Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - 9 C 4/13

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2014:121114U9C4.13.0
bei uns veröffentlicht am12.11.2014

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten, zwischen dem „E...weg“ und der Straße „Am H...berg“ gelegenen Grundstücks Gemarkung L...-Z..., Flur 3, Flurstück 169/8. Östlich des Grundstücks der Klägerin liegt das streitgegenständliche Flurstück 169/10, welches im Norden an den „E...weg“ und im Osten an den „H...weg“ stößt. Südlich schließt sich das Flurstück 169/11 an, welches im Osten ebenfalls an den „H...weg“ und im Süden an die Straße „Am H...berg“ grenzt. Die Flurstücke 169/10 und 169/11 gehören derselben Eigentümerin; sie sind gemeinsam umzäunt und werden als Pferdekoppel genutzt. Sämtliche vorgenannten Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am H...berg“ der Beklagten, der dort ein reines Wohngebiet festsetzt.

3

Mit Bescheid vom 10. September 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Beleuchtung der Erschließungsanlage „Am H...berg“ in Höhe von 581,03 € heran. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die fehlende Erschließung ihres Grundstücks sowie die Notwendigkeit der Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwands geltend gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben, soweit die Beklagte zwei weitere Grundstücke nicht in die Verteilung des Erschließungsaufwands einbezogen hat, ein Erschlossensein auch des Flurstücks 169/10 jedoch mit der Begründung verneint, die vorübergehende Nutzung mit dem Flurstück 169/11 als Pferdekoppel lasse nicht den Willen der Eigentümerin erkennen, die Grundstücke auch zukünftig einheitlich zu nutzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der von ihm nur hinsichtlich der Einbeziehung des Flurstücks 169/10 zugelassenen Berufung der Klägerin stattgegeben und den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag 534,54 € übersteigt. Das Flurstück 169/10 sei im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, da die einheitliche Nutzung mit dem Flurstück 169/11 aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grundstücksgrenze verwische und die Flurstücke als ein Grundstück erscheinen lasse.

4

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht differenziere nicht hinreichend zwischen sogenannten gefangenen und nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken. Bei Letzteren könne ein Inanspruchnahmevorteil nur angenommen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die abzurechnende Straße auch vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen eigener Anbindung in Anspruch genommen werde. Dieses Grundstück müsse daher unberücksichtigt bleiben, wenn aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar sei, dass es auf die Anbaustraße ausgerichtet sei, an die es unmittelbar grenze. Eine bloße einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück genüge für die Annahme eines Erschließungsvorteils nicht. Jedenfalls aber sei diesbezüglich zu verlangen, dass sich der Wille des Eigentümers zur baurechtsrelevanten gemeinsamen Nutzung der Grundstücke über die einheitliche Nutzung hinaus in den tatsächlichen Verhältnissen hinreichend manifestiere. Hierfür reiche die einheitliche Nutzung als Pferdekoppel nicht aus.

5

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2012 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Juni 2012 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

9

Die Annahme des Berufungsgerichts, das Flurstück 169/10 müsse gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen werden, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, die gemeinsame Nutzung des Anliegergrundstücks, Flurstück 169/11, und des Hinterliegergrundstücks, Flurstück 169/10, als Pferdekoppel lasse beide Flurstücke im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne als ein Grundstück erscheinen, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

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1. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

11

Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (Urteile vom 7. Oktober 1977 - BVerwG 4 C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 37 und vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 52 f.). Die durch die Anlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, welcher die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwands rechtfertigt.

12

a) Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen, so ist ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16). Erschlossen sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbstständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (vgl. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - BVerwGE 79, 283 <288>).

13

Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf diese Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke). Dies ist zunächst der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist. Doch auch ohne eine solche Zufahrt kann ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert. Dies ist der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 m.w.N.). Ob darüber hinausgehend bei einem „gefangenen“ Hinterliegergrundstück, das ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz hat, allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 <56>), bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

14

b) Danach wird das Flurstück 169/10 nicht durch die Straße „Am H...berg“ erschlossen.

15

aa) Die Annahme eines Erschlossenseins durch diese Straße gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB scheidet nicht bereits deshalb aus, weil das Grundstück unmittelbar an andere Erschließungsanlagen, nämlich den „E...weg“ und den „H...weg“, grenzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Annahme der Erschließung eines Hinterliegergrundstücks nicht entgegen, dass dieses gleichzeitig eine Zufahrt zu einer anderen Erschließungsanlage besitzt; eine derartige bereits vorhandene Erschließung ist vielmehr hinwegzudenken (Urteile vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 12 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 11). Insoweit ist es daher unerheblich, dass der Grundstückseigentümer die zusätzliche Erschließung, insbesondere wenn er sein Grundstück schon abschließend bebaut hat, nicht selten als überflüssig oder gar lästig empfindet. Eine solche individuelle und situationsgebundene Betrachtungsweise ist nicht maßgeblich dafür, ob eine (weitere) Erschließungsanlage auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks allgemein von Einfluss ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück durch die - von der tatsächlichen Nutzung unabhängige - Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 S. 100 m.w.N.). Dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass an die Zweit- keine geringeren Anforderungen als an die Ersterschließung gestellt werden (Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 <44 f.>) sowie durch die Möglichkeit der Gemeinde, mehrfach erschlossenen Grundstücken eine Vergünstigung in Form einer sog. Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 58.10 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 122 Rn. 6 m.w.N.).

