Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2015 - 1 K 732/14

published on 15/07/2015 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2015 - 1 K 732/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts -AG- X vom 12. Februar 2009 (Az. xxx) das Insolvenzverfahren eröffnet und  Herr B zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte -Bekl- meldete daraufhin Abgabenforderungen i.H.v. 57.388,49 EUR zur Tabelle an, die zwar (zunächst) bestritten, aber zwischenzeitlich festgestellt worden sind.
Am 2. Juli 2009 hatte der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass das Vermögen der Klägerin aus ihrer selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit (M) nicht zur Insolvenzmasse gehöre und dass Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten.
Der Bekl meldete am 30. Juli 2009 Abgabenforderungen in Höhe von 3.325 EUR (Schätzung Umsatzsteuer -USt- 2009, fällig am 12. Februar 2009) zur Tabelle nach.
Am 21. September 2009 zeigte der Insolvenzverwalter dem AG X die Masseunzulänglichkeit an. Das AG X beschloss, die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren zu prüfen. Die Restschuldbefreiung wurde am 13. April 2015 erteilt.
Aus der vom Insolvenzverwalter freigegebenen gewerblichen Tätigkeit ergaben sich Erstattungsansprüche aus den USt-Voranmeldungen für die Monate März 2010 bis Juli 2010, Oktober 2010, Dezember 2010 sowie für das 3. Quartal 2012 und aus der Jahressteuererklärung für USt 2011 in Höhe von insgesamt 5.690,74 EUR.
Diese rechnete der Bekl mit Steuerrückständen aus den USt-Voranmeldungen für September 2004 bis Dezember 2004, 3. Quartal 2005 und USt 4. Quartal 2008, der USt-Festsetzung für 2005, der Festsetzung von Zinsen zur USt sowie den Vorauszahlungen wegen Einkommensteuer -ESt- für das 2. Quartal 1994 auf.
Der Bekl informierte die Klägerin über die jeweilige Aufrechnung gemäß § 226 Abgabenordnung -AO- schriftlich. Er teilte ihr hierzu jeweils schriftlich mit, in welcher Höhe sie, die Insolvenzschuldnerin, gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Bekl, noch Geldforderungen habe. Der Beklagte bezeichnete unter „a)“ die jeweilige Geldforderung konkret, so z.B. mit Schreiben vom 25. Mai 2010 die „Umsatzsteuer 03/10“ in Höhe von „293,09 EUR“. Sodann erklärte der Bekl „die Aufrechnungen gegen die unter a) bezeichneten Ansprüche mit den folgenden Geldbeträgen, die Sie [die Klägerin] dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das o.a. Finanzamt schulden“. Sodann bezeichnete der Bekl diese Geldbeträge konkret, so z.B. mit Schreiben vom 25. Mai 2010 „41180/18506 Umsatzsteuer 09/04 75,05 EUR“ und „41180/18506 Umsatzsteuer 10/04 218,04 EUR“.  Der Bekl teilte der Klägerin die Umbuchungen mit.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
Sodann teilte der Bekl der Klägerin mit, dass gegen die Umbuchungsmitteilungen der Einspruch nicht statthaft sei.
10 
Auf Antrag der Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, erließ der Bekl am 20. März 2013 einen Abrechnungsbescheid.
11 
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
12 
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Bundesfinanzhof -BFH- habe mit Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 29/11 (Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2013, 36) seine Rechtsprechung geändert. Eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen sei danach nicht zulässig. Im Übrigen bestreite sie, dass die zur Begründung der Verrechnung angeführten Steuerschulden entstanden seien.
13 
Die Klägerin beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 20. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2014 aufzuheben und den aufgerechneten Betrag in Höhe von 5.690,74 EUR zu erstatten;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
14 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15 
Der Bekl verweist im Wesentlichen auf den Beschluss des BFH vom 22. Januar 2013 VII S 35/12 (PKH), Juris. Entscheidend sei, dass im Streitfall das Vermögen der Klägerin aus ihrer selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehören soll.
16 
Die Berichterstatterin erörterte mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 8. Juli 2015.
17 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

18 
Die Klage ist unbegründet.
19 
1. Nachdem das Einverständnis der Beteiligten vorliegt, hält es das Gericht für sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- zu entscheiden.
20 
2. Der Abrechnungsbescheid vom 20. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2014 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er ist rechtmäßig. Die Aufrechnungsvoraussetzungen sind in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu Recht bejaht worden (a.). Es bestehen keine Aufrechnungsverbote (b.). Mit der Aufrechnung ist der USt-Erstattungsanspruch der Klägerin erloschen (c.).
