Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2016 - 6 B 17/16
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend macht, hat keinen Erfolg.
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1. Der Kläger besuchte die W.-Schule (Realschule) und erhielt am Ende des Schuljahres 2010/2011 ein Zeugnis über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss. Das Abschlusszeugnis wies in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils die Note "ausreichend" sowie in dem Fach Deutsch die Note "befriedigend" aus. Die Bewertungen aller Pflichtfächer und Wahlpflichtkurse ergaben einen rechnerischen Notendurchschnitt von 3,3.
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Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Benotungen mit dem Ziel, ein Zeugnis über den Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I zu erhalten, das ihn zum Besuch des Gymnasiums berechtigt. Nach Durchführung einer Fachkonferenz wies die Landesschulbehörde den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage mit dem Ziel der Zuerkennung des Erweiterten Sekundarabschlusses I erhoben und Einwendungen gegen die Benotungen einzelner Fächer in dem Zeugnis, mangels Akteneinsicht nicht aber Einwendungen gegen die Benotungen der schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch und Wahlpflichtkurs Deutsch vorgetragen.
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Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, da die Bewertungen in den Pflichtfächern Kunst und Sport rechtlich nicht zu beanstanden seien und eine Anhebung der Noten in den Fächern Deutsch (einschließlich Wahlpflichtkurs) und Englisch um mehr als eine Notenstufe angesichts der schriftlichen Leistungen ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, da der Kläger auch die Bewertungen der schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch (einschließlich Wahlpflichtkurs) und Englisch angegriffen habe und das Verwaltungsgericht deren Benotung seiner Entscheidung nicht als feststehend habe zugrunde legen dürfen.
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Während des Berufungsverfahrens teilte die Beklagte mit, sämtliche schriftliche Arbeiten des Klägers sowie deren Bewertungen nicht vorlegen zu können, da sie bis auf die Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik die schriftlichen Arbeiten vernichtet habe.
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Das Berufungsgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Erweiterten Sekundarabschlusses I lägen nach dem insoweit maßgeblichen Abschlusszeugnis vom 1. Juli 2011 nicht vor. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Neubewertung der in dem Abschlusszeugnis benoteten Pflicht- und Wahlpflichtfächer noch stehe ihm ein Anspruch auf Zuerkennung des Erweiterten Sekundärabschlusses I unabhängig von einem solchen Neubewertungsanspruch - etwa unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung - zu.
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Dem Anspruch auf Neubewertung der in dem Abschlusszeugnis benoteten Pflicht- und Wahlpflichtfächer stehe entgegen, dass es für eine Neubewertung der in diesen Fächern durch den Kläger erbrachten Leistungen an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage fehle. Die schriftlichen Leistungen des Klägers mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten seien von der Beklagten vernichtet worden und es lägen auch keine sonstigen Stellungnahmen der Lehrkräfte oder Aufzeichnungen zur Bewertung dieser Arbeiten vor. Gleiches gelte für die Neubewertung der Leistungen des Klägers im Fach Kunst, da die beiden vom Kläger angefertigten Bilder, deren Bewertung einen Hauptbestandteil der Zeugnisnote ausmache, nicht mehr auffindbar seien. Darüber hinaus ließen sich die in einzelnen Fächern allein maßgebenden mündlichen Leistungen und das sonstige beurteilungsrelevante Verhalten des Klägers im Unterricht aufgrund Zeitablaufs nicht mehr rekonstruieren. Voraussetzung für die neue Bewertung mündlicher oder sonstiger unterrichtspraktischer Leistungen sei, dass den Fachlehrern diese Leistungen im Zeitpunkt der Neubewertung noch in allen Einzelheiten präsent seien. Es reiche nicht aus, dass die Lehrer die mündlichen Leistungen des Klägers noch in groben Zügen in Erinnerung hätten. Da seit dem Abschluss des Schuljahres 2010/2011 inzwischen rund viereinhalb Jahre vergangen seien, die Fachlehrer eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet hätten und nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet sei, dass sich die Fachlehrer noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen Einzelheiten erinnern könnten, sei eine Neubewertung der Leistungen unmöglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Fachlehrer ausnahmsweise noch in der Lage wären, die mündlichen Leistungen des Klägers auch heute noch genau und differenziert bewerten zu können, seien nicht ersichtlich.
