Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2017 - 6 B 53/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:070317B6B53.16.0
bei uns veröffentlicht am07.03.2017

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer von der Beigeladenen, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, beantragten Auskunftssperre und zum anderen die Aufhebung von Gebühren- und Kostenfestsetzungen für eine von ihm beantragte Melderegisterauskunft.

2

Nach Trennung der Eheleute meldete sich die Beigeladene am 3. Mai 2013 bei der Beklagten an und beantragte zugleich die Einrichtung einer melderechtlichen Auskunftssperre, die vorläufig eingetragen wurde. Auf ihren schriftlichen Antrag verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2013 eine Auskunftssperre bis zum 31. Dezember 2015. Auf entsprechende Mitteilung der Beigeladenen löschte die Beklagte die Auskunftssperre im Bescheid vom 30. August 2013 mit Wirkung vom 7. Oktober 2013.

3

Am 27. September 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Melderegisterauskunft über die Wohnanschrift der Beigeladenen und setzte dafür eine Gebühr und Portoauslagen in Höhe von 14,58 € fest. Am 11. November 2013 verlangte sie darüber hinaus Mahngebühren in Höhe von 4,50 €. Den Widerspruch wies der Kreis P. am 13. November 2013 zurück, legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte für den Erlass des Widerspruchsbescheids Kosten i.H.v. 12,63 € fest.

4

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag vollumfänglich und dem Anfechtungsantrag teilweise stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Zeitraums der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre vor dem 29. Mai 2013 eingestellt und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollumfänglich abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die erst nach Löschung der Auskunftssperre erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage kein berechtigtes Interesse ersichtlich sei. Insbesondere bestehe kein Rehabilitierungsinteresse des Klägers, da die von ihm vorgetragene Stigmatisierung seiner Person nicht durch die Auskunftssperre als solche, sondern nur darauf beruhen könne, dass der zugrundeliegende Sachverhalt rechtswidrigerweise nach außen gedrungen sei. Die Gebühren- und Kostenfestsetzungen seien rechtmäßig. Zwar spreche viel dafür, dass die Einrichtung einer Auskunftssperre zunächst ohne weiteres gerechtfertigt gewesen sei, da Tatsache i.S. des damals noch anzuwendenden § 27 Abs. 7 Satz 1 LMG auch ein schlüssiger Sachvortrag des die Sperre beantragenden Betroffenen sei. Darauf komme es aber nicht entscheidungserheblich an, da jedenfalls eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand vorgelegen habe.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II

6

Die auf die Zulassungsgründe vorliegender Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat nur zum Teil Erfolg.

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1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne dem Antrag des Klägers zu folgen, die Akten der Vorinstanz vorzulegen, damit diese erneut im Wege der Abhilfe über die Zulassung der Revision entscheidet.

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Der vom Berufungsgericht am 10. Oktober 2016 gefasste Nichtabhilfebeschluss brauchte den Beteiligten gemäß § 56 Abs. 1 VwGO nicht zugestellt zu werden; der Kläger hat Kenntnis durch Akteneinsicht erlangt. Für die Nichtabhilfeentscheidung bedarf es nicht einmal zwingend förmlicher Beschlussfassung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1962 - 4 B 124.62 - Buchholz 310 § 148 VwGO Nr. 1).

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Der Umstand, dass der Nichtabhilfebeschluss von den mit Schriftsatz des Klägers vom 26. August 2016 erneut abgelehnten Richtern getroffen worden ist, berührt seine Wirksamkeit nicht. Wird ein Befangenheitsgesuch - wie hier - erst nach Fällung des Urteils und durch Übermittlung des Tenors eingetretener Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) angebracht und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist das Befangenheitsgesuch mit Blick auf die noch ausstehende (Nicht-)Abhilfeentscheidung der Vorinstanz (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht schon wegen Beendigung der Instanz offensichtlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - NJW 1998, 323 <324>). Es kann aber ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5; stRspr). Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, etwa, wenn das Gesuch offenbar grundlos ist, nur der Verschleppung dient und damit rechtsmissbräuchlich ist (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 - juris).

