Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2015 - 1 K 2833/12

published on 07/10/2015 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2015 - 1 K 2833/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 2007, 2008 und 2009, jeweils zuletzt geändert am 16. Oktober 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012, sind dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... Straße x, A, in Höhe von x.xxx EUR (2007), x.xxx EUR (2008) und x.xxx,- EUR (2009) angesetzt werden. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Architekt, lebt seit 2002 in Rumänien und ist dort auch beruflich, einschließlich Vermietung, tätig. Er erzielt auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ab 2003 reichte er beim Beklagten -Bekl- jeweils eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige ein. Er erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tonstudio), selbständiger Arbeit (Architekt) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung diverser Objekte im Raum A, B, C und D.
Der Kläger erklärte u.a. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für einzelne Vermietungsobjekte langjährige Verluste.
... gasse x, B
Der Kläger errichtete 1995 das Einfamilienhaus, das zunächst leer stand. Die Grundstückswertstelle des Bekl hielt in einem Aktenvermerk vom 6. Mai 1998 im Rahmen einer Ortsbesichtigung von außen fest, dass das Gebäude einen bezugsfertigen Eindruck mache. Mit Schreiben vom 15. September 1998 teilte der Kläger mit, dass das Gebäude nicht bezugsfertig sei, da die Wärmepumpe und die Solaranlage nicht fähig seien, das Haus zu heizen. Hierbei handle es sich um eine Fehlplanung des Lieferanten. Bis die Sache nicht gerichtlich geklärt sei, werde sich an diesem Zustand nichts ändern. Das Haus sei vermutlich im Frühjahr 1999 bezugsfertig. Im Juni 1999 teilte der Kläger dem Bekl mit, das Gebäude sei noch nicht bezugsfertig. Gerichtliche Schritte seien eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 29. Mai 2005 informierte der Kläger den Bekl darüber, dass das Gebäude nicht bewohnbar sei, da Feuchtigkeitsschäden vorhanden seien und das Heizungssystem nach wie vor nicht in Betrieb genommen werden könne. Mieteinnahmen wurden bis einschließlich 2009 nicht erzielt. Seit 1. Juni 2010 vermietet der Kläger das Haus zu Wohnzwecken an die X.
Der Kläger erklärte Werbungskosten für
2006 in Höhe von x.xxx EUR,
2007 i.H.v. x.xxx EUR,
2008 i.H.v. x.xxx EUR und
2009 i.H.v. x.xxx EUR.
Aufwendungen für die Reparatur der Heizung oder für die Instandhaltung des Hauses machte er nicht geltend.
Der Bekl berücksichtigte ab 2006 für dieses Objekt keine Werbungskosten mehr.
... gasse y, B
Das Zweifamilienhaus wurde am 18. Dezember 1998 für einen Kaufpreis von xxx.xxx DM angeschafft. Es war bis zum 31. Dezember 2004 vermietet. Das Untergeschoss  war an die Y GmbH vermietet worden, an der der Kläger beteiligt gewesen ist. Diese Gesellschaft ist liquidiert worden (für 2003 hatte der Kläger einen Verlust nach § 17 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz -EStG- beantragt). Die Wohnung im Erdgeschoss -EG- hatte der Kläger vor dem Leerstand an Frau U vermietet. 2005 hat der Kläger die Z Immobilien mit der Veräußerung des Objekts beauftragt. Diese stellte ihre Rechnung Nr. 063/05 für „Aufwendungen in Verbindung mit der Verkaufsberatung zur Verkaufsvorbereitung und Verkaufsabwicklung“ vom 19. Oktober 2005 an die O GmbH, ... straße x, A,  aus. Mit Kaufvertrag vom 13. Oktober 2005 veräußerte der Kläger das Objekt für xxx.xxx EUR. Bei den von ihm erklärten Werbungskosten handelt es sich im Wesentlichen um Abschreibungen, Schuldzinsen und andere laufend anfallenden Kosten, wie Grundsteuer und Versicherung. Nach den Angaben des Klägers belief sich der Darlehensstand für dieses Objekt zum 31. Dezember 2005 auf xxx.xxx,xx EUR.
10 
Der Kläger erklärte Werbungskosten für
2005 i.H.v. xx.xxx EUR,
2006 i.H.v. xx.xxx EUR und für
2007 i.H.v. xx.xxx EUR.
11 
Der Beklagte veranlagte 2003 und 2004 erklärungsgemäß. Ab 2005 berücksichtigte er für dieses Objekt keine Werbungskosten mehr.
12 
... Allee x + y+ z, A
13 
Der Kläger erwarb diese Grundstücke 2001. Das Grundstück mit der Hausnummer x war bereits bebaut. Das andere Grundstück bebaute der Kläger. Die Wohnungen des Zweifamilienhauses Nr. x standen seit Dezember 2005 bzw. Januar 2006 leer. Bis 30. November 2005 waren sie vermietet und insoweit 2005 ein Werbungskostenabzug anerkannt worden. Ab 2006 versagte der Bekl den Abzug der Werbungskosten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte der Kläger dem Bekl mit, dass das Objekt nicht vermietbar sei, da die Ölheizung stinke. Mit Kaufvertrag vom 21. Januar 2011 wurde das Objekt für xxx.xxx EUR veräußert.
14 
Das Einfamilienhaus Nr. y stand seit Oktober 2004 leer. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte der Kläger, vertreten durch seinen Steuerberater, dem Bekl mit, dieses Objekt sei nicht vermietbar, da es Wasserschäden und defekte Fenster gebe. Er, der Kläger, hole derzeit Angebote ein, um die Schäden zu reparieren, da die Objekte anschließend wieder vermietet werden sollten. Mit Kaufvertrag vom 11. Februar 2013 veräußerte der Kläger das Objekt ... Allee y für xxx.xxx EUR.
15 
Der Kläger erwarb das Grundstück ... Allee z, A, 2001 und bebaute es. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde es bis zum 31. Dezember 2004 vermietet. 2005 beauftragte der Kläger den Makler Z Immobilien mit dem Verkauf. Das Einfamilienhaus wurde mit Kaufvertrag vom 20.10.2005 für xxx.xxx EUR veräußert. Der Verkauf wurde als privates Veräußerungsgeschäft steuerlich erfasst. Kosten für den Makler wurden als Werbungskosten berücksichtigt. Die Z Immobilien stellte ihre Rechnung Nr. 065/05 vom 24. Oktober 2005 für „Aufwendungen in Verbindung mit der Verkaufsberatung und Verkaufsabwicklung“ an die O GmbH, ... straße x, A, aus. Der Kläger wies nicht nach, dass er diese Kosten bezahlt hat. Auch nach der Veräußerung machte der Kläger noch Werbungskosten, so Abschreibung und Schuldzinsen, geltend. Nach den Angaben des Klägers belief sich der Darlehensstand für die Objekte ... Allee x, y + z, A, zum 31. Dezember 2005 auf xxx.xxx,xx EUR.
16 
Der Kläger hat u.a. 2005 Werbungskosten in Höhe von xxx EUR aus einer an Herrn K Z, M, adressierten Rechnung geltend gemacht (Einkommensteuerakte Bd. I, 2005, S. 48).
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Der Kläger erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für
2005 i.H.v. - xx.xxx EUR für ... Allee x, y + z
2006 i.H.v. - xx.xxx EUR für ... Allee x, y + z,
2007 i.H.v. - xx.xxx EUR für ... Allee x, y + z,
2008 i.H.v. xx.xxx EUR für ... Allee x+ y und
2009 i.H.v. xx.xxx EUR für ... Allee x+ y.
18 
Der Bekl setzte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. - xx.xxx EUR (2005) und x,- EUR ab 2006 an. In den Vorjahren veranlagte er insoweit erklärungsgemäß.
19 
... weg xx, A
20 
Das Mehrfamilienhaus ist in drei Eigentumswohnungen aufgeteilt. Wohnung Nr. 1 wurde zunächst an die O GmbH vermietet. Eine weitere Wohnung wurde fremdvermietet und eine Wohnung vom Kläger eigengenutzt. Der Kläger erklärte für 2006 „Leerstand sämtlicher Wohnungen in 2006“, für 2007 „Leerstand Wohnungen EG und DG, Wohnung OG vermietet ab April 2007: G E - 9 x xxx,xx EUR“ und für 2008 sowie 2009 „Leerstand Wohnungen EG und DG, Wohnung OG: G E - 12 x xxx,xx EUR“.
21 
Aus der Anlage zur Anlage V 1998 ergibt sich folgender Wohnflächenaufteilung:
Wohnung 1 EG
77 m² = 35 %
Wohnung 2 Obergeschoss -OG-
64 m² gleich 30 %
Wohnung 3 Dachgeschoss -DG-
77 m² gleich 35 %
Gesamt 218 m² = 100 %. Der Kläger kürzte die Werbungskosten verhältnismäßig, und zwar um 29,36 %. Er setzte damit Werbungskosten für die Wohnungen 1 und 2 an.
22 
Der Kläger erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des genannten Objekts für
2006 in Höhe von - xxx EUR,
2007 i.H.v. x.xxx EUR,
2008 i.H.v. x.xxx EUR und für
2009 i.H.v. x.xxx EUR.
23 
Der Bekl veranlagte 2006 erklärungsgemäß. Ab 2007 kürzte er für dieses Objekt die Werbungskosten anteilig. Er berücksichtigte Werbungskosten von 30 %. Werbungskosten für die Wohnung 1 könnten nicht berücksichtigt werden.
24 
Nach den in den Akten befindlichen Rechnungen wurden noch 2006 Rechnungen an die O GmbH, ... straße x, A, ausgestellt, so z.B. die Rechnungen der L & Co. GmbH vom 22. Februar 2006 (Einkommensteuerakten, Bd. II, 2006, S. 69) und vom 28. Februar 2006 (Einkommensteuerakten, Bd. II, 2006, S. 72). Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 veräußerte die O GmbH, ... straße x, A, vertreten durch ihren Geschäftsführer Kl, die Eigentümer diverser Immobilien ist, an Kl, wohnhaft in Rumänien, Immobilien gemäß Anlage 1. Der gesamte Grundbesitz der O GmbH wurde übertragen. Die Sparkasse M stellte am 29. Dezember 2008 die Verbindlichkeiten der O GmbH, ... straße x, A, auf. Diese Aufstellung war als Anlage 2 Gegenstand des notariellen Kaufvertrags.
25 
Der Bekl erließ folgende Bescheide:
26 
Streitjahr
Datum des Bescheids
Festgesetzte ESt in EUR
Grund 
2003   
9.1.2008
                 