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Die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigten es nicht, dem Kläger den Erweiterten Sekundarabschluss I unabhängig von einem Anspruch auf Neubewertung seiner Leistungen durch die Fachlehrer zuzuerkennen. Bestehe keine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine Neubewertung, verstieße es gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn auf den Leistungsnachweis verzichtet und das begehrte Prüfungsergebnis zuerkannt werden würde. Vielmehr sei dem Prüfling grundsätzlich als geringstmöglichen Nachteil die Möglichkeit einer Korrektur der Bewertungsfehler durch Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils einzuräumen.
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Eine andere Bewertung folge nicht aus der Vernichtung der schriftlichen Arbeiten während des gerichtlichen Verfahrens. Die Beklagte habe damit zur Überzeugung des Gerichts fahrlässig wegen eines Kommunikationsdefizits zwischen ihr und ihrer Prozessbevollmächtigten den Tatbestand der Beweisvereitelung erfüllt. Dies reiche aus, um zugunsten des Klägers im gerichtlichen Verfahren zu unterstellen, dass die Benotungen der vernichteten Arbeiten prüfungsfehlerhaft zustande gekommen seien. Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung des Erweiterten Sekundärabschlusses I komme indes nicht in Betracht. Selbst wenn ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten unterstellt werde, fehle es hierfür an einer rechtlichen Grundlage.
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Ob es einer Ausnahme von diesen Grundsätzen bedürfe, wenn eine angezeigte Wiederholung der Prüfung eine unzumutbare Härte für den Prüfling darstelle, könne dahinstehen. Die Wiederholung der 10. Klasse stelle nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine besondere Härte dar.
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2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt (a)). Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (b)).
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a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beschwerde nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 11. Januar 2016 begründet. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete damit nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 11. März 2016. Zu diesem wahrte die ab 23:47 Uhr per Telefax begonnene Übermittlung der Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Schriftlichkeit noch nicht. Hierzu gehört die Unterschrift des Rechtsanwalts, die zum Ausdruck bringt, dass dieses Schriftstück willentlich in den Rechtsverkehr eingebracht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:290616B2B18.15.0] - juris Rn. 8). Die letzte Seite der Begründung mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist aber erst am 12. März 2016 um 00:01 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen.
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b) Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist bei unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 11. April 2016 und damit fristgerecht eingegangen. Einer Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist bedurfte es vorliegend nicht, weil die vollständige und formgerechte Beschwerdebegründung bereits zuvor beim Berufungsgericht eingegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte hat auch einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat vorgetragen, die 13-seitige Begründung der Beschwerde am 11. März 2016 zunächst um 23:47 Uhr und sodann um 23:52 Uhr erneut an das Berufungsgericht gefaxt zu haben. In beiden Fällen sei die Übermittlung des Faxes auf Seite 4 aufgrund eines Kommunikationsfehlers abgebrochen worden. Die Leitungen seien weder um 23:47 Uhr noch um 23:52 Uhr belegt gewesen. Sodann habe er erneut um ca. 23:56 Uhr die Beschwerdebegründung von Seite 4 an gefaxt. Das Faxgerät habe die Verbindung aufgebaut und mit der Faxübertragung begonnen, die ausweislich des Geräts 7 Minuten und 33 Sekunden gedauert habe. Das Gerät habe stets einwandfrei funktioniert und er habe es ordnungsgemäß bedient. Dies werde dadurch belegt, dass er zuvor ohne Probleme mit dem Faxgerät den Tatbestandsberichtigungsantrag wie auch die Einlegung der Beschwerde mit nur einem Versuch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht habe.
