Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2011 - 8 B 72/11
Gericht
Gründe
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen durch das beklagte Versorgungswerk für den Zeitraum 1. Dezember 1996 bis Ende 1999 im Wesentlichen mit dem Vortrag, die den Beitragsbescheiden zugrunde liegende Satzung sei fehlerhaft zustande gekommen und deshalb nichtig. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 abgewiesen. Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
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1. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Fragen nicht gegeben.
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a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn die Beschwerde eine abstrakte Rechtsfrage aufwirft, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf und von fallübergreifendem Gewicht ist. Daran fehlt es bezüglich der aufgeworfenen Frage:
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"Kann der maßgebliche Wortlaut einer beschlossenen Rechtsvorschrift (hier: Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gesetzlich begründeter Pflichtmitgliedschaft) in Ermangelung eines Originaltextes in Urschrift durch eine richterliche Bewertung im Wege der Gesamtbetrachtung der übrigen Unterlagen erschlossen werden?"
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Es handelt sich hierbei lediglich um eine von den Umständen des Einzelfalles geprägte, nicht jedoch um eine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung. Sofern sie sich gegen die der richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde liegende Annahme im angefochtenen Urteil wendet, die vorliegenden Unterlagen ließen in ihrer Gesamtbetrachtung keinen vernünftigen Zweifel daran, welches der beschlossene Satzungstext sei, wird die Rechtsanwendung im konkreten Fall angegriffen.
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Sollte die Klägerin geklärt wissen wollen, ob Bundesrecht, insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG, gebietet, dass es bei Rechtssetzungsakten generell einer Urschrift/eines Originals bedürfe, so bedarf es zur Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Der Inhalt der Norm muss zweifelsfrei feststellbar sein (Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <209> = Buchholz 406.11 § 12 BBauG/BauGB Nr. 18). Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen ("Identitätsfunktion") wird durch seine Ausfertigung bestätigt (Beschluss vom 16. Mai 1991 a.a.O. und Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52; Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 und vom 25. Juli 2000 - BVerwG 6 B 38.00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399).
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wurde die Satzung am 3. Juli 1996 in einer beschlussfähigen Vertreterversammlung mit Mehrheit beschlossen (vgl. UA S. 31 f.); der beschlossene Satzungstext wurde vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Genehmigungsbehörde mit seinem Anschreiben vom 10. Juli 1996 zusammen mit einem von ihm unterzeichneten Ausfertigungsvermerk übersandt. Weiteres gibt das Bundesverfassungsrecht bezüglich der Identität des Normtextes nicht vor.
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b) Die Frage:
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"Kann bei einer zu Gericht gebrachten Überprüfung der Einhaltung des rechtsstaatlichen Erfordernisses, dass bei einer Rechtsvorschrift die veröffentlichte Fassung nicht von der beschlossenen Fassung abweichen darf, hierfür anstelle einer Urschrift auch auf eine Gesamtbetrachtung der übrigen Unterlagen (hier: lose in einer unbeschrifteten Klarsichthülle abgelegter und nicht namentlich oder sonst wie gekennzeichneter mehrblättriger und unverklammerter Papierstapel) abgestellt werden?"
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stellt wiederum auf die Besonderheit des Einzelfalles ab und greift zudem nur die Art und Weise der richterlichen Überzeugungsbildung an. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren so auch nicht stellen. Den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es bei seiner Gesamtbetrachtung nicht lediglich sekundäre ungeordnete Unterlagen berücksichtigt hat, sondern der Satzungstext als Ganzes für seine Entscheidung maßgeblich war. Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf die beigezogenen Aufsichtsvorgänge, wonach der Satzungstext der Aufsichtsbehörde mit Anschreiben vom 10. Juli 1996 übersandt worden ist. Entscheidend war für das Gericht ein Abgleich des Satzungstextes nach den Unterlagen der Beklagten mit demjenigen, der bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
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c) Die weiterhin gestellte Frage:
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"Kann es sich bei wortersetzenden Veränderungen in der veröffentlichten Fassung einer Rechtsvorschrift gegenüber deren Beschlussfassung auch dann noch lediglich um eine statthafte Berichtigung einer (vermeintlichen) Unrichtigkeit handeln, wenn den jeweiligen Wörtern (hier: "Ruhegehalt" und "Ruhegeld" bzw. "Monatsbeitrag" und "Monatsbetrag") im konkreten Regelungszusammenhang jeweils eigenständige, aber unterschiedliche Inhaltsbedeutungen zukommen?"