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Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der erneute Befangenheitsantrag des Klägers vom 26. August 2016 wurde auf den eine Tatbestandsberichtigung bzw. Tatbestandsergänzung ablehnenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 17. August 2016 gestellt. Er greift die gerichtliche Würdigung mangelnder Erheblichkeit des zur Tatbestandsberichtigung angeführten Vorbringens auf und referiert lediglich zum wiederholten Male die Angriffspunkte des Klägers in der Hauptsache. Das Gesuch enthält nur Vorbringen, das eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen vermag.

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Im Übrigen ist klarzustellen, dass die von der Beschwerde gegen die Durchführung des (Nicht-)Abhilfeverfahrens durch die Vorinstanz erhobenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen können. Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Beschwerdeverfahren gemäß § 133 VwGO der Ausspruch der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil, nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtabhilfe. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dafür Sorge zu tragen, dass die Vorinstanz ihrer prozessualen Obliegenheit nachkommt, eine Abhilfeentscheidung zu treffen, bevor es selbst über die Beschwerde entscheidet. Etwaige Besetzungsfehler des Berufungsgerichts oder sonstige Verfahrensmängel vor oder bei Erlass des Nichtabhilfebeschlusses hindern das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht aber nicht daran, über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung alle geltend gemachten Zulassungsgründe vollständig und eigenverantwortlich zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:131015B9B31.15.0] - juris Rn. 9).

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2. Die Beschwerde hat mit der Gehörsrüge Erfolg, soweit die Vorinstanz die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. September 2013, die Zahlungserinnerung vom 11. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 abgewiesen hat. Im Hinblick auf die Abweisung der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre gerichteten Klage durch Prozessurteil ist die Beschwerde dagegen unbegründet.

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2.1 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre gerichtete Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, da es das sich aus dem Reputationsinteresse des Klägers speisende Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) verkannt habe. Dem folgt der beschließende Senat nicht.

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Zutreffend ist der Ansatz der Beschwerde, dass ein Verfahrensfehler darin liegen kann, wenn ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>). Das ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36). Die Vorinstanz hat ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers verneint. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Stigmatisierung seiner Person nicht auf der erledigten Auskunftssperre als behördlicher Maßnahme, sondern nur darauf beruhen kann, dass der ihrer Einrichtung zugrundeliegende Sachvortrag rechtswidrigerweise nach außen gedrungen ist. Dieser Differenzierung verschließt sich die Beschwerde. Ihr Vorbringen vermag aber nicht in Zweifel zu ziehen, dass ein eventueller Bruch behördlicher Geheimhaltungspflichten (§ 88a Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - LVwG; § 30 VwVfG) bei Einrichtung einer Auskunftssperre diese nicht rechtswidrig macht, denn sie beruht nicht auf diesem Verfahrensverstoß (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 30 Rn. 18). Von einer gegenüber jedermann wirkenden melderechtlichen Auskunftssperre als in ihren Rechtsfolgen und faktischen Wirkungen neutraler behördlicher Maßnahme kann keine Stigmatisierung ausgehen.

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2.2 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe § 88 VwGO dadurch verletzt, dass es den ursprünglichen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre "von Anfang an" gerichteten Klageantrag so verstanden habe, dass dieser auch den Zeitraum vor dem 29. Mai 2013 erfasst habe, geht fehl. Das Berufungsgericht hat den ursprünglich gestellten Antrag des Klägers in interessengerechter Weise umfassend ausgelegt. Auf der Grundlage dieses Auslegungsbefunds ist es zu einer erst im Berufungsverfahren erklärten zeitlichen Antragsbeschränkung gelangt, die es als teilweise Klagerücknahme angesehen hat. Das lässt keine Verfahrensmängel erkennen.