21 
a. Der Bekl ist berechtigt, den durch die freigegebene Tätigkeit erworbenen USt-Vergütungsanspruch (aa.) mit „vorinsolvenzlichen“ Steuerschulden (bb.) zu verrechnen. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Aufrechnung liegen vor (cc.).
22 
aa. Mit der Freigabe durch den Insolvenzverwalter entstand insolvenzfreies Vermögen gemäß § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung -InsO-. Die Klägerin ist Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG-. Da der Insolvenzverwalter der Klägerin als Insolvenzschuldnerin die gewerbliche Tätigkeit durch Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag ermöglicht hat, treffen die umsatzsteuerlichen Folgen zumindest ab dem Zeitpunkt der Freigabe das insolvenzfreie Vermögen. Ein durch diese Tätigkeit erworbener USt-Vergütungsanspruch fällt nicht in die Insolvenzmasse. Aus § 35 Abs. 2 InsO ergibt sich, dass das Vermögen aus der freigegebenen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört (BFH, Beschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH), Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1013).
23 
bb. Den Ansprüchen der Klägerin wegen USt aus diesem Vermögen (so die Forderungen aus den USt-Voranmeldungen für März 2010, April 2010, Juni 2010, Mai 2010, Juli 2010, Oktober 2010, Dezember 2010 und 3. Quartal 2012 sowie USt 2011) standen Steuerforderungen des Bekl (so wegen USt-Voranmeldungen für September 2004, Oktober 2004, November 2004, Dezember 2004, 3. Quartal 2005, 4. Quartal 2008, USt 2004, USt 2005, Zinsen zur USt und ESt-Vorauszahlungen 2. Quartal 1994 - also Besteuerungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gegenüber. Steuerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen „vorinsolvenzliches“ Vermögen dar. Es handelt sich um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Denn maßgeblich zur Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten ist der Zeitpunkt, zu dem der den Steueranspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Nicht maßgeblich ist lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung, so z.B. nach § 13 UStG (BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BStBl. II 2013, 36; BFH, Beschluss vom 11. Juli 2013 XI B 41/13; BFH/NV 2013, 1739). Der Bekl durfte mit diesen „vorinsolvenzlichen“ Forderungen aufrechnen (BFH, Beschlüsse vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336 und vom 23. August 2011 VII B 8/11, BFH/NV 2011, 2115).
24 
cc. Die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung (§§ 226 Abs. 1 AO, 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, 94 InsO zur Aufrechnung während des Insolvenzverfahrens) lagen vor. Die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung war wirksam, fällig und erzwingbar sowie die Hauptforderung erfüllbar. Die Anspruchsvoraussetzungen lagen jeweils im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vor. Im Erhebungsverfahren, zu dem die Aufrechnung gehört, ist grundsätzlich nur zu prüfen, ob eine Steuerfestsetzung gegen den Abrechnungsschuldner vorliegt und ob sie wirksam ist. Im Streitfall wurden die Steuern festgesetzt und wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet und gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO gegenüber der Klägerin wirksam. Alleiniger Rechtsträger blieb der Insolvenzschuldner (vgl. BFH, Urteil vom 26. November 2014 VII R 32/13, BStBl. II 2015, 561). Der Bekl hat ferner zu Recht die Aufrechnung gegenüber der Klägerin als Insolvenzschuldnerin erklärt. Denn die Hauptforderung, gegen die jeweils aufgerechnet wird, fällt nicht unter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Sie gehört zum insolvenzfreien Vermögen i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO (BFH, Urteil vom 26. November 2014 VII R 32/13, BStBl. II 2015, 561).
25 
b. Insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote stehen nicht entgegen.
26 
aa. Aufrechnungen werden nicht von den allgemeinen Vollstreckungsverboten in §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO erfasst.
27 
bb. Einer Aufrechnung steht auch nicht die insolvenzrechtliche strukturelle Unterscheidung zweier Vermögensmassen entgegen. Denn diese begründet kein allgemeines Verbot, Ansprüche der einen Vermögensmasse gegen Forderungen, die in die andere fallen, zu verrechnen (BFH, Beschlüsse vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336 und vom 23. August 2011 VII B 8/11, BFH/NV 2011, 2115).
28 
cc. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO erklärt eine Aufrechnung nur dann für unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Der Bekl ist indes den von der Klägerin erworbenen USt-Vergütungsanspruch nicht zur Insolvenzmasse schuldig geworden. Denn der Insolvenzverwalter hat die von der Klägerin während des Insolvenzverfahrens ausgeführte gewerbliche Tätigkeit erworbenen Ansprüche aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Deshalb fällt der Vergütungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BFH, Beschluss vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336).
