Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2015 - 1 K 59/13

published on 28/01/2015 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2015 - 1 K 59/13
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die seit dem 30. Mai 1990 nach 24-jähriger Ehezeit (Eheschließung 1966 und Scheidungsantrag 1989) und Erziehung eines Kindes geschiedene, 1942 geborene Klägerin, eine Psychologin, machte in ihrer Einkommensteuer-ESt-Erklärung für 2010 u.a. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 4.876 EUR als „Ehescheidungsfolgekosten lt. Aufstellung“ geltend. Danach fielen folgende Aufwendungen an:
1.    
30 EUR Gerichtskosten Oberlandesgericht -OLG- Az: xxx vom 24. Februar 2010
2.    
50 EUR  Gerichtskosten OLG Az: xxx vom 25. März 2010
3.    
188,61 EUR Rechtsanwaltskosten aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts -AG- X vom 28. Mai 2010 unter Berücksichtigung des vollstreckbaren Beschlusses des OLG Y vom 3. Februar 2010 zu Az. yyy
4.    
30 EUR Gerichtskosten zu Aktenzeichen -Az.- yyy vom 8. Juli 2010
5.    
3.570 EUR anwaltliche Beratung zur Menschenrechtsbeschwerde nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- Az. Az. mmm vom 20. April 2010
6.    
100 EUR Gerichtskosten Beschwerdeverfahren Zurückweisung der Rüge vom 2. September 2010
7.    
907,68 EUR Rest Rechtsanwaltskosten vom 30. September 2010
Die Klägerin und ihr Ehemann sind durch rechtskräftiges Urteil des AG X Familiengericht vom 3. Mai 1990 Az. zzz geschiedene Eheleute. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsausspruch wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zwischen der Klägerin und dem Ehemann hinsichtlich ihrer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt und bezüglich der unverfallbaren Anwartschaften des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich fand insoweit (noch) nicht statt.
Weitere Verfahren zwischen den früheren Eheleuten vor dem AG X Familiengericht folgten. Gegen das Urteil des AG X vom 5. Mai 2003 Az. www legte die Klägerin Berufung beim OLG Y Az. vvv ein. Diese nahm die Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung nach richterlichem Hinweis auf Anraten ihrer Prozessbevollmächtigten zurück. Die Verfassungsbeschwerde Az.: fff blieb erfolglos.
Der geschiedene Ehemann, der sich ab 1. Mai 1999 bis zur regulären Altersgrenze im Vorruhestand befand, bezog seit Januar 2008 eine betriebliche Altersrente. Er stellte seinerseits im Jahr 2008 einen Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beim AG X, nahm jedoch diesen Antrag zurück.
Die Klägerin beantragte dann ihrerseits im Jahr 2009 beim AG X die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und ihren geschiedenen Ehemann zu verpflichten, ihr seine Ansprüche auf Betriebsrente gegenüber seinem früheren Arbeitgeber in Höhe des geschuldeten Ausgleichsbetrags abzutreten. Das AG X verpflichtete sodann mit Beschluss vom 5. November 2009 yyy wegen Versorgungsausgleich den geschiedenen Ehemann zur Zahlung einer Ausgleichsrente ab 1. Juli 2009 in Höhe von 877,88 EUR monatlich und in Höhe der ab Rechtskraft der Entscheidung laufenden monatlichen Ausgleichsrente, seine Versorgungsansprüche gegenüber der P GmbH an seine von ihm geschiedene Ehefrau abzutreten. Das Gericht führte aus, der geltend gemachte Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei nach § 1587 g Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- begründet. Ihr, der Klägerin, stehe eine Ausgleichsrente zu, da zwischenzeitlich auch beide geschiedene Ehegatten eine Versorgung erlangt hätten. Sodann berechnete das Gericht die Höhe des Ausgleichsanspruchs. Die Gerichtskosten hatte die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Parteien fand nicht statt, da in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Grundsatz gilt, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Daraufhin beschritt die Klägerin den Instanzenweg. Sie wandte sich an das zuständige OLG mit einer sofortigen Beschwerde (das Gericht bestätigte die Entscheidung des AG X) sowie einer (erfolglosen) Anhörungsrüge und anschließend an das BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte -EGMR-. Das BVerfG beschloss am 20. April 2010 Az. mmm, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Der Beklagte -Bekl- wich von der Steuererklärung der Klägerin mit Bescheid vom 12. September 2012 ab und setzte die ESt 2010 in Höhe von 545 EUR fest. Er berücksichtigte die von der Klägerin geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen lediglich in Höhe von 399 EUR. Dieser Betrag überstieg die zumutbare Eigenbelastung von (5 % von 12.693 EUR =) 634 EUR nicht. Der Bekl führte hierzu aus:
„Scheidungsfolgekosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, darunter fällt auch der Ehegattenunterhalt und die vermögensrechtlichen Regelungen, sowie Zivilprozesskosten. Nur die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses erwachsen zwangsläufig und können daher als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aufgrund der nicht vollständig eingereichten Unterlagen, vor allem hinsichtlich der Menschenrechtsbeschwerde, konnte jedoch eine genaue Prüfung nicht erfolgen. Aus diesem Grund können die entsprechenden Kosten nicht berücksichtigt werden.“
10 
Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Während des Verfahrens legte sie folgende Unterlagen vor:
11 
· Kostenrechnung der Landesoberkasse -LOK- Baden-Württemberg über 30 EUR, bezahlt im März 2010, wegen Beschwerdeverfahren beim OLG Y mit dem Az. Az: xxx in Sachen der früheren Eheleute
12 
· Kostenrechnung der LOK Baden-Württemberg über 50 EUR, bezahlt im April 2010, wegen „Verwerf./Zurückw. Rüge; § 131 d KostO“ beim OLG Y Az. Az: xxx in Sachen der früheren Eheleute
13 
· Kostenfestsetzungsbeschluss des AG X Familiengericht vom 28. Mai 2010 yyy, wonach die Klägerin dem Antragsgegner Kosten in Höhe von 185,64 EUR nebst Zinsen zu erstatten hat. Daraufhin hat die Klägerin 188,61 EUR überwiesen.
14 
· Kostenrechnung der LOK Baden-Württemberg über 30 EUR, bezahlt im Juli 2010, wegen „richterl. Versorgungsausgleich; § 99, I, 2 KostO“ AG X yyy in Sachen der früheren Eheleute „wg. Versorgungsausgleich“
15 
· Kostenrechnung der Rechtsanwälte L für die „anwaltliche Beratung im Jahr 2010 hier: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Menschenrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des BVerfG vom 20.04.2010 - Az. mmm und Vorentscheidungen“ in Höhe von (Pauschalhonorar 3.000 EUR + Umsatzsteuer =) 3.570 EUR, überwiesen im August 2010.
16 
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Auslagen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (o.g. Positionen 1-5) seien als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gehöre zu den unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses. Der Instanzenzug sei notwendig gewesen, nachdem der Amtsrichter über Jahrzehnte parteilich gehandelt habe und u.a. den vorzeitigen Ruhestand ihres geschiedenen Ehemannes trotz bestehenden Urteils des Bundesgerichtshofs -BGH- nicht berücksichtigt habe. Der Amtsrichter habe mit dem Gegenanwalt zusammengearbeitet. Dem habe sie entgegenwirken wollen und dabei von 1989 - Juli 2010 viel Leid und Benachteiligungen ertragen müssen, deren Folgen noch heute andauerten. Auch aktuelles Verhalten einer Amtsrichterin hätten ihren Glauben an nur den Gesetzen verpflichteten Richtern zerstört.
17 
Die Klägerin beantragt,
den ESt-Bescheid 2010 vom 12. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2012, dahin gehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.570 EUR berücksichtigt werden.
18 
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
19 
Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, im Rahmen der Veranlagung seien bereits die Gerichtskosten des OLG in Höhe von (30 EUR + 50 EUR =) 80 EUR, die Anwaltskosten wegen Rechtsmittel beim OLG in Höhe von 188,61 EUR sowie die Gerichtskosten des AG in Höhe von 30 EUR anerkannt worden. Anerkannt worden seien auch 100 EUR Kosten für das Beschwerdeverfahren aus der Rechnung vom 2. September 2010, die die Klägerin in ihrer Klageschrift nicht genannt habe. Eine steuerliche Auswirkung habe sich infolge der zumutbaren Eigenbelastung der Klägerin nicht ergeben. Dass die Prüfung der Menschenrechtsbeschwerde keine ausreichende Erfolgsaussichten gehabt habe, werde deshalb unterstellt, weil sowohl die Beschwerde als auch die Anhörungsrüge vom OLG zurückgewiesen worden seien. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde beim BVerfG sei nicht einmal zur Entscheidung angenommen worden.
20 
Der (frühere) Berichterstatter teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2013 mit, dass auch nach der geänderten Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- Zivilprozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerliche Berücksichtigung finden könnten, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Daher werde die Klägerin gebeten, den Schriftsatz an das BVerfG zur Begründung der Verfassungsbeschwerde sowie den Schriftsatz an den EGMR zur Begründung der Menschenrechtsbeschwerde jeweils vollständig zu übersenden.