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Eine eidesstattliche Versicherung dieser Angaben hat der Prozessbevollmächtigte zwar nicht abgegeben, sondern nur angeboten. Dennoch ist dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes genügt, weil er vorliegend für den Senat glaubhaft erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 - 9 C 226.82 - DVBl. 1983, 995 <996> bei Wiedereinsetzung von Amts wegen sowie vom 11. Mai 1973 - 4 C 3.73 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73). Es ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits um 23:47 Uhr wie auch um 23:52 Uhr versucht hat, die Beschwerdebegründung zu faxen und die Übertragung mitten im Übermittlungsvorgang während des Ausdrucks der Seite 4 unterbrochen worden ist. Ebenso ist für den Senat erkennbar, dass der zweite Teil der Beschwerdebegründung von Seite 4 bis 13 im Zeitraum von 23:56 Uhr bis 00:01 Uhr über das Faxgerät nunmehr störungsfrei beim Berufungsgericht eingegangen ist. Schließlich lassen sich aus der Gerichtsakte auch die Angaben des Prozessbevollmächtigten bestätigen, wonach bei der Übermittlung der Beschwerdeeinlegung wie auch des Tatbestandsberichtigungsantrags per Telefax an das Berufungsgericht derartige Störungen nicht aufgetreten sind.
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Angesichts dieses Sachverhalts kann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden bei der Versäumung der Begründungsfrist nicht vorgeworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 11 m.w.N.). Bei dem Einsatz eines Telefaxgerätes als einem anerkannten und für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht eröffneten Übermittlungsmedium hat der Nutzer mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857 <2858>; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 13). Dabei ist zu berücksichtigen, dass häufig gerade die Abend- und Nachtstunden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt werden, um Schriftstücke noch fristwahrend per Telefax zu übermitteln. Dem ist vom Rechtsuchenden gegebenenfalls durch einen zeitlichen "Sicherheitszuschlag" Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2001 - 1 BvR 436/01 - NJW 2001, 3473 <3474>; BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2014 - 2 B 93.13 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 274 Rn. 13 und vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - juris Rn. 13).
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In der Rechtsprechung sind diese Anforderungen als erfüllt angesehen worden bei einer Faxübermittlung 15 Minuten vor Ablauf der Frist bei einem 18-seitigen Schriftsatz, wenn zuvor ein 22-seitiger Schriftsatz in rund elf Minuten übersandt werden konnte und bei Nichtzustandekommen der Verbindung noch die Übermittlung des Schriftsatzes auf anderem Wege möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03 - NJW 2005, 678 <679>). Auch ein Empfangsbeginn acht Minuten vor Fristablauf durch das Faxgerät des Gerichts bei einem 13-seitigen Schriftsatz wurde noch als ausreichend angesehen, wenn der Absender über Erfahrungswerte verfügte, dass frühere Sendungen an das Gericht in einer Zeitspanne erfolgten, die bei einem 13-seitigen Schriftsatz unter acht Minuten gelegen hätte (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 15/12 - NJW-RR 2012, 1341 <1342>).
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht fahrlässig, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers 13 Minuten vor Fristablauf mit der Übermittlung des 13-seitigen Schriftsatzes beginnt, dessen Übermittlung insgesamt nach den Empfangsdaten des Berufungsgerichts insgesamt ungefähr sieben Minuten benötigt und frühere Übermittlungen per Telefax an das Berufungsgericht störungsfrei und ohne zeitliche Verzögerung vorgenommen werden konnten.
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3. Die Beschwerde ist unbegründet. Weder liegen die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (a)) noch einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b)) vor.
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a) Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben.
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aa) Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht mit dem von ihm angewandten Erfahrungssatz unberücksichtigt gelassen habe, ob im Streitfall Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Fachlehrer ausnahmsweise in der Lage seien, die mündlichen Leistungen auch heute noch differenziert bewerten zu können. Bei den von ihm zum Gegenstand von Beweisanträgen gemachten Tatsachen ginge es nicht um Beurteilungsfehler, sondern um die Zugrundelegung sachwidriger Erwägungen, die von den Fachlehrern abgestritten würden. Die vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Tatsachen stellten Anhaltspunkte für eine mögliche Neubewertung dar.
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Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).
