Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 24. Apr. 2018 - 10 K 112/18

published on 24/04/2018 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 24. Apr. 2018 - 10 K 112/18
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Tenor

1. Der Bescheid vom 2. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2017 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind X. für die Monate August und September 2016 festgesetzt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Klägerin für ihr Kind X., geboren ...1994, für die Monate August und September 2016 Kindergeld zusteht.
X. absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie schloss am 6. Juni 2013 mit der Stadt A einen Berufsausbildungsvertrag ab (FG-Akte Bl. 14 ff.).
Nach § 3 des Ausbildungsvertrags bestimmte sich das Ausbildungsverhältnis nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert; Schulversuch).
Nach der vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport auf Anforderung durch den Berichterstatter übersandten Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert), Schulversuchsbestimmungen vom 10. April 2012 (Az.: 41-6623.28/185) dauert die Ausbildung „unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Schuljahr.“ (vgl. § 2 Abs. 1 der Schulversuchsbestimmungen vom 10. April 2012). Auch in den nachfolgenden Schulversuchsbestimmungen vom 20. Dezember 2013 (Az.: 41-6623.28/209) findet sich in § 2 die Regelung, dass die Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre dauert und sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile gliedert.
Dementsprechend war in § 2 Abs. 1 des Ausbildungsvertrags geregelt: „Die Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre. Sie beginnt am 09.09.2013 und endet am 08.09.2016.“
Im Juli 2013 bestand die Tochter der Klägerin die Abschlussprüfung. Seit dem 9. September 2016 darf sie die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ führen (FG-Akte Bl. 17).
Bis zum Ende der Ausbildung erhielt X. lediglich die Ausbildungsvergütung.
Mit Bescheid vom 2. November 2016 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab August 2016 auf. Zugleich forderte sie das für den Zeitraum von August bis September 2016 gezahlte Kindergeld in Höhe von 392 EUR zurück (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO-).
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die beklagte Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die besonderen Berücksichtigungsvoraussetzungen für ein volljähriges Kind seien ab August 2016 weggefallen. Das Ausbildungsverhältnis sei mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 13. Juli 2016 beendet worden. Dabei bleibe die darüberhinausgehende, im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit ohne Belang.
10 
Hiergegen reichte die Klägerin am 9. Februar 2017 durch ihren Bevollmächtigten Klage ein. Zur Begründung beruft er sich auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 - 7 K 407/16, veröffentlicht in juris. Unter Übertragung der dortigen Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall ende das Ausbildungsverhältnis nicht bereits mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, sondern erst am Ende der Ausbildungszeit. Daher sei auch für die Monate August und September 2016 Kindergeld zu gewähren.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Bescheid vom 2. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2017 aufzuheben und Kindergeld für das Kind X. für die Monate August und September 2016 festzusetzen.
13 
Die beklagte Familienkasse beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
16 
Das Klagverfahren ruhte aufgrund Beschlusses vom 16. März 2017 im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren Az. III R 19/16. Nachdem der BFH entschieden hatte, wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wiederaufgenommen.
17 
Die beklagte Familienkasse hält an ihrem Antrag, die Klage abzuweisen fest. Zum einen sei das Urteil des BFH noch nicht im Bundessteuerblatt (BStBl) II veröffentlicht. Zum anderen habe es sich dort um eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger gehandelt, während es im vorliegenden Klageverfahren um eine Ausbildung zur Erzieherin gehe. Die Sachverhalte seien somit unterschiedlich. Die derzeitige Weisungslage zum Ende der Ausbildung der Erzieher sei in A 15.10 Abs. 4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006; DA-KG 2017), geregelt. Die Ausbildung ende danach im Monat der Mitteilung über das Bestehen der Abschlussprüfung. Im vorliegenden Streitfall seien nach der Abschlussprüfung nur noch praktische Tätigkeiten ausgeübt worden.
18 
Dem Berichterstatter lag bei seiner Entscheidung ein Ausdruck aus der elektronischen Kindergeldakte der beklagten Familienkasse vor.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Der Berichterstatter entscheidet den Streitfall durch Gerichtsbescheid (§§ 90a, 79a Abs. 2 und 4 Finanzgerichtordnung –FGO-).
II.
20 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Tochter der Klägerin befand sich in den Monaten August und September 2016 noch in Berufsausbildung. Damit bestand für die Klägerin ein Kindergeldanspruch.
21 
1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt.
22 
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; vom 16. September 2015 III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, und vom 22. Februar 2017 III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913).
23 
2. Für die Rechtsauffassung der beklagten Familienkasse, nach der die Ausbildung bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, scheint zunächst das BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 zu sprechen. Danach endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Allerdings trifft der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht immer zu. In dem Fall, der dem zitierten Urteil zugrunde lag, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt der Ausbildung. Es ging um die – vom BFH bejahte – Frage, ob bereits der (erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