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wirft sinngemäß die Frage nach der Reichweite des Rechtsstaatsprinzips für das Verkündungsverfahren auf. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach enthält das Rechtsstaatsprinzip für das Normsetzungsverfahren keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Normgebers, dem Rechtsstaatsprinzip bei der Normsetzung Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für das Verkündungsverfahren. Dieses ist so auszugestalten, dass es die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann, die betreffende Rechtsnorm der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen von ihr verlässlich Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 und vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283; BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 = Buchholz 406.11 § 155a BBauG Nr. 5 und BVerwG 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 271 = Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 15). Das setzt, wie bereits höchstrichterlich geklärt ist, voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird (Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - a.a.O.). Der bekannt gemachte Wortlaut darf nur ganz ausnahmsweise von dem Beschlossenen abweichen, ohne dass die zur Normsetzung berufene Körperschaft nochmals eingeschaltet wird. Der materielle Normgehalt darf auch in diesem Fall keinesfalls angetastet werden (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1 <19>; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 20.92 - NVwZ-RR 1993, 262 f.).
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Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass im Verfahren der Veröffentlichung Berichtigungen durchgeführt worden sind, die den materiellen Normgehalt nicht berührt haben. Für die Berichtigung von Interpunktionsfehlern und kleinen grammatikalischen Unrichtigkeiten liegt das auf der Hand. Auch die Abänderung des Wortes "Ruhegeld" in "Ruhegehalt" und "Monatsbeitrag" in "Monatsbetrag" hat es unter Bezug auf §§ 12, 18 Abs. 1 und § 27 der Satzung des Beklagten nicht als Verfälschung des Normsetzungswillens der Vertreterversammlung gewertet. Auch insoweit hat es nicht den rechtlichen Maßstab verkannt, der aus Art. 20 Abs. 3 GG für die Veröffentlichung einer Norm folgt. Fragen, die im Zusammenhang mit der Sachverhaltswürdigung stehen, werden im Rahmen einer Grundsatzrüge vom Revisionsgericht nicht überprüft.
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d) Die übrigen Fragen:
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"War die erste (bestimmte) Vertreterversammlung nicht aufgerufen gewesen, die Voraussetzungen für die Wahl der nachfolgenden (gewählten) Vertreterversammlung zu schaffen?",
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"Darf ein von der Exekutive bestimmtes Rechtssetzungsorgan, das gesetzlich abschließend dazu verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist (hier: ein Jahr) eine die Angelegenheiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts regelnden Satzung zu erlassen, dies tun, ohne zugleich nähere Bestimmungen dafür zu treffen, wie nach der (vermeintlichen) Erfüllung dieser Pflicht ein sodann erstmals durch die Mitglieder zu wählendes Nachfolgeorgan ins Amt kommt?",
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"Können Bestimmungen, die die erstmalige Wahl eines Organs einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Ablauf der Amtszeit des Vorgängerorgans (hier: sechs Jahre) regeln, erstmalig durch das bereits mittels "Wahl" ins Amt gekommene Organ (selbst) geregelt werden?"
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betreffen irrevisibles Landesrecht und wären in einem Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Einen Bezug zu Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht, legt die Beschwerde nicht dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
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Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50).
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Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie entnimmt zwar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 10 CN 2.05 - (BVerwGE 126, 388
= Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 185) den aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Rechtssatz, dass bestehende Vorschriften über Bekanntmachungsformen eingehalten werden müssen, soweit das tatsächlich möglich ist. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern sich das Oberverwaltungsgericht hierzu in Widerspruch gesetzt hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist das Oberverwaltungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass die bestehende Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG, derzufolge die Satzung des Beklagten mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben ist, beachtet werden müsse. Die weitere Frage, ob die Anforderungen dieser Vorschrift auch bei einer Bekanntgabe in einer Beilage zum Amtsblatt erfüllt sind, betrifft die Auslegung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG und damit Landesrecht. Dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage bejaht hat, lässt eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen.
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3. Die geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht begründet, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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a) Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht durch einen begründeten Gerichtsbeschluss vorab beschieden hat und der Beweisantrag Nummer 22 vom Oberverwaltungsgericht inhaltlich nicht behandelt worden ist. Nach seiner für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblichen Rechtsauffassung kam es für das Oberverwaltungsgericht auf die von der Klägerin im Beweisantrag Nummer 22 aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht an, weil es den Satzungstext für entscheidungserheblich erachtet hat, der mit einem vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung unterzeichneten Ausfertigungsvermerk versehen und mit Zuleitungsschreiben am 10. Juli 1996 an die Genehmigungsbehörde geschickt wurde.
