Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Juli 2017 - 9 KSt 4/17, 9 KSt 4/17 (9 A 33/15)
Gericht
Gründe
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Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 151 i.V.m. § 165 Satz 2 VwGO) und überwiegend begründet.
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Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Jeder Beteiligte ist aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (stRspr, s. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. September 2014 - 9 KSt 6.14 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 53 Rn. 3). Erstattungsfähig sind die Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und daher nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. September 2014 - 9 KSt 6.14 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 53 Rn. 4 m.w.N.). Ausgehend davon sind die dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen entstandenen Stornierungskosten für die infolge der Klagerücknahme nicht angetretene Flugreise in Höhe von 116,31 € und für die Hotelbuchung in Höhe von weiteren 83,70 € als erstattungsfähig anzuerkennen.
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Zu den erstattungsfähigen Auslagen, die im vorgenannten Sinne bei Ausführung des einzelnen Auftrages entstehen, zählen die Fahrtkosten sowie die sonstigen Auslagen einer Geschäftsreise (Nr. 7003 ff. des Vergütungsverzeichnisses). Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet (Vorbem. 7 Abs. 2 Vergütungsverzeichnis). In Anbetracht dessen scheitert die Erstattungsfähigkeit der Reiseaufwendungen des von der Beigeladenen beauftragten Rechtsanwalts nicht bereits daran, dass sich dessen "Kanzlei" (auch) am Gerichtsort Leipzig befindet. Zwar umfasst der Begriff der Kanzlei neben der Hauptstelle auch etwaige an anderen Orten betriebene Zweigstellen (OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 2 Ws 93/10 - NJW 2011, 869; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. April 2015 - 7 WF 407/15 - NJW-RR 2015, 1408). Bei der Niederlassung, die die hier in Rede stehende, in Form einer Partnerschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig unterhält, handelt es sich aber nicht um eine Zweigstelle, sondern um eine selbstständige Rechtsanwaltskanzlei. Das folgt zwingend aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen, von denen die Ausübung eines freien Berufs in einer Partnerschaft abhängt (§ 1 Abs. 3 PartGG). Zu diesen Voraussetzungen gehört bei einem Rechtsanwalt, dass er eine Kanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer unterhält, deren Mitglied er ist (§ 27 Abs. 1 BRAO). Wie von der Beigeladenen dargelegt, ist der von ihr beauftragte Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln mit Kanzleisitz in Bonn, während das Leipziger Büro der Partnerschaftsgesellschaft die Kanzlei derjenigen Rechtsanwälte ist, die der Rechtsanwaltskammer Sachsen angehören.
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Auch sonst bestehen gegen die Angemessenheit der Reisekosten (Nr. 7004, 7006 Vergütungsverzeichnis) keine grundsätzlichen Bedenken. Für den Fall einer überörtlichen Anwaltssozietät ist geklärt, dass sich eine auswärtige Partei wie hier die Beigeladene nicht darauf verweisen lassen muss, ihre Terminsvertretung zur Kostenersparnis einem am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalt zu überlassen. Denn dem persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem konkret ausgewählten ortsnahen Rechtsanwalt muss regelmäßig Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04 - NJW 2008, 2122 Rn. 13 f.). Dies gilt in gleicher Weise, wenn der betreffende Rechtsanwalt - wie hier - einer überörtlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft angehört. Hier bestand für die Beigeladene umso mehr Anlass, sich für den von ihr beauftragten Rechtsanwalt zu entscheiden, als nach ihren unbestrittenen Darlegungen in dem Leipziger Anwaltsbüro weder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht noch ein Rechtsanwalt tätig ist, der über Erfahrungen in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren verfügt.
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Der Höhe nach sind die geltend gemachten Stornierungskosten der Flugreise ohne Abzug erstattungsfähig. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Flugkosten einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise 1. Klasse stehen müssen (OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2010 - 17 W 60/10 - MDR 2010, 1287; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2013 - 6 W 77/13 - NJW-RR 2014, 828) und andererseits wegen der Beauftragung eines an einem "dritten Ort" (Bonn) ansässigen Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Unternehmenssitz der Beigeladenen (Essen) ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZB 93/10 - NJW-RR 2012, 695). Das ist hier deshalb unproblematisch, weil sich die Aufwendungen für die gebuchte und später stornierte Flugreise von Köln nach Leipzig und zurück im Rahmen der Kosten einer Bahn-Rückfahrkarte 1. Klasse Essen - Leipzig halten.
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Dagegen sind die Kosten für die Stornierung der Buchung eines Hotelzimmers zum Preis von 160,65 € nicht in voller Höhe erstattungsfähig. Entsprechend dem normalen Zimmerangebot in guten Leipziger Hotels werden nach der ständigen Kostenfestsetzungspraxis des Gerichts grundsätzlich Übernachtungskosten von bis zu 100 € als angemessen anerkannt. Besondere preiserhöhende Umstände hinsichtlich des konkreten Übernachtungszeitraums sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Unter Berücksichtigung des von der Beigeladenen angesetzten Stornierungsabschlages von 10 % und der von ihr weiter in Abzug gebrachten Umsatzsteuer sind ihr daher die entstandenen Hotelkosten in Höhe von 83,70 € zu erstatten.
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Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.