Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2012 - 9 B 24/12

published on 18/12/2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2012 - 9 B 24/12
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Gründe

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Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

a) Im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht angenommene materielle Präklusion eines wesentlichen Teils ihrer Einwendungen gegen den von ihr angefochtenen Planfeststellungsbeschluss möchte die Klägerin geklärt wissen:

"(1) ob bei einer erkennbaren, homogenen Gruppe von Einwendern jeder Einwender die von der Gruppe gemeinsam vorgebrachten Einwendungen selbst wiederholen muss, um nicht präkludiert zu sein;

(2) ob die gesetzliche Präklusion auch Einwendungen umfasst, die der Planfeststellungsbehörde bei Abschluss der Einwendungsfrist bekannt waren und die sie im Planfeststellungsbeschluss ausführlich behandelt hat;

(3) ob es eine Präklusion auch für Einwände geben kann, die erst nach Ablauf der Einwendungsfrist entstehen."

4

Die erste Frage verfehlt - wörtlich genommen - bereits die maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht ist, anders als die Frage nahelegt, nicht davon ausgegangen, dass Einwendungen der Klägerin materiell präkludiert seien, obwohl sie diese Einwendungen rechtzeitig, aber nicht individuell, sondern als Mitglied einer erkennbaren, homogenen Gruppe von Einwendern vorgebracht habe. Es hat vielmehr darauf abgehoben, dass die Klägerin die als präkludiert angesehenen Einwendungen nicht mit ihrem während der Einwendungsfrist eingegangenen Einwendungsschreiben erhoben habe. Auf die Einwände, die sie als Mitunterzeichnerin des Schreibens einer Bürgerinitiative vom 16. November 2006, also vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im November 2008, gegen das Vorhaben vorgebracht habe, könne sie sich nicht berufen. Denn auf dieses Schreiben habe sie weder in ihren Einwendungen vom 13. Juli 2009 Bezug genommen noch es dem Beklagten innerhalb der Einwendungsfrist zur Kenntnis gebracht.

5

Soweit die Frage auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen und von der Klägerin nicht angefochtenen Feststellungen einer generellen und abstrakten Klärung zugänglich ist, rechtfertigt sie aber auch deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Danach sind Planbetroffene nicht darauf festgelegt, ihre Einwendungen gegen das jeweilige Vorhaben individuell zu erheben, sondern sie können sie auch in Sammeleinwendungen vorbringen (vgl. Urteile vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25 S. 110 und vom 9. August 1994 - BVerwG 7 C 44.93 - BVerwGE 96, 258 <263>). Geklärt ist ebenfalls, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht nur solche Einwendungen die materielle Präklusion verhindern, die während der Einwendungsfrist erhoben wurden. Nur durch diese Formstrenge kann vermieden werden, dass den genannten Zielen zuwiderlaufende Unklarheiten über den Kreis der Einwender und den Inhalt ihrer Einwendungen bestehen. Es ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen, dass durch den bloßen Hinweis auf eine frühere Stellungnahme deren Inhalt Gegenstand einer fristgerechten Einwendung wird. Erst recht können Stellungnahmen, die vor Beginn der Einwendungsfrist abgegeben wurden, nicht selbst als den gesetzlichen Anforderungen genügende und die Präklusionswirkung ausschließende Einwendungen angesehen werden, solange diese Stellungnahmen - wie hier - nicht mit dem Einwendungsschreiben eingereicht oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden (Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 9 B 59.11 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 44 Rn. 7 und vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 6.05 - juris Rn. 5; Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 28).

6

Auch die weitere Frage, ob die gesetzliche Präklusion sich auf solche Einwendungen erstreckt, die der Planfeststellungsbehörde bei Abschluss der Einwendungsfrist bekannt waren, und die sie im Planfeststellungsbeschluss ausführlich behandelt hat, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach steht die gesetzlich angeordnete materielle Präklusion nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Sie ist zwar nicht gehindert, außerhalb der Frist vorgetragene Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Rechtsfolge des Einwendungsverlustes wird dadurch aber nicht überwunden. Dem Betroffenen eröffnet sich daher auch dann nicht die Möglichkeit, verfristete, erfolglos gebliebene Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinander gesetzt hat (Beschlüsse vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 5.05 - juris Rn. 5 und vom 11. Februar 2000 - BVerwG 4 VR 17.99 - juris Rn. 26).

