Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Feb. 2016 - 5 P 2/15
Gericht
Gründe
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I
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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller für die Tätigkeit als Beisitzer in einem Einigungsstellenverfahren Aufwendungsersatz in Höhe des für seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt üblichen Entgelts zusteht.
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Der Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz bestellte den Antragsteller, der als Rechtsanwalt in Leipzig ansässig ist, zum Beisitzer in einem Einigungsstellenverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens war die Bewilligung von Altersteilzeit für eine Beamtin. Hierbei stellte sich die Rechtsfrage, ob eine Regelung des sächsischen Beamtengesetzes mit unionsrechtlichen Regelungen im Einklang stand. Im August 2009 fuhr der Antragsteller mit seinem PKW von Leipzig nach Dresden und nahm dort an der Sitzung der Einigungsstelle teil.
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Anfang Februar 2010 reichte er für sein Tätigwerden, das insgesamt neun Stunden umfasste, eine Abrechnung bei dem Beteiligten ein. Dabei legte er einen Stundensatz von 150 € zugrunde. Zudem machte er für die Hin- und Rückfahrt Kosten in Höhe von 59 € für die Nutzung seines PKW (236 km x 0,25 € für die Strecke Leipzig-Dresden) sowie 19% MwSt. geltend. Der von ihm geforderte Gesamtbetrag belief sich auf 1 676,71 €.
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Der Beteiligte zahlte dem Antragsteller für seine Tätigkeit 759,70 € aus und teilte ihm zur Begründung mit, dass nach seiner Praxis die Tätigkeit eines Beisitzers der Einigungsstelle mit einem Stundensatz von 67 € und die des Vorsitzenden von 100 € vergütet werde. Die Fahrtkosten des Antragstellers seien nur in Höhe von 0,15 €/km berücksichtigungsfähig, da er keine triftigen Gründe im Sinne von § 5 Abs. 2 SächsRKG für die Nutzung eines privaten PKW geltend gemacht habe.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beteiligten antragsgemäß verpflichtet, an den Antragsteller weitere 917,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Fehle wie hier eine den Vergütungsanspruch regelnde vertragliche Vereinbarung, habe der als "erforderlich" anzuerkennende Beisitzer einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die von ihm geleistete Tätigkeit in Höhe des hierfür üblichen Entgelts. Der vom Antragsteller angesetzte Stundensatz liege knapp über dem im Bundesdurchschnitt errechneten Mindestsatz für Rechtsanwälte von 146 €. Das übliche Entgelt umfasse auch die geltend gemachten Fahrtkosten von 0,25 €/km. Die Regelungen des Sächsischen Reisekostengesetzes könnten dem selbständig tätigen Antragsteller nicht entgegengehalten werden.
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Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss der Vorinstanz geändert, soweit der Beteiligte verpflichtet wurde, an den Antragsteller mehr als 888,93 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dem Antragsteller stehe für seine Tätigkeit ein Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend § 45 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG in Höhe der geltend gemachten 150 € je Stunde zu. Falle die als Beisitzer geleistete Tätigkeit - wie hier - ihrer Art nach in den weiteren Bereich beruflicher oder gewerblicher Betätigung, werde als Aufwendungsersatz das übliche Entgelt geschuldet. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Mitwirkung in der Einigungsstelle erkennbar von einem Honorar abhängig gemacht habe. Hierfür streite die Vermutung, dass er als Freiberufler seine Arbeitszeit nur gegen Entgelt anbieten könne. Ob seine Mitwirkung als dienststellenfremder Beisitzer erforderlich gewesen sei, hänge davon ab, ob auf eine honorargebundene Beisitzertätigkeit nach Lage der Dinge nicht habe verzichtet werden können. Der Personalrat hätte deshalb abwägen müssen, ob sein Interesse an einer sachkundigen und vertrauensvollen Vertretung in der Einigungsstelle durch eine bestimmte - dienststellenfremde - Person so gewichtig sei, dass es den damit verbundenen Honoraraufwand unabweisbar mache. Es sei zwar nicht feststellbar, ob der Personalrat vor der Bestellung des Antragstellers einen entsprechenden Beschluss zur Notwendigkeit der Bestellung gefasst habe. Der hier nicht ersichtliche Beschluss des Personalrats über die Notwendigkeit der Bestellung des dienststellenfremden Beisitzers sei jedoch für den Vergütungsanspruch des Antragstellers unschädlich. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Antragsteller jedoch gehalten, seine Reisekosten nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostengesetzes abzurechnen. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG, die auf das Reisekostenrecht verweise. Der Antragsteller habe vor Antritt der Dienstreise keine triftigen Gründe für die Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs geltend gemacht. Von der vom Antragsteller begehrten Zahlung sei deshalb der für die Nutzung des privaten PKW geltend gemachte Mehrbetrag (236 km x 0,10 € zuzüglich Mehrwertsteuer) in Höhe von 28,09 € abzuziehen.