29 
c. Infolge der Aufrechnung sind die USt-Erstattungsansprüche der Klägerin gem. § 47 AO erloschen.
30 
3. Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob der Bekl zum Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung aufrechnen kann (bejahend vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336; Schleswig-Holstein, Finanzgericht -FG-, Urteil vom 23. Oktober 2013 4 K 186/11, Entscheidungen der FG -EFG- 2014, 1028; Revision eingelegt Az. beim BFH VII R 10/14). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen und der Bekl kann grundsätzlich nicht befriedigte Steuerforderungen geltend machen und verrechnen (Sächsisches FG, Urteil vom 18. Oktober 2013 4 K 579/13, Juris).
31 
4. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO.
32 
5. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der BFH mit Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10 (BStBl. II 2011, 996; bezogen auf die Verrechnung von Insolvenzforderungen mit Masseverbindlichkeiten) die Auffassung vertreten hat, dass ein Unternehmen nach Verfahrenseröffnung trotz Grundsatz der Unternehmereinheit aus mehreren Unternehmensteilen besteht, zwischen denen einzelne, umsatzsteuerliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können. Auch mit Urteil vom 24. Februar 2015 VII R 27/14 (BFH/NV 2015, 908) sprach sich der BFH für eine Trennung der insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche (bezogen auf die Einkommensteuer und die Verrechnung von Masseverbindlichkeiten) aus. Infolgedessen ist nicht ausgeschlossen, dass im Streitfall (zwischenzeitlich) die insolvenzrechtliche strukturelle Unterscheidung der Vermögensmassen einer Aufrechnung entgegensteht.

Gründe

18 
Die Klage ist unbegründet.
19 
1. Nachdem das Einverständnis der Beteiligten vorliegt, hält es das Gericht für sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- zu entscheiden.
20 
2. Der Abrechnungsbescheid vom 20. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2014 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er ist rechtmäßig. Die Aufrechnungsvoraussetzungen sind in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu Recht bejaht worden (a.). Es bestehen keine Aufrechnungsverbote (b.). Mit der Aufrechnung ist der USt-Erstattungsanspruch der Klägerin erloschen (c.).
21 
a. Der Bekl ist berechtigt, den durch die freigegebene Tätigkeit erworbenen USt-Vergütungsanspruch (aa.) mit „vorinsolvenzlichen“ Steuerschulden (bb.) zu verrechnen. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Aufrechnung liegen vor (cc.).
22 
aa. Mit der Freigabe durch den Insolvenzverwalter entstand insolvenzfreies Vermögen gemäß § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung -InsO-. Die Klägerin ist Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG-. Da der Insolvenzverwalter der Klägerin als Insolvenzschuldnerin die gewerbliche Tätigkeit durch Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag ermöglicht hat, treffen die umsatzsteuerlichen Folgen zumindest ab dem Zeitpunkt der Freigabe das insolvenzfreie Vermögen. Ein durch diese Tätigkeit erworbener USt-Vergütungsanspruch fällt nicht in die Insolvenzmasse. Aus § 35 Abs. 2 InsO ergibt sich, dass das Vermögen aus der freigegebenen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört (BFH, Beschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH), Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1013).
23 
bb. Den Ansprüchen der Klägerin wegen USt aus diesem Vermögen (so die Forderungen aus den USt-Voranmeldungen für März 2010, April 2010, Juni 2010, Mai 2010, Juli 2010, Oktober 2010, Dezember 2010 und 3. Quartal 2012 sowie USt 2011) standen Steuerforderungen des Bekl (so wegen USt-Voranmeldungen für September 2004, Oktober 2004, November 2004, Dezember 2004, 3. Quartal 2005, 4. Quartal 2008, USt 2004, USt 2005, Zinsen zur USt und ESt-Vorauszahlungen 2. Quartal 1994 - also Besteuerungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gegenüber. Steuerforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen „vorinsolvenzliches“ Vermögen dar. Es handelt sich um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Denn maßgeblich zur Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten ist der Zeitpunkt, zu dem der den Steueranspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Nicht maßgeblich ist lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung, so z.B. nach § 13 UStG (BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BStBl. II 2013, 36; BFH, Beschluss vom 11. Juli 2013 XI B 41/13; BFH/NV 2013, 1739). Der Bekl durfte mit diesen „vorinsolvenzlichen“ Forderungen aufrechnen (BFH, Beschlüsse vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336 und vom 23. August 2011 VII B 8/11, BFH/NV 2011, 2115).