16

2.3 Die mit Blick auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Auskunftssperre sinngemäß erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die Vorinstanz sei von der bundeseinheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Einrichtung einer Auskunftssperre abgewichen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass das Berufungsurteil noch unter Geltung der irrevisiblen landesrechtlichen Rechtsgrundlage des § 27 Abs. 7 Satz 1 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LMG SH - ergangen ist, würde die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf einer Abweichung beruhen. Denn das die Feststellungsklage abweisende Prozessurteil verhält sich nicht zu der materiellrechtlichen Befugnisnorm für die erledigte Auskunftssperre. In den Gründen des klageabweisenden Sachurteils zu den Gebühren- und Kostenfestsetzungen hat das Berufungsgericht explizit ausgeführt, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Auskunftssperre nicht entscheidungserheblich ankomme, da der Kläger eine Melderegisterauskunft beantragt habe, die mit größerem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen sei.

17

2.4 Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel des § 138 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Für die Ausschließungsgründe verweist § 54 Abs. 1 VwGO auf § 41 ZPO und ergänzt die dortigen Bestimmungen in § 54 Abs. 2 VwGO um die Regelung, dass als (ehrenamtlicher) Richter auch ausgeschlossen ist, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Zwar erfasst die zuletzt genannte Vorschrift auch das dem Verwaltungsprozess vorausgegangene Widerspruchsverfahren (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 5 C 71.75 - BVerwGE 52, 47 <48>). Aber für eine - weit zu verstehende - Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters und Kreispräsidenten T. an dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2013 hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für die Melderegisterauskunft ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Allein sein Amt als Kreispräsident reicht für die Annahme einer Mitwirkung am Widerspruchsverfahren nicht aus. Der vom Gesetzgeber bewusst als Befangenheits- und nicht als Ausschlussgrund ausgestaltete § 54 Abs. 3 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42 S. 7) ist im vorliegenden Fall mangels eines vor Urteilserlass angebrachten Befangenheitsgesuchs mit Blick auf § 138 Nr. 2 VwGO ohne Bedeutung. Hinsichtlich des Berufsrichters RiOLG D. führt das Vorbringen der Beschwerde auch nicht ansatzweise auf einen gesetzlichen Ausschlussgrund.

18

Bei der Fällung des Berufungsurteils am 28. April 2016 hat auch kein Richter mitgewirkt, der mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war. In dieser Variante setzt die Vorschrift eine konstitutiv wirkende, dem Befangenheitsgesuch stattgebende gerichtliche Zwischenentscheidung voraus; sie sanktioniert nicht die Mitwirkung eines befangenen, sondern die prozessrechtswidrige Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 97).

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Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit spätestens nach Erlass des Urteils und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat. Das gilt selbst dann, wenn sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben (BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 f.; BFH, Beschluss vom 30. Mai 2008 - IX B 216/07 - BFH/NV 2008, 1510 <1511>; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653; BSG, Beschluss vom 18. April 2000 - B 2 U 201/99 B - HVBG-INFO 2000, 1978; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 100). In einem solchen Fall kann allenfalls der Verfahrensfehler der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO gerügt werden.

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2.5 Auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel des § 138 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Kläger nicht. In der von ihm sinngemäß gerügten Fallvariante eines nach Erlass des Urteils gestellten Befangenheitsantrags, der auf Gründe gestützt wird, die sich erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben, ist Voraussetzung für eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts in materieller Hinsicht, dass der oder die Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität haben vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (BVerwG, Urteile vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18 und vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 S. 186). Hierfür ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts ersichtlich.

21

Die frühere Mitwirkung des RiOLG D. an einem vom Oberlandesgericht erlassenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in einem von dem Kläger gegen die Beigeladene angestrengten Zivilprozess (OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 9 U 20/15 -) rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Das Vorbringen der Beschwerde, das letztlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Zweifel zieht, lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass ein vor Erlass des hier angefochtenen Berufungsurteils gestellter Befangenheitsantrag gegen RiOLG D. hätte Erfolg haben müssen, geschweige denn nur mit willkürlicher Begründung hätte abgelehnt werden können. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters und Kreispräsidenten T. Denn die vom einfachen Gesetzgeber in § 54 Abs. 3 VwGO geregelte unwiderlegliche Befangenheitsvermutung gehört nicht zum verfassungsimmanenten Kern des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das - nicht im Wege eines Befangenheitsantrags vor Erlass des Urteils geltend gemachte - Vorliegen ihrer Voraussetzungen rechtfertigt nicht die Annahme, der ehrenamtliche Richter und Kreispräsident T. habe tatsächlich und eindeutig bei der inzidenten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gebühren und Kosten die gebotene Distanz und Neutralität vermissen lassen. Der Vortrag der Beschwerde ergibt keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der an dem Berufungsurteil beteiligten Richter mit Blick auf die klageabweisende Entscheidung zu zweifeln.