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Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte sein Begehren, den Antrag abzuweisen, weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 45 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG.
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Der Antragsteller tritt dem entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss, soweit ihm das Oberverwaltungsgericht einen Stundensatz von 150 € zugesprochen hat. Er greift mit seiner Rechtsbeschwerde den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts an, soweit dieses die Fahrtkosten nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe anerkannt hat. Er begehrt, die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass die reisekostenrechtliche Regelung über die (vorherige) Anerkennung der Nutzung eines privaten PKW (§ 5 Abs. 2 SächsRKG) im Verhältnis zum externen Einigungsstellenbeisitzer nicht anwendbar sei.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung des Beteiligten.
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II
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Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hat Erfolg (1.), während die Rechtsbeschwerde des Antragstellers erfolglos bleibt (2.).
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Der Senat hat von Amts wegen zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren wie auch zunächst in der Rechtsbeschwerdeinstanz der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz, zu Unrecht als Beteiligter geführt worden ist. Weil sich die Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach dem materiellen Recht bestimmt, kommt diese nicht dem Freistaat Sachsen als dem in materieller Hinsicht nur mittelbar betroffenen Rechtsträger zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - juris Rn. 38 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 58, 54 ff. -; Schulz/Faber, PersV 2007, 245 <250>). Beteiligter ist vielmehr der Sächsische Staatsminister der Justiz als der Leiter der Dienststelle, nämlich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, die durch die im Streit stehende Kostenregelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes, hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) - SächsPersVG -, unmittelbar verpflichtet wird (vgl. Simianer, PersV 1994, 300 <305 f. mit Fn. 10>). Dieser Rechtslage hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch eine entsprechende Änderung des Rubrums Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 11; BAG, Beschluss vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - juris Rn. 44).
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1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG). Er ist daher - ebenso wie der durch ihn überwiegend bestätigte erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichts - zu ändern (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1 ZPO). Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Ablehnung des Antrags, weil dem Antragsteller jedenfalls keine höhere Aufwandsentschädigung zusteht, als er sie von dem Beteiligten bereits erstattet bekommen hat.
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Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass mangels vertraglicher Vereinbarungen als Rechtsgrundlage für den im Streit stehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Aufwendungsersatzes auf der Basis des vom Antragsteller geforderten Stundensatzes von 150 € allein § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG in Betracht kommt (a). Es hat auch die Voraussetzungen eines diesbezüglichen Aufwendungsersatzanspruchs im Ansatz richtig bezeichnet (b). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Regelung jedoch nicht zutreffend angewandt und deshalb zu Unrecht entschieden, dass dem Antragsteller der von ihm geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht zugesprochene höhere Aufwendungsersatzanspruch zusteht (c).
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a) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet, die aus je drei Beisitzern besteht, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Die Einigungsstelle kann zwar nicht mit dem Personalrat gleichgesetzt werden, sondern stellt ein eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung dar. Die mangels unmittelbarer Anwendbarkeit der Vorschrift bestehende Gesetzeslücke ist jedoch durch eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG zu schließen. Die Vorschrift ist entsprechend für die kostenverursachende Tätigkeit der Einigungsstelle anzuwenden, weil sie Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, wonach die Dienststelle die Kosten aller im Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Institutionen zu tragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <99> zu den wortgleichen Regelungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG). Zwar hat der sächsische Gesetzgeber die Gesetzeslücke mittlerweile in der vorgenannten Weise geschlossen, indem er in dem neu eingefügten Abs. 6 des § 85 SächsPersVG (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2015, SächsGVBl. S. 679) die Regelung des § 45 Abs. 1 SächsPersVG im Hinblick auf die Tätigkeit der Einigungsstelle für entsprechend anwendbar erklärt hat. Diese Neufassung des § 85 Abs. 6 SächsPersVG kommt hier jedoch noch nicht zur Anwendung, weil die Höhe des Aufwendungsersatzes für eine im August 2009 geleistete Beisitzertätigkeit des Antragstellers im Streit steht.
