Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Okt. 2012 - 8 B 26/12

published on 16/10/2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Okt. 2012 - 8 B 26/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

1

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des hälftigen Bruchteilseigentums an einer Teilfläche von 390 qm des mit einem Wohnhaus bebauten, 890 qm großen Grundstücks R.straße 14 in D.. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beigeladene zu 1 das Grundstück redlich erworben habe; ihm sei 1988 das dingliche Nutzungsrecht an dem gesamten Grundstück verliehen worden.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe wurden zum Teil schon nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegen jedenfalls nicht vor.

3

1. Der Rechtssache kommt aus den vom Kläger bezeichneten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das würde voraussetzen, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, dass mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und dass hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

a) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob die Entstehung eines dinglichen Nutzungsrechts nach § 287 des Zivilgesetzbuchs der DDR - ZGB - vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes der DDR über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken - NutzRG - vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372) die Eintragung im Grundbuch voraussetzte. Die Frage betrifft kein revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO und könnte schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie lässt sich aber auch abgesehen hiervon ohne Weiteres verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bedürfte. Die Verleihung des Nutzungsrechts war eine besondere staatliche Entscheidung. Sie wurde mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde zu dem in dieser Urkunde verzeichneten Zeitpunkt wirksam (§ 287 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Zwar sollte das Nutzungsrecht - als Belastung des Grundeigentums (regelmäßig Volkseigentums) - nach § 4 Abs. 3 NutzRG auch in das Grundbuch eingetragen werden. Doch diente dies allein der staatlichen Dokumentation; es handelte sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, von deren Beachtung die Entstehung des Rechts nicht abhängig war (vgl. Ministerium der Justiz der DDR, Kommentar zum ZGB, 1985, Anm. 2 zu § 287 ZGB; ebenso Schmidt, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band I, Stand Juni 2009, Rn. 135 zu § 4 VermG m.w.N.).

5

b) Der Kläger möchte - sinngemäß - außerdem geklärt wissen, ob § 289 ZGB die Verleihung eines neuen Nutzungsrechts für das gesamte Grundstück ausschloss, wenn der Nutzer das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude durch Kaufvertrag erworben hat und dem Verkäufer ein dingliches Nutzungsrecht nur für einen Teil des Grundstücks verliehen war. Auch diese Frage betrifft kein revisibles Recht. Auch sie lässt sich zudem ohne Weiteres verneinen. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Verleihung eines umfassenderen Nutzungsrechts an einem Grundstück ausgeschlossen gewesen wäre, wenn zuvor bereits ein beschränkteres Nutzungsrecht bestanden hatte. Dann ist aber auch nicht einsichtig, weshalb ein solches Hindernis für den Fall des Wechsels des Berechtigten bestanden haben sollte. Zwar bestimmte § 289 ZGB, dass der Eigentümer eines Eigenheims dieses verkaufen durfte und dass damit auch sein Nutzungsrecht am Grundstück auf den Erwerber überging. Weshalb bei Gelegenheit des Eigenheimverkaufs aber nur dieser Übergang des Nutzungsrechts und nicht stattdessen die Verleihung eines veränderten (erweiterten oder auch beschränkteren) Nutzungsrechts rechtlich zulässig gewesen sein sollte, ist unerfindlich.

6

2. Der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger behauptet zwar, dass das Verwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 9 = VIZ 1994, 665 = ZIP 1994, 1727) abgewichen sei. Er hätte aber des Weiteren angeben müssen, mit welchem seine Entscheidung tragenden rechtlichen Obersatz es von einem ebensolchen rechtlichen Obersatz abgewichen ist, den das Bundesverwaltungsgericht in der Divergenzentscheidung aufgestellt hat. Das leistet er nicht.

7

Im Übrigen ist eine Divergenz auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss zwar zu den Voraussetzungen für die Entstehung eines Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück Stellung genommen. Es hat jedoch nicht die Frage behandelt, ob die Entstehung des Nutzungsrechts neben der Erteilung der Nutzungsrechtsurkunde auch seine Eintragung in dem über das Grundstück geführten Grundbuch voraussetzte. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Entstehung eines Nutzungsrechts, das der persönlichen Nutzung eines Eigenheims dienen soll, das der Nutzungsberechtigte durch Kauf erwirbt, zusätzlich von der Wirksamkeit und vom dinglichen Vollzug dieses Kaufvertrages abhing. Daran hatte es in dem entschiedenen Fall gefehlt; denn zum Vollzug des geschlossenen Kaufvertrages war vor dem 3. Oktober 1990 keine Grundstücksverkehrsgenehmigung mehr erteilt worden (Beschluss vom 26. September 1994 a.a.O. juris Rn. 2). Dass der Kaufvertrag über das Eigenheim im vorliegenden Falle unwirksam gewesen sei oder nicht vollzogen worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich; das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Erwerber Jens K. hinsichtlich des erworbenen Eigenheims in das Gebäudegrundbuchblatt eingetragen wurde.

8

3. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

9

a) Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unter selektiver Auswertung der Akten gefällt; es habe nämlich verschiedene Beweisstücke, darunter insbesondere den Grundbuchauszug vom 3. Januar 1996 übergangen, den er dem Gericht vorgelegt habe. Er sieht darin eine Verletzung des Gebots, die richterliche Überzeugung auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts zu bilden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und möglicherweise auch eine Verletzung des Gebots, den Vortrag der Beteiligten vollständig zur Kenntnis zu nehmen (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Für die behaupteten Verfahrensmängel ist jedoch nichts ersichtlich. Das Gericht ist zur Berücksichtigung des Akteninhalts und des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten nur insoweit verpflichtet, als Tatsachen in Rede stehen, die nach seiner Rechtsauffassung für die anstehende Entscheidung erheblich sind. Nach seiner Rechtsauffassung aber kam es für die Entstehung des (umfassenden) Nutzungsrechts auf die Grundbuchlage nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger zitierten Grundbucheinträgen lediglich der Wechsel des Nutzungsberechtigten, jedoch weder der Entstehungsgrund noch der Umfang des Nutzungsrechts des Jens K. und seiner etwaigen Rechtsnachfolger.

10

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Ablehnung der Beweisanträge im Gesetz keine Stütze hätte. Das Verwaltungsgericht hat die im Schriftsatz vom 29. August 2011 (Bl. 186/189) angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2011 (Niederschrift Bl. 238) gestellten Beweisanträge abgelehnt, weil der Kläger mit ihnen keine Tatsachen benannt habe, die dem Beweis zugänglich seien. Das findet im Gesetz eine zureichende Stütze; gemäß § 359 ZPO setzt der Beweisbeschluss und damit schon der Beweisantrag die Angabe der Beweistatsache voraus. Die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung trägt die Ablehnung des Beweisantrags auch. Der Kläger hatte zwar die Beiziehung des Pachtvertrages von 1964 und der hierüber geführten Verwaltungsvorgänge beantragt, hatte damit aber lediglich Beweismittel bezeichnet, aber keine Beweistatsache benannt. Zu der von ihm aufgeworfenen Frage, ob der Pachtvertrag 1988 beendet wurde oder fortbestand, konnte sich im Übrigen aus dem Pachtvertrag von 1964 nichts ergeben.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Beweisbeschluss enthält:

1.
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2.
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3.
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.