Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2014 - 1 K 2136/13

published on 14/05/2014 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2014 - 1 K 2136/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob die sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr Arbeitslohn sowie eine Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem veräußerte der Kläger im Streitjahr eine im Jahr 1996 erworbene Eigentumswohnung.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23. Dezember 2004 die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit 128.773 EUR an, die sich aus dem Arbeitslohn von 21.544 EUR und der Entschädigung von 107.229 EUR zusammensetzten. Den Veräußerungsgewinn für die Wohnung berechnete er auf 21.711 EUR. Die Entschädigung besteuerte das FA ermäßigt nach der Fünftelregelung. Die festzusetzende Einkommensteuer betrug 37.376 EUR, die anzurechnende Lohnsteuer 2.445 EUR.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, die Besteuerung des Veräußerungsgewinns sei verfassungswidrig. Das FA setzte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2003 in Höhe der Einkommensteuer von 13.736 EUR aus, die auf den Veräußerungsgewinn entfiel. Die Kläger zahlten die verbleibende offene Einkommensteuer von 21.195 EUR. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 -Rückwirkung im Steuerrecht I-) setzte das FA im geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 den Veräußerungsgewinn nunmehr mit 4.355 EUR an. Es ergab sich bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 27.716 EUR eine Nachzahlung von 4.076 EUR.
Die Kläger legten gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 erneut Einspruch ein und meinten nun, die Anwendung der Fünftelregelung sei verfassungswidrig. Bei einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um 4.355 EUR steige die Einkommensteuer um 4.076 EUR. Die Einkommensteuerbelastung betrage für diese Einkünfte 93,6 %, bei Berücksichtigung der Annexsteuern 106,2 %.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 als unbegründet zurück.
Dagegen erhoben die Kläger am 19. Juni 2013 Klage und berufen sich weiter auf die Verfassungswidrigkeit der Fünftelregelung. Die bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsgemäßheit der Fünftelregelung sei insbesondere nicht auf den Grundsatz der Folgerichtigkeit und auf die vertikale Steuergerechtigkeit eingegangen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 dahingehend abzuändern, dass der Veräußerungsgewinn von 4.355 EUR nur mit dem im Streitjahr geltenden Spitzensteuersatz von 48,5 % besteuert wird. 
Das FA bleibt bei seiner Rechtsauffassung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Es legt eine Steuerberechnung vor, nach der die festzusetzende Einkommensteuer ohne die Anwendung der Fünftelregelung 40.370 EUR betragen würde.
11 
In der Rechtssache hat am 23. April 2014 ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

12 
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Fünftelregelung ist verfassungsgemäß.
13 
1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Die für außerordentliche Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt nach Satz 2 der Vorschrift das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzügliches eines Fünftels dieser Einkünfte. Die außerordentlichen Einkünfte werden damit -bei unterstellt gleich hohem verbleibenden zu versteuernden Einkommen- rechnerisch auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt.
14 
Im Streitfall hat der Kläger mit der Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 EStG außerordentliche Einkünfte erzielt, die das FA nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert hat.
15 
2. Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eingeführte Fünftelregelung ist verfassungsgemäß (ausführlich Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442; vom 22. September 2009 IX R 93/07, BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032; vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259; vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; ebenso bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. Februar 2002  6 V 71/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 684, und vom 26. Juni 2002  1 V 9/02, EFG 2002, 1171; zustimmend Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz A 102; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 4). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07, nicht veröffentlicht).
16 
Die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Fünftelregelung durch die Kläger beruht auf der -von der höchstrichterlich Rechtsprechung nicht geteilten- Annahme, dass die nicht begünstigten Einkünfte (bzw. Teile hiervon) isoliert zu betrachten seien. Geht man jedoch davon aus, dass die Verfassungsmäßigkeit der Einkommensteuerbelastung für das -gesamte- vom einzelnen Steuerpflichtigen erwirtschaftete zu versteuernde Einkommen zu beurteilen ist, verstößt die streitige Steuerfestsetzung auch nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit oder die vertikale Steuergerechtigkeit. Vorliegend wäre die Einkommensteuer ohne die Anwendung der Fünftelregelung auf 40.370 EUR anstatt auf 27.716 EUR festzusetzen. Die Kläger stehen damit besser als Steuerpflichtige mit einem gleich hohen zu versteuernden Einkommen, in dem keine begünstigten Einkünfte enthalten sind. Auch aus den von den Klägern im Erörterungstermin genannten Entscheidungen des BVerfG vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09 (BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318 -häusliches Arbeitszimmer-) und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400 -Lebenspartnerschaft / Erbschaft- und Schenkungsteuer-gesetz-) sowie des BFH vom 9. März 2010 VIII R 109/03 (BFH/NV 2010, 1266) ergibt sich nicht, dass für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensteuerbelastung nur einzelne Teile des zu versteuernden Einkommens maßgeblich sein könnten.
17 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache in Anbetracht der Entscheidungen des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010) und des BFH keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.

Gründe

12 
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Fünftelregelung ist verfassungsgemäß.
13 
1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Die für außerordentliche Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt nach Satz 2 der Vorschrift das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzügliches eines Fünftels dieser Einkünfte. Die außerordentlichen Einkünfte werden damit -bei unterstellt gleich hohem verbleibenden zu versteuernden Einkommen- rechnerisch auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt.
14 
Im Streitfall hat der Kläger mit der Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 EStG außerordentliche Einkünfte erzielt, die das FA nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert hat.
15 
2. Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eingeführte Fünftelregelung ist verfassungsgemäß (ausführlich Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442; vom 22. September 2009 IX R 93/07, BFHE 226, 510, BStBl II 2010, 1032; vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259; vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; ebenso bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. Februar 2002  6 V 71/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 684, und vom 26. Juni 2002  1 V 9/02, EFG 2002, 1171; zustimmend Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz A 102; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 4). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07, nicht veröffentlicht).
16 
Die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Fünftelregelung durch die Kläger beruht auf der -von der höchstrichterlich Rechtsprechung nicht geteilten- Annahme, dass die nicht begünstigten Einkünfte (bzw. Teile hiervon) isoliert zu betrachten seien. Geht man jedoch davon aus, dass die Verfassungsmäßigkeit der Einkommensteuerbelastung für das -gesamte- vom einzelnen Steuerpflichtigen erwirtschaftete zu versteuernde Einkommen zu beurteilen ist, verstößt die streitige Steuerfestsetzung auch nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit oder die vertikale Steuergerechtigkeit. Vorliegend wäre die Einkommensteuer ohne die Anwendung der Fünftelregelung auf 40.370 EUR anstatt auf 27.716 EUR festzusetzen. Die Kläger stehen damit besser als Steuerpflichtige mit einem gleich hohen zu versteuernden Einkommen, in dem keine begünstigten Einkünfte enthalten sind. Auch aus den von den Klägern im Erörterungstermin genannten Entscheidungen des BVerfG vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09 (BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318 -häusliches Arbeitszimmer-) und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400 -Lebenspartnerschaft / Erbschaft- und Schenkungsteuer-gesetz-) sowie des BFH vom 9. März 2010 VIII R 109/03 (BFH/NV 2010, 1266) ergibt sich nicht, dass für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensteuerbelastung nur einzelne Teile des zu versteuernden Einkommens maßgeblich sein könnten.
17 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache in Anbetracht der Entscheidungen des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010) und des BFH keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/09/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1976 für die Fa. L als Hand
published on 06/07/2010 00:00

Tenor § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) geltenden Fassung
published on 28/04/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für das Jahr 2000 (Streitjahr) zusammen mit seiner im Juni 2000 verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.