        
4.2.2009
        
§ 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-
        
16.11.2010
        
§ 164 Abs. 2 AO
2004   
28.12.2007
                 
        
16.11.2010
        
§ 164 Abs. 2 AO
2005   
9.1.2008
                 
        
16.11.2010
        
§ 164 Abs. 2 AO
2006   
4.2.2009
                 
        
16.10.2012
        
§ 164 Abs. 2 AO
2007   
21.4.2009
                 
        
16.10.2012
        
§ 164 Abs. 2 AO
2008   
30.3.2010
                 
        
16.10.2012
        
§ 164 Abs. 2 AO
2009   
13.10.2011
                 
        
16.10.2012
        
§ 164 Abs. 2 AO
27 
Der Kläger legte jeweils Einspruch ein.
28 
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 wegen Einkommensteuer 2006 führte der Kläger, vertreten durch seinen Steuerberater, u.a. aus, aufgrund
„der schlechten Vermietungslage der einzelnen Objekte wurde für die Objekte ... gasse y und ... Allee x im Jahr 2005 Überlegungen zur Veräußerung der Objekte angestellt. Vgl. hierzu Anlagen zu den Anlagen V im Jahr 2005. Kosten hierfür wurden jedoch nicht angesetzt. Aufgrund dessen wurde im Jahr 2005 die Kürzung der Aufwendungen für die Objekte ... gasse y und ... Allee x (mit 37 % anhand der anteiligen Miete von den zusammengefassten Objekten ... Allee x-z) vorgenommen. Da jedoch auch die Veräußerung zu vernünftigen Konditionen nicht möglich war, wurde diese Absicht wieder fallen gelassen und versucht, die Objekte ab 2006 wieder zu vermieten. Leider gelang es nicht, die Objekte zu vermieten. Im Gegenteil, es standen ab 2006 noch weitere Objekte leer, z.B. die im Jahr 2005 nicht betroffenen Objekte ... Allee y und z“.
29 
Am 2. Juni 2009 sprach der Kläger persönlich bei dem Bekl vor und teilte mit, dass durch eine fehlerhafte Heizung eine Vermietung des Objekts ... gasse x nicht möglich sei. Es stehe noch nicht fest, wann die entsprechenden Arbeiten durchgeführt werden.
30 
Mit Schreiben vom 13. April 2010 wegen Einkommensteuer 2008 gab der Kläger u.a. an, dass noch nachfolgender Sachverhalt berücksichtigt werden müsse. Mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 habe er sämtliche Mietwohngrundstücke aus dem Besitz der O GmbH erworben. Besitz, Nutzen und Lasten seien mit Wirkung zum 29. Dezember 2008 auf ihn übergegangen. Infolgedessen stünde ihm nach § 7 EStG die anteilige Abschreibung für den Monat Dezember 2008 zu. Der Gesamtkaufpreis habe x.xxx.xxx,xx EUR betragen. Abzüglich eines geschätzten Grund- und Bodenanteils von 15 % verbleibe eine Bemessungsgrundlage von x.xxx.xxx,xx EUR. Die Abschreibung von 1/12 von zwei Prozent betrage daher x.xxx,xx EUR.
31 
Der Kläger legte dem Beklagten Kontenauszüge mit Abbuchungen für Zeitungsanzeigen in der Kreiszeitung in den Jahren 2008 und 2009 vor. Auf welche Objekte sich die Anzeigen bezogen, ging aus den Kontenauszügen nicht hervor.
32 
Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte der Kläger, vertreten durch seinen Steuerberater, dem Bekl mit, dass im Gebäude ... gasse x die defekte Wärmepumpe nun durch die X repariert worden sei. Die angefallenen Kosten betrügen x.xxx EUR. Das Einfamilienhaus sei nun seit 1. Juni 2010 an die X zu Wohnzwecken vermietet.
33 
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte der Bekl dem Kläger mit, dass zur Bearbeitung des Einspruchs wegen Einkommensteuer 2010 noch die Antwort auf die Schreiben vom 30. April 2012 und 18. Juni 2012 ausstünden.
34 
Der Kläger erhob im August 2012 eine Untätigkeitsklage wegen Einkommensteuer 2003 - 2009.
35 
Der Beklagte änderte am 16. Oktober 2012 die Einkommensteuerbescheide 2006-2009. Er berücksichtigte nunmehr eine Abschreibung für das vom Kläger von der O GmbH erworbene Objekt. Für 2008 berücksichtigte er außerdem Aufwendungen für Vermietungsanzeigen i.H.v. xxx EUR als Werbungskosten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... weg xx, Wohnung 1 und 3 berücksichtigte er nunmehr in Höhe von - xxx EUR (2006), x.xxx EUR (2007), x.xxx EUR (2008) und x.xxx EUR (2009). Der Bekl hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. November 2012 jeweils Einspruch ein.
36 
Der Beklagte erließ am 24. Oktober 2012 die Einspruchsentscheidungen.
37 
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe jeweils mit Vermietungsabsicht gehandelt. Die Vermietungsabsicht eines Unternehmers sei in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Es sei nicht in seinem Interesse, dass die Wohnungen leer stünden, da die Kosten für Schuldzinsen, Tilgung, Grundsteuer, Versicherungen, Erhaltung, usw. noch getragen werden müssten. Die Anforderungen, die an die Vermietungsabsicht eines Steuerpflichtigen gestellt werden, seien unterschiedlich zu beurteilen, wenn ein Steuerpflichtiger in umfangreicher Weise Objekte vermiete und keine der insoweit freigewordene Mietobjekte selbst nutze. Sei er bei der Auswahl seiner Mieter sorgfältig, so sei dies sein gutes Recht. Schließlich habe er sich in erheblichem Umfange um anwaltliche Vertretung bemühen müssen, um Mietforderungen und Räumungsansprüche zu verfolgen. Sei er aus beruflichen Gründen nicht im Inland, habe er seine Schwester gebeten, sich um die Vermietung des Immobilienvermögens zu kümmern. Sobald Mieter kündigten oder ausgezogen seien, seien unterschiedliche, verschiedene Mietanzeigen aufgegeben worden. Er gebe generell bei einer Kündigung des Mieters eine Vermietungsanzeige auf. Dabei komme es auch vor, dass mehrere Anzeigen für verschiedene Objekte in ein und derselben Zeitung veröffentlicht werden worden seien. Er habe auch Makler mit der Weitervermietung beauftragt. In den Anzeigen sei nicht mit Adressen der einzelnen Objekte geworben worden. Bei den vermieteten Objekten handle es sich um Ein- bzw. Zweifamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser für deren Finanzierung Darlehen aufgenommen worden seien und zu deren Tilgung und zur Sicherstellung der Einkünfte eine jeweilige Vermietungsabsicht der Objekte über den gesamten Zeitraum bestanden habe. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, Vermietungsabsicht habe, soweit er nicht die Immobilie selbst bewohne. Es sei völlig lebensfremd zu glauben, eine Vermietungsabsicht würde dann nicht bestehen, wenn verschiedene Objekte zeitweise leer stünden, weil sie im Ergebnis nicht zu vermieten seien bzw. keine Mietinteressenten geeigneter Art gefunden werden konnten. Die Suche nach geeigneten Mietern, die verlässlich und auf eine längere Zeit ein Objekt anmieteten, werde immer schwieriger. Nicht jeder Bewerber, der sich auf eine Anzeige melde oder vom Makler vermittelt werde, sei finanziell in der Lage, das Objekt längerfristig zu mieten. Hinzu komme, dass Mieträume zum Teil in verwahrlostem oder nicht renoviertem Zustand zurückgegeben worden seien, so dass eine kurzfristige Weitervermietung gar nicht möglich gewesen sei. Auch insoweit sei es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Er sei keine Sozialeinrichtung, sondern ein Unternehmer. Deswegen habe er auch immer ein Interesse daran gehabt, den insoweit mit Kosten verbundenen Mietraum sobald als möglich weiterzuvermieten. Allein die monatlichen Verluste wiesen darauf hin, dass er als Unternehmer keine Absicht haben könne, die leer stehenden Wohnungen nicht zu vermieten. Halte er sich nicht hier in Deutschland auf, beauftrage er seine Schwester, sich um die Vermietung zu kümmern und stets für entsprechende neue Mieter zu sorgen. Sie sei auch diejenige, die die Mietverträge in seinem Auftrag abschließe. Seine Schwester könne auch bestätigen, dass er eine ernsthafte Vermietungsabsicht habe. Zu den einzelnen Objekten führt er im Wesentlichen aus:
38 
... gasse y:
39 
Das Objekt sei bis zum 31. Dezember 2004 vermietet gewesen. Danach seien Mietinteressenten gesucht, aber nicht gefunden worden. Es habe sich kein Interessent gemeldet. Nachdem sich eine Vermietung nicht habe realisieren können, sei kurzfristig die Veräußerung im Jahr 2005 erfolgt. Seine Vermietungsabsicht habe über den 1. Januar 2005 hinaus fort bestanden. Als sich im September 2005 ein Kaufinteressent gemeldet habe, sei verkauft worden. Ein Werbungskostenabzug sei zeitanteilig für 8 Monate vorzunehmen. Die Firma Z Immobilien habe durchweg einen Maklerauftrag zur Vermietung der Objekte gehabt. Die Rechnung sei am 28. November 2005 ausgestellt worden. Sie liege nicht vor. Die Werbungskosten ergäben sich aus der Steuererklärung.