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Anhand dieses Maßstabes hat der Kläger mit seinem Vorbringen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers und den Inhalt der Beweisanträge zur Kenntnis genommen, sich damit in seiner Entscheidung auseinander gesetzt und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung als nicht entscheidungserheblich gewertet. Denn es hat seiner Entscheidung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, dass sich die Fachlehrer rund viereinhalb Jahre nach Abschluss des Schuljahres 2010/2011 nicht mehr an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgebliche Einzelheiten erinnern könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Fachlehrer ausnahmsweise in der Lage wären, die mündlichen Leistungen auch heute noch genau und differenziert zu bewerten, seien nicht ersichtlich. Denn für die vom Kläger offenbar angestrebte Neubewertung aufgrund etwaiger in einzelnen Fächern noch vorhandener Leistungsfragmente fehle es angesichts der aufgezeigten rechtlichen Vorgaben an jeglicher Grundlage. Eine Neubewertung der Prüfung sei daher aus Rechtsgründen unmöglich. Die Hilfsbeweisanträge zielten auf den Nachweis prüfungsfehlerhafter Bewertung einzelner Bestandteile der jeweiligen Endnote ab. Sie seien wegen der Unmöglichkeit der Neubewertung nicht entscheidungserheblich und könnten als wahr unterstellt werden.
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bb) Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag zur Frage einer vorsätzlichen Beweisvereitelung übergangen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Gehörsverletzung. Dass das Berufungsgericht den Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zeigt sich an seiner Hilfserwägung, dass auch bei einer vorsätzlichen Beweisvereitelung eine Zuerkennung des Erweiterten Sekundarabschlusses I nicht in Betracht komme.
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Die in diesem Zusammenhang vom Kläger geltend gemachte Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Aufklärungspflicht, weil das Berufungsgericht seine Anforderung der Kommunikation zwischen der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten als rechtswidrigen Ausforschungsbeweis angesehen habe, ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger zeigt eine Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzung mit Blick auf die Hilfserwägung nicht auf.
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cc) Die weitere Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe die Art und Schwere der Beurteilungsfehler, insbesondere die sachwidrige Berücksichtigung der entschuldigten Fehlzeiten, bei der Prüfung der Frage außer Acht gelassen, ob sie zu einer Unzumutbarkeit der Wiederholung des Schuljahres und zur Zuerkennung des Abschlusses auch ohne Neubewertung führen könnten, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Denn das Berufungsgericht hat zum einen ausgeführt, dass Prüfungsfehler grundsätzlich nur zu einer Neubewertung der Prüfungen führen können und nur dann eine Wiederholung zulässig ist, wenn die Neubewertung unmöglich ist. Zum anderen hat es eine unzumutbare Härte für den Kläger angesichts seiner Bereitschaft, nach wie vor die Schule besuchen zu wollen, abgelehnt. Die Rüge lässt insoweit die gebotene Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - juris Rn. 6).
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b) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht. Soweit sie nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, können sie aufgrund dieser Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.
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aa) Der Kläger erachtet die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es für die Neubewertung der mündlichen Leistungen im Unterricht eines Schul- bzw. Halbjahres erforderlich ist, dass den Lehrern die bewertenden Leistungen noch in allen Einzelheiten präsent sind, oder es vielmehr ausreichend ist, dass den Lehrern der Gesamteindruck der Lern- und Leistungsentwicklung vor Augen ist.
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Er macht geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Möglichkeit einer Neubewertung überspannt und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, weil die Neubewertung anhand des vom Berufungsgericht aufgestellten Maßstabs auf einer weiteren Grundlage als die ursprüngliche Bewertung während des noch laufenden Schuljahres erfolgen müsse. Darin liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Schülern, die am Ende des Schuljahres beurteilungsfehlerfrei bewertet worden seien. Zudem schmälere dieser Maßstab den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in unangemessenem Umfang. Wäre das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass nicht alle Einzelheiten präsent sein müssen, hätte es entweder aufgrund der als wahr unterstellten Beurteilungsfehler der Berufung stattgeben oder aber zumindest den gestellten Beweisanträgen nachgehen müssen. Allein die Neubewertung der mündlichen Leistungen und der vorhandenen schriftlichen Leistungen hätte zur Erteilung des Erweiterten Sekundarabschlusses I führen müssen.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit es nicht gestattet, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502). Die Neubewertung setzt voraus, dass eine hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 - Buchholz 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1 S. 4). Auch die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. Darüber hinaus würde der normativ festgelegte Zweck der Prüfung vereitelt, wenn sie aufgrund einer Neubewertung für bestanden erklärt würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Eignungs- und Leistungsbewertung fehlte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502 s. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 6 PKH 7.13, 6 B 48.13 - HRZ 2014, 71 <74>). Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer zuverlässigen Bewertungsgrundlage zu stellen sind, ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B1.16.0] - juris Rn. 24 m.w.N.).
