichen Behandlung dieser Daten durch das festgelegte Datenverarbeitungsprogramm dokumentiert. Besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit vor, ebenso nicht bei einer unrichtigen Tatsachenwürdigung, bei der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts, bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, oder Denkfehlern bei der Sachverhaltswürdigung. |
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| Ein Fehler ist „offenbar“, wenn er auf der Hand liegt, wenn er durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. Eine offenbare Unrichtigkeit kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich der Fehler aus der Steuererklärung und/oder aus den dieser beigefügten Unterlagen ergibt. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs § 129 AO angewandt hat, sind dadurch gekennzeichnet, dass der steuerlich bedeutsame Sachverhalt festgestellt war und keine Zweifel daran bestanden, welche steuerlichen Folgen die Finanzbehörde hieraus ziehen wollte. Hat also die Nichtberücksichtigung einer Tatsache ihren Grund in einer bloßen Unachtsamkeit und liegt sie offen zutage, etwa beim schlichten Übersehen auf Grund der Steuererklärung oder der beigefügten Unterlagen feststehender Tatsachen, so kann von einem auf mangelnder Sachaufklärung beruhendem Nichterkennen der Tatsache nicht gesprochen werden. Die auf Flüchtigkeit zurückzuführende Nichtbeachtung feststehender Tatsachen ist vielmehr der Regelfall der offenbaren Unrichtigkeit. |
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| Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage zu beantworten (zu alledem vgl. BFH, Urteile vom 14. Juni 1991 III R 64/89, BStBl II 1992, 52; vom 17. Februar 1993 X R 47/91, BFH/NV 1993, 638; Beschlüsse vom 5. Januar 2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013; vom 22. Mai 2006 X B 182/05, BFH/NV 2006, 1506; vom 28. Juni 2006 VII B 305/05, BFH/NV 2006, 1793; Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810). |
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| Im Streitfall war der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 22. Juli 2004 im Sinne des § 129 AO unrichtig, weil in ihm das Einkommen der Antragstellerin zu Unrecht nach dem Splittingtarif besteuert wurde. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Unrichtigkeit ist in Anwendung der dargestellten Grundsätze auch offenbar. Aus der eingereichten Einkommensteuererklärung der Antragstellerin, insbesondere aus den Angaben im Mantelbogen und der Anlage SO, ergab sich, dass die Klägerin bereits seit 2001 verwitwet ist und eine Witwenrente bezieht. Die Offenbarkeit des Fehlers wird nicht dadurch beseitigt, dass die Bearbeiterin den Fehler hätte bemerken müssen, wenn sie beispielsweise eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt hätte. Eine oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde hindert eine Berichtigung nach dieser Vorschrift nicht. Denn die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 129 AO ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, aaO). |
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| Der Antragsgegner ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bearbeiterin bei der Eingabe der Grunddaten nur ein Versehen unterlaufen sein kann. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, weil sich aus den nach Aktenlage erkennbaren Umständen des Falles keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Das Versehen beruht auf einer mechanischen Übernahme der Einträge aus der Vorjahresveranlagung, die das Programm bei den Grunddaten („Allgemeine Angaben“) anbietet. Dabei sind entgegen der Darstellung der Antragstellerin aus dem Eingabebogen vom 19. Juli 2004 sowohl die Kennziffer 74 (Veranlagungsart) als auch der Wert „2“ (Witwensplitting) für 2003 und das Vorjahr 2002 ersichtlich. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt aber gerade dann vor, wenn das Finanzamt die allgemeinen Daten, die in der Regel selten zu verändern sind, aus den Vorjahresdaten ungeprüft übernimmt. Es liegt völlig fern, dass die Sachbearbeiterin mit der Eingabe des Wertes „2“ bei der Kennziffer 74 (Veranlagungsart) die Versteuerung nach dem Splittingtarif auslösen wollte, weil sie der irrigen Auffassung gewesen wäre, dieser sei auch im zweiten auf das Todesjahr folgenden Jahr anzuwenden. Ein Denkfehler bei der Sachverhaltswürdigung erscheint bei dieser Fallkonstellation vielmehr ausgeschlossen, sodass es sich vorliegend nur um einen Flüchtigkeitsfehler handeln kann, der als typisches mechanisches Versehen zur Berichtigung nach § 129 AO berechtigt (zum Witwensplitting vgl. BFH, Urteil vom 2. August 1974 VI R 137/71, BStBl II 1974, 727; Beschluss vom 9. Juni 1988 VI B 170/87, BFH/NV 1989, 6). |
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| Der mechanische Fehler, der der Bearbeiterin unterlaufen ist, konnte auch ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung durch Eingabe der richtigen Kennziffer berichtigt werden. |
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| Die Vermutung der Antragstellerin, die Bearbeiterin der Steuererklärung sei auf Grund von Ankündigungen aus dem Bundestagswahlkampf einem Rechtsirrtum über die Anwendbarkeit des Steuertarifs nach § 32 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG unterlegen, erscheint dem Senat weit hergeholt; diese Möglichkeit ist im Übrigen rein theoretischer Natur und steht einer Berichtigung nach § 129 AO wie bereits ausgeführt nicht entgegen. |
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| Soweit sich die Antragstellerin dem Grunde nach gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen wendet, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. |
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| Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist gemäß § 233 a Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz AO eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Gemäß § 233 a Abs. 5 Satz 2 AO ist für die Zinsberechnung der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer maßgeblich, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die anzurechnende Körperschaftsteuer. Nach seinem Wortlaut setzt § 233 a Abs. 5 AO bei einer Korrektur der Steuerfestsetzung an. Der bestimmte Artikel ("die Steuerfestsetzung") macht deutlich, dass eine Steuerfestsetzung ergangen sein muss. Rechtsfolge von deren Korrektur ist die Änderung einer bisherigen Zinsfestsetzung. Deren Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung trägt die Auslegung, dass § 233 a Abs. 5 AO auch eingreift, wenn im Einzelfall eine bisherige Zinsfestsetzung nicht vorliegt. Die Rechtsfolgenbestimmung von § 233 a Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz AO ist immer anzuwenden, wenn eine Steuerfestsetzung korrigiert wurde, auch wenn mit der korrigierten Steuerfestsetzung ursprünglich keine Zinsfestsetzung erfolgt war (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 100/02, BStBl II 2005, 735). |
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| Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Festsetzung von Nachforderungszinsen nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn wie hier ein Fehler des Finanzamts für die Entstehung des Zinsanspruchs verantwortlich ist. Denn die Zinsen nach § 233 a AO sind nach der gesetzgeberischen Konzeption weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine typisierend vom Gesetz unterstellte mögliche Kapitalnutzung (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Februar 2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003). Die Frage, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung ein Billigkeitserlass der Zinsen in Betracht kommt, ist nicht Gegenstand dieses, gegen die Steuerfestsetzung gerichteten Verfahrens. |
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| Die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2003 kommt auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte in Betracht. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht wieder gutzumachende wirtschaftliche Nachteile oder gar eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht glaubhaft gemacht und der Antragsgegner inzwischen ihrem Stundungsantrag stattgegeben hat, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren auch im Falle der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen. Bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836). Der Senat zweifelt an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids – wie dargelegt - jedoch nicht. |
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