40 
... gasse x:
41 
Das Einfamilienhaus sei nach seiner Fertigstellung infolge erheblicher Mängel nicht vermietbar gewesen. Der Heizungsbetrieb sei mit einer Wasser-/Wasserwärmepumpe vorgesehen gewesen, deren Funktionsfähigkeit nicht geeignet gewesen sei, die Beheizung des Anwesens zu gewährleisten. Erhebliche Feuchtigkeitsschäden seien entstanden. Für diese Heizungsanlage sei es notwendig gewesen, verschiedene Brunnen zu bohren, um aus der Tiefe Wasser zu entnehmen, welches im Rahmen der Wärmepumpe in höhere Temperaturen umzuwandeln war. Wegen fehlerhafter Beratung und fehlerhafter Planung und Lieferung seien seinerzeit bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen die Lieferfirma durchgeführt worden, in der er, der Kläger, unter anderem Schadensersatz i.H.v. xxx.xxx,xx DM eingefordert habe. In diesem Betrag seien auch Mietausfallkosten enthalten. Das Verfahren sei bis zum Oberlandesgericht H geführt worden, wo am 25. April 2002 die Verhandlung stattgefunden habe. Das Gericht hat seinerzeit ausschließlich Kaufrecht zur Anwendung gebracht und daher seien Ersatzansprüche verjährt gewesen. In der Folgezeit habe er sich darum bemüht, durch eine Änderung des Heizungskonzepts eine Beheizung des Anwesens zu ermöglichen. Zunächst sei vorgesehen gewesen, die Brunnen tiefer zu bohren. Dies sei daran gescheitert, dass die Brunnen innerhalb des Hauses vor Errichtung des Gebäudes insgesamt gebohrt worden seien, so dass eine tiefe Bohrung technisch nicht durchführbar gewesen sei. Einschränkungen habe es auch aus Umweltgründen gegeben. Brunnen dürften nicht mehr in dieser Tiefe gebohrt werden. Außerdem sei es erforderlich, neue Wärmebedarfsberechnungen und Umplanungen durchzuführen, um abweichend vom ursprünglichen Konzept eine Beheizung zu ermöglichen. Dabei habe er als Bauingenieur selbst Informationen eingeholt. Auch die Verlegung der Fußbodenheizungsrohre sei fehlerhaft gewesen. Diese seien nach einer gutachtlichen Auffassung nicht eng genug gelegt worden, um eine ausreichende Beheizung auch bei Minustemperaturen zu gewährleisten. Daneben seien Leitungen zu ersetzen und Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen gewesen. Aus Kostengründen habe er selbst Hand angelegt. Der Rechtsstreit habe ihn damals über xx.xxx DM kostet. Erst infolge neuerer Heiztechnik seien Umbaumaßnahmen und mit vertretbarem Kostenaufwand eine Weitervermietung ab Juni 2010 möglich gewesen. Die Wasserversorgung sei immer noch problematisch. Über den gesamten Zeitraum habe ein Vermietungsabsicht bestanden. Er, der Kl, habe seinen Wohnsitz seit 2002 in Rumänien. Er ziehe nicht in das Objekt ein. Schon dies belege seine Vermietungsabsicht.
42 
... Allee x:
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Das Objekt sei bis zum 30. November 2005 vermietet gewesen. Die Mieter hätten das Haus in einem unzumutbaren Zustand hinterlassen, so dass umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen notwendig gewesen seien. Probleme habe es auch mit der Ölheizung gegeben, die immer wieder Interessenten abgeschreckt hätten. Das Haus habe nach Öl gerochen und dieser Geruch sei nicht einfach zu beseitigen gewesen. Er habe versucht, dieses Objekt in eigene Regie zu renovieren, um Kosten zu sparen. So habe er z.B. gebrauchte Öltanks eingebaut, der Ölgestank sei dennoch geblieben. 2005 und 2006 habe zudem der Keller unter Wasser gestanden, so dass eine Vermietung nicht möglich gewesen sei. Erst nachdem sich keine Vermietungsmöglichkeit mehr ergeben habe, habe er im Jahr 2010 mit der Suche nach einem Kaufinteressenten begonnen. Anfang 2011 habe er nach einem Käufer gesucht und es sei kurzfristig zum Verkauf gekommen. Die Instandsetzungsarbeiten seien durch ihn in Eigenregie aus Kostenersparnisgründen durchgeführt worden.
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... Allee y:
45 
Das Objekt sei 2003 errichtet und bis Ende 2004 vermietet gewesen. Mieter hätten dann nicht gefunden werden können. Hinzu sei gekommen, dass sich Feuchtigkeitsschäden im Haus gezeigt hätten und der Dachboden bzw. die Dachisolierung durch eindringende Marder beschädigt gewesen seien. Eine Vermietung sei trotz dieser Umstände ab 1. Juni 2011 erneut möglich gewesen, auch mit der Auflage an die Mieter, die verschiedenen Mängel selbst zu beseitigen gegen Herabsetzung der Miete. Zum 1. Juni 2011 sei an P vermietet worden, die jedoch bereits wenige Wochen nach ihrem Einzug Mietminderungsansprüche geltend gemacht, die Miete erheblich gemindert und dann gänzlich eingestellt habe. Er habe sodann Klage erhoben, weil sie die Mietwohnung in einem miserablen Zustand hinterlassen hätten und Instandsetzungskosten von mehreren Tausend EUR entstanden seien. Das Verfahren sei bis Herbst 2013 geführt worden. Bis Ende 2012 habe seine Vermietungsabsicht bestanden. Schäden hätten Umbauten und Instandsetzungsarbeiten erfordert.
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... Allee z
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Das Objekt sei erst im Oktober 2005 veräußert worden. Vermietungsabsicht habe bestanden. Die Firma Z Immobilien sei mit der Vermietung beauftragt worden. Nachdem kein geeigneter Mietinteressent gefunden worden sei, habe sich im September 2005 ein Kaufinteressent gemeldet und er habe von der Möglichkeit des Verkaufs Gebrauch gemacht. Jedenfalls bis September sei ein Werbungskostenabzug gerechtfertigt.
48 
... straße x
49 
In diesem Objekt unterhalte er in der Wohnung Nr. 1 sein Vermietungsbüro in Deutschland, in dem die Vermietungsakten und Unterlagen verwahrt seien und von wo aus er tätig werde. In der Wohnung Nr. 3 schlafe er, wobei er sich dort nur aufhalte, um seine Vermietungsangelegenheiten in Deutschland erledigen zu können. Die vom Beklagten angenommenen Wohnflächen seien nicht korrekt. Die Wohnfläche der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 beliefen sich auf 77 m², die der Wohnung Nr. 3 auf 64 m².
50 
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für 2003, 2004 und 2005, jeweils vom 16. November 2010,
den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 4. Februar 2009, zuletzt geändert am 16. Oktober 2012,
den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 21. April 2009, zuletzt geändert am 16. Oktober 2012,
den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 30. März 2010 zuletzt geändert am 16. Oktober 2012,
sowie den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 13. Oktober 2011 zuletzt geändert am 16. Oktober 2012,
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012,
aufzuheben und unter Berücksichtigung der jeweils erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Objekte ... gasse y und x B, ... Allee. x, y und z, A, und ... straße x, A, die Einkommensteuer neu festzusetzen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
51 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
52 
Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, dass die Einkunftserzielungsabsicht für jedes Vermietungsobjekt vorliegen müsse. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung könnten nur dann als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemühe. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung der fortbestehenden Einkunftserzielungsabsicht trage der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Ein Makler, die Firma Z Immobilien aus M, sei 2005 mit dem Verkauf der Objekte ... gasse y und ... Allee z beauftragt gewesen. In Bezug auf das Objekt ... gasse y habe der Kläger einen steuerbaren Veräußerungsgewinn realisiert. In den Folgejahren 2006 und 2007 habe er weiterhin Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht. Nach Wegfall der Einkunftsquelle, also mit der Veräußerung des Objekts, fehle es an einem Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung. Eine Ausnahme bestehe lediglich für Schuldzinsen. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfielen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, könnten auch nach einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht gezielt worden seien. Der Veräußerungserlös habe laut Kaufvertrag xxx.xxx EUR betragen. Die Verbindlichkeiten des Klägers zum 31.12.2005 seien geringer gewesen. Der Werbungskostenabzug sei daher mangels Veranlassungszusammenhang mit den Vermietungseinkünften zu verneinen, da die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfielen, die durch den Veräußerungspreis der Immobilie hätten getilgt werden können (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Ein Nachweis dafür, dass auch ein Makler mit der Vermietung beauftragt worden sei, gebe es nicht. Nachweise, die eine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen darlegen könnten, habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