22

2.6 Keinen Erfolg hat die Beschwerde ferner mit der Rüge, das Berufungsurteil sei von den nach Urteilsfällung als befangen abgelehnten Berufsrichtern unter Verstoß gegen die Wartepflicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO abgesetzt worden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung eines vorläufigen Tätigkeitsverbots für den abgelehnten Richter nach Sinn und Zweck nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung erfasst. Denn der mit einem Befangenheitsantrag für den (oder die) betroffenen Richter eintretende Stillstand des Verfahrens bezieht sich auf zukünftige Verfahrenshandlungen und anstehende Entscheidungen, nicht aber auf bereits getroffene Urteile, hinsichtlich derer die gerichtliche Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO eingetreten ist und bei denen das Beratungsergebnis lediglich noch zu Papier gebracht werden muss. Zudem schreibt § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Identität der an der Entscheidung mitwirkenden und der das Urteil unterzeichnenden Richter vor. Einen Richterwechsel, auf den ein Befangenheitsgesuch mit dem Ausscheiden des befangenen Richters aus dem Spruchkörper zielt, lässt das Prozessrecht in dieser Phase des Verfahrens nicht mehr zu.

23

2.7 Die Beschwerde hat mit der sinngemäß erhobenen Gehörsrüge teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, weil der ehrenamtliche Richter T. seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO nicht nachgekommen ist. Er hätte seine Stellung als Kreispräsident des Kreises P. offenbaren müssen, denn damit liegt im Hinblick auf den Anfechtungsantrag gegen den Bescheid vom 27. September 2013, die Zahlungserinnerung vom 11. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 als selbständigem Streitgegenstand der Befangenheitsgrund des § 54 Abs. 3 VwGO vor. Das die Feststellungsklage abweisende Prozessurteil bleibt demgegenüber von diesem Mangel unberührt.

24

Gemäß § 54 Abs. 3 VwGO ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Das ist hier der Fall, weil der ehrenamtliche Richter T. als Kreispräsident Vorsitzender des Kreistags und damit eines der beiden Organe des Kreises P. als Gebietskörperschaft ist (§§ 1, 7 und 28 Kreisordnung für Schleswig-Holstein - KrO). Die Interessen dieses Kreises werden durch das vorliegende Verfahren und dessen Ausgang insoweit berührt, als Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreises P. ist. In dem Widerspruchsbescheid hat der Kreis den Widerspruch des Klägers gegen die gemeindliche Gebührenfestsetzung zurückgewiesen und Kosten für das Widerspruchsverfahren festgesetzt.