21 
Sodann reichte die Klägerin ein:
22 
· ihre persönlich beim BVerfG eingereichte Verfassungsbeschwerde wegen der seit über 20 Jahren bestehenden Parteilichkeit des Richters am AG X und der hieraus resultierenden Scheidungsvereinbarung vom 3. Mai 1990. Die Scheidungsvereinbarung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz -GG-. Zur Begründung legte die Klägerin ihren beruflichen Werdegang sowie den durch die Ehe erlittenen Verlust des qualifizierten Berufs und die stark benachteiligende finanzielle Ausgestaltung der Scheidungsvereinbarung dar. Die Anrechnung eines über 50 % hohen fiktiven Einkommens sowie die langen juristischen Auseinandersetzungen hätten sie massiv belastet und geschädigt. Sodann schilderte die Klägerin den Verfahrensgang bezüglich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und bemängelte, dass eine eingehende Erörterung beim AG X, entgegen den Ausführungen im Protokoll, nicht stattgefunden habe. Vielmehr habe der Richter von ihr gestellte Anträge übergangen und in seiner Entscheidung wissentlich eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen. Hiergegen habe sie erfolglos Rechtsmittel beim OLG Y eingelegt, das ihre Argumente ebenfalls nicht hinreichend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH gewürdigt habe. Daraufhin habe sie erfolglos eine Anhörungsrüge beim OLG erhoben, ohne dass ihre Argumente nunmehr hinreichend gewürdigt worden seien. Infolgedessen sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
23 
· ihre persönlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichte handschriftliche Beschwerde mit Schilderung ihrer gerichtlichen Erfahrungen im Scheidungsverfahren sowie den folgenden gerichtlichen Verfahren gegen ihren geschiedenen Ehemann. Sie rügte, dass sie durch die seit 1989 bis 2010 bestehende Verantwortlichkeit des gleichen Amtsrichters und den in dieser Zeit zu führenden Gerichtsverfahren, so auch im letzten Prozess zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, in ihren nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention geschützten Rechten mehrfach verletzt worden sei. Sie habe starke gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge der zu führenden Gerichtsverfahren mit ihren Entscheidungen ertragen müssen. Sie habe aufgrund ihrer familiären Situation und der Aufgabe ihres Berufs während der Ehezeit wegen Betreuung des gemeinsamen Kinds sowie den geringen finanziellen Mitteln infolge des Vergleichs vom 3. Mai 1990 keine Altersversorgung aufbauen können. Dies sei von den Gerichten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie habe sich trotz nachweisbarer Versuche, sich dem amtsrichterlichen Diktat des Herrn Richter B. zu entziehen, sich immer wieder in Verfahren unter dessen Leitung begeben müssen. Inwieweit dadurch auch Art. 6 der Konvention verletzt werde, bleibe dem EGMR vorbehalten, festzustellen.
24 
Am 28. Januar 2015 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist unbegründet.
26 
Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen, Honorar für die anwaltliche Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen infolge einer Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, in Höhe von 3.570 EUR sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
27 
Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung -EStG- wird auf Antrag die ESt ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Grundsätzlich ist für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2004 III R 31/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 867). Hingegen kann ein Abzug von Aufwendungen anlässlich einer Scheidung in Betracht kommen. Lassen sich Ehepartner scheiden, ist davon auszugehen, dass die Ehe zerrüttet und deshalb die Ehescheidung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig ist. Die mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten sind dann zwangsläufig, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens entstanden sind (so z.B. BFH, Urteile vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BStBl II 1982, 116 und vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492). Hierzu gehören grundsätzlich die Kosten für die Verfahren, die zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und damit mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen. Erfasst wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften. Treffen die Eheleute keine Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, überträgt das Familiengericht gemäß § 1587b BGB die wechselseitigen Rentenanwartschaften von Amts wegen (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492). Außergewöhnliche Belastungen sind mithin zwangsläufige Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich (Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rn. 35 Stichwort Ehescheidung). Nicht als zwangsläufig gelten Scheidungsfolgesachen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 882; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 und vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937). Unklarheiten bestehen jedoch insoweit, ob auch die auf den Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rn. 35 Stichwort Ehescheidung).