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bb) Das Erschlossensein scheidet darüber hinaus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb aus, weil das Flurstück 169/10 nicht nur bereits anderweitig erschlossen, sondern auch weder durch eine Zufahrt mit der Anbaustraße verbunden noch sonst erkennbar auf diese ausgerichtet ist.

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Die Annahme, ein lediglich einheitlich mit dem Anliegergrundstück genutztes Hinterliegergrundstück, das bereits anderweitig erschlossen, daher nicht „gefangen“ und auch tatsächlich nur auf „seine“ Anbaustraße ausgerichtet ist, könne von vornherein nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen werden, begegnet mit Blick auf das in Art. 3 GG verankerte Gebot der Belastungsgleichheit Bedenken. Dieses beansprucht wegen der durch § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bedingten unmittelbaren Auswirkungen der (Nicht-)Einbeziehung eines Grundstücks auf die Beitragsbelastung aller anderen Grundstücke besondere Geltung. Die gleichheitswidrigen Auswirkungen des vorgenannten Ansatzes zeigt beispielhaft der vorliegende Fall. Das Grundstück der Klägerin einerseits (Flurstück 169/8) und die unmittelbar daneben liegenden Flurstücke 169/12 und 169/13 zusammen andererseits liegen jeweils zwischen dem „E...weg“ und der Straße „Am H...berg“. Das Grundstück der Klägerin ist ebenso wie das Flurstück 169/12 zum „E...weg“ hin mit einem Wohnhaus bebaut; der südliche, zur hier abzurechnenden Anlage „Am H...berg“ hin gelegene Teil des klägerischen Grundstücks wird ebenso wie das benachbarte Anliegergrundstück 169/13 als auf das Wohnhaus ausgerichteter Garten genutzt. Beide Konstellationen unterscheiden sich somit nur durch die unsichtbar verlaufende Grenze zwischen den Flurstücken 169/12 und 169/13. Wäre diese maßgeblich und hinderte die Einbeziehung des (Hinterlieger-)Flurstücks 169/12, so wäre die Beitragslast der Klägerin trotz identischer Größe und Nutzung der Grundstücke ungefähr doppelt so hoch wie diejenige des benachbarten (Doppel-)Grundstücks. Die letztlich zufällige Aufteilung der einheitlich genutzten Fläche auf ein oder mehrere Grundstücke vermag eine solche Ungleichbehandlung ansonsten identisch gelagerter Sachverhalte auch bei grundsätzlicher Maßgeblichkeit des bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriffs indes nicht zu rechtfertigen (vgl. auch Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 <367>).

18

cc) Ist demnach an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, der zufolge bei sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken eine einheitliche Nutzung mit dem Anliegergrundstück - zusammen mit der Eigentümeridentität - ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründen kann, so genügt hierfür indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht jede Form einer gemeinsamen Grundstücksnutzung.

19

Die ausnahmsweise Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks in den Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücke setzt voraus, dass die übrigen Beitragspflichten nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, zu ihrer Entlastung werde auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teilnehmen. Dies ist bei einer einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück der Fall, wenn und soweit sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (Urteile vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 <6> und vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85).

20

Eine Einbeziehung auch des Hinterliegergrundstücks ist demnach zunächst nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt eine Nutzung vorliegt. Grundstücke, die brachliegen, können nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 <56>; VGH München, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 6 CS 02.2668 - juris Rn. 17). Andererseits müssen die Grundstücke nicht gleichartig, sondern nur einheitlich genutzt werden; unterschiedliche Nutzungen können deshalb trotzdem einheitlich sein, wenn sie einander ergänzen.

21

Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück muss so beschaffen sein, dass sie die beschriebene Erwartung einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertigt. Die vom Bundesverwaltungsgericht bislang in diesem Sinne entschiedenen Fälle lagen so, dass entweder die Grenze zwischen den beiden Grundstücken überbaut worden war (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 <7>) oder die jeweiligen Grundstücke einheitlich gewerblich genutzt wurden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 118 S. 51 f., insoweit in BVerwGE 92, 157 nicht abgedruckt) oder das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten gestaltet war (vgl. Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 86 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 17). Diesen Fällen war gemeinsam, dass die den Erschließungsvorteil vermittelnde bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke (s. dazu Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 <367 f.> m.w.N.) in dem für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Sinne einer grenzübergreifend einheitlichen Nutzung verwirklicht war.