24 
cc. Die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung (§§ 226 Abs. 1 AO, 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, 94 InsO zur Aufrechnung während des Insolvenzverfahrens) lagen vor. Die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung war wirksam, fällig und erzwingbar sowie die Hauptforderung erfüllbar. Die Anspruchsvoraussetzungen lagen jeweils im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vor. Im Erhebungsverfahren, zu dem die Aufrechnung gehört, ist grundsätzlich nur zu prüfen, ob eine Steuerfestsetzung gegen den Abrechnungsschuldner vorliegt und ob sie wirksam ist. Im Streitfall wurden die Steuern festgesetzt und wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet und gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO gegenüber der Klägerin wirksam. Alleiniger Rechtsträger blieb der Insolvenzschuldner (vgl. BFH, Urteil vom 26. November 2014 VII R 32/13, BStBl. II 2015, 561). Der Bekl hat ferner zu Recht die Aufrechnung gegenüber der Klägerin als Insolvenzschuldnerin erklärt. Denn die Hauptforderung, gegen die jeweils aufgerechnet wird, fällt nicht unter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Sie gehört zum insolvenzfreien Vermögen i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO (BFH, Urteil vom 26. November 2014 VII R 32/13, BStBl. II 2015, 561).
25 
b. Insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote stehen nicht entgegen.
26 
aa. Aufrechnungen werden nicht von den allgemeinen Vollstreckungsverboten in §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO erfasst.
27 
bb. Einer Aufrechnung steht auch nicht die insolvenzrechtliche strukturelle Unterscheidung zweier Vermögensmassen entgegen. Denn diese begründet kein allgemeines Verbot, Ansprüche der einen Vermögensmasse gegen Forderungen, die in die andere fallen, zu verrechnen (BFH, Beschlüsse vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336 und vom 23. August 2011 VII B 8/11, BFH/NV 2011, 2115).
28 
cc. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO erklärt eine Aufrechnung nur dann für unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Der Bekl ist indes den von der Klägerin erworbenen USt-Vergütungsanspruch nicht zur Insolvenzmasse schuldig geworden. Denn der Insolvenzverwalter hat die von der Klägerin während des Insolvenzverfahrens ausgeführte gewerbliche Tätigkeit erworbenen Ansprüche aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. Deshalb fällt der Vergütungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BFH, Beschluss vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336).
29 
c. Infolge der Aufrechnung sind die USt-Erstattungsansprüche der Klägerin gem. § 47 AO erloschen.
30 
3. Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob der Bekl zum Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung aufrechnen kann (bejahend vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2010 VII R 35/08, BStBl. II 2011, 336; Schleswig-Holstein, Finanzgericht -FG-, Urteil vom 23. Oktober 2013 4 K 186/11, Entscheidungen der FG -EFG- 2014, 1028; Revision eingelegt Az. beim BFH VII R 10/14). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen und der Bekl kann grundsätzlich nicht befriedigte Steuerforderungen geltend machen und verrechnen (Sächsisches FG, Urteil vom 18. Oktober 2013 4 K 579/13, Juris).
31 
4. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO.
32 
5. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der BFH mit Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10 (BStBl. II 2011, 996; bezogen auf die Verrechnung von Insolvenzforderungen mit Masseverbindlichkeiten) die Auffassung vertreten hat, dass ein Unternehmen nach Verfahrenseröffnung trotz Grundsatz der Unternehmereinheit aus mehreren Unternehmensteilen besteht, zwischen denen einzelne, umsatzsteuerliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können. Auch mit Urteil vom 24. Februar 2015 VII R 27/14 (BFH/NV 2015, 908) sprach sich der BFH für eine Trennung der insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche (bezogen auf die Einkommensteuer und die Verrechnung von Masseverbindlichkeiten) aus. Infolgedessen ist nicht ausgeschlossen, dass im Streitfall (zwischenzeitlich) die insolvenzrechtliche strukturelle Unterscheidung der Vermögensmassen einer Aufrechnung entgegensteht.
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 24/02/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Mai 2014  9 K 2072/13 und der Abrechnungsbescheid vom 22. Februar 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidu
published on 26/11/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 eröffnete das Amtsgericht (AG) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners und bestellte den Kläg
published on 23/10/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufrechnung eines Umsatzsteuerguthabens nebst Zinsen des Klägers
published on 11/07/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (GmbH).
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Annotations

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde,
i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.
(weggefallen)
5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde,
i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.
(weggefallen)
5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.