28 
Im Streitfall sind die Aufwendungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dem Grunde nach zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG und damit außergewöhnliche Belastungen. Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich für den Berechtigten bei der Scheidung eine eigenständige Alterssicherung und Invaliditätssicherung begründen. So wird im zweiten Bericht und Antrag des Rechtsausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) -Drucksache 7/650- vom 28. November 1975 (Bundestagsdrucksache -BTDrucks- 7/4361, S. 2, 18) ausgeführt, dass bei der Scheidung die von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung rechnerisch gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen, so dass vor allem auch der nicht erwerbstätige Ehegatte eine eigenständige, von der Versorgung des anderen unabhängige Versorgung erwirbt. Im Versorgungsausgleich sollen alle während der Ehezeit von einem oder beiden Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeglichen werden, so u.a. auch Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.Soweit u.a. in den Ausgleich Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen sind, die bei Durchführung des Wertausgleichs von Versorgungsanrechten noch nicht unverfallbar waren, findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. Bei ihm werden nicht Versorgungsanrechte geteilt, vielmehr hat der Ehegatte mit der höheren Versorgung dem anderen eine Geldrente in Höhe der Hälfte des übersteigenden Betrags zu zahlen. Die Zahlungspflicht entsteht hierbei erst dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm zustehende Versorgung bereits bezieht und der ausgleichsberechtigte Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen für den Bezug einer Versorgung erfüllt. Diese Konzeption entspricht dem Regierungsentwurf 1. EheRG vom 1. Juni 1973 (BTDrucks 7/650, S. 2, 155 f., 164 ff. zu § 1587g BGB, 170 zur Berechnung). Infolgedessen gewährt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dem Berechtigten gegen den Verpflichteten einen Rentenzahlungsanspruch, der auf Verlangen des Berechtigten durch Abtretung entsprechender Versorgungsansprüche zu sichern ist. Für die Verfahren über die Ehescheidung und die Scheidungsfolgen werden eine einheitliche Zuständigkeit bei einem Gericht, dem Familiengericht, begründet, das über die Scheidung und deren Folgen grundsätzlich gemeinsam verhandeln und entscheiden soll. Diese (damals neuen) Bestimmungen gelten auch für Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind, wie die der Klägerin. Sie sind verfassungsgemäß (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 53, 257). Der Versorgungsausgleich entspricht danach der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des genannten Sinns und Zwecks des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs behandelt der BFH diesen in seinen einkommensteuerrechtlichen Wirkungen wie einen öffentlich-rechtlichen (dinglichen) Versorgungsausgleich (BFH, Urteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BStBl II 2007, 749, und vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109; jeweils zur steuerlichen Behandlung einer Ausgleichsrente nach § 1587g BGB), auch wenn er mit Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04 (BStBl II 2006, 492) ausführte, nur der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b BGB seien ohne Antrag zusammen mit der Scheidungssache durchzuführen (kritisch hierzu Kanzler in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, C. Abzug der durch die Trennung veranlassten Aufwendungen, Rn. 221). Rechtliche Unterschiede zwischen dem schuldrechtlichen und dem dinglichen Versorgungsausgleich ändern nämlich nichts daran, dass sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, solange und soweit er durchgeführt wird, auf die finanzielle Situation des verpflichteten Ehegatten faktisch nicht anders auswirkt als ein dinglicher Ausgleich (so BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1995 1 BvR 117/95, Neue Juristische Woche-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -NJW-RR- 1995, 916). Hieraus schließt der Senat, dass sich die Klägerin dem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte und die Aufwendungen für dessen Durchführung grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen darstellen.
29 
Dies gilt auch dann, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erst -wie im Streitfall- Jahre nach der Scheidung durchgeführt wird. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich blieb im Zusammenhang mit dem Scheidungsausspruch vorbehalten. Insoweit fand noch kein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich statt. Dies entspricht der Gesetzeslage, nach der die Ausgleichsrente erst dann verlangt werden kann, wenn der Ausgleichspflichtige eine Versorgung erlangt hat (§ 1587g Abs. 1 S. 2 BGB), ihm die Leistung bindend bewilligt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1981 IVb ZB 529/80, Sammlung der Entscheidungen des BGH -BGHZ- 81, 152, 189). Infolgedessen sind die Aufwendungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem Grunde nach im Streitjahr 2010 zu berücksichtigen. Im Streitjahr sind sie entstanden und wurden auch von der Klägerin bezahlt (vgl. § 11 Abs. 2 EStG).
30 
Unstreitig sind der Höhe nach die o.g. Positionen 1-4 und 6, die der Bekl berücksichtigt hat. Diese wirken sich jedoch infolge der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich bei der Klägerin nicht aus. Die Aufwendungen Position 7 (Rechtsanwaltskosten in Höhe von 907,68 EUR) betreffen nach den Ausführungen der Klägerin die vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Diese Aufwendungen sind dann keine außergewöhnliche Belastungen.