53 
... straße x
54 
Für dieses Objekt sei bereits in den Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 eine anteilige Kürzung der Werbungskosten für die leer stehenden Wohnungen vorgenommen worden. Für die Kürzung der Werbungskosten seien die erklärten Wohnflächen aus der Anlage zur Anlage V zur Einkommensteuer 1998 zugrunde gelegt worden. Die Kürzung betrage daher 70 %. Die dort erklärte Wohnfläche hätte sich jetzt als unzutreffend erwiesen. In den Erklärungen 2010 und 2011 habe der Kläger für das Objekt ... weg xx eine Kürzung der Werbungskosten i.H.v. 66,67 % vorgenommen. Er, der Beklagte, würde nun diesen Prozentsatz für die Kürzung der Werbungskosten auch für die Streitjahre zugrunde legen. Werbungskosten seien somit mit 33,33 % zu berücksichtigen. Für das Streitjahr 2006 sei bislang keine Kürzung vorgenommen worden. Für die Jahre 2007-2009 seien aufgrund der neuen Wohnflächenberechnung für das Objekt ... weg xx Einkünfte i.H.v. x.xxx EUR (2007), x.xxx EUR (2008) und x.xxx EUR (2009) anzusetzen.
55 
Am 19. März 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 19. März 2015 Bezug genommen (Finanzgericht-FG-Akten, S. 173-178).
56 
Sodann teilte der Kläger dem Gericht mit, er sei als Vermieter einer juristischen Person gleich zu setzen. Dies habe zur Folge, dass er keinen Einzelnachweis für die jeweilige Vermietungsabsicht zu führen habe. Insoweit gelte die Beweisvermutung, dass er die Vermietung zum Zwecke der Einkommenserzielung vornehme und damit auch eine Vermietungsabsicht generell zu dem Zeitpunkt bestehe, zudem diese seitens der Beklagten in Abrede gestellt worden. Dies folge aus dem Umstand, dass er ausschließlich Einkünfte aus Vermietung Verpachtung in Deutschland erziele und insoweit nur noch zusätzliche gewerbliche Einkünfte aus GEMA-Gebühren habe. Der Bekl habe diese Tätigkeit als gewerblich eingestuft worden und sei hieran gebunden. Er, der Kläger, habe seit April 2002 seinen Wohnsitz im Ausland. Jede andere Auslegung würde zu einer Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Grundgesetz -GG- führen und wäre verfassungswidrig. Er habe die Gebäude angeschafft bzw. gebaut, um sie zu vermieten. Nur dann, wenn keine geeignete Vermietung mehr erfolgen hätte können, sei ein Verkauf erfolgt.
57 
Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.
58 
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2015 geladen.
59 
Am 7. Oktober 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindliche Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
60 
Die Klage ist teilweise begründet.
61 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 - 2009, jeweils zuletzt geändert am 16. Oktober 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012, sind dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A, in Höhe von x.xxx EUR (2007), x.xxx EUR (2008) und x.xxx,- EUR (2009) angesetzt werden (1.). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (2.).
62 
1. Die vom Bekl angesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A, sind zu ermäßigen.
63 
a. Der Kläger ist als natürliche Person im Inland beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Der Kläger verfügt zwar nach eigenem Vortrag über eine Wohnung im Objekt ... straße x, A, die zum dauerhaften Wohnen geeignet ist, da diese Wohnung zumindest gelegentlich vom Kläger aufgesucht wird, so dass er einen Wohnsitz i.S.d. § 8 Abgabenordnung -AO- im Inland hat. Grundsätzlich ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im Inland hat, gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger hat jedoch auch einen Wohnsitz in Rumänien und dort seinen Lebensmittelpunkt, so dass er als in Rumänien ansässig gilt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Rumänien), und nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Infolgedessen sind seine in Rumänien erzielten Einkünfte nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Infolgedessen kann dahin gestellt bleiben, dass im Falle einer unbeschränkten Steuerpflicht das Welteinkommensprinzip zur Anwendung kommt und grundsätzlich auch die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie ggf. seine in Rumänien erzielten Einkünfte, abhängig von der Art der Einkünfte, in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen würden.
64 
b. Der Kläger erzielt im Inland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Entgegen seinen Ausführungen erzielt er im Inland keine gewerblichen Vermietungsumsätze. Er nutzt sein unbewegliches Vermögen. Er strebt grundsätzlich eine Nutzungsüberlassung / Vermietung an. Es handelt sich mithin um eine Vermögensverwaltung (vgl. § 14 S. 3 AO). Anhaltspunkte dafür, dass der Rahmen der Vermögensverwaltung überschritten ist, liegen nicht vor (§ 14 S. 1 AO). Der Kläger erbringt keine Sonderleistungen (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rz. 80, 82), noch handelt es sich um Ferienwohnungen (Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rz. 84). Auf die Anzahl der vermieteten Objekte kommt es nicht an. Infolgedessen kann dahin gestellt bleiben, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die laufenden Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer unterliegen würden.
65 
c. Beim Objekt ... straße x, A, geht es um die Aufteilung der Werbungskosten. Von den drei Wohnungen ist eine Wohnung mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet. Insoweit sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen und Werbungskosten zu berücksichtigen. Auf die vermietete Wohnung 2 entfallen unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, die Wohnung 2 sei 77 m² und nicht nur 64 m² groß, anteilig Werbungskosten von 35 %. Der Bekl hat jedoch lediglich 30 % berücksichtigt.
66 
Der Kläger hat bislang die Werbungskosten lediglich um 29,36 % gekürzt. Entgegen seiner Berechnung scheidet jedoch für die übrigen zwei Wohnungen ein Werbungskostenabzug aus. Einerseits wird eine Wohnung vom Kläger zumindest gelegentlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Andererseits ist die Einzelrichterin in Bezug auf die Wohnung im EG unter Berücksichtigung des widersprüchlichen Vortrags des Klägers nicht davon überzeugt, dass sich darin das Vermietungsbüro des Klägers befindet und infolgedessen anteilig ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Denn einerseits erklärte der Kläger diesbezüglich in seinen Steuererklärungen „Leerstand“, ohne ernsthafte Vermietungsbemühungen darzulegen, andererseits führte er auch aus, diese Wohnung sei an die O GmbH vermietet, ohne dass Mieteinnahmen erklärt worden sind. Die an die O GmbH ausgestellten Rechnungen mit Angabe der Anschrift ... straße x, A, aus dem Jahr 2006 sowie die Angaben im notariellen Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 lassen den Schluss zu, dass die O GmbH Räumlichkeiten im Objekt ... straße x, A, zumindest in den Streitjahren genutzt hat. Erklärt der Kläger insoweit keine Mieteinnahmen, spricht dies für eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung im EG an die O GmbH.
67 