22

Von derartigen Fallkonstellationen unterscheidet sich der hier vorliegende Fall dadurch, dass eine einheitliche, dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur nicht umgesetzt, sondern - und dies ist entscheidend - nach den objektiven Umständen auch nicht absehbar war. Die derzeit einheitliche Nutzung der beiden nebeneinanderliegenden Baugrundstücke als private Pferdekoppel stellt - auch unter Berücksichtigung einiger untergeordneter, der Pferdehaltung dienender baulicher Anlagen - keine beitragsrechtlich relevante bauliche, gewerbliche oder damit vergleichbare Nutzung dar. Der gegenwärtige Grundstückszustand lässt offen, ob und wie die Fläche künftig bebaut wird. Beide Grundstücke können jedes für sich als Wohngrundstück genutzt werden. Für diesen Fall wäre nicht mit einer Inanspruchnahme auch der Erschließungsanlage des jeweils anderen Wohngrundstücks zu rechnen. Im Unterschied zu den bisher entschiedenen Fällen hat hier die Grundstückseigentümerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht zu erkennen gegeben, dass sie von einer eigenständigen Bebauung jedes der beiden Grundstücke absehen will. Da aus der derzeit übergreifenden (Zwischen-)Nutzung als Pferdekoppel nicht gefolgert werden kann, die Eigentümerin wolle die beiden Grundstücke auch für Zwecke einer künftigen Bebauung einheitlich nutzen, können die Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke auch nicht schutzwürdig erwarten, dass das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.

23

dd) Der Umstand, dass die gegenwärtige unterwertige Nutzung der beiden Baugrundstücke angesichts der mit der Ausweisung als Bauland verbundenen Wertsteigerung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht von Dauer, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass die Grundstücke zukünftig baulich genutzt werden, rechtfertigt auch im Hinblick auf dadurch etwa eröffnete Gestaltungs- bzw. Umgestaltungsmöglichkeiten keine abweichende Bewertung. Zwar ist es vorstellbar, dass der Eigentümer eines unbebauten Anlieger- und Hinterliegergrundstücks deren beitragsrelevante Nutzung bis zu einem Zeitpunkt nach Fertigstellung und Abrechenbarkeit der Erschließungsanlage zurückstellt und damit eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks bei der Verteilung des Erschließungsaufwands vermeidet. Dies ist jedoch Folge seiner Dispositionsfreiheit. In deren Ausübung ist er insbesondere deshalb grundsätzlich frei, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren Anliegergrundstück nicht der Regelfall, sondern nur ausnahmsweise als eine Art „letzter Korrekturansatz“ für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage - insbesondere dem Grundsatz der Belastungsgleichheit - billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (Urteil vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 12 f.). Verbleibenden Missbrauchsfällen, beispielsweise einer Grundstücksteilung in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung mit dem alleinigen Ziel der Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht, wird durch § 42 AO, hier in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HessKAG, Rechnung getragen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 35 f.).

24

Vorliegend kommt hinzu, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück jeweils selbstständig bebaubar sind, es sich mithin um zwei vollwertige Baugrundstücke handelt. Unter diesen Umständen fehlen, wie bereits ausgeführt, tragfähige Anhaltspunkte für eine künftige einheitliche Nutzung und damit erst recht für eine Umgehung der Beitragspflicht.

25

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass sich der angefochtene Beschluss nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Insbesondere die auf dem Grundstück errichteten kleinen Unterstände vermögen eine einheitliche Nutzung im vorgenannten Sinn nicht zu begründen. Rechtfertigt die Nutzung als Pferdekoppel insgesamt aus Sicht der übrigen Beitragsschuldner nicht die berechtigte Erwartung einer Einbeziehung in die Verteilung des Erschließungsaufwands, so kann diese Annahme erst recht nicht durch mit dieser Nutzung verbundene, ihr völlig untergeordnete Bauten ohne beitragsrechtlich eigenständiges Gewicht ausgelöst werden.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - 9 C 4/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Nov. 2014 - 9 C 4/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wie folgt geändert: Die Bescheide vom 30. Dezember 2009, 18. Januar 2010 und 5. Mai 2011 so

