Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 3229/14

published on 16/06/2016 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2016 - 1 K 3229/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Streitjahr (2013) vorliegen.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist nichtselbständig in  B tätig. Er hat zwei leibliche Kinder: K 1, geboren am xx.xx. 1989, und K 2, geboren am xx.xx. 1991. K 1 studierte im Streitjahr an der Fachhochschule X und wohnte in  X. Als ihre Nebenwohnung hatte sie die Wohnung der leiblichen Mutter, M, im ... weg, Z angemeldet. K 2 studierte vom 1. Oktober 2012 bis August 2013 an der Universität Y. Seit September 2013 wird sie zur Kauffrau in Y ausgebildet und wohnte im Streitjahr bei der leiblichen Mutter, M, im ... weg, Z.
Die Klägerin hat ebenfalls zwei leibliche Kinder: S 1, geboren am xx.xx. 1992, und S 2, geboren am xx.xx. 1995. S 1 studiert seit 1. Januar 2013 an der Universität B. S 2 besuchte eine Schule in L. Beide leiblichen Kinder wohnten im Streitjahr bei der Klägerin.
Die Kläger sind seit dem 15. Oktober 2010 verheiratet und wohnten seit 1. Februar 2010 bis zur Abmeldung der Wohnung am 18. April 2013 in der ... Allee in A in einem Haus mit 160 m² für eine Nettomiete von x.xxx Euro (Gerichtsakte, Bl. 123 ff.). Der Kläger schloss am 27. Dezember 2012 einen Mietvertrag über eine Zwei-Zimmerwohnung mit 53 m³ in der ... straße, C für eine Nettomiete von xxx Euro ab. Das Mietverhältnis begann am 1. März 2013 (ESt-Akte, Lasche 2014, Bl. 15 ff.). Am 11. Februar 2013 mietete die Klägerin eine Drei-Zimmerwohnung mit 82 m² ... straße,, A für eine Nettomiete i.H. von monatlich xxx Euro von einer V. Das Mietverhältnis begann am 15. April 2013 auf unbestimmte Zeit zu laufen (ESt-Akte, Lasche 2014, Bl. 12 ff.).
Am 8. Oktober 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2014. Hierin beantragte er aufgrund einer doppelten Haushaltsführung eine Erhöhung seines bisherigen Jahresfreibetrags von x.xxx Euro auf x.xxx Euro (ESt-Akte, Lasche 2014, Bl. 1 ff.). Dem Antrag wurde stattgegeben (ESt-Akte, Lasche 2014, Bl. 9). Am 2. Dezember 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, eine Eigentumswohnung im ... weg in D zu kaufen und diese ab 1. April 2014 zu nutzen. Diese Wohnung - so der Kläger - befände sich im Einzugsbereich seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, so dass nach wie vor ein schnelles und unmittelbares tägliches Aufsuchen der Arbeitsstätte möglich sei (ESt-Akte, Lasche 2014, Bl. 22). Eine Änderung des Jahresfreibetrags durch den Beklagten erfolgte daraufhin nicht. Der Kläger wurde jedoch im Schreiben vom 11. Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass die endgültige Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung getroffen werde (ESt-Akte, Lasche 2014, Bl. 24). Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 2013 erwarb der Kläger die Eigentumswohnung im  ... weg in D für einen Kaufpreis von xxx.xxx Euro und nutzt diese seit 1. April 2014.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vom 24. Februar 2014 setzte der Kläger - wie schon in den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 - die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 47 km an. Außerdem machte er Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung i.H. von insgesamt xx.xxx Euro geltend, wobei x.xxx Euro auf die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und x.xxx Euro auf weitere notwendige Aufwendungen entfallen sollen (ESt-Akte, Lasche 2013, Bl. 23 f. und Rb-Akte a.E. mit Rechnungen).
Im Schreiben vom 10. April 2014 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er die in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen werde, da eine ausschließliche oder weit überwiegende berufliche Veranlassung aufgrund der Gesamtumstände nicht gegeben sei. Zudem liege die zeitliche Ersparnis für das tägliche Aufsuchen der regelmäßigen Arbeitsstätte unter einer Stunde, so dass - genauso wie bei Umzugskosten - ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht komme (Rb-Akte, Bl. 1 f).