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In entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG kann sich auch dann ein unmittelbar gegen die Dienststelle gerichteter Aufwendungsersatzanspruch für die von dem dienststellenfremden Beisitzer geleistete Tätigkeit ergeben, wenn dieser - wie hier - eine mögliche und regelmäßig sinnvolle Honorarvereinbarung mit der Dienststelle nicht getroffen hat. Hat der dienstellenfremde Beisitzer erkennbar auf der Grundlage eines entsprechenden Geschäftswillens gehandelt und fällt die Tätigkeit ihrer Art nach in den weiteren Bereich seiner beruflichen oder gewerblichen Betätigung, so kann sich dieser Anspruch auf das dafür übliche Entgelt erstrecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <102>).
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b) Ein darauf gestützter Anspruch gegen die Dienststelle setzt - was die Vor-instanzen ebenfalls zutreffend angenommen haben - dem Grunde nach insbesondere voraus, dass das Entstehen der Kosten des dienststellenfremden Beisitzers zur Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle notwendig gewesen ist. Dieses Erfordernis beruht wesentlich darauf, dass die Personalvertretung - und dies gilt gleichermaßen für die Besetzung der Einigungsstelle - das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <104> m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht knüpft hinsichtlich der Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs eines dienststellenfremden Beisitzers entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG zu Recht an die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Auslegungsergebnisse dieser Rechtsprechung, an welchen der Senat festhält, sind zu den bundesrechtlichen Regelungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 (entsprechend) i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG ergangen, die mit den vorgenannten Regelungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes wortgleich und deshalb inhaltlich auf diese übertragbar sind. Demgemäß sind die Kosten für eine Beisitzertätigkeit zur Aufgabenerfüllung entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG notwendig, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <104 f.>). Im Einzelnen folgt daraus:
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aa) In materieller Hinsicht ist die vorgenannte Anforderung dahin zu konkretisieren, dass sich der mit der Bestellung eines dienststellenfremden Beisitzers verursachte und mit der Beisitzertätigkeit ausgelöste Kostenaufwand nach dem Gegenstand der Verhandlungen der Einigungsstelle als angemessen und erforderlich darstellen muss. Die wirtschaftliche, personale, soziale oder dienstliche Bedeutung der zu verhandelnden Angelegenheiten, ihr Schwierigkeitsgrad und ihre Zahl müssen die entstehenden Kosten rechtfertigen können. Je bedeutungsvoller, schwieriger, spezieller und zahlreicher sie sind, desto eher lässt sich der Einsatz besonders geeigneter und (aus der Sicht der Personalvertretung) besonders vertrauenswürdiger dienststellenfremder Beisitzer rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten. Mit Rücksicht auf die angestrebte Parität müssen die Personalvertretungen in bedeutsamen und schwierigen Angelegenheiten eine gravierende "Unterlegenheit" ihrer Beisitzer nicht hinnehmen. Der Sachverstand, der von den durch die oberste Dienstbehörde bestellten Beisitzern repräsentiert wird, liefert auch ein Indiz für die Einstufung der Angelegenheit und damit für das Recht des Personalrats, entsprechend qualifizierte Beisitzer zu benennen. Dieses Benennungsrecht darf aber nicht schematisch allein nach dem Grundsatz der "Waffengleichheit" ausgeübt werden. Im Hinblick auf den Kostenaufwand sind auch die Bedeutung der Angelegenheit und die konkreten Verhältnisse in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <105>). Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme daher nur, wenn er nicht durch anderweitige gleichwertige Maßnahmen insgesamt vermeidbar ist. Eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers kann daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <107 f.>).