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Unabhängig davon war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden. Letzteres ist nur dann erforderlich, wenn in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO unbedingt gestellt wird. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. April 2011 wurden sämtliche Beweisanträge hilfsweise gestellt. Dem Sitzungsprotokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass die Bevollmächtigten der Klägerin mit der Vorgehensweise des Gerichts nicht einverstanden gewesen wären. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 165 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlichkeiten gehört ein bedingter oder unbedingt gestellter Beweisantrag.
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Soweit die Klägerin sinngemäß auch einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) gerügt haben sollte, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, sondern den Prozessstoff nur unvollständig oder unzutreffend erfasst hat. Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung den gesamten Tatsachenvortrag der Klägerin, soweit er für das Gericht entscheidungserheblich gewesen ist, berücksichtigt. Die unter Nummer 22 aufgestellte Behauptung, dass es hinsichtlich einer am 3. Juli 1996 beschlossenen Satzung nicht nur einen einzigen, sondern gleich mehrere Ausfertigungsvermerke im Original und auf verschiedenen Schriftstücken gibt, war aus den dargelegten Gründen für die Entscheidung ohne rechtliche Relevanz.
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verstoßen, weil es den Vortrag der Klägerin übergangen habe, 2006 sei die Beilage "Amtlicher Anzeiger" mit dem Amtsblatt für Brandenburg zusammengelegt worden; die für die Erstellung dieser beiden Publikationsblätter verantwortlichen Stellen seien bis dahin davon ausgegangen, dass diese Organe getrennt zu betrachten gewesen seien; dies sei auch Grundlage für die 2002 getroffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg gewesen, wonach die Veröffentlichung einer Rechtsnorm in dem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erschienen Amtlichen Anzeiger den rechtsstaatlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genüge, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung im Amtsblatt vorsehe.
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Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187>; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen mit einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (Beschluss vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht. Von seinem Rechtsstandpunkt aus musste sich das Oberverwaltungsgericht mit dem in Rede stehenden Vortrag der Klägerin nicht im Einzelnen auseinandersetzen. Für das Oberverwaltungsgericht war bezüglich der Veröffentlichung der Satzung relevant, dass diese im Amtlichen Anzeiger als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erfolgte und damit dem Bekanntmachungserfordernis Genüge getan war. Wer für die jeweiligen Publikationsblätter verantwortlich ist, war nicht entscheidend. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen (Beschluss vom 24. Februar 1999 - BVerwG 2 B 62.98 - juris).
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c) Das Oberverwaltungsgericht hat auch insoweit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin und den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt und die materielle Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen nicht verkannt, indem es die frühere Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an die Veröffentlichung von Rechtsnormen geändert hat.
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Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Beteiligten vorab die von ihm beabsichtigte rechtliche Würdigung des Sachverhalts mitzuteilen. Den von der Beschwerde behaupteten Grundsatz der Prozessfairness, der es gebieten soll, eine beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung den Beteiligten mitzuteilen, gibt es nicht (Beschluss vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris). Unabhängig davon dürfte den Beteiligten der Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts zur Veröffentlichung von Rechtsnormen aufgrund der Entscheidungen vom 22. Januar und 16. November 2009 bekannt gewesen sein. Das Oberverwaltungsgericht hat in der hier angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen und dargelegt, weshalb es an dieser Rechtsprechung festhält. Das angefochtene Urteil stellt sich damit auch nicht als Überraschungsentscheidung dar (Beschluss vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 37.09 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 83).
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Ein Grundsatz der Selbstbindung des Gerichts an seine früheren Entscheidungen gilt nur für das Rechtsmittelgericht bei erneuter Befassung mit derselben Sache im Falle eines sogenannten Rückläufers (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). Ansonsten ist der Richter bei der Gesetzesanwendung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 - GmS-OBG 1/72 - BVerwGE 41, 363 <367>; Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG 6 C 313.57 - BVerwGE 9, 117 <119>). Ein allgemeiner Grundsatz der Selbstbindung des Gerichts an seine früheren Entscheidungen lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO) ableiten, weil das Gericht an frühere Entscheidungen nur in derselben Rechtssache und innerhalb der Instanz gebunden ist (§ 318 ZPO; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 318 Rn. 1). Eine derartige Bindung besteht vorliegend nicht, weil das Oberverwaltungsgericht im Jahre 2009 nicht in "derselben Rechtssache" entschieden hat, die im Jahre 2002 streitgegenständlich war.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
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nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
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nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
- 1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; - 2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; - 3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.