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(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Februar 2012 - 1 K 2608/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Höhe des für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) festgesetzten Erschließungsbeitrags.
Der Kläger ist Eigentümer des 312 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) sowie des unmittelbar angrenzenden 602 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/3 (neu) der Gemarkung B. der Beklagten. Außerdem ist er gemeinsam mit seinem Bruder Miteigentümer des 2.452 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu). Ursprünglich handelte es sich bei diesen drei Grundstücken um ein einheitliches Buchgrundstück (Flst. Nr. 1160 alt), das im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) unmittelbar an den von der Kapellenstraße abzweigenden Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 und im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) an die Hohlwegstraße grenzte. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil ist mit einem Doppelhaus und einem Garagengebäude bebaut. Weiter existiert eine befestigte Zufahrt zu dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil, auf dem sich eine - ebenfalls befestigte - Fläche und ein weiteres Garagengebäude befinden. Laut Veränderungsnachweis des Landratsamts Rottweil vom 31.1.2007 wurde das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) am 30.1.2007 geteilt.
Die aus dem ehemaligen Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) hervorgegangenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hohlwegstraße" der Beklagten vom 3.11.1989, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Bebauungsplan setzt für das ehemalige Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) drei Baufenster fest. Ein Baufenster ist zur Hohlwegstraße hin orientiert und umfasst u.a. das dort bereits bestehende Doppelhaus. Zwei weitere Baufenster liegen in dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil in Richtung des Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14. Eines der beiden Baufenster befindet sich auf den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu). Das Grundstück Flst. Nr. 1158/14 ist im Plan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.
Bereits im Jahr 2006 stellte die Beklagte den Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 tatsächlich her. Am 15.1.2007 ging die letzte Unternehmerrechnung bei ihr ein.
Mit Bescheiden vom 3.2.2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Kapellenstraße - Stichweg, Flst. Nr. 1158/14" Erschließungsbeiträge fest. Die Beklagte bildete dabei ein fiktives, 1.788 qm großes Baugrundstück, bestehend aus den Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu), Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie einer 874 qm großen Teilfläche des Grundstücks 1160 (neu). Für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) wurde ein Beitrag von 6.029,03 EUR erhoben.
Der Kläger erhob am 6.2.2009 Widerspruch, den das Landratsamt Rottweil mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 zurückwies.
Die am 18.12.2009 erhobene Klage, mit der der Kläger begehrt hat, die die Grundstücke Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.2.2012 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Das ungeteilte frühere Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) sei maßgebend zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Erschließungsbeiträge geltend gemacht werden könnten, da die letzte Unternehmerrechnung der Beklagten am 15.1.2007 zugegangen sei und das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geteilt gewesen sei. Nach dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamts sei die Grundstücksteilung erst am 30.1.2007 vorgenommen worden.
Das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) werde von dem Stichweg erschlossen. Dem Umstand, dass auch eine Erschließung über die Hohlwegstraße bestehe, habe die Beklagte zutreffend mit einer von ihr angenommenen Begrenzung der Erschließungswirkung des Stichwegs Rechnung getragen. Sie habe zu Recht die beiden im hinteren Bereich des Grundstücks gelegenen Baufenster dem neu hergestellten Stichweg und den vorderen Teil des Grundstücks der Hohlwegstraße als Erschließungsanlage zugeordnet. Allerdings komme das Institut der begrenzten Erschließungswirkung nicht in Betracht, wenn das hintere „Teilgrundstück" als selbständiges Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers an der Aufwandsverteilung für die abzurechnende Anbaustraße zu beteiligen sei. Bei Hinterliegergrundstücken, die an eine weitere Anbaustraße angrenzten, reiche allein die Eigentümeridentität in Bezug auf Anlieger- und Hinterliegergrundstück nicht aus, um das Erschlossensein anzunehmen. Vielmehr seien diese Grundstücke durch eine entferntere Anbaustraße nur dann beitragsrelevant erschlossen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die entferntere Straße über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus in einem die Beitragsbelastung rechtfertigenden nennenswerten Umfang in Anspruch genommen werde. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück bestehe oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt würden. Hier gebe es eine asphaltierte Zufahrt von der Hohlwegstraße über das Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu), die im Wesentlichen zu einer im hinteren Bereich dieses Grundstücks gelegenen Garage führe, aber auch an das dort gelegene Baufenster heranreiche. Diese Zuwegung sei aber von zu geringem Gewicht, um die durch die planerischen Festsetzungen begründete Begrenzung der Erschließungswirkung zu widerlegen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die privat errichtete Zufahrt derzeit nur der Erschließung einer Garage diene, die ohne großen Aufwand verlegt werden könne. Außerdem durchschneide die Zufahrt das durch den Bebauungsplan erweiterte Baufenster im vorderen Bereich des Grundstücks. Es sei fraglich, ob diese Bebauungsmöglichkeit auf Dauer ungenutzt bleiben werde.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er macht geltend: Es liege keine begrenzte Erschließungswirkung vor; vielmehr sei ein Fall der Mehrfacherschließung des gesamten Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) gegeben. Bei dem Institut der beschränkten Erschließungswirkung handle es sich um einen absoluten Ausnahmefall. Entscheidend sei, ob sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergebe, dass sich die von der Erschließungsanlage ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränke. Hier bestätige der maßgebliche Bebauungsplan nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Sichtweise. Man könne auch das Baufenster auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1160/2 (neu) und 1160/3 (neu) dem Stichweg und das Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) der Hohlwegstraße zuordnen. Dies belege, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans an einer eindeutig erkennbaren beschränkten Erschließungswirkung mangele. Gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts spreche aber vor allem die Tatsache, dass im Bereich des westlichen Baufensters ein asphaltierter Weg vorhanden sei, welcher u.a. auch den sich hinter dem Wohngebäude befindenden östlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) erschließe. Diese Zufahrt diene hauptsächlich der Erschließung des vorhandenen Wohngebäudes. Weder die Zufahrt selbst noch die sich nordwestlich befindenden Garagen seien ohne großen finanziellen Aufwand verlegbar.