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bb) In verfahrensmäßiger Hinsicht ist deshalb erforderlich, dass der Personalrat eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung trifft. Die Personalvertretung hat spätestens bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines (dienststellenfremden) Beisitzers die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als deren mittelbare Folge zu berücksichtigen. Wie alle Stellen der Verwaltung hat auch sie, und zwar auch aus diesem Anlass, die allgemeinen Anforderungen an eine kostenverursachende Tätigkeit zu beachten. Trifft sie eine Auswahl, bei der diese Schranke nicht beachtet wird, berührt dies zwar die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Bestellungsaktes des Einigungsstellenbeisitzers nicht. Ihre Entscheidung kann dann jedoch unter Kostengesichtspunkten keine interne Bindung der Dienststelle entfalten (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <104>). Es muss mithin eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung über die Honorarforderung eines dienststellenfremden Beisitzers stattfinden (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <106>). Dabei hat die Personalvertretung grundsätzlich in den Gründen ihres Beschlusses näher darzulegen, dass sie auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen konnte. Sie hat den Nachweis zu erbringen, ob und welche Überlegungen und zumutbaren Anstrengungen sie unternommen hat, um eine andere Person zu finden, die gleichermaßen geeignet ist und ihr Vertrauen genießt, die jedoch die Mitwirkung in der Einigungsstelle nicht von der Zahlung eines Honorars abhängig macht. Dementsprechend ist der Personalrat auch gehalten, die Dienststelle rechtzeitig über ihre Abwägungsentscheidung zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Denn diese ist im allseitigen Interesse an einer frühzeitigen Klärung der Frage einer Übernahme von Kosten vor deren tatsächlicher Entstehung zu einer Überprüfung berechtigt und verpflichtet, wobei sie nachzuprüfen hat, ob die Personalvertretung innerhalb der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehandelt und ob sie sich hinsichtlich der Einschätzung der Vermeidbarkeit von Kosten im Rahmen ihres pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessens - bzw. ihres prognostischen Beurteilungsspielraums - bewegt hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <108>).
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c) Bei der Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht verkannt, dass es hier wegen des Fehlens einer entsprechenden Abwägungsentscheidung des Hauptpersonalrats bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für die Kostentragungspflicht der Dienststelle entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG mangelt. Dies führt dazu, dass dem Antragsteller der streitige Aufwendungsersatzanspruch jedenfalls nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe zusteht.
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aa) Den bezeichneten verfahrensrechtlichen Anforderungen für eine kostenwirksame Bindung der Dienststelle ist im vorliegenden Fall nicht genügt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Hauptpersonalrat beim Beteiligten eine der Bestellung vorausgehende Abwägung über die Honorarforderung des Antragstellers und die kostenmäßige Notwendigkeit seiner Heranziehung als dienststellenfremden Beisitzer nicht vorgenommen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Antragsteller seine Mitwirkung in der Einigungsstelle erkennbar von einem Honorar abhängig gemacht habe, weil er seine Arbeit als Freiberufler nur gegen Entgelt anbieten könne. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch zugleich festgestellt, dass der Hauptpersonalrat eine entsprechende Abwägungsentscheidung nicht getroffen habe. Eine Prüfung, ob auch andere gleichermaßen geeignete und vertrauensvolle Personen in Betracht kamen, die ohne oder mit geringeren Kosten, als sie der Antragsteller geltend gemacht hat, zur Übernahme der Beisitzertätigkeit bereit gewesen wären, hat nicht stattgefunden. Da die Frage, ob und in welcher Höhe ein Honorar gezahlt werden soll, zu den bedeutsamen Abwägungsgesichtspunkten zählt, hätte sich der Hauptpersonalrat damit auseinandersetzen müssen, bevor er sich für die Bestellung des Antragstellers als Beisitzer im Einigungsstellenverfahren entschied. Zudem hätte es - was ebenfalls unterblieben ist - einer entsprechenden vorherigen Unterrichtung der Dienststelle bedurft.
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bb) Das Oberverwaltungsgericht nimmt zu Unrecht an, der fehlende Beschluss bzw. die fehlende Abwägungsentscheidung der Personalvertretung sei hier für den Vergütungsanspruch des Antragstellers unschädlich gewesen. Dies steht mit den zuvor erörterten Maßstäben zu den Voraussetzungen eines Anspruchs entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG nicht in Einklang.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht das Fehlen der Abwägungsentscheidung als unschädlich ansieht, weil auch die Dienststelle - wie im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben worden sei - die Auffassung vertreten habe, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Antragstellers nicht in Frage stehe, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Dienststelle hat zwar nach den Feststellungen der Vorinstanz angesichts der im Einigungsstellenverfahren bedeutsamen unionsrechtlichen Fragestellung gegen die fachliche Notwendigkeit der Bestellung des Antragstellers als dienststellenfremden Beisitzer als solche keine Einwände erhoben. Das vom Antragsteller nach Abschluss seiner Tätigkeit geforderte Honorar mit einem Stundensatz von 150 € hat sie jedoch zu keinem Zeitpunkt akzeptiert. Vielmehr ist sie durchweg davon ausgegangen, die Beisitzertätigkeit sei nur nach den bei ihr üblicherweise geltenden Bedingungen - nämlich der Vergütung mit einem Stundensatz von 67 € in Orientierung an den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern - zu honorieren. Insofern trifft es nicht zu, dass die Dienststelle im Hinblick auf die Kosten von der "Notwendigkeit der Hinzuziehung des Antragstellers" ausgegangen sei.