Hierauf - mit Schreiben vom 15. April 2014 - brachte der Kläger vor, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung aus seiner Sicht vorlägen. Insbesondere habe sich seine arbeitstägliche Gesamtfahrzeit durch die Zweitwohnung ... straße, C von 142 Minuten um 82 Minuten auf 60 Minuten verkürzt. Aber auch seine neue Wohnung in D im  ... weg, führe noch zu einer Gesamtfahrzeitersparnis von ca. 70 Minuten, da er „öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe und auch künftig nutzen werde“ (Rb-Akte, Bl. 3). Demgegenüber gab der Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2010 bis 2013 an, arbeitstäglich mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw gefahren zu sein.
Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 24. April 2014 erkannte der Beklagte die doppelte Haushaltsführung nicht an.
10 
Hiergegen legten die Kläger am 28. April 2014 Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte hierzu aus, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz in B von A aus in zumutbarer Weise aufsuchen könne. Denn eine Entfernung von 35 km bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 45 Minuten (einfach) sei mit dem Pkw unter „großstädtischen Bedingungen“ als täglicher Weg zur Arbeit üblich und zumutbar.
11 
Die Kläger erhoben am 6. Oktober 2014 Klage und tragen erneut vor, dass die Zweitwohnung durch den Kläger aus beruflichen Gründen erforderlich gewesen sei. Insbesondere betrage die einfache Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz des Klägers in B und A 38 km. Die „realistisch“ aufzubringende Zeit für eine einfache Fahrt sei mit mindestens 70 Minuten, „eher“ 80 Minuten zu veranschlagen. Auf die Berechnung mit dem Verkehrsmittel Pkw komme es nicht an, da er - der Kläger - nach Bezug der Zweitwohnung nicht mehr mit dem Pkw, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren sei. Daher müsse geprüft werden, welche Fahrzeit er vorher mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigt hätte. Die  tägliche „Gesamtwegezeit“ von A nach B mit öffentlichen Verkehrsmitteln gaben die Kläger zunächst - mit der Klageschrift vom 6. Oktober 2014 - mit 150 Minuten an (Gerichtsakte, Bl. 5) und später - mit Schriftsatz vom 21. November 2014 mit Hinweis auf einen Schreibfehler mit 75 Minuten an (Gerichtsakte, Bl. 23).
12 
Am 17. November 2015 hat der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Hierzu wurde die Vermieterin der Klägerin, Frau V, als Zeugin geladen. Daraufhin teilte die Tochter, Frau T V, mit, dass die Zeugin im Mai 2014 verstorben sei (Gerichtsakte, Bl. 121). Im Übrigen wird auf die Niederschrift vom 17. November 2015 verwiesen. Am 16. Juni 2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Zeugen Z 1, K 1, Z 2 und T V vernommen wurden.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten (Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakte) sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 
Die Klage ist unbegründet.
15 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können als Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, abgezogen werden. Voraussetzung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, dass ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
16 
a) Mit dem "Hausstand" ist der Ort umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Die Entscheidung über die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen (Beschluss des Bundesfinanzhof - BFH- vom 2. Dezember 2009 VI B 124/08, BFH/NV 2010, 638). Bei dieser Beurteilung ist die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unerheblich. Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen vom eigenen Hausstand an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung als Wohnung am Beschäftigungsort (BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429, BStBl II 2012, 831).
17 
b) Der Senat zweifelt nicht daran, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt auch nach der Anmietung der Wohnung in C, ... straße weiterhin in A, zunächst in der ... Allee, später ... straße, hatte.
18 
Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger gemeinsam mit der Klägerin in die Wohnung ... straße,, A einzog und dort an den Wochenenden lebte. So sagte der Zeuge Z 2 aus, dass er den Kläger regelmäßig am Morgen beim Bäcker getroffen habe. Er sei „ständig“ - wenn er nicht in B gearbeitet hätte - in der Wohnung der Klägerin gewesen. Die Familie habe am Wochenende Ausflüge unternommen. Zudem sei aus seiner Sicht die Drei-Zimmerwohnung für die Kläger und die beiden Kinder der Klägerin etwas zu eng gewesen. Deshalb sei es auch manchmal laut gewesen. Die Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder hätten kaum ausgereicht.
19 
Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Aussage der Zeugin T V. Diese sagte zwar aus, dass sie zunächst davon ausgegangen sei, dass die Klägerin für sich und die beiden Kinder eine Wohnung gesucht habe. Andererseits sei der Kläger aber beim Besichtigungstermin dabei gewesen. Zudem sei die erste Nebenkostenabrechnung wesentlich höher ausgefallen als erwartet, so dass sie die Abschlagszahlungen hätten anpassen müssen. Bei Telefonaten mit der Klägerin, die sie, die Zeugin, zur Unterstützung ihrer eigentlich vermietenden Mutter geführt habe, habe sie, die Zeugin, die Stimme des Klägers immer im Hintergrund vernommen. Dass sich die Kläger im Streitjahr angeblich getrennt und später wieder versöhnt hätten, sei nur eine Vermutung, die sich auf eine entsprechende Andeutung ihrer besten Freundin, einer F, stütze. Dazu, ob diese Vermutung zutreffend sei, konnte sie allerdings nichts sagen.