31 
Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze stellen die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die anwaltliche Beratung einer Menschenrechtsbeschwerde keine außergewöhnliche Belastungen dar. Diese Aufwendungen sind nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 2 EStG. Ihnen konnte sich die Klägerin aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen entziehen. Die anwaltliche Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde ist nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens sowie des schulrechtlichen Versorgungsausgleichs entstanden. Sie beruht auf dem Entschluss der Klägerin, eine weitere Instanz anzurufen, die sich grundsätzlich nicht inhaltlich mit der Höhe von Unterhalt bzw. einer Ausgleichsrente befasst. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin mit dieser Beschwerde nicht ausschließlich auf die Verfahren wegen schuldrechtlichem Versorgungsausgleich bezieht. Sie rügt vielmehr, dass „sie durch die seit 1989 bis 2010 bestehende Verantwortlichkeit des gleichen Amtsrichters und den in dieser Zeit zu führenden Gerichtsverfahren, in ihren Rechten verletzt“ worden sei. Mithin betreffen die Aufwendungen für die anwaltliche Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde auch die scheidungsbedingte vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Aufwendungen hierfür stellen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG dar. Eine Aufteilung des Rechtsanwaltshonorars  scheidet aus. Eine Zuordnung zu den einzelnen Streitgegenständen ist nicht möglich. Lassen sich Aufwendungen nicht einem konkreten Gerichtsverfahren zuordnen, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 2014 IX R 7/14, juris).
32 
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der (geänderten) Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BStBl II 2011, 1015)  zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG. Danach ist entgegen der früheren Rechtsprechung für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des GG den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist "riskant". Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an (so BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Danach stellt der BFH auf den Rechtsweg im Verfassungsstaat des GG ab. Offen bleibt, ob auch Verfahren vor dem EGMR erfasst sind. Ferner lässt der BFH den Abzug von Zivilprozesskosten nicht uneingeschränkt zu. So sind außergewöhnliche Belastungen, Zivilprozesskosten, nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider -auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Im Streitfall sind der Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen entstanden, weil sie als Laie die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht einschätzen konnte, also das Für und Wider eines Verfahrens anwaltlich überprüfen ließ. Es handelt sich daher um Kosten vor einer Klage zur Klärung von Erfolgsaussichten. Nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören jedoch Aufwendungen zur (bloßen) Vorbereitung oder die im Rahmen eines Prozesses freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch das Gericht, getragen werden (FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2014 10 K 3686/11 E, juris; Revision eingelegt; Az. des BFH VI R 64/14). In diesem Sinne sind die Aufwendungen für die vorbereitende anwaltliche Beratung keine außergewöhnlichen Belastungen.
33 
Im Streitfall geht es ferner um Aufwendungen für ein Verfahren vor dem EGMR. In Bezug auf die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde entschied der BFH, dass diese (nur dann) zwangsläufig ist, wenn sie der Beseitigung einer existenziellen oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührenden Beeinträchtigung dient und zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlicher Rechte erforderlich ist und die Beschwerde Erfolg hat. Ausnahmsweise kann danach ein Abzug der für eine Verfassungsbeschwerde aufgewendeten Kosten in Betracht kommen, wenn die Verfassungsbeschwerde deshalb keinen Erfolg hat, weil das Gesetz während des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, der Verfassungsbeschwerde daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die grundrechtswidrige Beeinträchtigung nach dem neuen Gesetz anderweitig etwa durch eine Abänderungsklage beseitigt werden kann. War die geltend gemachte Grundrechtsverletzung aber schwerwiegend und die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten, so ist jedenfalls in einem solchen Fall die Erhebung der Verfassungsbeschwerde regelmäßig als zwangsläufig zu beurteilen (BFH, Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BStBl II 2002, 382). Diese Maßstäbe kommen auch bei Prozesskosten für Verfahren vor dem EGMR zum Tragen (Hessisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 19. März 2013 12 K 3431/06, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR nicht zwangsläufig. Denn im Streitfall dient diese nicht der Beseitigung einer existentiellen oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührenden Beeinträchtigung, selbst wenn die Klägerin nach ihren Ausführungen durch die Entscheidungen eines Richters finanziell benachteiligt und gesundheitlich beeinträchtigt worden ist. Denn mit den Rechtssachen waren auch andere Instanzen befasst, ohne dass diese die amtsrichterliche Entscheidungen aufgehoben haben. Hinzu kommt, dass der Richter am AG X der gesetzliche Richter war und sein Austausch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen hätte. Ferner beruht die Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, wie bereits ausgeführt, auf einem verfassungsmäßigen Gesetz. Die Gesetzeslage war verfassungsrechtlich nicht (mehr) umstritten.