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Die weitere Begründung des Oberverwaltungsgerichts, die fehlende Abwägungsentscheidung des Personalrats sei unschädlich, weil es aufgrund eigener Prüfung die Hinzuziehung des Antragstellers als Beisitzer für notwendig erachte, geht ebenfalls fehl. Der Sache nach würde damit die genannte verfahrensmäßige Anforderung unterlaufen. Denn das über das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs entscheidende Gericht ist nicht selbst dazu berufen, im Nachhinein eine Abwägungsentscheidung für den Personalrat zu treffen. Ob auf eine honorargebundene Beisitzertätigkeit nach Lage der Dinge nicht verzichtet werden kann, hat nicht das Gericht nach den von ihm als sachdienlich erachteten Gründen zu beurteilen, sondern der Personalrat hat abzuwägen, ob sein Interesse an einer sachkundigen und vertrauensvollen Vertretung in der Einigungsstelle durch eine bestimmte - dienststellenfremde - Person so gewichtig ist, dass es den damit verbundenen Honoraraufwand unabweisbar macht (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <103>).
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Überdies geht es fehl, wenn das Oberverwaltungsgericht anstelle des Personalrats eine Abwägungsentscheidung trifft, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob es kostenmäßig günstigere, aber zur Aufgabenerfüllung gleichermaßen geeignete Alternativen zu der Heranziehung des Antragstellers gab. Das Oberverwaltungsgericht hat weder die geforderte Prüfung etwaiger kostengünstigerer, aber gleich geeigneter Alternativen vorgenommen, noch hat es die Höhe der Kosten, die der Antragsteller als Vergütung gefordert hat, als Abwägungsfaktor in Ansatz gebracht. Es hat damit nicht berücksichtigt, dass es für eine kostenmäßige Bindung der Dienststelle entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG auf die Einbeziehung dieser Umstände ankommt.
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cc) Fehlt es an einer die Kosten einbeziehenden Abwägungsentscheidung der Personalvertretung im Zusammenhang mit der Bestellung eines Rechtsanwalts als dienststellenfremden Beisitzer einer Einigungsstelle, kann dieser entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG jedenfalls nicht die für seine Berufsgruppe übliche anwaltliche Vergütung von der Dienststelle verlangen. Möchte der Beisitzer eine für seine Berufsgruppe übliche Honorarhöhe als Vergütung erhalten, so hat er die Möglichkeit, dies von vornherein klarzustellen und entweder direkt mit der Dienststelle eine Vergütungsvereinbarung zu schließen oder dem Personalrat gegenüber offenzulegen, dass er nur bei einer entsprechenden Höhe der Vergütung zur Übernahme der Beisitzertätigkeit bereit ist, so dass der Personalrat dies bei seiner Entscheidungsfindung einbeziehen und eine entsprechende Abwägungsentscheidung zur Notwendigkeit der Bestellung des Beisitzers zu diesen Konditionen treffen kann. Legt der (anwaltliche) Beisitzer seine konkreten Vergütungsvorstellungen vor Beginn der Tätigkeit - mit dem Risiko einer abschlägigen Bewertung - nicht in dieser Weise offen, so kann er nach der gesetzlichen Wertung entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPersVG nicht genauso gestellt werden, wie er stünde, wenn er die Vergütung durch eine diesbezügliche Befassung der Personalvertretung oder durch direkte Verhandlungen mit der Dienststelle im Wege einer Honorarabrede abgesichert hätte. Ansonsten würde er besser stehen, wenn er den erforderlichen Weg der Ingangsetzung einer Notwendigkeitsprüfung durch Personalvertretung und Dienststelle meiden würde.
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2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass ihm ein höherer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, als sie ihm der Beteiligte gewährt hat, nicht zusteht.