20 
Auch die Tochter des Klägers, die Zeugin K 1, sagte aus, dass der Kläger dauerhaft in der Wohnung ... straße,, A gelebt habe. Er habe gemeinsam mit Klägerin auf einer ausziehbaren Couch im Wohnzimmer übernachtet. Die beiden weiteren Zimmer seien von den Kindern der Klägerin bewohnt worden. Der Kläger habe sich aufgrund von gesundheitlichen Problemen - bedingt durch das Berufspendeln - eine Wohnung an seinem Arbeitsplatz in B gesucht. Entsprechendes bestätigt auch die Zeugin Z 1.
21 
Demzufolge ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger ihren gemeinsamen Hausstand im Streitjahr in A hatten. Diesem Umstand entnimmt der Senat zugleich, dass sich der Kläger die Wohnung ... straße, C aus beruflichen Gründen gesucht hat.
22 
2. Dennoch war der Klage der Erfolg zu versagen, denn als weitere Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung müssen der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG auseinanderfallen.
23 
a) Dabei ist unter Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist (Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/16; FG Hamburg, Urteile vom 26. Februar 2014 1 K 234/12, rkr., EFG 2014, 1185 und vom 17. Dezember 2014 2 K 113/14, rkr., EFG 2015, 808; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 1985 VIII 221/84, rkr., EFG 1986, 286).
24 
Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann (Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Aufl., 2016, § 9 Rn. 212 m.w.N.). Denn dann ist der Arbeitnehmer nicht i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG „außerhalb des Ortes“, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, sondern bereits am Ort des eigenen Hausstandes beschäftigt. Dies schließt eine doppelte Haushaltsführung aus.
25 
Ausschlaggebend ist insoweit nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist vielmehr auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen und neben der Entfernung auch auf die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf abzustellen. Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann danach regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen. Zur Ermittlung der Fahrzeiten kann der Senat auf die Daten von Routenplanern zurückgreifen (FG Hamburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 5 K 33/08, rkr., EFG 2009, 244).
26 
Für das Streitjahr hat der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung erklärt, an 42 Tagen mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw 47 km und an 178 Tagen 10 km zur regelmäßigen Arbeitsstätte zurückgelegt zu haben. Bei der Bestimmung des täglich zumutbaren Weges zur Arbeit muss deshalb im konkreten Sachverhalt von der Erreichbarkeit mit dem Pkw ausgegangen werden. Nach dem Routenplaner www.google.de/maps lässt sich der einfache Arbeitsweg von A, ... straße, nach B, von 36 km in 34 Minuten bewältigen. Aufgrund von Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten ist zur Bestimmung der tatsächlichen arbeitstäglichen Fahrzeit ein Zuschlag von täglich rund 20 bis 30 Minuten je einfache Fahrt zu machen. Unter Berücksichtigung dieses Zeitzuschlages ist mithin davon auszugehen, dass die Fahrzeit für eine einfache Strecke im Bereich von einer Stunde liegt. Selbst wenn man  öffentliche Verkehrsmitteln einbezieht, ergibt sich ein vergleichbares Bild, denn der klägerische Arbeitsplatz ist von A, ... straße, nach der elektronischen Auskunft des Verkehrs- und Tarifverbund B durchschnittlich in 1:05 Stunden bis 1:11 Stunden erreichbar.
27 
Unter den Bedingungen einer Großstadt, in der sich schon aufgrund des im Innenstadtbereich herrschenden Preisniveaus typischerweise die Wohnstätten der Beschäftigten in Randbereiche und auch über die politischen Grenzen einer Gemeinde hinaus verlagern, sind solche Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - so wie hier - ein ausgebautes Straßennetz sowie gut erreichbare öffentliche Nahverkehrsverbindungen gibt (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13, nrkr.; FG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 2 K 113/14, rkr., EFG 2015, 808, a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 1985 VIII 221/84, rkr., EFG 1986, 286, das auf den „Radius“ eines üblichen Haushalts für Besorgungen und Aktivitäten wie Spaziergänge abstellt).
28 
b) Bei der Beurteilung der Gesamtumstände kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob eine tägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt. Denn diese Voraussetzung besteht nur bei der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Umzugskosten (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2001 VI R 189/97, BFHE 196, 478, BStBl II 2002, 56; zuletzt BFH-Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 73/13, HFR 2015, 1025).
