Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2015 - 9 B 5/15

bei uns veröffentlicht am11.03.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 wird verworfen.

Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 823,84 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist wegen Fristversäumung unzulässig (1.) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (2.).

2

1. Der Kläger und der Beigeladene haben die Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet. Gemäß § 133 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Gericht einzureichen, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll. Hier hat der Kläger, der sich selbst und den Beigeladenen anwaltlich vertritt, die - an den Verwaltungsgerichtshof richtig adressierte - Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil, das ihm am 8. Dezember 2014 zugestellt worden war, am Abend des 9. Februar 2015, des letzten Tages der Begründungsfrist, versehentlich dem Verwaltungsgericht Wiesbaden per Telefax übermittelt. Von dort wurde die Begründungsschrift erst am Morgen des 10. Februar 2015, mithin nach Fristablauf, per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Durch den Eingang beim Verwaltungsgericht, dem die Empfangszuständigkeit fehlte, wurde die Begründungsfrist nicht gewahrt.

3

Zu Unrecht meinen der Kläger und der Beigeladene, wegen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung laufe im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 2 VwGO anstelle der Zweimonatsfrist eine Jahresfrist für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde. Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist. Bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, muss zudem über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45/14 - juris Rn. 9 f. m.w.N.). die dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung genügt diesen Anforderungen.

4

Der Umstand, dass sich die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf den Fristbeginn statt des in § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendeten Gesetzeswortlauts "nach Zustellung des vollständigen Urteils" der Formulierung "nach Zustellung dieser Entscheidung" bedient hat, war nicht geeignet, bei dem Kläger und dem Beigeladenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde als des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen oder sie gar davon abzuhalten, diesen Rechtsbehelf rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen bzw. zu begründen. Vollständig im Sinne des § 133 VwGO ist eine zugestellte Urteilsausfertigung dann, wenn sie formal und inhaltlich geeignet ist, den Beteiligten die Entscheidung über die Einlegung des geeigneten Rechtsmittels zu ermöglichen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 30, Stand September 2004; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 137). Die Vollständigkeit des hier angegriffenen Berufungsurteils ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft. Das würde sogar dann gelten, wenn das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt einen Begründungsmangel aufweisen sollte; ein derartiger Verfahrensfehler hätte den Fristenlauf nicht gehindert, sondern er hätte innerhalb der Begründungsfrist bezeichnet, d.h. dargelegt werden müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO).

5

2. Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kann dem Kläger und dem Beigeladenen nicht gewährt werden, denn ihren Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zum einen auf seine Arbeitsüberlastung, hervorgerufen durch eine "Überbeschleunigung" des Berufungsverfahrens und dessen zeitliche Überlagerung durch ein weiteres, mit diesem inhaltlich zusammenhängendes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; zum anderen stützt er sich auf die verzögerte Gewährung von Akteneinsicht. Beide Gesichtspunkte sind nicht geeignet, das Verschulden des Klägers an der Fristversäumnis auszuschließen.

6

Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Ist dem Rechtsanwalt die Wahrung prozessualer Fristen nicht möglich, muss er das Mandat an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten müssen deshalb stets besondere Umstände hinzutreten, insbesondere muss der Bevollmächtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Umstand, dass die - zudem unvollständige, erst durch ein weiteres Telefax vom Folgetag ergänzte - Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, beruhte auf einer Verwechselung der Telefaxnummern durch den Kläger selbst, die er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können.