34 
Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob das im Streitfall vereinbarte und von der Klägerin verauslagte Pauschalhonorar nicht schon deshalb mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist, weil die Klägerin mit ihrem Rechtsanwalt ein Honorar pauschal vereinbart hat (vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 2014 IX R 7/14, juris, nach dem offen geblieben ist, ob vereinbarte Honorare, die über den nach der Zivilprozessordnung erstattungsfähigen Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liegen, zwangsläufig sind). Ggf. sind aufgrund einer Honorarvereinbarung geleistete Aufwendungen nicht zwangsläufig oder der Höhe nach zu begrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223; Hessisches FG, Urteil vom 19. März 2013 12 K 3431/06, juris).
35 
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
36 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von (anteiligen) Anwaltskosten einer Scheidungs(folge)sache bzw. einer anwaltlichen Beratung anlässlich einer beabsichtigten Beschwerde beim EGMR als außergewöhnliche Belastung ist nicht abschließend geklärt. So sind z.B. die Verfahren VI R 70/12, VI R 19/13, VI R 38/13, VI R 16/13 und VI R 26/13 anhängig. Ferner sind Verfahren zur Frage anhängig, ob es geboten ist, Aufwendungen ohne Kürzung um eine zumutbare Eigenbelastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen (so z.B. VI R 32/13, wenn auch zu zwangsläufigen Krankheitskosten).

Gründe

 
25 
Die Klage ist unbegründet.
26 
Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen, Honorar für die anwaltliche Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen infolge einer Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, in Höhe von 3.570 EUR sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
27 
Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung -EStG- wird auf Antrag die ESt ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Grundsätzlich ist für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2004 III R 31/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 867). Hingegen kann ein Abzug von Aufwendungen anlässlich einer Scheidung in Betracht kommen. Lassen sich Ehepartner scheiden, ist davon auszugehen, dass die Ehe zerrüttet und deshalb die Ehescheidung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig ist. Die mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten sind dann zwangsläufig, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens entstanden sind (so z.B. BFH, Urteile vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BStBl II 1982, 116 und vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492). Hierzu gehören grundsätzlich die Kosten für die Verfahren, die zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und damit mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen. Erfasst wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften. Treffen die Eheleute keine Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, überträgt das Familiengericht gemäß § 1587b BGB die wechselseitigen Rentenanwartschaften von Amts wegen (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BStBl II 2006, 492). Außergewöhnliche Belastungen sind mithin zwangsläufige Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich (Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rn. 35 Stichwort Ehescheidung). Nicht als zwangsläufig gelten Scheidungsfolgesachen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 882; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 und vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937). Unklarheiten bestehen jedoch insoweit, ob auch die auf den Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rn. 35 Stichwort Ehescheidung).
28 
Im Streitfall sind die Aufwendungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dem Grunde nach zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG und damit außergewöhnliche Belastungen. Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich für den Berechtigten bei der Scheidung eine eigenständige Alterssicherung und Invaliditätssicherung begründen. So wird im zweiten Bericht und Antrag des Rechtsausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) -Drucksache 7/650- vom 28. November 1975 (Bundestagsdrucksache -BTDrucks- 7/4361, S. 2, 18) ausgeführt, dass bei der Scheidung die von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Alters- und Invaliditätsversorgung rechnerisch gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen, so dass vor allem auch der nicht erwerbstätige Ehegatte eine eigenständige, von der Versorgung des anderen unabhängige Versorgung erwirbt. Im Versorgungsausgleich sollen alle während der Ehezeit von einem oder beiden Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeglichen werden, so u.a. auch Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.Soweit u.a. in den Ausgleich Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen sind, die bei Durchführung des Wertausgleichs von Versorgungsanrechten noch nicht unverfallbar waren, findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. Bei ihm werden nicht Versorgungsanrechte geteilt, vielmehr hat der Ehegatte mit der höheren Versorgung dem anderen eine Geldrente in Höhe der Hälfte des übersteigenden Betrags zu zahlen. Die Zahlungspflicht entsteht hierbei erst dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm zustehende Versorgung bereits bezieht und der ausgleichsberechtigte Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen für den Bezug einer Versorgung erfüllt. Diese Konzeption entspricht dem