10 
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erweise sich auch deshalb als fehlerhaft, weil das Institut der beschränkten Erschließungswirkung keine Anwendung finde, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile - wie hier - die Voraussetzungen erfüllt seien, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre. Hinsichtlich der streitgegenständliche Grundstücke und Grundstücksteile, die einheitlich genutzt würden, bestehe nicht nur eine Eigentümeridentität. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) befinde sich ein privat errichteter Zugangsweg, welcher eine eindeutige Verbindung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile begründe. Es reiche aus, wenn der Eigentümer die Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit schaffen könne. Vorliegend sei nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern es liege bereits eine entsprechende Bebaubarkeit vor. Es sei rechtsfehlerhaft, eine beschränkte Erschließungswirkung der vorhandenen Zufahrtsfläche mit den hypothetischen Gedanken zu begründen, dass er, der Kläger, das streitgegenständliche Grundstück veräußern und der jeweilige Erwerber von den Festsetzungen im Bebauungsplan Gebrauch machen könne. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt, in dem die Anlage endgültig hergestellt worden sei. Es sei daher nicht zulässig, hinsichtlich der Bewertung des Umfangs der Erschließungswirkung auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.2.2009 - 1 K 2608/09 - zu ändern und den das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 3.2.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rottweil vom 16.11.2009 aufzuheben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 3.108,22 EUR festgesetzt wird.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Auf die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen sei nicht die „Hinterliegerrechtsprechung“, sondern das Institut der beschränkten Erschließungswirkung anzuwenden. Maßgebend seien nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wenn das darin vorgesehene größere Baufenster, das zur Hohlwegstraße hin orientiert sei, ausgenutzt werde, sei eine Erschließung des dahinterliegenden Baufelds von der Hohlwegstraße aus nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich. Der Bebauungsplan sehe auf den klägerischen Grundstücksflächen einerseits eine relativ geschlossenen Bebauung entlang der Hohlwegstraße und andererseits zwei Baufenster vor, die von der Stichstraße aus erschlossen würden. Die Stichstraße sei auch angelegt worden, um die beiden Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu erschließen. Der planerische Wille sei erkennbar davon ausgegangen, zum einen eine relativ geschlossene Bebauung an der Hohlwegstraße und zum anderen eine Neubebauung im „Blockinnenbereich“ zu ermöglichen, die über die neue Stichstraße erschlossen werde. Bei dieser planungsrechtlichen Konstellation sei das Verwaltungsgericht zu Recht von einer beschränkten Erschließungswirkung ausgegangen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
18 
1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
19 
2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
20 
a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
21 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
22 
Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
23 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
24 
aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
25 
bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
26 
Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
27 
Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
28 
cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
29 
Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
18 
1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
19 
2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
20 
a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
21 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
22 
Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
23 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
24 
aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
25 
bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
26 
Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
27 
Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
28 
cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
29 
Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Februar 2012 - 1 K 2608/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Höhe des für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) festgesetzten Erschließungsbeitrags.
Der Kläger ist Eigentümer des 312 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) sowie des unmittelbar angrenzenden 602 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160/3 (neu) der Gemarkung B. der Beklagten. Außerdem ist er gemeinsam mit seinem Bruder Miteigentümer des 2.452 qm großen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu). Ursprünglich handelte es sich bei diesen drei Grundstücken um ein einheitliches Buchgrundstück (Flst. Nr. 1160 alt), das im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160/2 (neu) unmittelbar an den von der Kapellenstraße abzweigenden Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 und im Bereich des heutigen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) an die Hohlwegstraße grenzte. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil ist mit einem Doppelhaus und einem Garagengebäude bebaut. Weiter existiert eine befestigte Zufahrt zu dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil, auf dem sich eine - ebenfalls befestigte - Fläche und ein weiteres Garagengebäude befinden. Laut Veränderungsnachweis des Landratsamts Rottweil vom 31.1.2007 wurde das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) am 30.1.2007 geteilt.
Die aus dem ehemaligen Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) hervorgegangenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hohlwegstraße" der Beklagten vom 3.11.1989, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Der Bebauungsplan setzt für das ehemalige Buchgrundstück Flst. Nr. 1160 (alt) drei Baufenster fest. Ein Baufenster ist zur Hohlwegstraße hin orientiert und umfasst u.a. das dort bereits bestehende Doppelhaus. Zwei weitere Baufenster liegen in dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil in Richtung des Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14. Eines der beiden Baufenster befindet sich auf den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu). Das Grundstück Flst. Nr. 1158/14 ist im Plan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.