29 
Überdies liegt die tägliche Zeitersparnis beim Aufsuchen des Arbeitsortes durch die Nutzung der Wohnung in der ... straße, C nicht bei mindestens einer Stunde. Von seiner Wohnung in der ... straße, C benötigt der Kläger - wie in der Einkommensteuererklärung angegeben mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw - laut www.google.de/maps zwar 15 Minuten für eine einfache Fahrt von 7 km. Im innerstädtischen Bereich muss aber auch hier ein staubedingter Zuschlag von 20 bis 30 Minuten vorgenommen werden. Dies berücksichtigend verbleibt ein täglicher Zeitvorteil von etwa 40 bis 50 Minuten.
30 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
31 
4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, ist derzeit ungeklärt. Zu dieser Frage ist überdies ein Revisionsverfahren anhängig (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015, 7 K 7366/13, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/16).

Gründe

14 
Die Klage ist unbegründet.
15 
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können als Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, abgezogen werden. Voraussetzung ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, dass ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
16 
a) Mit dem "Hausstand" ist der Ort umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Die Entscheidung über die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen (Beschluss des Bundesfinanzhof - BFH- vom 2. Dezember 2009 VI B 124/08, BFH/NV 2010, 638). Bei dieser Beurteilung ist die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unerheblich. Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen vom eigenen Hausstand an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung als Wohnung am Beschäftigungsort (BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429, BStBl II 2012, 831).
17 
b) Der Senat zweifelt nicht daran, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt auch nach der Anmietung der Wohnung in C, ... straße weiterhin in A, zunächst in der ... Allee, später ... straße, hatte.
18 
Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger gemeinsam mit der Klägerin in die Wohnung ... straße,, A einzog und dort an den Wochenenden lebte. So sagte der Zeuge Z 2 aus, dass er den Kläger regelmäßig am Morgen beim Bäcker getroffen habe. Er sei „ständig“ - wenn er nicht in B gearbeitet hätte - in der Wohnung der Klägerin gewesen. Die Familie habe am Wochenende Ausflüge unternommen. Zudem sei aus seiner Sicht die Drei-Zimmerwohnung für die Kläger und die beiden Kinder der Klägerin etwas zu eng gewesen. Deshalb sei es auch manchmal laut gewesen. Die Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder hätten kaum ausgereicht.
19 
Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Aussage der Zeugin T V. Diese sagte zwar aus, dass sie zunächst davon ausgegangen sei, dass die Klägerin für sich und die beiden Kinder eine Wohnung gesucht habe. Andererseits sei der Kläger aber beim Besichtigungstermin dabei gewesen. Zudem sei die erste Nebenkostenabrechnung wesentlich höher ausgefallen als erwartet, so dass sie die Abschlagszahlungen hätten anpassen müssen. Bei Telefonaten mit der Klägerin, die sie, die Zeugin, zur Unterstützung ihrer eigentlich vermietenden Mutter geführt habe, habe sie, die Zeugin, die Stimme des Klägers immer im Hintergrund vernommen. Dass sich die Kläger im Streitjahr angeblich getrennt und später wieder versöhnt hätten, sei nur eine Vermutung, die sich auf eine entsprechende Andeutung ihrer besten Freundin, einer F, stütze. Dazu, ob diese Vermutung zutreffend sei, konnte sie allerdings nichts sagen.
20 
Auch die Tochter des Klägers, die Zeugin K 1, sagte aus, dass der Kläger dauerhaft in der Wohnung ... straße,, A gelebt habe. Er habe gemeinsam mit Klägerin auf einer ausziehbaren Couch im Wohnzimmer übernachtet. Die beiden weiteren Zimmer seien von den Kindern der Klägerin bewohnt worden. Der Kläger habe sich aufgrund von gesundheitlichen Problemen - bedingt durch das Berufspendeln - eine Wohnung an seinem Arbeitsplatz in B gesucht. Entsprechendes bestätigt auch die Zeugin Z 1.
21 
Demzufolge ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger ihren gemeinsamen Hausstand im Streitjahr in A hatten. Diesem Umstand entnimmt der Senat zugleich, dass sich der Kläger die Wohnung ... straße, C aus beruflichen Gründen gesucht hat.
22 
2. Dennoch war der Klage der Erfolg zu versagen, denn als weitere Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung müssen der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG auseinanderfallen.