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Hiernach kann die Frage des Klägers ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Der Neubewertung schulischer Leistungen im gesamten Schuljahr bzw. Schulhalbjahr liegen ebenfalls eine Vielzahl prüfungsspezifischer Wertungen und komplexer Gewichtungen zugrunde. Dies folgt aus den bindenden und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Endnoten in dem Abschlusszeugnis gemäß dem einschlägigen Runderlass auf Beobachtungen im Unterricht sowie den mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen beruhen und sie sich auf dieser Grundlage in prozentualen Anteilen vor allem aus der Bewertung mündlicher und schriftlicher Leistungen sowie fachspezifischer Lernkontrollen zusammensetzen. Angesichts dieser Verwaltungspraxis ist es mit dem Gebot der Chancengleichheit vereinbar, wenn das Berufungsgericht für die Möglichkeit der Neubewertung fordert, dass die "erforderliche breite Basis für eine Leistungsbewertung" noch besteht bzw. dass dem Prüfer die nach dem Runderlass für die Festlegung der Endnote zu bewertenden Leistungen des Schülers noch "in allen Einzelheiten", respektive ihm sämtliche "maßgeblichen Einzelheiten" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502 <503>) präsent sind. Ob eine verlässliche Beurteilungsgrundlage noch vorhanden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich.
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Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht das Gebot der Chancengleichheit verletzt hat, weil es für die Neubewertung einen strengeren Maßstab als für die erstmalige Festlegung der Zeugnisnoten ansetzt, hat der Kläger mit der Beschwerdebegründung im Übrigen nicht aufgezeigt und sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher die als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage als nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht verbietet, aus Anlass einer Neu- oder Nachbewertung einer Prüfungsleistung das bisherige aufgabenbezogene Bewertungssystem und den darauf beruhenden Leistungsvergleich zu ändern (stRspr, s. im Zusammenhang mit der Nachbewertung durch die bisherigen Prüfer BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 19 m.w.N.).
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bb) Die Frage, ob für einen Neubewertungsanspruch erforderlich ist, dass sämtliche Leistungen neu bewertet werden müssen, d.h. auch die schuldhaft vernichteten Arbeiten, sodass in diesem Fall eine Neubewertung regelmäßig ausscheidet oder dass die mit einem Prüfungsmangel behafteten - schuldhaft vernichteten - Leistungen nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Nachteils mit ihrer ursprünglichen Bewertung im Rahmen der Neubewertung zugrunde gelegt werden können, würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Denn nach den Ausführungen im Berufungsurteil ist die verlässliche Beurteilungsgrundlage nicht nur in denjenigen Fächern entfallen, in denen schriftliche Arbeiten anzufertigen waren, sondern in sämtlichen Fächern, weil auch die mündlichen und unterrichtspraktischen Leistungen im Zeitpunkt einer Neubewertung nicht mehr rekonstruierbar sind. Demzufolge stünde für ein Revisionsverfahren in Ermangelung durchgreifender Verfahrensrügen bindend fest, dass ein Neubewertungsanspruch insgesamt nicht anzuerkennen ist.
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cc) Die weitere Frage, ob im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beweisvereitelung ein Abschluss unabhängig von einem Anspruch auf Neubewertungen der Leistungen zuerkannt werden kann, lässt sich ebenfalls ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
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Eine solche Zuerkennung eines Abschlusses würde nach der aufgezeigten Rechtsprechung dem Zweck der schulischen Abschlussprüfung widersprechen und wäre mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit unvereinbar. Schulische Abschlussprüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum Besuch einer weiterführenden Schule, zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder zur Ausübung eines Berufs erforderlich sind. Aus diesem Prüfungszweck folgt, dass der Prüfungserfolg davon abhängt, ob und in welchem Maß bestimmte allgemein gültige Leistungsanforderungen erfüllt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Prüfung nicht bestanden, ohne dass es auf die Gründe ankommt. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290715U6C35.14.0] - BVerwGE 152, 330 Rn. 21).