Regierungsentwurf 1. EheRG vom 1. Juni 1973 (BTDrucks 7/650, S. 2, 155 f., 164 ff. zu § 1587g BGB, 170 zur Berechnung). Infolgedessen gewährt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dem Berechtigten gegen den Verpflichteten einen Rentenzahlungsanspruch, der auf Verlangen des Berechtigten durch Abtretung entsprechender Versorgungsansprüche zu sichern ist. Für die Verfahren über die Ehescheidung und die Scheidungsfolgen werden eine einheitliche Zuständigkeit bei einem Gericht, dem Familiengericht, begründet, das über die Scheidung und deren Folgen grundsätzlich gemeinsam verhandeln und entscheiden soll. Diese (damals neuen) Bestimmungen gelten auch für Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind, wie die der Klägerin. Sie sind verfassungsgemäß (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 53, 257). Der Versorgungsausgleich entspricht danach der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des genannten Sinns und Zwecks des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs behandelt der BFH diesen in seinen einkommensteuerrechtlichen Wirkungen wie einen öffentlich-rechtlichen (dinglichen) Versorgungsausgleich (BFH, Urteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BStBl II 2007, 749, und vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109; jeweils zur steuerlichen Behandlung einer Ausgleichsrente nach § 1587g BGB), auch wenn er mit Urteil vom 30. Juni 2005 III R 27/04 (BStBl II 2006, 492) ausführte, nur der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b BGB seien ohne Antrag zusammen mit der Scheidungssache durchzuführen (kritisch hierzu Kanzler in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, C. Abzug der durch die Trennung veranlassten Aufwendungen, Rn. 221). Rechtliche Unterschiede zwischen dem schuldrechtlichen und dem dinglichen Versorgungsausgleich ändern nämlich nichts daran, dass sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, solange und soweit er durchgeführt wird, auf die finanzielle Situation des verpflichteten Ehegatten faktisch nicht anders auswirkt als ein dinglicher Ausgleich (so BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1995 1 BvR 117/95, Neue Juristische Woche-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -NJW-RR- 1995, 916). Hieraus schließt der Senat, dass sich die Klägerin dem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte und die Aufwendungen für dessen Durchführung grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen darstellen.
29 
Dies gilt auch dann, wenn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erst -wie im Streitfall- Jahre nach der Scheidung durchgeführt wird. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich blieb im Zusammenhang mit dem Scheidungsausspruch vorbehalten. Insoweit fand noch kein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich statt. Dies entspricht der Gesetzeslage, nach der die Ausgleichsrente erst dann verlangt werden kann, wenn der Ausgleichspflichtige eine Versorgung erlangt hat (§ 1587g Abs. 1 S. 2 BGB), ihm die Leistung bindend bewilligt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1981 IVb ZB 529/80, Sammlung der Entscheidungen des BGH -BGHZ- 81, 152, 189). Infolgedessen sind die Aufwendungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem Grunde nach im Streitjahr 2010 zu berücksichtigen. Im Streitjahr sind sie entstanden und wurden auch von der Klägerin bezahlt (vgl. § 11 Abs. 2 EStG).
30 
Unstreitig sind der Höhe nach die o.g. Positionen 1-4 und 6, die der Bekl berücksichtigt hat. Diese wirken sich jedoch infolge der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich bei der Klägerin nicht aus. Die Aufwendungen Position 7 (Rechtsanwaltskosten in Höhe von 907,68 EUR) betreffen nach den Ausführungen der Klägerin die vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Diese Aufwendungen sind dann keine außergewöhnliche Belastungen.
31 
Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze stellen die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die anwaltliche Beratung einer Menschenrechtsbeschwerde keine außergewöhnliche Belastungen dar. Diese Aufwendungen sind nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 2 EStG. Ihnen konnte sich die Klägerin aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen entziehen. Die anwaltliche Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde ist nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens sowie des schulrechtlichen Versorgungsausgleichs entstanden. Sie beruht auf dem Entschluss der Klägerin, eine weitere Instanz anzurufen, die sich grundsätzlich nicht inhaltlich mit der Höhe von Unterhalt bzw. einer Ausgleichsrente befasst. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin mit dieser Beschwerde nicht ausschließlich auf die Verfahren wegen schuldrechtlichem Versorgungsausgleich bezieht. Sie rügt vielmehr, dass „sie durch die seit 1989 bis 2010 bestehende Verantwortlichkeit des gleichen Amtsrichters und den in dieser Zeit zu führenden Gerichtsverfahren, in ihren Rechten verletzt“ worden sei. Mithin betreffen die Aufwendungen für die anwaltliche Prüfung einer Menschenrechtsbeschwerde auch die scheidungsbedingte vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Aufwendungen hierfür stellen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG dar. Eine Aufteilung des Rechtsanwaltshonorars  scheidet aus. Eine Zuordnung zu den einzelnen Streitgegenständen ist nicht möglich. Lassen sich Aufwendungen nicht einem konkreten Gerichtsverfahren zuordnen, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 2014 IX R 7/14, juris).
