Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2015 - 7 B 17/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:220915B7B17.15.0
published on 22/09/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Sept. 2015 - 7 B 17/15
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Gründe

I

1

Der Beklagte erteilte der beigeladenen Gemeinde eine auf § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gestützte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Speedway-Bahn in einem auf dem Gebiet der Beigeladenen liegenden Stadion. Die Klägerin ist Eigentümerin eines benachbarten, zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hob den Genehmigungsbescheid insoweit auf, als darin ein Speedway-Vereinstraining mit mehr als zehn Trainingseinheiten zu 1,5 Minuten zugelassen ist. Auf die Berufung des Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage insgesamt ab. Das Verwaltungsgericht habe die das Speedway-Vereinstraining betreffende Regelung in Nr. 3.2.1.1 des Genehmigungsbescheids zu Unrecht aufgehoben. Das Speedway-Vereinstraining erfülle jedenfalls die Voraussetzungen, die an "seltene Ereignisse" im Sinne der Nr. 7.2 TA Lärm zu stellen seien. Es handele sich dabei um voraussehbare Besonderheiten des Betriebs der Speedway-Bahn. Hierfür reiche jede dem Grunde nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage aus, die nach außen hin hervortrete und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergehe, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend sei. Die mit dem Speedway-Vereinstraining einhergehenden Geräuschimmissionen seien der Klägerin auch zumutbar.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

a) Die Frage

"Reicht es für die Annahme eines "seltenen Ereignisses" im Sinne der Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm aus, dass es sich

- erstens um eine prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten handelt, die

- zweitens nach außen hin auftritt und

- drittens mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht verbunden ist?"

zielt auf die Auslegung des Begriffs der "voraussehbaren Besonderheiten" im Sinne von Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm. Zwar unterliegt die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12); die Beschwerde zeigt jedoch nicht auf, dass an dem Begriff der "voraussehbaren Besonderheiten" weitergehende, hier nicht gegebene und deshalb klärungsbedürftige Anforderungen zu stellen sein könnten.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der "voraussehbaren Besonderheiten" jede dem Grunde nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage ausreiche, die nach außen hin hervortrete und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergehe, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend sei. Dabei könne es sich beispielsweise um den Einsatz besonderer Maschinen, aber auch um eine besondere Art des Betriebs der üblicherweise eingesetzten Maschinen handeln. Das Erfordernis, dass es zu für Außenstehende wahrnehmbaren Modifizierungen im Betriebsablauf kommen müsse, die für ein höheres Maß an Geräuschentwicklung ursächlich seien, erscheine geboten, um das Vorhandensein objektiver, verifizierbarer Anknüpfungspunkte für die weitere durch Nr. 7.2 TA Lärm vorgeschriebene Prüfung sicherstellen zu können.

7

Der Verwaltungsgerichtshof lässt es entgegen der Auffassung der Beschwerde für das Vorliegen einer "voraussehbaren Besonderheit" nicht ausreichen, dass "lediglich viel Lärm" oder "schlicht eine höhere Lärmfracht ... erzeugt wird". Vielmehr sieht er die "voraussehbaren Besonderheiten" in Gestalt des Einsatzes besonderer Maschinen als gegeben an, weil bei dem hier in Rede stehenden Speedway-Vereinstraining spezielle "Speedway-Motorräder", die eine Vielzahl technischer Besonderheiten aufwiesen, zu verwenden seien. Damit wird eine spezifische Modalität der verwendeten Motorräder verlangt, die - anders, als die Beschwerde meint - über die bloße "volle Auslastung der Anlagenkapazität" hinausgeht. Ob letztere allein eine Besonderheit im Sinne der Nr. 7.2 TA Lärm darstellen kann (vgl. - grundsätzlich verneinend - OVG Münster, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1458/11 u.a. - juris Rn. 89), bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

8

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Begriff der "voraussehbaren Besonderheiten" nicht zusätzlich dahingehend einzugrenzen, dass eine gewisse Art von Betriebsnotwendigkeit vorliegen muss, die die Erzeugung der größeren Lärmfracht vom Willen des Betreibers unabhängig macht und/oder das Lärmereignis nicht mehr in den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stellt. Um dies auszuschließen, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Für eine derartige Anknüpfung an die Ursache der Emissionen und an subjektive Gegebenheiten auf Seiten des Betreibers der Anlage findet sich weder in Nr. 7.2 TA Lärm selbst noch sonst eine Grundlage. Im Gegenteil ergibt es sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut von Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, dass eine Besonderheit häufig gerade dann "voraussehbar" im Sinne dieser Vorschrift sein wird, wenn sie eine bestimmte vom Anlagenbetreiber initiierte temporäre Modifikation des Betriebsablaufs darstellt. Besonderheiten, die auf den Betreiber der Anlage zurückgehen und in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Betrieb stehen, sind daher nicht aus dem Anwendungsbereich der Nr. 7.2 TA Lärm ausgeschlossen.