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Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Falle eines schuldhaften Verlustes von schriftlichen Arbeiten, deren Bewertungen in die Endnoten auf dem Abschlusszeugnis eingeflossen sind, nicht anzuerkennen. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein schuldhafter Verlust einer bereits bewerteten Prüfungsarbeit nicht ohne weiteres zu einer Bewertung der Prüfungsarbeit führen kann, die das Bestehen der (Gesamt)Prüfung ermöglicht. Das Vorliegen eines Bewertungsfehlers kann jedoch nicht mit dem Vorliegen ausreichender Prüfungsleistungen gleichgesetzt werden. Vielmehr sind Bewertungsfehler grundsätzlich in der Weise zu korrigieren, dass die Prüfungsleistung von dem zuständigen Prüfer neu bewertet wird; sofern allerdings eine verlässliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist, entfällt der Anspruch des Prüflings auf Neubewertung mit der Folge, dass die Prüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der allgemein zulässigen Wiederholungsprüfungen erneut abgelegt werden kann und muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 6 B 10.03 - juris Rn. 7 f. m.w.N.; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 24 f.). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten.
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dd) Die vorstehend dargestellte Rechtsprechung ist auch maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob im Falle sachwidriger Erwägungen bei der Bewertung schulischer Leistungen und deren Leugnung im gerichtlichen Verfahren der Abschluss unabhängig von einer Neubewertung zuzuerkennen ist. Eine Zuerkennung eines Abschlusses ohne Bewertung der ihm zugrundeliegenden Leistungen verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit auch bei einem Bestreiten von Bewertungsfehlern und sachwidriger Erwägungen im Verfahren. Solange die Prüfer nicht voreingenommen sind, folgt zudem aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit, dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 - juris Rn. 19 m.w.N.).
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Dass sich die für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes in einem Revisionsverfahren stellen würde, hat der Kläger angesichts dieser Rechtsprechung nicht hinreichend dargelegt.
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Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Kläger nicht rechtsschutzlos gestellt gewesen ist.
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Schon während des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Handelslehranstalt H. mit dem Ziel ihrer Verpflichtung angestrengt, den Kläger vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums zu beschulen. Das Verfahren hatte keinen Erfolg. In der Beschwerdeinstanz führte das Gericht aus, das Beschwerdevorbringen rechtfertige nicht die Annahme, der Kläger werde den begehrten Schulabschluss erhalten. Die vorgetragenen Einwände gegen die Endnoten in den Fächern Deutsch, Englisch, Kunst, Sport und Deutsch (Wahlpflichtkurs) griffen nicht durch.
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Sodann beantragte der Kläger im März 2012 in einem weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der beklagten Schule, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Unterricht in der Klasse 11 eines beruflichen Gymnasiums zuzulassen, hilfsweise ihn so zu stellen, als habe er den Erweiterten Sekundarabschluss I erreicht. Dieser Antrag blieb ebenfalls erfolglos, weil die Erteilung des begehrten Schulabschlusses nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die gegen die Endnoten in Kunst, Sport und Deutsch vorgebrachten Einwendungen seien nicht begründet. Einen Anspruch auf Neubewertung in den Fächern Deutsch, Englisch und Wahlpflichtkurs Deutsch sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Selbst bei einer unterstellten und vom Kläger als rechtmäßig angesehenen Anhebung um jeweils eine Notenstufe in diesen drei Fächern könnte dem Kläger der begehrte Abschluss nicht zuerkannt werden. Denn der hierfür erforderliche Notendurchschnitt würde auch in diesem Fall nicht erreicht werden. Die anschließende Beschwerde, die sich erneut mit den Einwänden des Klägers gegen die Benotungen auseinandersetzte, blieb ebenfalls erfolglos.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.