32 
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der (geänderten) Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BStBl II 2011, 1015)  zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG. Danach ist entgegen der früheren Rechtsprechung für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des GG den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist "riskant". Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an (so BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Danach stellt der BFH auf den Rechtsweg im Verfassungsstaat des GG ab. Offen bleibt, ob auch Verfahren vor dem EGMR erfasst sind. Ferner lässt der BFH den Abzug von Zivilprozesskosten nicht uneingeschränkt zu. So sind außergewöhnliche Belastungen, Zivilprozesskosten, nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider -auch des Kostenrisikos- eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). Im Streitfall sind der Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen entstanden, weil sie als Laie die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht einschätzen konnte, also das Für und Wider eines Verfahrens anwaltlich überprüfen ließ. Es handelt sich daher um Kosten vor einer Klage zur Klärung von Erfolgsaussichten. Nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören jedoch Aufwendungen zur (bloßen) Vorbereitung oder die im Rahmen eines Prozesses freiwillig, d.h. aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung durch das Gericht, getragen werden (FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2014 10 K 3686/11 E, juris; Revision eingelegt; Az. des BFH VI R 64/14). In diesem Sinne sind die Aufwendungen für die vorbereitende anwaltliche Beratung keine außergewöhnlichen Belastungen.
33 
Im Streitfall geht es ferner um Aufwendungen für ein Verfahren vor dem EGMR. In Bezug auf die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde entschied der BFH, dass diese (nur dann) zwangsläufig ist, wenn sie der Beseitigung einer existenziellen oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührenden Beeinträchtigung dient und zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlicher Rechte erforderlich ist und die Beschwerde Erfolg hat. Ausnahmsweise kann danach ein Abzug der für eine Verfassungsbeschwerde aufgewendeten Kosten in Betracht kommen, wenn die Verfassungsbeschwerde deshalb keinen Erfolg hat, weil das Gesetz während des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, der Verfassungsbeschwerde daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die grundrechtswidrige Beeinträchtigung nach dem neuen Gesetz anderweitig etwa durch eine Abänderungsklage beseitigt werden kann. War die geltend gemachte Grundrechtsverletzung aber schwerwiegend und die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten, so ist jedenfalls in einem solchen Fall die Erhebung der Verfassungsbeschwerde regelmäßig als zwangsläufig zu beurteilen (BFH, Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BStBl II 2002, 382). Diese Maßstäbe kommen auch bei Prozesskosten für Verfahren vor dem EGMR zum Tragen (Hessisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 19. März 2013 12 K 3431/06, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR nicht zwangsläufig. Denn im Streitfall dient diese nicht der Beseitigung einer existentiellen oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührenden Beeinträchtigung, selbst wenn die Klägerin nach ihren Ausführungen durch die Entscheidungen eines Richters finanziell benachteiligt und gesundheitlich beeinträchtigt worden ist. Denn mit den Rechtssachen waren auch andere Instanzen befasst, ohne dass diese die amtsrichterliche Entscheidungen aufgehoben haben. Hinzu kommt, dass der Richter am AG X der gesetzliche Richter war und sein Austausch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen hätte. Ferner beruht die Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, wie bereits ausgeführt, auf einem verfassungsmäßigen Gesetz. Die Gesetzeslage war verfassungsrechtlich nicht (mehr) umstritten.
34 
Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, ob das im Streitfall vereinbarte und von der Klägerin verauslagte Pauschalhonorar nicht schon deshalb mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist, weil die Klägerin mit ihrem Rechtsanwalt ein Honorar pauschal vereinbart hat (vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 2014 IX R 7/14, juris, nach dem offen geblieben ist, ob vereinbarte Honorare, die über den nach der Zivilprozessordnung erstattungsfähigen Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liegen, zwangsläufig sind). Ggf. sind aufgrund einer Honorarvereinbarung geleistete Aufwendungen nicht zwangsläufig oder der Höhe nach zu begrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223; Hessisches FG, Urteil vom 19. März 2013 12 K 3431/06, juris).
35 
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
36 
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von (anteiligen) Anwaltskosten einer Scheidungs(folge)sache bzw. einer anwaltlichen Beratung anlässlich einer beabsichtigten Beschwerde beim EGMR als außergewöhnliche Belastung ist nicht abschließend geklärt. So sind z.B. die Verfahren VI R 70/12, VI R 19/13, VI R 38/13, VI R 16/13 und VI R 26/13 anhängig. Ferner sind Verfahren zur Frage anhängig, ob es geboten ist, Aufwendungen ohne Kürzung um eine zumutbare Eigenbelastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen (so z.B. VI R 32/13, wenn auch zu zwangsläufigen Krankheitskosten).
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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. April 2013  5 K 156/12 aufgehoben.
published on 10/03/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2013 3 K 409/12 aufgehoben.
published on 20/01/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012  1 K 75/11 aufgehoben.
published on 02/09/2015 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. September 2012  4 K 1970/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

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5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

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3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.