24 
3. Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16, BFHE 259, 443, die zwischenzeitlich auch in BStBl II 2018, 131 veröffentlicht wurde, endet die Berufsausbildung in den Fällen nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sondern erst mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch eine Rechtsvorschrift geregelt ist. Im BFH-Fall war das Ende der Ausbildung für Heilerziehungspfleger in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung) -AprOHeilErzPfl BW- vom 13. Juli 2004 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2004, 616) geregelt.
25 
Im vorliegenden Streitfall ist die Ausbildungsdauer ebenfalls durch eine eigene Rechtsvorschrift festgelegt, und zwar durch § 2 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert), Schulversuchsbestimmungen vom 10. April 2012 (Az.: 41-6623.28/185). Danach dauert die Ausbildung „unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Schuljahr.“ Nach dieser Regelung endete die von X. am 9. September 2013 begonnene Ausbildung mit Ablauf des 8. September 2016. Erst zu diesem Zeitpunkt waren neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt. Zudem erhielt die Tochter der Klägerin bis dahin lediglich die im Ausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungsvergütung. Sie war auch erst ab dem 9. September 2016 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ zu führen.
26 
4. Dem gefundenen Ergebnis steht § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht entgegen. Hiernach endet eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Vorschrift ist jedoch im Streitfall gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht einschlägig, weil die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde; damit ist das BBiG von vornherein nicht anwendbar.
27 
5. Bei anderen Ausbildungen ist auch nach Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Erzieher bzw. zur Erzieherin nicht die durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte.
III.
28 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
I.
19 
Der Berichterstatter entscheidet den Streitfall durch Gerichtsbescheid (§§ 90a, 79a Abs. 2 und 4 Finanzgerichtordnung –FGO-).
II.
20 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Tochter der Klägerin befand sich in den Monaten August und September 2016 noch in Berufsausbildung. Damit bestand für die Klägerin ein Kindergeldanspruch.
21 
1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt.
22 
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; vom 16. September 2015 III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, und vom 22. Februar 2017 III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913).
23 
2. Für die Rechtsauffassung der beklagten Familienkasse, nach der die Ausbildung bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, scheint zunächst das BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 zu sprechen. Danach endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Allerdings trifft der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht immer zu. In dem Fall, der dem zitierten Urteil zugrunde lag, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt der Ausbildung. Es ging um die – vom BFH bejahte – Frage, ob bereits der (erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
24 
3. Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16, BFHE 259, 443, die zwischenzeitlich auch in BStBl II 2018, 131 veröffentlicht wurde, endet die Berufsausbildung in den Fällen nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sondern erst mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch eine Rechtsvorschrift geregelt ist. Im BFH-Fall war das Ende der Ausbildung für Heilerziehungspfleger in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung) -AprOHeilErzPfl BW- vom 13. Juli 2004 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2004, 616) geregelt.
25 
Im vorliegenden Streitfall ist die Ausbildungsdauer ebenfalls durch eine eigene Rechtsvorschrift festgelegt, und zwar durch § 2 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert), Schulversuchsbestimmungen vom 10. April 2012 (Az.: 41-6623.28/185). Danach dauert die Ausbildung „unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsanteile. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Schuljahr.“ Nach dieser Regelung endete die von X. am 9. September 2013 begonnene Ausbildung mit Ablauf des 8. September 2016. Erst zu diesem Zeitpunkt waren neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt. Zudem erhielt die Tochter der Klägerin bis dahin lediglich die im Ausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungsvergütung. Sie war auch erst ab dem 9. September 2016 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ zu führen.
26 
4. Dem gefundenen Ergebnis steht § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht entgegen. Hiernach endet eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Vorschrift ist jedoch im Streitfall gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht einschlägig, weil die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde; damit ist das BBiG von vornherein nicht anwendbar.
27 
5. Bei anderen Ausbildungen ist auch nach Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Erzieher bzw. zur Erzieherin nicht die durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte.
III.
28 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 14/09/2017 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016  7 K 407/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 22/02/2017 00:00

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Tenor 1) Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben und Kindergeld für den Monat August 2015 festgesetzt.2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.3) Das Urteil ist
published on 16/09/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2015  6 K 2227/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.