7

Auch im Hinblick auf die verzögerte Akteneinsicht lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass der Kläger alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Fristüberschreitung zu vermeiden. So hatte er seinen ursprünglichen Antrag vom 27. November 2014 an den Verwaltungsgerichtshof, ihm Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Wiesbaden zu ermöglichen, nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht nicht weiterverfolgt, sondern ihn mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 für "überholt" erklärt, bevor er - nach Rücklauf der Akten an den Verwaltungsgerichtshof - erst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 dort dringlich darum bat, die Akten wiederum "möglichst so an das VG Wiesbaden zu versenden, dass diese noch über das Wochenende 06. bis 09.02.2015 in die Kanzlei mitgenommen oder zumindest am 09.02.2015 beim VG Wiesbaden eingesehen werden können." Die durch dieses widersprüchliche Prozessverhalten hervorgerufene Verzögerung fällt in den Risikobereich des Klägers und des Beigeladenen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2015 - 9 B 5/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2015 - 9 B 5/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt wurde, bleibt ohne Erfol
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Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt wurde, bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der 1960 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des klagenden Landes und wurde bis zu seiner Suspendierung überwiegend im Streifendienst verwendet. Im Jahr 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen gemeinschaftlich versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen vom Beklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen blieben erfolglos.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es hat seinem Urteil die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für eine relevante Minderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht bestehen. Der als Anknüpfungspunkt hierfür allein in Betracht kommende Bericht des behandelnden Psychiaters vom Dezember 2013 könne schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden, weil er verspätet vorgelegt worden sei. Unabhängig hiervon seien ihm auch in der Sache keine ausreichenden Hinweise für eine Minderung der Schuldfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitpunkt zu entnehmen.

4

2. Der Beklagte hat keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils dargelegt (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

a) Maßgeblich hierfür sind allein die Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2014.

6

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist, sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 8. Juli 2014 - BVerwG 2 B 7.14 - juris Rn. 21).

7

Diese Frist ist mit der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24. März 2014 in Lauf gesetzt worden (§ 57 Abs. 1 VwGO). Sie endete mit Ablauf des 26. Mai 2014, weil es sich bei dem 24. Mai 2014 um einen Samstag handelte (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).

8

Entgegen der Ansicht der Beschwerde entspricht die Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung den in § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Vorgaben. Hierauf sind die Beteiligten durch Berichterstatterschreiben auch bereits hingewiesen worden.

9

Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist.

10

Zwar umfasst die Belehrungspflicht bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, grundsätzlich auch die Anforderungen an die zweite Stufe, sodass etwa über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden muss (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122 f.>; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 23.12 - NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 3 m.w.N.). Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. Urteil 27. Februar 1976 - BVerwG 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 <251 ff.> m.w.N.) sind dagegen - ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (Beschluss vom 24. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 23.12 - NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 5 m.w.N.) - nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung. Das gilt namentlich für Angaben über gesetzliche Zulassungsgründe und die Anforderungen an deren Darlegung. Daher muss bei einem Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird, nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängel) und deren Darlegung („Bezeichnung“, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann.

11

b) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen seine Aufklärungs- und Verfahrenspflichten verstoßen, dass es von einer Vernehmung der Zeugen A... und O... abgesehen hat. Es konnte seiner Entscheidung vielmehr die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zugrunde legen.

12

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auch für die Berufungsinstanz.

13

Diese Aufklärungspflicht wird durch § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW aber eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Eine eigenständige Ermittlungstätigkeit ist insoweit nicht zulässig (BTDrucks 14/4659 S. 41). Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die angeordnete Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5, vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - juris Rn. 6 f. sowie vom 11. Februar 2014 - BVerwG 2 B 37.12 - juris Rn. 38).

14

Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie reklamiert vielmehr allein das Fehlen einer eigenständigen Zeugenvernehmung, ohne sich mit der vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Begründung, warum eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht erforderlich ist, auseinanderzusetzen.

15

c) Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten anzustellen. Die Ausführungen der Beschwerde lassen keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht erkennen.

16

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, so muss das Tatsachengericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Litt der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (stRspr; Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 61.10 - juris Rn. 9 und vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 B 78.11 - juris Rn. 5).