Bereits im Jahr 2006 stellte die Beklagte den Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 tatsächlich her. Am 15.1.2007 ging die letzte Unternehmerrechnung bei ihr ein.
Mit Bescheiden vom 3.2.2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Kapellenstraße - Stichweg, Flst. Nr. 1158/14" Erschließungsbeiträge fest. Die Beklagte bildete dabei ein fiktives, 1.788 qm großes Baugrundstück, bestehend aus den Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu), Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie einer 874 qm großen Teilfläche des Grundstücks 1160 (neu). Für das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) wurde ein Beitrag von 6.029,03 EUR erhoben.
Der Kläger erhob am 6.2.2009 Widerspruch, den das Landratsamt Rottweil mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 zurückwies.
Die am 18.12.2009 erhobene Klage, mit der der Kläger begehrt hat, die die Grundstücke Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.2.2012 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Das ungeteilte frühere Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) sei maßgebend zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Erschließungsbeiträge geltend gemacht werden könnten, da die letzte Unternehmerrechnung der Beklagten am 15.1.2007 zugegangen sei und das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geteilt gewesen sei. Nach dem Veränderungsnachweis des Vermessungsamts sei die Grundstücksteilung erst am 30.1.2007 vorgenommen worden.
Das Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) werde von dem Stichweg erschlossen. Dem Umstand, dass auch eine Erschließung über die Hohlwegstraße bestehe, habe die Beklagte zutreffend mit einer von ihr angenommenen Begrenzung der Erschließungswirkung des Stichwegs Rechnung getragen. Sie habe zu Recht die beiden im hinteren Bereich des Grundstücks gelegenen Baufenster dem neu hergestellten Stichweg und den vorderen Teil des Grundstücks der Hohlwegstraße als Erschließungsanlage zugeordnet. Allerdings komme das Institut der begrenzten Erschließungswirkung nicht in Betracht, wenn das hintere „Teilgrundstück" als selbständiges Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers an der Aufwandsverteilung für die abzurechnende Anbaustraße zu beteiligen sei. Bei Hinterliegergrundstücken, die an eine weitere Anbaustraße angrenzten, reiche allein die Eigentümeridentität in Bezug auf Anlieger- und Hinterliegergrundstück nicht aus, um das Erschlossensein anzunehmen. Vielmehr seien diese Grundstücke durch eine entferntere Anbaustraße nur dann beitragsrelevant erschlossen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die entferntere Straße über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus in einem die Beitragsbelastung rechtfertigenden nennenswerten Umfang in Anspruch genommen werde. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine tatsächlich angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück bestehe oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt würden. Hier gebe es eine asphaltierte Zufahrt von der Hohlwegstraße über das Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu), die im Wesentlichen zu einer im hinteren Bereich dieses Grundstücks gelegenen Garage führe, aber auch an das dort gelegene Baufenster heranreiche. Diese Zuwegung sei aber von zu geringem Gewicht, um die durch die planerischen Festsetzungen begründete Begrenzung der Erschließungswirkung zu widerlegen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die privat errichtete Zufahrt derzeit nur der Erschließung einer Garage diene, die ohne großen Aufwand verlegt werden könne. Außerdem durchschneide die Zufahrt das durch den Bebauungsplan erweiterte Baufenster im vorderen Bereich des Grundstücks. Es sei fraglich, ob diese Bebauungsmöglichkeit auf Dauer ungenutzt bleiben werde.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er macht geltend: Es liege keine begrenzte Erschließungswirkung vor; vielmehr sei ein Fall der Mehrfacherschließung des gesamten Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) gegeben. Bei dem Institut der beschränkten Erschließungswirkung handle es sich um einen absoluten Ausnahmefall. Entscheidend sei, ob sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergebe, dass sich die von der Erschließungsanlage ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränke. Hier bestätige der maßgebliche Bebauungsplan nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Sichtweise. Man könne auch das Baufenster auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1160/2 (neu) und 1160/3 (neu) dem Stichweg und das Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) der Hohlwegstraße zuordnen. Dies belege, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans an einer eindeutig erkennbaren beschränkten Erschließungswirkung mangele. Gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichts spreche aber vor allem die Tatsache, dass im Bereich des westlichen Baufensters ein asphaltierter Weg vorhanden sei, welcher u.a. auch den sich hinter dem Wohngebäude befindenden östlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) erschließe. Diese Zufahrt diene hauptsächlich der Erschließung des vorhandenen Wohngebäudes. Weder die Zufahrt selbst noch die sich nordwestlich befindenden Garagen seien ohne großen finanziellen Aufwand verlegbar.
10 
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erweise sich auch deshalb als fehlerhaft, weil das Institut der beschränkten Erschließungswirkung keine Anwendung finde, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile - wie hier - die Voraussetzungen erfüllt seien, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre. Hinsichtlich der streitgegenständliche Grundstücke und Grundstücksteile, die einheitlich genutzt würden, bestehe nicht nur eine Eigentümeridentität. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (neu) befinde sich ein privat errichteter Zugangsweg, welcher eine eindeutige Verbindung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile begründe. Es reiche aus, wenn der Eigentümer die Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit schaffen könne. Vorliegend sei nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern es liege bereits eine entsprechende Bebaubarkeit vor. Es sei rechtsfehlerhaft, eine beschränkte Erschließungswirkung der vorhandenen Zufahrtsfläche mit den hypothetischen Gedanken zu begründen, dass er, der Kläger, das streitgegenständliche Grundstück veräußern und der jeweilige Erwerber von den Festsetzungen im Bebauungsplan Gebrauch machen könne. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt, in dem die Anlage endgültig hergestellt worden sei. Es sei daher nicht zulässig, hinsichtlich der Bewertung des Umfangs der Erschließungswirkung auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.2.2009 - 1 K 2608/09 - zu ändern und den das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 3.2.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rottweil vom 16.11.2009 aufzuheben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 3.108,22 EUR festgesetzt wird.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Auf die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen sei nicht die „Hinterliegerrechtsprechung“, sondern das Institut der beschränkten Erschließungswirkung anzuwenden. Maßgebend seien nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern die Festsetzungen des Bebauungsplans. Wenn das darin vorgesehene größere Baufenster, das zur Hohlwegstraße hin orientiert sei, ausgenutzt werde, sei eine Erschließung des dahinterliegenden Baufelds von der Hohlwegstraße aus nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich. Der Bebauungsplan sehe auf den klägerischen Grundstücksflächen einerseits eine relativ geschlossenen Bebauung entlang der Hohlwegstraße und andererseits zwei Baufenster vor, die von der Stichstraße aus erschlossen würden. Die Stichstraße sei auch angelegt worden, um die beiden Baufenster auf dem Grundstück Flst. Nr. 1160 (alt) zu erschließen. Der planerische Wille sei erkennbar davon ausgegangen, zum einen eine relativ geschlossene Bebauung an der Hohlwegstraße und zum anderen eine Neubebauung im „Blockinnenbereich“ zu ermöglichen, die über die neue Stichstraße erschlossen werde. Bei dieser planungsrechtlichen Konstellation sei das Verwaltungsgericht zu Recht von einer beschränkten Erschließungswirkung ausgegangen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
18 
1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
19 
2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
20 
a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
21 
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
22 
Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
23 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
24 
aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
25 
bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
26 
Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
27 
Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
28 
cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
29 
Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
31 
Beschluss vom 11. Oktober 2012
32 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers, die zulässigerweise auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, ist unbegründet. Der das Grundstück Flst. Nr. 1160/3 (neu) betreffende Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
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1. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, sind nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen „Stichtagsprinzip“ für die Beitragsbemessung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 671; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 22). Unstreitig waren hier alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 15.1.2007 gegeben. Damit ist auf die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen. Dies hat zur Folge, dass die erst am 30.1.2007 erfolgte Aufteilung des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat.
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2. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Erschließungswirkung der abgerechneten Erschließungsanlage - des von der Kapellenstraße abzweigenden Stichwegs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - auf eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) beschränkt ist, die sich aus den heutigen Grundstücken Flst. Nr. 1160/2 (neu) und Flst. Nr. 1160/3 (neu) sowie dem von der Hohlwegstraße aus gesehen rückwärtigen Grundstücksteil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (neu) zusammensetzt. Der zur Hohlwegstraße hin orientierte Grundstücksteil wird hingegen allein von dieser Erschließungsanlage i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
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a) Auszugehen ist davon, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche für durch die Anlage erschlossen zu halten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück zusätzlich noch an eine andere Anbaustraße angrenzt. Von diesem Grundsatz kann indes eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Ist beispielsweise ein zwischen zwei (Parallel-) Straßen „durchlaufendes" Grundstück nach den Festsetzungen im Bebauungsplan an jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich" - bebaubar, und drängt sich angesichts dessen auf, dass es sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke handelt, bei denen sich die von jeder der Parallelstraßen ausgehende Erschließungswirkung eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt, ist dem bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals „erschlossen" Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt, wenn ein übergroßes Grundstück zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört und der Bebauungsplan die Teilflächen an verschiedene Anbaustraßen anbindet (BVerwG, Urteil vom 4.10.1990 - 8 C 1.89 - KStZ 1991, 31). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um abschließende Fallgruppen. Entscheidend für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage in beplanten Gebieten ist allein, ob sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt ist (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - NVwZ 2009, 1374).
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b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar liegt keine der beiden vom Bundesverwaltungsgericht als beispielhaft bezeichneten Fallgruppen vor, in denen eine begrenzte Erschließungswirkung anzunehmen ist. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hohlwegstraße“ lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage - der Stichweg auf dem Grundstück Flst. Nr. 1158/14 - einerseits und die Hohlwegstraße andererseits jeweils nur eine Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) erschließen. Wie sich aus der räumlichen Anordnung der auf dem Grundstück vorgesehenen Baufenster ergibt, ordnet der Bebauungsplan das Grundstück unterschiedlichen Erschließungsanlagen zu. Zwei dieser Baufenster sind erkennbar dem jetzt abgerechneten Stichweg räumlich zugeordnet, während das an der Hohlwegstraße gelegene Baufenster erkennbar nur von dieser Erschließungsanlage erschlossen werden soll. Deutlich wird dies auch daran, dass der Bebauungsplan in dem Bereich zwischen den beiden rückwärtigen Baufenstern in Richtung des Stichwegs und dem an der Hohlwegstraße gelegenen Baufenster eine „geplante Grundstücksgrenze“ vorsieht. Dies unterstreicht, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die vorgesehenen Baufenster ausschließlich durch die jeweils nächstgelegene Erschließungsanlage anzubinden. Die zwischen beiden Teilflächen liegende „geplante Grundstücksgrenze“ zeigt, dass der Plangeber von einer Zuordnung des einen Grundstücksteils des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) zur Hohlwegstraße und des anderen Grundstücksteils zum Stichweg ausgegangen ist und demgemäß die Erschließungswirkung dieser beiden Erschließungsanlagen entsprechend begrenzen wollte.