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist zu berücksichtigen, dass der Kl bei den Schuldzinsen sowie Aufwendungen für Schornsteinreinigung und Hausversicherungen den Gesamtbetrag mitgeteilt und hiervon 29,36 % als nichtabzugsfähige Werbungskosten behandelt hat. Nunmehr sind vom Gesamtbetrag 35 % als Werbungskosten anzusetzen. Die AfA sowie die sonstigen Kosten hat der Kl den Wohnungen 1 und 2 direkt zugeordnet. Da diese beiden Wohnungen nach klägerischem Vortrag gleich groß sind (77 m²), sind insoweit die geltend gemachten Werbungskosten zu halbieren. Dies führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A,
für 2007 i.H.v. x.xxx,- EUR Mieteinnahmen ./. ((xx,xx EUR Schuldzinsen + xxx,- EUR =) xxx,xx EUR x 35 % =) xx,xx EUR ./. ((xxx,- EUR AfA + xxx,xx EUR sonstige Kosten =) xxx,xx EUR : 2=) xxx,xx EUR = x.xxx EUR;
für 2008 i.H.v. x.xxx,- EUR Mieteinnahmen ./. ((xx,xx EUR Schuldzinsen + xxx,- EUR =) xxx,xx EUR x 35 % =) xx,xx EUR ./. ((xxx,- EUR AfA + xxx,xx EUR sonstige Kosten =) x.xxx,xx EUR : 2=) xxx,xx EUR = x.xxx EUR;
für 2009 i.H.v. x.xxx,- EUR Mieteinnahmen ./. ((0,- EUR Schuldzinsen + x.xxx EUR =) x.xxx EUR x 35 % =) xxx,xx EUR ./. ((xxx,- EUR AfA + xxx,xx EUR sonstige Kosten =) x.xxx,xx EUR : 2=) xxx,xx EUR = x.xxx EUR.
68 
Infolgedessen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A in Höhe von x.xxx EUR (2007); x.xxx,- EUR (2008) und x.xxx,- EUR (2009) anzusetzen.
69 
2. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG), sofern der Kläger mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer sein Grundstück in der Absicht vermietet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen, d.h. für jedes einzelne Vermietungsobjekt gesondert vorzunehmen. Werden mehrere Objekte vermietet, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, und vom 26. November 2008 IX R 67/07, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, 370). Dabei gibt das Zivilrecht vor, was ein Grundstück i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietverhältnis bezogen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 668). Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BStBl. II 2015, 631).
70 
Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BStBl. II 2014, 527). Infolgedessen wird bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Wohnung grundsätzlich die Einkünfteerzielungsabsicht unwiderleglich vermutet. Diese Vermutung gilt indes nur für den Regelfall. Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Objekt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung (in der Regel bis zu 5 Jahren) tatsächlich veräußert worden ist (Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl. 2015, § 21 Rz. 17), die tatsächliche Veräußerung ist ein widerlegbares Indiz, oder das Objekt renovierungsbedürftig ist. Für die Feststellung des Weiterbestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich vormals dauerhaft vermieteter, aktuell jedoch renovierungs- oder zumindest umgestaltungsbedürftiger Objekte müssen der zeitliche Zusammenhang zwischen Umgestaltung bzw. Renovierung und späterer tatsächlicher Vermietung oder auch die fehlende Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BStBl. II 2015, 631). Denn der Kläger kann seine Vermietungsabsicht aufgegeben haben. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines leer stehenden Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124). Die Berücksichtigung von Aufwand als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Danach sind Aufwendungen für Wohnungen die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der jeweiligen Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668). Die Einzelumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Hierfür trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668). Die nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist dabei stets objektbezogen. Maßgebend ist die auf ein bestimmtes Objekt ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668). Auch wenn es zwar grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere, ob diese Arbeiten in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202), ist ihm lediglich ein zeitlich begrenzter Beurteilung- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen, innerhalb dessen er über die Fortführung seiner Vermietungstätigkeit entscheiden muss (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 15/12, BFH/NV 2013, 720). Ist der Kläger jahrelang untätig, kann sein Entscheidungsspielraum überschritten sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668).
71 
Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten hat der Bekl für das Objekt ... gasse x, B, das 1995 errichtet und erst seit 1. Juni 2010 vermietet worden ist, zu Recht ab 2006 keine Werbungskosten mehr berücksichtigt. Insoweit geht es um vorweggenommene Werbungskosten. Die Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht kommt nicht zur Anwendung. Der Steuerpflichtige hat darzulegen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um die Vermietung des Objekts bemüht hat. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124) bzw. für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. So ist es im Streitfall. Zumindest seit 2006 hat der Kläger kein ernsthaftes Bemühen, das Objekt ... gasse x, B, zu vermieten bzw. in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, dargelegt. So hat er zwar mit Schreiben vom 29. Mai 2005 den Bekl darüber informiert hat, dass das Gebäude nicht bewohnbar sei, da Feuchtigkeitsschäden vorhanden seien und das Heizungssystem nach wie vor nicht in Betrieb genommen werden könne. Er hat jedoch keine erkennbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden ergriffen. So hat er noch am 2. Juni 2009 anlässlich seiner persönlichen Vorsprache dem Bekl mitgeteilt, dass durch eine fehlerhafte Heizung eine Vermietung des Objekts ... gasse x nicht möglich sei und es noch nicht feststehe, wann die entsprechenden Arbeiten durchgeführt werden. Hieraus schließt die Einzelrichterin, dass der Kläger im Streitzeitraum bis 2009 keinerlei Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel ergriffen hat. Im Übrigen hat der Kläger keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, wann und welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Baumängel getroffen hat, obwohl die Einzelrichterin um entsprechende Unterlagen gebeten hat (vgl. Niederschrift vom 19. März 2015).
72 
Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Kläger in Bezug auf das Objekt ... gasse y, B, im Veranlagungszeitraum 2005 keine Vermietungsabsicht mehr hatte und der Bekl zu Recht einen Werbungskostenabzug versagte. Der Kläger hatte zwar zunächst dieses Objekt vermietet und nicht innerhalb von fünf Jahren veräußert, so dass grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht vermutet werden kann. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Kläger seine Vermietungsabsicht aufgegeben hat. So ist es im Streitfall. Im Veranlagungszeitraum 2005 hat der Kläger den Verkauf des Objekts beabsichtigt. Seine Veräußerungsabsicht ist belegt. So hat er die Z Immobilien mit dem Verkauf des Objekts beauftragt und tatsächlich das Objekt im Oktober 2005 veräußert. Ferner hat der Kläger dem Bekl mit Schreiben vom 6. Februar 2009 mitgeteilt, dass aufgrund der schlechten Vermietungslage der einzelnen Objekte 2005 Überlegungen zur Veräußerung des Objekts angestellt worden sind. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass der Kläger behauptet hat, der Firma Z Immobilien auch einen Auftrag zur Vermietung des Objekts erteilt zu haben. Denn dieser Vortrag wurde nicht belegt. Entgegen dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Rechnung wegen Vermietung vom 28. November 2005 aus seiner Steuererklärung. In seiner Einzelaufstellung für das Objekt nimmt er Bezug auf die von Z Immobilien durchgeführte Verkaufsberatung und die Zahlung der Maklerrechnung am 28. November 2005, ohne darzulegen, wer die Rechnung bezahlt hat, er oder der Rechnungsadressat O GmbH. Im Übrigen sind ernsthafte Vermietungsbemühungen nicht erkennbar. So räumte der Kläger ein, er habe in seinen Inseraten nicht mit Adressen der einzelnen Objekte geworben. Infolgedessen können mögliche Bemühungen keinem Objekt zugeordnet werden. Nach der Veräußerung des Objekts im Oktober 2005 kommt ein Abzug von Werbungskosten auch nicht mehr in Betracht. Eine Abschreibung ist nicht mehr anzusetzen, da der Kläger weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts mehr ist. Ein Schuldzinsenabzug scheidet aus, da der Veräußerungserlös den vom Kläger erklärten Darlehensstand überstiegen hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275).