23 
a) Dabei ist unter Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist (Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/16; FG Hamburg, Urteile vom 26. Februar 2014 1 K 234/12, rkr., EFG 2014, 1185 und vom 17. Dezember 2014 2 K 113/14, rkr., EFG 2015, 808; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 1985 VIII 221/84, rkr., EFG 1986, 286).
24 
Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann (Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Aufl., 2016, § 9 Rn. 212 m.w.N.). Denn dann ist der Arbeitnehmer nicht i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG „außerhalb des Ortes“, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, sondern bereits am Ort des eigenen Hausstandes beschäftigt. Dies schließt eine doppelte Haushaltsführung aus.
25 
Ausschlaggebend ist insoweit nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist vielmehr auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen und neben der Entfernung auch auf die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf abzustellen. Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann danach regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen. Zur Ermittlung der Fahrzeiten kann der Senat auf die Daten von Routenplanern zurückgreifen (FG Hamburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 5 K 33/08, rkr., EFG 2009, 244).
26 
Für das Streitjahr hat der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung erklärt, an 42 Tagen mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw 47 km und an 178 Tagen 10 km zur regelmäßigen Arbeitsstätte zurückgelegt zu haben. Bei der Bestimmung des täglich zumutbaren Weges zur Arbeit muss deshalb im konkreten Sachverhalt von der Erreichbarkeit mit dem Pkw ausgegangen werden. Nach dem Routenplaner www.google.de/maps lässt sich der einfache Arbeitsweg von A, ... straße, nach B, von 36 km in 34 Minuten bewältigen. Aufgrund von Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten ist zur Bestimmung der tatsächlichen arbeitstäglichen Fahrzeit ein Zuschlag von täglich rund 20 bis 30 Minuten je einfache Fahrt zu machen. Unter Berücksichtigung dieses Zeitzuschlages ist mithin davon auszugehen, dass die Fahrzeit für eine einfache Strecke im Bereich von einer Stunde liegt. Selbst wenn man  öffentliche Verkehrsmitteln einbezieht, ergibt sich ein vergleichbares Bild, denn der klägerische Arbeitsplatz ist von A, ... straße, nach der elektronischen Auskunft des Verkehrs- und Tarifverbund B durchschnittlich in 1:05 Stunden bis 1:11 Stunden erreichbar.
27 
Unter den Bedingungen einer Großstadt, in der sich schon aufgrund des im Innenstadtbereich herrschenden Preisniveaus typischerweise die Wohnstätten der Beschäftigten in Randbereiche und auch über die politischen Grenzen einer Gemeinde hinaus verlagern, sind solche Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - so wie hier - ein ausgebautes Straßennetz sowie gut erreichbare öffentliche Nahverkehrsverbindungen gibt (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13, nrkr.; FG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 2 K 113/14, rkr., EFG 2015, 808, a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juli 1985 VIII 221/84, rkr., EFG 1986, 286, das auf den „Radius“ eines üblichen Haushalts für Besorgungen und Aktivitäten wie Spaziergänge abstellt).
28 
b) Bei der Beurteilung der Gesamtumstände kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob eine tägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt. Denn diese Voraussetzung besteht nur bei der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Umzugskosten (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 2001 VI R 189/97, BFHE 196, 478, BStBl II 2002, 56; zuletzt BFH-Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 73/13, HFR 2015, 1025).
29 
Überdies liegt die tägliche Zeitersparnis beim Aufsuchen des Arbeitsortes durch die Nutzung der Wohnung in der ... straße, C nicht bei mindestens einer Stunde. Von seiner Wohnung in der ... straße, C benötigt der Kläger - wie in der Einkommensteuererklärung angegeben mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw - laut www.google.de/maps zwar 15 Minuten für eine einfache Fahrt von 7 km. Im innerstädtischen Bereich muss aber auch hier ein staubedingter Zuschlag von 20 bis 30 Minuten vorgenommen werden. Dies berücksichtigend verbleibt ein täglicher Zeitvorteil von etwa 40 bis 50 Minuten.
30 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
31 
4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, ist derzeit ungeklärt. Zu dieser Frage ist überdies ein Revisionsverfahren anhängig (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015, 7 K 7366/13, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/16).
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03/04/2018 12:53

Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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03/04/2018 12:53

Pendeln Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zwischen zwei Haushalten, können sie den Fiskus an den Mehraufwendungen beteiligen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 07/05/2015 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2013  4 K 44/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 26/02/2014 00:00

Tatbestand 1 Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für eine Zweitwohnung als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und damit als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. 2
published on 28/03/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. 2
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published on 16/11/2017 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2016  1 K 3229/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.