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Die Auffassung des Klägers, der Stichweg diene nicht der Erschließung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt), sondern solle ausschließlich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 herstellen, trifft ersichtlich nicht zu. Denn wenn der Plangeber lediglich eine Erschließung der Grundstücke Flst.-Nr. 1158/13 und 1159/2 beabsichtigt hätte, wäre ein Stichweg mit einer geringeren Länge - also lediglich bis zum vorderen oder mittleren Bereich dieser Grundstücke - ohne weiteres ausreichend gewesen. Dass er dennoch bis zum Grundstück des Klägers „durchgezogen“ und damit auch entsprechend länger geplant und errichtet wurde, ergibt nur dann einen Sinn, wenn gerade auch eine Erschließung einer Teilfläche dieses Grundstücks durch den Stichweg beabsichtigt war.
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c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BBauG bzw. dem BauGB (vgl. Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) kann allerdings die durch derartige planerische Festsetzungen begründete Vermutung einer ihnen entsprechenden Begrenzung der Erschließungswirkung durch die tatsächlichen Umstände widerlegt werden. Nach dieser Rechtsprechung ist das jedenfalls dann der Fall, wenn bei einer solchen Sachlage die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein des rückwärtigen Grundstücksteils selbst dann zu bejahen wäre, wenn es sich um ein selbständiges Hinterlieger(buch)grund- stück desselben Eigentümers handelte. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks könnten nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stünden.
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aa) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen, wenn es entweder tatsächlich über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur abzurechnenden Anlage verfügt oder wenn es zulässigerweise zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Die bloße Eigentümeridentität reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht aus, um ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks zu begründen.
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bb) Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder verfügte der an der Hohlwegstraße gelegene und von dieser erschlossene Teil des Grundstücks Flst. Nr. 1160 (alt) über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über den hinteren Grundstücksteil zu dem Stichweg noch wurden beide Teile des Grundstücks einheitlich genutzt.
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Zwar bestand (und besteht) auf dem vorderen Grundstücksteil in Richtung Hohlwegstraße ein privater Zufahrtsweg, der an den Bereich eines der beiden Baufenster im rückwärtigen Grundstücksteil heranreicht. Die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellende Frage ist jedoch nicht, ob der von dem Stichweg erschlossene Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) wegen des Bestehens einer Zufahrt zur Hohlwegstraße als von dieser Straße erschlossen zu betrachten ist. Auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ist vielmehr umgekehrt zu fragen, ob der von der Hohlwegstraße erschlossene Teil des Grundstücks über eine Zufahrt zu der Stichstraße verfügt. Das ist unstreitig nicht der Fall. Der genannte private Zufahrtsweg diente davon abgesehen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht allein der Zufahrt zu den Garagen und den Stellplätzen des bereits bestehenden Doppelhauses im vorderen Baufenster. Eine Erschließungsfunktion für den rückwärtigen Grundstücksteil kam dieser Zufahrt ersichtlich zu keiner Zeit zu, zumal es sich hierbei um unbebautes und auch sonst nicht genutztes Brachland gehandelt hat. Auch aus der Sicht der anderen Grundstückseigentümer gilt nichts anderes. Die Zufahrt dient erkennbar nicht der Erschließung des ungenutzten - von der Hohlwegstraße aus gesehen - hinteren Grundstücksteils, sondern allein der dem vorderen Grundstücksteil zugeordneten Garage und den dort befindlichen Parkflächen, die ebenfalls von den Bewohnern des im vorderen Baufenster befindlichen Doppelhauses genutzt werden.
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Auch eine einheitliche Nutzung des gesamten ehemaligen Grundstücks Flst.-Nr. 1160 (alt) war offenkundig nicht gegeben. Während der vordere Grundstücksteil mit einem Doppelhaus und den dazugehörigen Garagen und Stellplätzen bebaut war, handelt es sich bei der restlichen Grundstücksfläche - wie bereits dargelegt - um ungenutztes Brachland, das auch nicht gärtnerisch so gestaltet war, dass es dem Gebäude - etwa als Hausgarten - hätte zugeordnet werden können.
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cc) Der Senat hat allerdings Zweifel, ob es in Fällen, in denen ein selbständig bebaubares Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, tatsächlich entscheidend darauf ankommt, ob das Hinterliegergrundstück entweder eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Er neigt vielmehr zu der Annahme, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks schon allein wegen der Eigentümeridentität als solcher jedenfalls für den Fall zu bejahen ist, dass das Grundstück über keine anderweitige Zufahrt verfügt (Fall des echten oder „gefangenen“ Hinterliegergrundstücks). Denn in diesem Fall dürfte eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke bestehen, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird.
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Diese Frage bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung, da in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht die Situation eines echten, sondern die eines unechten Hinterliegergrundstücks zu betrachten ist. Abzustellen ist auch in diesen Fällen darauf, ob eine schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke besteht, dass auch das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen wird. Ob bereits die Eigentümeridentität für sich allein im Allgemeinen geeignet ist, eine solche schutzwürdige Erwartung auch im Fall eines unechten Hinterliegergrundstücks zu begründen, kann offen bleiben. Zu verneinen ist diese Frage jedenfalls dann, wenn sich die Erschließungswirkung einer Straße - wie hier - auf einen bestimmten Bereich erstreckt, der das Hinterliegergrundstück nicht erfasst.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Beschluss vom 11. Oktober 2012
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.108,22 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.