73 
Der Beklagte ist zu Recht von den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Objekte ... Allee x, y + z abgewichen. Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten gilt für das 2001 bebaute und 2005 veräußerte Objekt ... Allee z die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht, da das Objekt nicht langfristig vermietet gewesen ist. Etwas anderes gilt nämlich, wenn das Objekt -so im Streitfall- in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung innerhalb von 5 Jahren tatsächlich veräußert worden ist. Die tatsächliche Veräußerung ist ein widerlegbares Indiz (Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl. 2015, § 21 Rz. 17). Der Kläger hat für den Veranlagungszeitraum 2005 bis zur Veräußerung in Bezug auf das leer stehende Objekt keine ernsthaften Vermietungsbemühungen belegt. Vielmehr hat er seine Veräußerungsabsicht belegt. So hat er die Z Immobilien mit dem Verkauf des Objekts beauftragt und tatsächlich das Objekt im Oktober 2005 veräußert. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass der Kläger behauptet, der Firma Z Immobilien auch einen Auftrag zur Vermietung des Objekts erteilt zu haben. Denn dieser Vortrag wurde nicht belegt. Entgegen dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Rechnung wegen Vermietung aus seiner Steuererklärung. In seiner Einzelaufstellung für das Objekt nimmt er Bezug auf die Verkaufsberatung und Zahlung vom 28. November 2005, ohne darzulegen, wer die Rechnung bezahlt hat, er oder der Rechnungsadressat O GmbH. Nach der Veräußerung des Objekts im Oktober 2005 scheidet ein Abzug von Werbungskosten aus. Eine Abschreibung ist nicht mehr anzusetzen, da der Kläger weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts mehr ist. Ein Schuldzinsenabzug scheidet aus, da der Veräußerungserlös den vom Kläger erklärten Darlehensstand überstiegen hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275). Der Kaufpreis ist höher als der zum 31. Dezember 2005 dargelegte Darlehensstand der Objekte ... Allee x, y + z, A.
74 
Aus den genannten Gründen hat der Bekl die vom Kläger erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Objekte ... Allee x, y + z zu Recht wegen Verkaufs des Objekts ... Allee z im Veranlagungszeitraum 2005 anteilig gekürzt. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Bekl vorgenommene anteilige Kürzung rechnerisch fehlerhaft ist, sind nicht erkennbar und wurden vom Kläger nicht geltend gemacht.
75 
Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Kläger ab Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr mit Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich der Objekte ... Allee x und y gehandelt hat. Ernsthafte, auf die Objekte bezogene Vermietungsbemühungen hat der Kläger nicht dargelegt. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124) bzw. für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. So ist es im Streitfall. Das Objekt ... Allee x war nach eigenem Bekunden des Klägers objektiv nicht vermietbar. Trotzdem hat er lediglich Anfang 2006 die Heizung überprüfen (Rechnung der Firma S vom 16. Februar 2006) und für xxx,xx EUR Arbeiten durchführen lassen (Rechnung der Firma S vom 1. Februar 2006). Dabei waren die Heizungsprobleme zumindest schon 2005 bekannt und lediglich geringfügige Maßnahmen sind durchgeführt worden (Rechnung der Firma S vom 13. September 2005 über xx,xx EUR). Diese Maßnahmen belegen kein ernsthaftes Bemühungen, an dem baulichen Zustand, etwas zu ändern. Vielmehr waren nach eigenem Bekunden des Klägers die Schäden 2011 noch nicht beseitigt. Im Übrigen wurde das Objekt 2011 zu einem Kaufpreis veräußert, der den Schluss zulässt, dass die Heizungsprobleme noch nicht beseitigt gewesen sind. Das Objekt ... Allee y war vor seinem langjährigen Leerstand noch nicht langfristig vermietet. Ernsthafte Vermietungsbemühungen legte der Kläger nicht dar. Im Übrigen war das Objekt nach seinen Ausführungen nicht in einem vermietbaren Zustand. Dennoch legte er nicht dar, zielgerichtet auf die Beseitigung der Schäden hingewirkt zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass ab 1. Juni 2011 kurzzeitig, für wenige Wochen, das Objekt Nr. y vermietet gewesen ist. Vielmehr schließt die Einzelrichterin aus dem klägerischen Vortrag, Vermietung gegen Herabsetzung der Miete, dass die Mängel bis zum Zeitpunkt der Vermietung nicht beseitigt gewesen sind, mithin keine Maßnahmen ergriffen worden sind, um eine dauerhafte Vermietung ohne Herabsetzung der Miete zu erreichen. Erst aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2013 geht hervor, dass der Kläger alle Instandhaltungsarbeiten durchgeführt hat. Beide Objekte ... Allee x und y wurden letztendlich auch veräußert, wenn auch erst 2011 bzw. 2013. Ferner begann der Kläger erst in zeitlichem Zusammenhang mit den Veräußerungen mit der Mängelbeseitigung. So teilte er mit Schreiben vom 22. Juni 2011 dem Bekl mit, er hole derzeit Angebote zur Mängelbeseitigung ein, und mit Kaufvertrag vom 11. Februar 2013 veräußerte er das Objekt ... Allee y zu einem ordentlichen Kaufpreis, der darauf schließen lässt, dass die Mängel beseitigt worden sind.
76 
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen den Ausführungen des Klägers nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Für die Besteuerung des Klägers als natürliche Person kommt das EStG zur Anwendung. Der Kläger ist keine juristische Person und daher nicht als solche zu behandeln. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht erkennbar. Der Kläger als natürliche Person und beschränkt Steuerpflichtiger ist vielmehr mit natürlichen Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, zu vergleichen. Insoweit bestehen in Bezug auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Unterschiede. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, seine Verhältnisse zu gestalten und eine juristische Person zu gründen bzw. der O GmbH das Vermögen zu übertragen. Der Kläger hat die steuerrechtlichen Folgen seiner Gestaltungen zu tragen.
77 
Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, dass der Kläger bei der Ermittlung seiner sonstigen Einkünfte (privates Veräußerungsgeschäft) als Werbungskosten die von der Firma Z Immobilien in Rechnung gestellten Beträge abgezogen hat, obwohl die Rechnung an die O GmbH ausgestellt worden ist und der Kläger nicht dargelegt hat, diese aus seinen Mitteln getragen zu haben. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren kommt das „Verböserungsverbot“ zum Tragen. Dies gilt auch für die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten aus Rechnungen, die an die O GmbH adressiert gewesen sind. Eine Saldierung / Aufrechnung mit den Änderungen zu Gunsten des Klägers kommt nicht in Betracht, da unterschiedliche Streitjahre betroffen sind.
78 
3. Dem Bekl wird die Festsetzung der Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe gem. § 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- übertragen, der § 100 Abs. 2 S. 3 FGO zu beachten hat.
79 
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO i.V.m. § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Dem Kläger können nach § 136 Abs. 1 S. 3 FGO die Kosten ganz auferlegt werden, da der Bekl nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Lediglich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A, sind zu ermäßigen und anzusetzen in Höhe von x.xxx EUR (2007; anstatt x.xxx,- EUR durch den Bekl); x.xxx,- EUR (2008; anstatt x.xxx,- EUR durch den Bekl) und x.xxx,- EUR (2009; anstatt x.xxx,- EUR durch den Bekl).
80 
5. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen hierfür gemäß § 115 FGO liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen liegen auf tatsächlichem Gebiet.