25

Der Senat hat erwogen, ob § 54 Abs. 3 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die kommunale Angelegenheiten betreffen, teleologisch dahingehend einzuschränken ist, dass die Vorschrift nur auf Streitigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten anzuwenden ist. Dann würde sie im vorliegenden Fall nicht greifen, da der Erlass des Widerspruchsbescheids im Vollzug des Melderechts für den Kreis P. als untere Fachaufsichtsbehörde eine Weisungsangelegenheit gewesen ist (§ 17 Abs. 1 und 3, § 119 LVwG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Für eine teleologische Reduktion des § 54 Abs. 3 VwGO könnte sprechen, dass das Kommunalrecht bei den kommunalen Aufgaben zwischen Selbstverwaltungs- und Weisungsaufgaben trennt (vgl. § 2 und § 3 KrO) und sich die Organkompetenz des Kollegialorgans in einigen Bundesländern auf die Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt. Diese Frage kann aber in ihrer Allgemeinheit dahinstehen, da das hier maßgebliche Landesrecht von Schleswig-Holstein dem Kreistag auch Informations- und Kontrollrechte beim Vollzug von Weisungsaufgaben einräumt: So hat der Landrat gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KrO einzelnen Kreistagsabgeordneten auf Verlangen u.a. zu allen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. § 31 Abs. 2 KrO sieht ein Auskunftsrecht auch für den Kreistag und § 41 Abs. 7 Satz 2 KrO für die Ausschüsse vor. § 40c Satz 3 Nr. 10 KrO erstreckt das Berichtswesen des Landrats gegenüber dem Kreistag und seinen Ausschüssen zur wirksamen Kontrolle der Verwaltung auch auf die Ausführung der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Schließlich sieht § 51 Abs. 5 KrO vor, dass der Landrat sich bei Durchführung der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung in Ermessensfällen von den Ausschüssen des Kreistags beraten lassen kann. Die in diesen Vorschriften der Schleswig-Holsteinischen Kreisordnung zutage tretenden Organkompetenzen des Kollegialorgans, seiner Ausschüsse und Mitglieder auch beim Vollzug der Weisungsaufgaben durch den Landrat bzw. die Kreisverwaltung rechtfertigt in dem hier zu entscheidenden Fall keine Einschränkung des § 54 Abs. 3 VwGO aus teleologischen Gründen.

26

Die Verpflichtung eines (ehrenamtlichen) Richters zur Anzeige des in § 54 Abs. 3 VwGO als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Befangenheitsgrundes ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift bzw. ihrer Funktion im Zusammenhang mit dem Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die in § 48 ZPO vorgesehene Anzeige bestimmter Gründe durch den Richter dient der einfachrechtlichen Ausgestaltung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnden Grundsatzes, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass eine solche Anzeige nicht im Belieben des Richters steht. Die Anzeigepflicht stellt über eine interne Dienst- oder Amtspflicht hinaus auch eine den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht dar. Denn die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt auch die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 <36 f.>; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677 <1679>; offengelassen vom Senat noch im Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 S. 184 f.). Deshalb liegt in der Verletzung der Anzeigepflicht aus § 48 ZPO ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts unabhängig davon, ob dem betroffenen Richter diese Verpflichtung bewusst war oder nicht. Die Annahme eines Gehörsverstoßes in der hier vorliegenden Fallkonstellation kompensiert die sich aus § 138 Nr. 2 VwGO ergebende Einschränkung, dass die Besorgnis der Befangenheit nach Erlass eines Urteils und Eintritts der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) mit Blick auf dessen Prozessordnungsmäßigkeit nicht mehr geltend gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42 S. 6), auch wenn sich Befangenheitsgründe erst aus der Entscheidung ergeben.

27

3. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Befugnis Gebrauch, das angefochtene Urteil hinsichtlich des die Anfechtungsklage gegen die Gebühren- und Kostenfestsetzungen abweisenden Teils aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Auf die Feststellungsklage entfällt ein Streitwertanteil von 5 000 €, auf die zurückverwiesene Anfechtungsklage ein Anteil von 31,71 €.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen


Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 30 Geheimhaltung


Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 148


(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwa

Referenzen - Urteile

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2017 - 6 B 53/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2017 - 6 B 53/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06