7

Hinsichtlich der dritten Frage, ob es eine Präklusion auch für Einwände geben kann, die erst nach Ablauf der Einwendungsfrist entstehen, hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung, namentlich die Entscheidungserheblichkeit, ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Einen solchen Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Im Übrigen ist offenkundig, dass Einwendungen, die aus Umständen hergeleitet werden, die erst nach Ablauf der Einwendungsfrist entstanden sind, nicht der Präklusion unterliegen.

8

b) Die weitere Frage,

"ob das gesondert planfestgestellte Teilstück einer funktional einheitlichen Verkehrsanlage einer 'Gesamtrechtfertigung' auch dann bedarf, wenn die Einzelabschnitte des Vorhabens in verschiedenen Verfahren (FStrG einerseits, BauGB andererseits) zugelassen werden."

verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils nicht zutreffend erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Kreisverkehrsanlage und der beidseitig anschließenden "Süd-West-Spange" nicht - wie die Beschwerde meint - "trotz des funktionalen Zusammenhangs der Gesamtmaßnahme" verneint. Es hat vielmehr im Gegenteil darauf abgehoben, dass ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang des Knotenpunktausbaus als punktuelle Maßnahme i.S.d. § 3 FStrAbG mit dem Projekt "Süd-West-Spange" gerade nicht bestehe, und hat auf der Grundlage dieser von der Klägerin nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen, sondern lediglich für unzutreffend gehaltenen tatsächlichen Feststellungen die Planrechtfertigung des Vorhabens bejaht.

9

c) Gleiches gilt für die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen,

"(1) ob sich das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Abwägung der Planungsalternativen ohne weitere Beweiserhebung auf die Wiedergabe formelhafter Begründungen der Planfeststellungsbehörde beschränken konnte, obwohl deren Tragfähigkeit offenkundig zweifelhaft war;

(2) ob es einen Ermessensfehlgebrauch darstellt, wenn die Planfeststellung unter mehreren funktional äquivalenten Alternativen die Variante wählt, die öffentliche und private Belange mehr als notwendig beeinträchtigt."

10

Auch sie knüpfen nicht an die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und davon ausgehenden rechtlichen Erwägungen an. Anders als die Beschwerde vorgibt, hat das Oberverwaltungsgericht weder in den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Abwägungsentscheidung eine bloß formelhafte Begründung von offenkundig zweifelhafter Tragfähigkeit gesehen, noch ist es davon ausgegangen, dass mehrere "funktional äquivalente" Alternativen zur Auswahl standen, noch hat es angenommen, dass das planfestgestellte Vorhaben öffentliche und private Belange mehr als notwendig beeinträchtigt. Es hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Planfeststellungsbehörde eingehend mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt und im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt habe, dass die Beibehaltung und Optimierung einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung gegenüber der planfestgestellten Kreisverkehrsanlage keine sich als vorzugswürdig aufdrängende Planungsalternative darstelle. Der Beklagte habe abwägungsfehlerfrei dargelegt, dass die Umgestaltung des Knotenpunktes zu einer Kreisverkehrsanlage gegenüber einer Ampelkreuzung in Gestalt eines wesentlich stetigeren, gleichmäßigeren Verkehrsablaufs, der Verkehrssicherheit, einer günstigen Beeinflussung der Lärm- und Abgasbelastung und besserer Möglichkeiten einer städtebaulich ansprechenden Gestaltung des Knotenpunktes Vorteile mit Blick auf die Planziele habe, denen gegenüber die Nachteile dieser Variante - zusätzliche, geringfügige Inanspruchnahme von Grundstücken, Veränderungen von Zufahrten, vorübergehende bauzeitliche Einschränkungen der Anlieger und Wegfall eines Teils des vorhandenen Baumbestandes - geringer ins Gewicht fielen. Außerdem seien neben den Lärmschutzbelangen der Klägerin die privaten Belange sowohl der gewerbetreibenden Kreuzungsanlieger als auch der Klägerin mit Blick auf befürchtete Umsatzeinbußen und das Interesse der Klägerin am unveränderten Erhalt der Zufahrt- und Kundenparkplatzsituation ihres gewerblich genutzten Grundstücks fehlerfrei abgewogen worden. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügenden Weise auseinander, sondern legt nach Art einer Berufungsbegründung lediglich ihre abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage dar.