Gründe

 
60 
Die Klage ist teilweise begründet.
61 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 - 2009, jeweils zuletzt geändert am 16. Oktober 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2012, sind dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A, in Höhe von x.xxx EUR (2007), x.xxx EUR (2008) und x.xxx,- EUR (2009) angesetzt werden (1.). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (2.).
62 
1. Die vom Bekl angesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A, sind zu ermäßigen.
63 
a. Der Kläger ist als natürliche Person im Inland beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Der Kläger verfügt zwar nach eigenem Vortrag über eine Wohnung im Objekt ... straße x, A, die zum dauerhaften Wohnen geeignet ist, da diese Wohnung zumindest gelegentlich vom Kläger aufgesucht wird, so dass er einen Wohnsitz i.S.d. § 8 Abgabenordnung -AO- im Inland hat. Grundsätzlich ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im Inland hat, gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger hat jedoch auch einen Wohnsitz in Rumänien und dort seinen Lebensmittelpunkt, so dass er als in Rumänien ansässig gilt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Rumänien), und nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Infolgedessen sind seine in Rumänien erzielten Einkünfte nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Infolgedessen kann dahin gestellt bleiben, dass im Falle einer unbeschränkten Steuerpflicht das Welteinkommensprinzip zur Anwendung kommt und grundsätzlich auch die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie ggf. seine in Rumänien erzielten Einkünfte, abhängig von der Art der Einkünfte, in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen würden.
64 
b. Der Kläger erzielt im Inland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Entgegen seinen Ausführungen erzielt er im Inland keine gewerblichen Vermietungsumsätze. Er nutzt sein unbewegliches Vermögen. Er strebt grundsätzlich eine Nutzungsüberlassung / Vermietung an. Es handelt sich mithin um eine Vermögensverwaltung (vgl. § 14 S. 3 AO). Anhaltspunkte dafür, dass der Rahmen der Vermögensverwaltung überschritten ist, liegen nicht vor (§ 14 S. 1 AO). Der Kläger erbringt keine Sonderleistungen (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rz. 80, 82), noch handelt es sich um Ferienwohnungen (Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rz. 84). Auf die Anzahl der vermieteten Objekte kommt es nicht an. Infolgedessen kann dahin gestellt bleiben, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die laufenden Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer unterliegen würden.
65 
c. Beim Objekt ... straße x, A, geht es um die Aufteilung der Werbungskosten. Von den drei Wohnungen ist eine Wohnung mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet. Insoweit sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen und Werbungskosten zu berücksichtigen. Auf die vermietete Wohnung 2 entfallen unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, die Wohnung 2 sei 77 m² und nicht nur 64 m² groß, anteilig Werbungskosten von 35 %. Der Bekl hat jedoch lediglich 30 % berücksichtigt.
66 
Der Kläger hat bislang die Werbungskosten lediglich um 29,36 % gekürzt. Entgegen seiner Berechnung scheidet jedoch für die übrigen zwei Wohnungen ein Werbungskostenabzug aus. Einerseits wird eine Wohnung vom Kläger zumindest gelegentlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Andererseits ist die Einzelrichterin in Bezug auf die Wohnung im EG unter Berücksichtigung des widersprüchlichen Vortrags des Klägers nicht davon überzeugt, dass sich darin das Vermietungsbüro des Klägers befindet und infolgedessen anteilig ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Denn einerseits erklärte der Kläger diesbezüglich in seinen Steuererklärungen „Leerstand“, ohne ernsthafte Vermietungsbemühungen darzulegen, andererseits führte er auch aus, diese Wohnung sei an die O GmbH vermietet, ohne dass Mieteinnahmen erklärt worden sind. Die an die O GmbH ausgestellten Rechnungen mit Angabe der Anschrift ... straße x, A, aus dem Jahr 2006 sowie die Angaben im notariellen Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 lassen den Schluss zu, dass die O GmbH Räumlichkeiten im Objekt ... straße x, A, zumindest in den Streitjahren genutzt hat. Erklärt der Kläger insoweit keine Mieteinnahmen, spricht dies für eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung im EG an die O GmbH.
67 
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist zu berücksichtigen, dass der Kl bei den Schuldzinsen sowie Aufwendungen für Schornsteinreinigung und Hausversicherungen den Gesamtbetrag mitgeteilt und hiervon 29,36 % als nichtabzugsfähige Werbungskosten behandelt hat. Nunmehr sind vom Gesamtbetrag 35 % als Werbungskosten anzusetzen. Die AfA sowie die sonstigen Kosten hat der Kl den Wohnungen 1 und 2 direkt zugeordnet. Da diese beiden Wohnungen nach klägerischem Vortrag gleich groß sind (77 m²), sind insoweit die geltend gemachten Werbungskosten zu halbieren. Dies führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A,
für 2007 i.H.v. x.xxx,- EUR Mieteinnahmen ./. ((xx,xx EUR Schuldzinsen + xxx,- EUR =) xxx,xx EUR x 35 % =) xx,xx EUR ./. ((xxx,- EUR AfA + xxx,xx EUR sonstige Kosten =) xxx,xx EUR : 2=) xxx,xx EUR = x.xxx EUR;
für 2008 i.H.v. x.xxx,- EUR Mieteinnahmen ./. ((xx,xx EUR Schuldzinsen + xxx,- EUR =) xxx,xx EUR x 35 % =) xx,xx EUR ./. ((xxx,- EUR AfA + xxx,xx EUR sonstige Kosten =) x.xxx,xx EUR : 2=) xxx,xx EUR = x.xxx EUR;
für 2009 i.H.v. x.xxx,- EUR Mieteinnahmen ./. ((0,- EUR Schuldzinsen + x.xxx EUR =) x.xxx EUR x 35 % =) xxx,xx EUR ./. ((xxx,- EUR AfA + xxx,xx EUR sonstige Kosten =) x.xxx,xx EUR : 2=) xxx,xx EUR = x.xxx EUR.
68 
Infolgedessen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A in Höhe von x.xxx EUR (2007); x.xxx,- EUR (2008) und x.xxx,- EUR (2009) anzusetzen.
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2. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG), sofern der Kläger mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer sein Grundstück in der Absicht vermietet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen, d.h. für jedes einzelne Vermietungsobjekt gesondert vorzunehmen. Werden mehrere Objekte vermietet, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, und vom 26. November 2008 IX R 67/07, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2009, 370). Dabei gibt das Zivilrecht vor, was ein Grundstück i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietverhältnis bezogen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 668). Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BStBl. II 2015, 631).
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Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BStBl. II 2014, 527). Infolgedessen wird bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Wohnung grundsätzlich die Einkünfteerzielungsabsicht unwiderleglich vermutet. Diese Vermutung gilt indes nur für den Regelfall. Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Objekt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung (in der Regel bis zu 5 Jahren) tatsächlich veräußert worden ist (Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl. 2015, § 21 Rz. 17), die tatsächliche Veräußerung ist ein widerlegbares Indiz, oder das Objekt renovierungsbedürftig ist. Für die Feststellung des Weiterbestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich vormals dauerhaft vermieteter, aktuell jedoch renovierungs- oder zumindest umgestaltungsbedürftiger Objekte müssen der zeitliche Zusammenhang zwischen Umgestaltung bzw. Renovierung und späterer tatsächlicher Vermietung oder auch die fehlende Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12, BStBl. II 2015, 631). Denn der Kläger kann seine Vermietungsabsicht aufgegeben haben. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines leer stehenden Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124). Die Berücksichtigung von Aufwand als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat. Danach sind Aufwendungen für Wohnungen die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der jeweiligen Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668). Die Einzelumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Hierfür trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668). Die nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist dabei stets objektbezogen. Maßgebend ist die auf ein bestimmtes Objekt ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668). Auch wenn es zwar grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere, ob diese Arbeiten in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202), ist ihm lediglich ein zeitlich begrenzter Beurteilung- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen, innerhalb dessen er über die Fortführung seiner Vermietungstätigkeit entscheiden muss (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 15/12, BFH/NV 2013, 720). Ist der Kläger jahrelang untätig, kann sein Entscheidungsspielraum überschritten sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 46/13, BFH/NV 2015, 668).
71 
Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten hat der Bekl für das Objekt ... gasse x, B, das 1995 errichtet und erst seit 1. Juni 2010 vermietet worden ist, zu Recht ab 2006 keine Werbungskosten mehr berücksichtigt. Insoweit geht es um vorweggenommene Werbungskosten. Die Vermutung einer Einkünfteerzielungsabsicht kommt nicht zur Anwendung. Der Steuerpflichtige hat darzulegen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um die Vermietung des Objekts bemüht hat. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124) bzw. für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. So ist es im Streitfall. Zumindest seit 2006 hat der Kläger kein ernsthaftes Bemühen, das Objekt ... gasse x, B, zu vermieten bzw. in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, dargelegt. So hat er zwar mit Schreiben vom 29. Mai 2005 den Bekl darüber informiert hat, dass das Gebäude nicht bewohnbar sei, da Feuchtigkeitsschäden vorhanden seien und das Heizungssystem nach wie vor nicht in Betrieb genommen werden könne. Er hat jedoch keine erkennbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden ergriffen. So hat er noch am 2. Juni 2009 anlässlich seiner persönlichen Vorsprache dem Bekl mitgeteilt, dass durch eine fehlerhafte Heizung eine Vermietung des Objekts ... gasse x nicht möglich sei und es noch nicht feststehe, wann die entsprechenden Arbeiten durchgeführt werden. Hieraus schließt die Einzelrichterin, dass der Kläger im Streitzeitraum bis 2009 keinerlei Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel ergriffen hat. Im Übrigen hat der Kläger keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, wann und welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Baumängel getroffen hat, obwohl die Einzelrichterin um entsprechende Unterlagen gebeten hat (vgl. Niederschrift vom 19. März 2015).
72 
Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Kläger in Bezug auf das Objekt ... gasse y, B, im Veranlagungszeitraum 2005 keine Vermietungsabsicht mehr hatte und der Bekl zu Recht einen Werbungskostenabzug versagte. Der Kläger hatte zwar zunächst dieses Objekt vermietet und nicht innerhalb von fünf Jahren veräußert, so dass grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht vermutet werden kann. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Kläger seine Vermietungsabsicht aufgegeben hat. So ist es im Streitfall. Im Veranlagungszeitraum 2005 hat der Kläger den Verkauf des Objekts beabsichtigt. Seine Veräußerungsabsicht ist belegt. So hat er die Z Immobilien mit dem Verkauf des Objekts beauftragt und tatsächlich das Objekt im Oktober 2005 veräußert. Ferner hat der Kläger dem Bekl mit Schreiben vom 6. Februar 2009 mitgeteilt, dass aufgrund der schlechten Vermietungslage der einzelnen Objekte 2005 Überlegungen zur Veräußerung des Objekts angestellt worden sind. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass der Kläger behauptet hat, der Firma Z Immobilien auch einen Auftrag zur Vermietung des Objekts erteilt zu haben. Denn dieser Vortrag wurde nicht belegt. Entgegen dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Rechnung wegen Vermietung vom 28. November 2005 aus seiner Steuererklärung. In seiner Einzelaufstellung für das Objekt nimmt er Bezug auf die von Z Immobilien durchgeführte Verkaufsberatung und die Zahlung der Maklerrechnung am 28. November 2005, ohne darzulegen, wer die Rechnung bezahlt hat, er oder der Rechnungsadressat O GmbH. Im Übrigen sind ernsthafte Vermietungsbemühungen nicht erkennbar. So räumte der Kläger ein, er habe in seinen Inseraten nicht mit Adressen der einzelnen Objekte geworben. Infolgedessen können mögliche Bemühungen keinem Objekt zugeordnet werden. Nach der Veräußerung des Objekts im Oktober 2005 kommt ein Abzug von Werbungskosten auch nicht mehr in Betracht. Eine Abschreibung ist nicht mehr anzusetzen, da der Kläger weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts mehr ist. Ein Schuldzinsenabzug scheidet aus, da der Veräußerungserlös den vom Kläger erklärten Darlehensstand überstiegen hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275).
73 
Der Beklagte ist zu Recht von den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Objekte ... Allee x, y + z abgewichen. Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten gilt für das 2001 bebaute und 2005 veräußerte Objekt ... Allee z die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht, da das Objekt nicht langfristig vermietet gewesen ist. Etwas anderes gilt nämlich, wenn das Objekt -so im Streitfall- in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung innerhalb von 5 Jahren tatsächlich veräußert worden ist. Die tatsächliche Veräußerung ist ein widerlegbares Indiz (Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl. 2015, § 21 Rz. 17). Der Kläger hat für den Veranlagungszeitraum 2005 bis zur Veräußerung in Bezug auf das leer stehende Objekt keine ernsthaften Vermietungsbemühungen belegt. Vielmehr hat er seine Veräußerungsabsicht belegt. So hat er die Z Immobilien mit dem Verkauf des Objekts beauftragt und tatsächlich das Objekt im Oktober 2005 veräußert. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht dadurch, dass der Kläger behauptet, der Firma Z Immobilien auch einen Auftrag zur Vermietung des Objekts erteilt zu haben. Denn dieser Vortrag wurde nicht belegt. Entgegen dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Rechnung wegen Vermietung aus seiner Steuererklärung. In seiner Einzelaufstellung für das Objekt nimmt er Bezug auf die Verkaufsberatung und Zahlung vom 28. November 2005, ohne darzulegen, wer die Rechnung bezahlt hat, er oder der Rechnungsadressat O GmbH. Nach der Veräußerung des Objekts im Oktober 2005 scheidet ein Abzug von Werbungskosten aus. Eine Abschreibung ist nicht mehr anzusetzen, da der Kläger weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts mehr ist. Ein Schuldzinsenabzug scheidet aus, da der Veräußerungserlös den vom Kläger erklärten Darlehensstand überstiegen hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl. II 2013, 275). Der Kaufpreis ist höher als der zum 31. Dezember 2005 dargelegte Darlehensstand der Objekte ... Allee x, y + z, A.
74 
Aus den genannten Gründen hat der Bekl die vom Kläger erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Objekte ... Allee x, y + z zu Recht wegen Verkaufs des Objekts ... Allee z im Veranlagungszeitraum 2005 anteilig gekürzt. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Bekl vorgenommene anteilige Kürzung rechnerisch fehlerhaft ist, sind nicht erkennbar und wurden vom Kläger nicht geltend gemacht.
75 
Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass der Kläger ab Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr mit Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich der Objekte ... Allee x und y gehandelt hat. Ernsthafte, auf die Objekte bezogene Vermietungsbemühungen hat der Kläger nicht dargelegt. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124) bzw. für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. So ist es im Streitfall. Das Objekt ... Allee x war nach eigenem Bekunden des Klägers objektiv nicht vermietbar. Trotzdem hat er lediglich Anfang 2006 die Heizung überprüfen (Rechnung der Firma S vom 16. Februar 2006) und für xxx,xx EUR Arbeiten durchführen lassen (Rechnung der Firma S vom 1. Februar 2006). Dabei waren die Heizungsprobleme zumindest schon 2005 bekannt und lediglich geringfügige Maßnahmen sind durchgeführt worden (Rechnung der Firma S vom 13. September 2005 über xx,xx EUR). Diese Maßnahmen belegen kein ernsthaftes Bemühungen, an dem baulichen Zustand, etwas zu ändern. Vielmehr waren nach eigenem Bekunden des Klägers die Schäden 2011 noch nicht beseitigt. Im Übrigen wurde das Objekt 2011 zu einem Kaufpreis veräußert, der den Schluss zulässt, dass die Heizungsprobleme noch nicht beseitigt gewesen sind. Das Objekt ... Allee y war vor seinem langjährigen Leerstand noch nicht langfristig vermietet. Ernsthafte Vermietungsbemühungen legte der Kläger nicht dar. Im Übrigen war das Objekt nach seinen Ausführungen nicht in einem vermietbaren Zustand. Dennoch legte er nicht dar, zielgerichtet auf die Beseitigung der Schäden hingewirkt zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass ab 1. Juni 2011 kurzzeitig, für wenige Wochen, das Objekt Nr. y vermietet gewesen ist. Vielmehr schließt die Einzelrichterin aus dem klägerischen Vortrag, Vermietung gegen Herabsetzung der Miete, dass die Mängel bis zum Zeitpunkt der Vermietung nicht beseitigt gewesen sind, mithin keine Maßnahmen ergriffen worden sind, um eine dauerhafte Vermietung ohne Herabsetzung der Miete zu erreichen. Erst aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2013 geht hervor, dass der Kläger alle Instandhaltungsarbeiten durchgeführt hat. Beide Objekte ... Allee x und y wurden letztendlich auch veräußert, wenn auch erst 2011 bzw. 2013. Ferner begann der Kläger erst in zeitlichem Zusammenhang mit den Veräußerungen mit der Mängelbeseitigung. So teilte er mit Schreiben vom 22. Juni 2011 dem Bekl mit, er hole derzeit Angebote zur Mängelbeseitigung ein, und mit Kaufvertrag vom 11. Februar 2013 veräußerte er das Objekt ... Allee y zu einem ordentlichen Kaufpreis, der darauf schließen lässt, dass die Mängel beseitigt worden sind.
76 
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen den Ausführungen des Klägers nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Für die Besteuerung des Klägers als natürliche Person kommt das EStG zur Anwendung. Der Kläger ist keine juristische Person und daher nicht als solche zu behandeln. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit nicht erkennbar. Der Kläger als natürliche Person und beschränkt Steuerpflichtiger ist vielmehr mit natürlichen Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, zu vergleichen. Insoweit bestehen in Bezug auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Unterschiede. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, seine Verhältnisse zu gestalten und eine juristische Person zu gründen bzw. der O GmbH das Vermögen zu übertragen. Der Kläger hat die steuerrechtlichen Folgen seiner Gestaltungen zu tragen.
77 
Aus den genannten Gründen kann dahin gestellt bleiben, dass der Kläger bei der Ermittlung seiner sonstigen Einkünfte (privates Veräußerungsgeschäft) als Werbungskosten die von der Firma Z Immobilien in Rechnung gestellten Beträge abgezogen hat, obwohl die Rechnung an die O GmbH ausgestellt worden ist und der Kläger nicht dargelegt hat, diese aus seinen Mitteln getragen zu haben. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren kommt das „Verböserungsverbot“ zum Tragen. Dies gilt auch für die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten aus Rechnungen, die an die O GmbH adressiert gewesen sind. Eine Saldierung / Aufrechnung mit den Änderungen zu Gunsten des Klägers kommt nicht in Betracht, da unterschiedliche Streitjahre betroffen sind.
78 
3. Dem Bekl wird die Festsetzung der Einkommensteuer 2007, 2008 und 2009 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe gem. § 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- übertragen, der § 100 Abs. 2 S. 3 FGO zu beachten hat.
79 
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO i.V.m. § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Dem Kläger können nach § 136 Abs. 1 S. 3 FGO die Kosten ganz auferlegt werden, da der Bekl nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Lediglich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts ... straße x, A, sind zu ermäßigen und anzusetzen in Höhe von x.xxx EUR (2007; anstatt x.xxx,- EUR durch den Bekl); x.xxx,- EUR (2008; anstatt x.xxx,- EUR durch den Bekl) und x.xxx,- EUR (2009; anstatt x.xxx,- EUR durch den Bekl).
80 
5. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen hierfür gemäß § 115 FGO liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen liegen auf tatsächlichem Gebiet.
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published on 13/01/2015 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. April 2013  15 K 401/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 21/01/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren (2003 bis 2006) neben Einkünften aus selbständiger Arbeit als niedergelassener Arz
published on 09/10/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung aus den Mietverhältnissen zwischen den G
published on 11/12/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2006) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer eines
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Annotations

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.3§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.4Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist.5Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden.4Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.3§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.4Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist.5Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden.4Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.3§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.4Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist.5Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden.4Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind

1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Veräußerung
von inländischem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.3§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.4Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist.5Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10 000 Euro übersteigen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen ausländischen Staat begründet wurde, der Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausländischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut, dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inländischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.2Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken oder
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5; dies gilt auch für Leistungen ausländischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 führen würden oder wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
11.
Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden.4Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3)1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4)1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.