9

Die von der Beschwerde für richtig gehaltene Einschränkung des Begriffs der "voraussehbaren Besonderheiten" folgt auch nicht aus den übrigen in Nr. 7 TA Lärm enthaltenen Regelungen. Offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang in Nr. 7.1, 7.3 und 7.4 TA Lärm tatsächlich nur - wie die Beschwerde meint - Situationen und Vorkommnisse geregelt sind, die vom Willen des Anlagenbetreibers unabhängig sind, was sich jedenfalls im Hinblick auf die in Nr. 7.3 TA Lärm geregelten tieffrequenten Geräusche nicht ohne Weiteres erschließt. Denn in Nr. 7 TA Lärm sind Regelungen, die die allgemeinen Beurteilungsverfahren der TA Lärm ergänzen, für verschiedene Sachverhalte zusammengefasst, die in keinem sachlichen oder systematischen Zusammenhang miteinander stehen (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2013, B 3.6 Nr. 7 Rn. 9). Der von der Beschwerde vorgenommene Rückschluss von den anderen Unternummern auf Nr. 2 verbietet sich vor diesem Hintergrund. Das gilt auch für das in Nr. 7.1 Satz 2 TA Lärm erwähnte "vom Willen des Betreibers unabhängige ... Ereignis"; es kann nicht als Voraussetzung in Nr. 7.2 TA Lärm hineingelesen werden.

10

b) Die Frage

"Können allein technische Besonderheiten einer Emissionsquelle voraussehbare Besonderheiten im Sinne der Nr. 7.2 TA Lärm mit der Folge sein, dass die aus dieser Emissionsquelle resultierenden Lärmwerte als "seltene Ereignisse" nach Nr. 7.2 TA Lärm Nachbarn zumutbar sind?"

bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Eine Besonderheit im Sinne der Nr. 7.2 TA Lärm kann, wie bereits dargelegt, auch technischer Natur - in Gestalt der Verwendung besonderer Maschinen - sein und setzt nicht zusätzlich die von der Beschwerde geforderten weiteren Gegebenheiten auf Seiten der Anlage oder ihres Betreibers voraus.

11

c) Auch die Frage

"Handelt es sich bei einem 'Speedway-Vereinstraining' um eine voraussehbare Besonderheit im Sinne der Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm bei einer 'Anlage zur Übung und Ausübung des Motorsports, Speedwaybahn'?"

führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie richtet sich allein gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung der Nr. 7.2 TA Lärm auf die im Berufungsverfahren noch streitige Regelung in der der Beigeladenen erteilten Genehmigung. Ein Bedürfnis nach fallübergreifender Klärung legt die Beschwerde insoweit nicht dar.

12

d) Mit der Frage

"Scheidet die Anwendung der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm beim Zusammentreffen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen und immissionsschutzrechtlich nicht zu genehmigenden Anlagen aus?"

wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. Das Berufungsgericht mag zwar davon ausgegangen sein, dass die TA Lärm auch auf die Fußballspiele im Stadion der Beklagten Anwendung findet (UA Rn. 64), und damit das Zusammentreffen von Emissionen einer genehmigungsbedürftigen und einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage angenommen haben. Aus Nr. 1 TA Lärm ergibt sich indessen jedenfalls eindeutig, dass die TA Lärm - mit bestimmten, im einzelnen aufgeführten Ausnahmen - für Anlagen gilt, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ). Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm ist hiervon nicht ausgenommen, zumal Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich sowohl genehmigungsbedürftige als auch nicht genehmigungsbedürftige bestehende Anlagen erfasst.

13

e) Die Frage

"Müssen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigte Anlagen bei der Ausnutzung der Nr. 7.2 TA Lärm gegenüber immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zurücktreten? Gilt dies auch dann, wenn die immissionsschutzrechtlich nicht zu genehmigende Anlage bereits zeitlich vor der zu genehmigenden Anlage betrieben wurde?"

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Dem Berufungsurteil liegt nicht die Auffassung zugrunde, dass im Anwendungsbereich der Nr. 7.2 TA Lärm immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ein - wie auch immer gearteter - grundsätzlicher Vorrang zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof hat für den hier gegebenen Einzelfall angenommen, dass seltene Ereignisse, die möglicherweise durch andere Anlagen in der Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen verursacht werden, der Rechtmäßigkeit der im Berufungsverfahren noch streitigen Regelung nicht entgegenstünden. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe im Hinblick auf seltene Ereignisse, die verschiedenartigen Anlagen zuzuordnen sind, zurückgegriffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16 S. 8 f.). Insoweit zeigt die Beschwerde einen Klärungsbedarf nicht auf. Die in Rede stehenden Fußballspiele hat er nicht als seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm qualifiziert.

14

2. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung verletzt. Einen solchen Verstoß sieht die Klägerin darin, dass der Verwaltungsgerichtshof angenommen habe, bei den auf den benachbarten Tennisplätzen und dem Fußballplatz stattfindenden Veranstaltungen handele es sich entweder nicht um "seltene Ereignisse" im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm oder es könnten gegebenenfalls immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber den Veranstaltern ergehen. Hierzu habe die Klägerin sich nicht äußern können. Aus diesem Vorbringen folgt kein Verfahrensfehler.

15

Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2). Eine der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 7 B 42.12 - juris Rn. 11 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

16

Wie sich aus der Beschwerde selbst ergibt, hat die Klägerin in der Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass auf den Tennisplätzen und dem Fußballplatz Veranstaltungen stattfänden, die als seltene Ereignisse zu werten seien, und dies auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nochmals geltend gemacht. Zudem wurde die Frage, welchen Einfluss die Summation mit seltenen Störereignissen, die von anderen Anlagen herrühren und die im Regelfall einzuhaltenden Immissionsrichtwerte überschreiten, auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hat, mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift erörtert. Damit hatte die Klägerin die Veranstaltungen auf den Tennisplätzen und auf dem Fußballplatz selbst zum Prozessstoff gemacht. Sie musste auch damit rechnen, dass das Berufungsgericht zu einer anderen rechtlichen Würdigung dieser tatsächlichen Umstände als sie gelangen würde. Dies stellt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar, denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Annotations

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.