17

Auch bei Berücksichtigung des erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin beim Oberverwaltungsgericht vorgelegten Berichts des den Beklagten ambulant behandelnden Psychiaters ergaben sich aber keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt. Hierzu äußert sich die Stellungnahme, die auf das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit im Dezember 2013 bezogen ist, vielmehr nicht. Zwar wird dem Beklagten darin eine therapierelevante Angststörung attestiert, die gegenwärtig als schwere depressive Episode eingestuft wird. Hinweise auf eine bereits im Tatzeitpunkt bestehende Minderung der Schuldfähigkeit enthält der Bericht aber nicht. Zu vergangenen Zeiträumen äußert sich der Bericht vielmehr nur mittelbar; dabei wird ein progredienter Verlauf der Gesundheitsstörungen attestiert. Gegen eine Rückbeziehung der Ausführungen auf den Tatzeitraum spricht auch, dass in dem Bericht eine erste Vorstellung vom 19. September 2006 und damit erst nach der strafrechtlich abgeurteilten Tat vom 4./5. August 2006 ausgewiesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die psychischen Beeinträchtigungen bereits vor den strafrechtlich abgeurteilten Taten bestanden hatten und nicht erst in deren Folge entstanden sind, können der Stellungnahme damit nicht entnommen werden.

18

Dem entspricht, dass der Beklagte selbst im Disziplinarklageverfahren eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt niemals vorgetragen hatte. Erwähnt wird vielmehr alleine eine Diabeteserkrankung und die seit September 2006 bestehende psychiatrische Behandlung (Schreiben des Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2009); später ist noch auf eine ältere Verletzung des rechten Knies verwiesen worden (Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2014). Angesichts der Tatsache, dass im verwaltungsgerichtlichen Urteil keine Erwägungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zu finden sind, hätte spätestens in der Berufungsbegründung Anlass zu entsprechendem Vortrag bestanden. Dort finden sich zwar ausführliche Erwägungen zu mildernden Umständen, eine psychiatrische Beeinträchtigung vor September 2006 ist indes auch dort nicht behauptet worden.

19

Warum sich dem Oberverwaltungsgericht bei dieser Sachlage und ohne entsprechenden Antrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu die gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO maßgebliche Niederschrift) eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Auf die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bescheinigungen kann - unbeschadet der Frage, ob sich hieraus anderes ergäbe - insoweit nicht zurückgegriffen werden, weil diese dem Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht zur Verfügung standen.

20

d) Warum eine unterhalb der Schwelle des § 21 StGB liegende Erkrankung hätte aufgeklärt werden müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insoweit fehlen damit Darlegungen, warum die Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VwGO). Entsprechendes gilt für die mit der Beschwerde in den Raum gestellte Frage, ob das Pfefferspray des Beklagten in seinem Spind hätte sichergestellt werden dürfen. Dass der Beklagte dieses Pfefferspray verwendet hatte, ist von ihm nie bestritten worden.

21

e) Soweit die Beschwerde eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im behördlichen Disziplinarverfahren rügt, ist damit kein Verfahrensfehler des Gerichts benannt. Einen Verfahrensmangel im Sinne der § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO könnte dies nur dann nach sich ziehen, wenn das Oberverwaltungsgericht die sich aus § 54 Abs. 3 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ergebende Verpflichtung verletzt hätte, auf die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken (Beschluss vom 17. Juli 2013 - BVerwG 2 B 27.12 - juris Rn. 13).

22

Einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens begründet eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten indes nur, soweit ihr Mitwirkungsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG verletzt worden ist. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 12 und 20). Derartiges ist hier weder von der Beschwerde dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

23

3. Die Beschwerde hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt.

24

Die zum Fragenkreis einer verminderten Schuldfähigkeit bezeichneten Rechtsfragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Minderung der Schuldfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorliegen. Durchgreifende Verfahrensrügen hierzu hat der Beklagte - wie oben dargelegt - nicht erhoben, sodass das Revisionsgericht hieran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beschwerde der Sache nach die Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts in Zweifel zieht, ist dies nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutsamkeit der Rechtssache darzutun.

25

4. Dem Beschwerdevorbringen ist auch keine Divergenz zu entnehmen.

26

Die Beschwerde benennt weder einen abstrakten Rechtssatz noch eine bestimmte Entscheidung, von der das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Soweit dem Vorbringen ein Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - (NZA 2014, 143) zu entnehmen sein sollte, handelt es sich dabei nicht um ein divergenzfähiges Gericht im Sinne des § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

27

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

28

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 LDG NRW i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NRW).

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.