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a) Die Vorinstanzen wie auch die Beteiligten gehen dabei zu Recht davon aus, dass als Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers nur § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG in entsprechender Anwendung in Betracht kommt. Danach erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen. Mit dieser Verweisung wird auf die auch für Beamte dieser Besoldungsgruppe geltenden Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) - hier anzuwenden in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) - Bezug genommen.
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§ 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG ist auf Beisitzer einer Einigungsstelle entsprechend anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus, weil die Einigungsstelle nicht mit dem Personalrat gleichzusetzen, sondern ein eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung ist. Die ungewollte Gesetzeslücke, die besteht, weil das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430) keine Regelungen über den Aufwendungsersatz für Reisekosten von Einigungsstellenmitgliedern vorsieht, ist nach dem gesetzgeberischen Plan dahin zu schließen, dass die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG analog herangezogen wird. Hiervon gehen auch die Vorinstanzen wie auch die Beteiligten zu Recht aus. Die diese Gesetzeslücke mittlerweile schließende Neuregelung des § 85 Abs. 6 SächsPersVG (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2015, SächsGVBl. S. 679) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.
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b) Da der Antragsteller als Beisitzer einer Einigungsstelle tätig geworden ist und Aufwendungen für Fahrten zum Sitzungsort hatte, lagen die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift vor, so dass er nach der in § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG angeordneten Rechtsfolge Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des SächsRKG verlangen kann. Danach steht dem Antragsteller eine höhere als die ihm von der Dienststelle gewährte Fahrtkostenerstattung für die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs jedoch nicht zu.
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Nach der hierfür allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG beträgt für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, die Wegstreckenentschädigung 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer. Triftige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sind nur dringende dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG). Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 soll die zuständige Stelle grundsätzlich vor Antritt der Dienstreise gegenüber dem Dienstreisenden schriftlich oder elektronisch feststellen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SächsRKG). Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, dass die vom Antragsteller für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs geltend gemachten Kosten nur erstattungsfähig wären, wenn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsRKG vor Antritt der Dienstreise triftige Gründe für dessen Nutzung geltend gemacht worden wären. Dies ist jedoch, was das Oberverwaltungsgericht damit implizit festgestellt hat und was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, nicht geschehen. Ebenso liegen, wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausführt, für einen etwaigen Ausnahmefall keine Anhaltspunkte vor. So ist etwa weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass eine vorherige Antragstellung wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses nicht möglich gewesen sei.
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Die vom Antragsteller gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsRKG vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Das gilt zunächst, soweit er geltend macht, dass diese Regelung auf einen externen Einigungsstellenbeisitzer nicht anwendbar sei, weil dieser durch die Bestellung nicht Bediensteter des Landes geworden sei. Dies verfängt zum einen nicht, weil auch ein Beisitzer einer Einigungsstelle eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübt und damit ein öffentliches Amt innehat (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 <96>). Zum anderen ist, wie oben ausgeführt, die auf das Reisekostenrecht der Beamten verweisende Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG auf die Tätigkeit von Einigungsstellenmitgliedern entsprechend anwendbar, so dass der Einigungsstellenbeisitzer auch im Hinblick auf die Gewährung von Wegstreckenentschädigungen wie ein Beamter zu behandeln ist.
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Ebenso wenig greift etwa der Einwand des Antragstellers, bei einem Externen könne nicht der Beteiligte, sondern nur der Externe selbst beurteilen, ob ein Arbeitszeitgewinn eintrete, zumal der Externe auch deshalb nicht auf eine vorherige Antragstellung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsRKG verwiesen werden könne, weil hierfür kein Verfahren existiere. Dem steht entgegen, dass es keines besonderen Verfahrens für Externe bedarf. Die Vorschrift ist kraft der Verweisung des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG entsprechend auf dienststellenfremde Beisitzer anwendbar und gibt einen Maßstab vor, an den sowohl die Dienststelle bei der Gewährung von Wegstreckenentschädigung als auch der diese beanspruchende Beisitzer der Einigungsstelle gebunden ist. Will sich der dienststellenfremde Beisitzer eine Wegstreckenentschädigung in der von ihm begehrten Höhe sichern, so kann er dies bereits zum Gegenstand etwaiger vorheriger Abreden mit dem Personalrat bzw. mit der Dienststelle machen oder durch Darlegung triftiger Gründe vor der Reise den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsRKG genügen. Die diesbezügliche Wahrung eigener Interessen ist auch einem - zumal rechtskundigen - dienststellenfremden Beisitzer zuzumuten.
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Annotations
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.
(2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.