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2. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dringen ebenfalls nicht durch.

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a) Die Revision ist nicht wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218) zuzulassen. Eine Divergenz in diesem Sinne ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Divergenzentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

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Abgesehen davon, dass die Beschwerde schon nicht aufgezeigt hat, dass die Entscheidungen in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen sind, hat sie auch keinen abstrakten Obersatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und den aus ihrer Sicht vom Bundesverfassungsgericht bzw. vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine Präklusion gegenübergestellt. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Präklusionsvorschriften vor dem Hintergrund der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Nachteil der Klägerin zu streng gehandhabt. Die damit der Sache nach erhobene bloße Rüge der Nichtbeachtung bzw. fehlerhaften Anwendung von höchstrichterlichen Rechtssätzen genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht.

14

b) Auch soweit sich die Beschwerde mit der Divergenzrüge gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wenden sollte, der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerfrei, erschöpft sie sich in Angriffen gegen die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die darauf aufbauende Rechtsanwendung, ohne auch nur ansatzweise divergierende Rechtssätze gegenüberzustellen.

15

3. Die Beschwerde lässt auch keine Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennen.

16

Sie rügt als Aufklärungsmangel zum einen, das Oberverwaltungsgericht habe seine Bewertung der Variantenprüfung "ausschließlich auf nicht nachgewiesene und nicht nachprüfbare Behauptungen des Beklagten selbst" gestützt. Diese Rüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde hat weder substantiiert dargetan, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, noch, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, noch, weshalb sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.)

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Die Beschwerde bringt außerdem vor, das Oberverwaltungsgericht hätte auch ohne dahingehenden Beweisantrag Zeugen zu der Behauptung vernehmen müssen, dass das Lärmgutachten nicht ausgelegen habe: Da der Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung, der die öffentliche Auslegung beurkundet habe, während eines Teils des fraglichen Zeitraums in Urlaub gewesen sei, sei der volle Beweis gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO nicht geführt. Damit kann die Beschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil die Beweiskraft einer behördlichen Zeugnisurkunde keine Identität von wahrnehmenden und beurkundenden Amtsträger erfordert, wie sich aus § 418 Abs. 3 ZPO ergibt (vgl. auch Schreiber, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2012, § 418 Rn. 5; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 418 Rn. 4). Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beweiskraft des Auslegungsvermerks als öffentliche Urkunde nur durch den Antritt eines hinreichend substantiierten Gegenbeweises hätte erschüttert werden können (zu den Anforderungen an einen solchen Gegenbeweis vgl. Beschluss vom 16. Mai 1986 - BVerwG 4 CB 8.86 - Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 5 S. 6). Dass die Klägerin einen solchen Gegenbeweis angetreten hat, behauptet auch die Beschwerde nicht.

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Ohne jede Substanz ist schließlich die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zur Fehlerhaftigkeit der planerischen Abwägung übergangen. Insoweit trägt die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge wiederum lediglich ihre eigene abweichende Sichtweise vor.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 07/06/2018 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 30. Oktober 2015 betreffend die Staatsstraße … „(C.) B1. – B2.“ – Ortsumgehung K. – rechtswid
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.