Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Aug. 2011 - 7 BN 2/11

published on 01/08/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Aug. 2011 - 7 BN 2/11
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Rechtsverordnung des Landratsamts über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage einer Gemeinde. Er machte geltend, dass die Wasserversorgung der Gemeinde durch eine schonendere und deshalb vorzugswürdige Alternative gesichert werden könne; denn die Nachbarstadt habe angeboten, über ihren Eigenbetrieb Wasserversorgung die Gemeinde mit ausreichend Wasser zu versorgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei rechtmäßig. Gegen die Schutzwürdigkeit sowie die Schutzbedürftigkeit des im Einzugsgebiet der Brunnenanlage vorhandenen Wasservorkommens bestünden keine Bedenken. Das Grundwasser sei auch schutzfähig. Die rechtlich geschützten Interessen der Eigentümer der im Schutzgebiet belegenen Grundstücke würden nicht übermäßig beschränkt. Eine für die Betroffenen weniger belastende Alternativlösung, die auch für die betroffene Gemeinde zumutbar gewesen wäre, bestehe nicht. Die Annahme des Angebots der Nachbarstadt, die Gemeinde mit Trinkwasser zu versorgen, stelle keine vorzugswürdige Alternative zur Trinkwasserversorgung über den gemeindeeigenen Brunnen dar. Zum einen seien die Wasserentnahmemengen aus dem städtischen Brunnen rechtlich nicht gesichert. Denn hierfür lägen wasserrechtliche Genehmigungen nicht vor, so dass nicht verbindlich feststehe, welche Wassermengen in zulässiger Weise auf Dauer gefördert werden könnten. Die Wasserentnahme im derzeitigen Umfang werde nur geduldet, so dass deren Größenordnung lediglich abschätzbar sei. Zum anderen verfüge die Stadt auch nicht über ein ausreichendes Wasserdargebot, um die Trinkwasserversorgung beider Kommunen dauerhaft zu gewährleisten. Insbesondere komme es entscheidend darauf an, welche Wassermenge gefördert werden könne, ohne andere Schutzgüter, insbesondere die Umwelt, zu beeinträchtigen. Schließlich habe das Landratsamt einer Trinkwasserversorgung der Gemeinde durch die Stadt auch deshalb nicht den Vorzug geben müssen, weil die Gemeinde über zwei Brunnen verfüge, die einwandfrei arbeiteten und qualitativ hochwertiges Trinkwasser lieferten. Denn eine bestehende Anlage der öffentlichen Wasserversorgung könne im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur dann grundsätzlich infrage gestellt werden, wenn das Festhalten an der vorhandenen Brunnenanlage aus Sicht einer - auch wirtschaftlich - sinnvoll handelnden Gemeinde nicht in Betracht zu ziehen sei. Das sei hier nicht der Fall.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers zu 1.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens mit drei selbstständig tragenden Erwägungen abgewiesen. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 Nr. 26, vom 11. April 2003 - BVerwG 7 B 141.02 - NJW 2003, 2255 <2256> und vom 8. August 2008 - BVerwG 9 B 31.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn bereits mit der gegen die erste Begründung gerichteten Verfahrensrüge dringt der Antragsteller zu 1 nicht durch. Auf die weiteren (Grundsatz- und Verfahrens-)Rügen, die sich auf die beiden anderen tragenden Erwägungen beziehen, kommt es mithin nicht mehr an.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, indem er die Abweisung des Antrags damit begründet hat, dass die Wasserversorgung durch die Nachbarstadt mangels rechtlicher Sicherung der erforderlichen Wasserentnahmemengen keine vorzugswürdige Alternative sei. Eine dem rechtlichen Gehör zuwiderlaufende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit welcher die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (vgl. etwa Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 7 C 3.10 - NVwZ 2011, 696 = juris Rn. 11, Beschluss vom 17. März 2011 - BVerwG 7 B 61.10 - ZNER 2011, 348 = juris Rn. 30, jeweils m.w.N.). Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Bewertung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Die besonderen Umstände eines konkreten Falles können indes eine andere Beurteilung gebieten. Für eine solche Ausnahmesituation ist hier aber nichts ersichtlich.

6

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der mündlichen Verhandlung die Tatsache angesprochen worden, dass für die Brunnen der Nachbarstadt die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen (noch) nicht vorliegen und die Wasserentnahmemengen (derzeit) lediglich geduldet werden. Dieser Umstand mag zwar zunächst vor dem Hintergrund des Streits um den tatsächlichen Umfang des in die Überlegungen einzustellenden Wasserdargebots ins Verfahren eingeführt worden sein. Der Schritt, aus diesen Unsicherheiten bei der Bemessung des Wasserdargebots die vom Verwaltungsgerichtshof gezogenen rechtlichen Forderungen zu ziehen, liegt jedenfalls nicht fern. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2009 - 3 S 170/07 - von der Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit der Wasservorkommen ausgegangen ist, die für die vorhandenen städtischen Wasserversorgungsanlagen benötigt werden. Denn deren Bestand als solcher wird nicht als ungesichert angesehen, sondern lediglich die Wasserentnahmemengen insbesondere in ihrer „freien Spitze“, die nicht für die Eigenversorgung der Stadt benötigt werden, sondern gegebenenfalls zur Gewährleistung der Wasserversorgung benachbarter Gemeinden herangezogen werden könnten.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 07/12/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden si
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published on 08/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.