bei uns veröffentlicht am 11.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 38/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richte
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2017 - 6 B 53/16.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor Tatbestand I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 38/06
vom
11. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren
gegen sämtliche Richter des Spruchkörpers richtet, besteht kein Rechtsschutzinteresse.
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - OLG München
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 11. Juli 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2006 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der 1. Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen erbrechtlicher Streitigkeiten wegen Verletzung einer Verfügungsunterlassungsverpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Nach Zustellung des seine Berufung zurückweisenden Urteils am 18. September 2006 beantragte er mit Schriftsatz vom 28. September 2006 Tatbestandsberichtigung und lehnte mit Schriftsatz vom 29. September 2006 die drei erkennenden Richter des Berufungssenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
3
Durch Beschluss vom 12. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei weiteren Senatsmitgliedern das Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen. Es fehle trotz des noch anhängigen Tatbestandsberichtigungsverfahrens am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs käme die begehrte Tatbestandsberichtigung nicht mehr in Betracht, da bei der Entscheidung darüber gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur die Richter mitwirken könnten, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Für ein Ablehnungsgesuch, das darauf abziele, die künftige Verfahrenstätigkeit aller dieser Richter zu unterbinden, sei daher das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Auf die mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 erhobene Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Ergänzungsbeschluss vom 9. November 2006 die Rechtsbeschwerde zugelassen.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist insbesondere auf die rechtzeitig erhobene Gegenvorstellung im Ergänzungsbeschluss wirksam zugelassen worden (vgl. BGHZ 150, 133, 136 f.; BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 - juris Tz. 7-9 = NJW 2004, 2529 unter III 3). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
5
Nachvollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (allgemeine Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00 - NJW 2001, 1502 unter I 4, 5; BFHE 157, 494, 495 f. = BB 1990, 271 = ju- ris Tz. 10 ff.; BVerwG MDR 1970, 442; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 44 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 42 Rdn. 6, jeweils m.w.N.).
6
Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach der Urteilsverkündung gestellt worden.
7
Zwar ist die beantragte Tatbestandsberichtigung noch nicht beschieden worden. Die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO gelten grundsätzlich für alle Verfahrensabschnitte, in denen eine Ausübung des Richteramtes in Betracht kommt, mithin auch für das Tatbestandsberichtigungsverfahren (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1962 - V ZR 212/60 - NJW 1963, 46 unter I; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 44 Rdn. 11 m.w.N.). Das vermittelt dem Kläger aber hier für seinen Ablehnungsantrag nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Entscheidung über seinen Antrag auf Ablehnung aller Richter hätte im Streitfall bei begründeter Ablehnung zur Folge, dass die von ihm angestrebte Tatbestandsberichtigung überhaupt nicht mehr möglich wäre. Ist aber bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs eine weitere richterliche Tätigkeit im Tatbestandsberichtigungsverfahren ausgeschlossen, besteht an der Entscheidung darüber auch kein Rechtsschutzinteresse (BFH aaO; vgl. ferner BFH, Beschlüsse vom 10. April 1991 - II B 150/90 - BFH/NV 1992, 518 = juris Tz. 5 und vom 17. Februar 1999 - IV B 41/98 - BFH/NV 1999, 962 f. = juris Tz. 12 zur Unzulässigkeit bei noch ausstehender Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; OLGR Frankfurt 1997, 154 zur Unzulässigkeit bei noch anhängiger Gegenvorstellung; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 55 = juris Tz. 3 zur Unzulässigkeit bei noch vorzunehmender Abgabe des Rechtsstreits).
8
Ohne Erfolg hält die Beschwerde dem entgegen, dass noch nicht feststehe, ob das Ablehnungsgesuch insgesamt Erfolg haben werde; bei nur teilweisem Erfolg bliebe die Tatbestandsberichtigung noch möglich.
9
Abzustellen ist dagegen auf das Ablehnungsgesuch, das auf den Ausschluss aller beteiligten Berufungsrichter abzielt. Über dieses kann denkgesetzlich auch nur einheitlich entschieden werden, weil jeder der drei Richter in demselben Maß für den Inhalt des Urteils verantwortlich ist, zumal der Kläger hier allen Richtern gleichermaßen vorhält und sie deswegen auch für befangen hält, wesentliches Vorbringen - wie etwa die Berufungsgründe - insgesamt nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen abgelehnten Richter sind daher ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt MDR 1979, 940). Richterliche Hinweise gemäß § 139 ZPO durch das Berufungsgericht oder durch den Senat waren nicht veranlasst.
10
Ebenso wenig lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ein Rechtsschutzbedürfnis daraus ableiten, dass das Berufungsgericht bislang den Streitwert noch nicht abschließend festgesetzt hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Nebenentscheidung - vor allem auch angesichts des hier bestehenden Zusammenhangs des Ablehnungsgesuchs mit der vom Kläger angestrebten Tatbestandsberichtigung - überhaupt geeignet sein kann, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu begründen. Der Senat hat mit seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom heutigen Tage auch den Streitwert für die Tatsacheninstanzen festgesetzt.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 1670/06 -

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.