Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2014 - 4 B 51/13
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 i.V.m. § 128 VwGO) sowie den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§ 96 VwGO) verletzt; der angegriffene Beschluss beruhe auf diesen Verfahrensmängeln. Das Berufungsgericht habe die klägerseits geforderte Beweisaufnahme durch Einnahme eines Augenscheins mit der in sich widersprüchlichen Begründung verneint, dass es für die Beurteilung der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme, die klägerseits geforderte Ortsbesichtigung aber gleichwohl nicht notwendig sei. Die entscheidungserhebliche Frage der Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens lasse sich aber nicht anhand von Höhenlagen, die in der Bauvorlage vermerkt seien, oder anhand der Baugenehmigungsunterlagen abschließend beurteilen. Einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler legt die Beschwerde damit nicht dar.
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Der Klägerin kann allerdings nicht zum Nachteil gereichen, dass sie eine Beweisaufnahme durch Augenscheineinnahme in der Berufungsinstanz nicht beantragt hatte (vgl. hierzu Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO hatte sie sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die Entscheidung über eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ohne Kenntnis der Örtlichkeit aus ihrer Sicht weder möglich noch vorstellbar sei, und dass sie deshalb auch in der Berufungsinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie einer Augenscheineinnahme für erforderlich halte. Das Oberverwaltungsgericht hat gleichwohl nach § 130a VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss entschieden. Damit war der Klägerin die Möglichkeit genommen, die Augenscheineinnahme förmlich zu beantragen. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ist die Klägerin deshalb so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie den schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag in einer mündlichen Verhandlung gestellt hätte.
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Die erhobene Verfahrensrüge ist gleichwohl nicht begründet. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht die seitens der Klägerin geforderte Augenscheineinnahme unter Verletzung ihrer Sachaufklärungspflicht abgelehnt hätte. Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 m.w.N.). So hat der Senat bereits entschieden, dass auch von den Beteiligten vorgelegte und zu den Akten genommene Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar sein können, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - ZfBR 2009, 277 = BauR 2009, 617 = BRS 73 Nr. 91 Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
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Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts, auf den bei der Prüfung eines Verfahrensfehlers abzustellen ist, auch wenn er verfehlt sein sollte (Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369), kommt den Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen bei der Erteilung der Baugenehmigung befreit wurde, keine drittschützende Wirkung zu. Einen somit entscheidungserheblichen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme hat das Oberverwaltungsgericht (BA S. 8 ff.) unter zwei Aspekten geprüft und verneint: Zum einen sei eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks wegen einer unzureichenden Belichtung bzw. einer unzumutbaren (zusätzlichen) Verschattung im Hinblick auf die Lage der Grundstücke und der Baukörper zueinander auszuschließen (BA S. 9). Zum anderen entfalte das geplante Vorhaben gegenüber dem Nachbargrundstück auch keine erdrückende Wirkung. Es sei als zweigeschossige Bebauung nebst Staffelgeschoss genehmigt und somit gegenüber dem dreigeschossigen Wohnhaus auf dem Grundstück der Klägerin nicht etwa größer dimensioniert. Die Höhe des geplanten Gebäudes biete bezogen auf die Höhe des Gebäudes der Klägerin ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung; dies gelte auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgetragenen Verlaufs der Geländeoberfläche; die Klägerin verkenne die Höhe der genehmigten Geländeoberfläche des Vorhabengrundstücks, die insoweit maßgeblich sei. Hinzu komme, dass die überbaubare Grundstücksfläche im Verhältnis zum Grundstück der Klägerin ebenfalls untergeordnet sei. Schließlich könne auch wegen der im Verhältnis zum streitigen Vorhaben leicht versetzten Lage des Wohngebäudes der Klägerin, des großzügigen Zuschnitts ihres Grundstücks und der verbleibenden Freiflächen um das aufstehende Gebäude, die seine Eigenständigkeit gewährleiste, von einer bedrängenden Wirkung des Vorhabens keine Rede sein (BA S. 10).
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Dass das Oberverwaltungsgericht (BA S. 5) die für seine rechtlichen Schlussfolgerungen für erforderlich gehaltenen tatsächlichen Feststellungen allein der angefochtenen Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen entnommen hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die für die Frage einer unzumutbaren (zusätzlichen) Verschattung vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Lage der Grundstücke und der Baukörper lässt sich dem in den Bauvorlagen enthaltenen Lageplan ohne Weiteres entnehmen. Die Zahl der zulässigen Geschosse und die überbaubare Grundstücksfläche, auf die das Oberverwaltungsgericht bei der Frage einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens abstellt, sind in der Baugenehmigung geregelt. Gleiches gilt für den in der Baugenehmigung festgesetzten Verlauf der Geländeoberfläche, die das Oberverwaltungsgericht anstelle der tatsächlichen Geländeoberfläche rechtlich für maßgeblich hält. Die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte leicht versetzte Lage des Wohngebäudes, der großzügige Zuschnitt des klägerischen Grundstücks und die verbleibenden Freiflächen, ergeben sich wiederum aus den eingereichten Lageplänen. Inwieweit diese herangezogenen Erkenntnismittel in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen sollen oder inwiefern eine Ortsbesichtigung einen darüber hinausgehenden Erkenntnisgewinn bringen soll, legt die Beschwerde nicht konkret dar. Ihr pauschal erhobener Einwand, das Oberverwaltungsgericht verhalte sich widersprüchlich, wenn es annehme, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme, die geforderte Ortsbesichtigung aber gleichwohl für nicht notwendig erachte, hilft ihr nicht weiter. Denn die ihm zugrunde liegende Vorstellung, dass sich die Umstände des Einzelfalls ausschließlich durch gerichtlichen Augenschein ermitteln lassen, geht fehl. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben noch nicht verwirklicht worden ist (BA S. 5).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.