Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 A 2/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U4A2.15.0
bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die im Jahr 2007 planfestgestellten Betriebsregelungen für den Nachtflugbetrieb auf dem Verkehrsflughafen Leipzig/Halle aufzuheben.

2

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 stellte das Regierungspräsidium Leipzig Aus- und Umbaumaßnahmen für den Flughafen Leipzig/Halle fest, um diesen zu einem Drehkreuz für den Frachtflugverkehr auszubauen. Auf Klagen von Anwohnern, darunter auch dem Kläger, verpflichtete der Senat den Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht, über die getroffenen flugbetrieblichen Regelungen hinaus beschränkt wird, und wies die Klagen im Übrigen ab (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 ).

3

Den nächtlichen Flugbetrieb regelte das Regierungspräsidium Leipzig in einem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007. Die Regelungen A II.4.7.1. Satz 2 und A II.4.7.3.6. bis A II.4.7.3.8. gestatten in weitem Umfang nächtlichen Fracht- und Militärflugverkehr. Die gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss erhobene Klage des Klägers wies der Senat mit Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316) ab. Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 - NVwZ 2009, 1489). Eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erklärte dieser für unzulässig (EGMR, Entscheidung vom 10. Juni 2014 - 25330/10 - NVwZ 2015, 1119).

4

Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das er selbst bewohnt. Es liegt etwa 11,5 km entfernt in östlicher Verlängerung der südlichen Start- und Landebahn des Flughafens innerhalb des vom Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Nachtschutzgebietes. Für diese Ortslage prognostiziert der Planfeststellungsbeschluss eine nächtliche Lärmbelastung mit einem Dauerschallpegel Leq(3) = 51,2 dB(A), 20,3 Lärmereignissen mit LAmax ≥ 68 dB(A) und 1,2 Lärmereignissen mit LAmax ≥ 75 dB(A). Auf Kosten der Beigeladenen sind in den Schlafräumen des Wohnanwesens des Klägers Lüftungseinrichtungen sowie Schallschutzfenster eingebaut worden, die nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses bei geschlossenen Fenstern eine Außen-Innen-Pegeldifferenz von 25 dB(A) gewährleisten sollen. Nach Angaben der Beigeladenen liegen die in den Schlafräumen auftretenden Maximalpegel unter 50 dB(A).

5

Im September 2014 beantragte der Kläger, die Bestimmungen zum Nachtflugbetrieb zurückzunehmen, hilfsweise zu widerrufen sowie das Ergänzungsplanfeststellungsverfahren wiederaufzugreifen oder erneut durchzuführen. In dem erneuten Verwaltungsverfahren seien die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Auswirkungen nächtlichen Fluglärms zu beachten. Mit Schreiben vom 19. September 2014, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, lehnte die Landesdirektion Sachsen die Anträge ab. Einen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2015 als unzulässig und unbegründet zurück.

6

Mit seiner am 4. April 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Annahmen aus dem Planfeststellungsbeschluss zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Fluglärm seien wissenschaftlich überholt. Dies gelte insbesondere für die Grenze einer Gesundheitsgefährdung ab einem nächtlichen Dauerschallpegel von 60 dB(A) (außen) und einem Maximalpegel (innen) von 65 dB(A) sowie für die Pegeldifferenz eines gekippten Fensters von 15 dB(A). Der Beklagte dürfe daher an dem Planfeststellungsbeschluss nicht festhalten.

7

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2015 zu verpflichten,

die Regelungen A II.4.7.1. Satz 2, A II.4.7.3.6. bis A II.4.7.3.8. sowie A II.4.7.6. Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. November 2004 in der Fassung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27. Juni 2007 zurückzunehmen,

hilfsweise diese Regelungen zu widerrufen,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, das Planfeststellungsverfahren hinsichtlich dieser Regelungen wiederaufzugreifen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Die Klage sei unbegründet. Gemäß einer Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss sei im Jahr 2009 ein inzwischen bestandskräftiger Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergangen; für weitere Änderungen habe es bisher keinen Anlass gegeben. Eine Rücknahme oder ein Widerruf seien unbehelflich, weil in diesem Fall die bisherigen Regelungen - eine unbeschränkte Nachtflugerlaubnis gemäß der luftrechtlichen Betriebsgenehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheides vom 14. März 2000 - in Kraft träten. Der Kläger habe im Übrigen nicht dargelegt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Annahmen wissenschaftlich überholt seien. Ein Wiederaufgreifen sei von Rechts wegen ausgeschlossen.

10

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Rechtskraft des Urteils vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - bilde ein Prozesshindernis. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da ihm der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen könne. Jedenfalls fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil es bei einem Erfolg der Klage bei den für den Kläger nicht günstigeren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2004 bliebe. Die Klage sei auch unbegründet. Einen Meinungswandel in der Wissenschaft lege der Kläger nicht substantiiert dar. Zudem gewähre das Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses sogar besseren Schutz als die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FluglärmG.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Die Klage ist zulässig.

14

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung zuständig. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 VerkPBG betreffen. Zu diesen gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 VerkPBG auch die Planung des Baus und der Änderung von Verkehrsflughäfen im Land Sachsen, wenn die Planfeststellung bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 beantragt wurde.

15

Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf den Streit um die Verpflichtung der Behörde, Betriebsregelungen eines in den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Planfeststellungsbeschlusses aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen. Denn § 5 Abs. 1 VerkPBG wird grundsätzlich weit verstanden (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10.94 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 3 S. 5 und vom 18. Mai 2000 - 11 A 6.99 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 11 S. 2) und erfasst alle Verwaltungsstreitsachen, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 1 VerkPBG haben. Die Vorschrift gilt daher auch für Klagen, die auf die Verpflichtung zur vollständigen Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses gerichtet sind (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 18), oder - wie hier - auf eine teilweise Aufhebung und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn die angegriffenen betrieblichen Regelungen sind Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 7 VR 8.11 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 20 Rn. 5).

16

Die damit eröffnete erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt jedoch zeitlichen Grenzen: Die besonderen Vorschriften des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG nur bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006. Wird § 5 Abs. 1 VerkPBG auf Verpflichtungsklagen auf vollständige oder teilweise Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen erstreckt, birgt dies die Gefahr einer vom Gesetzgeber nicht gewollten erstinstanzlichen Dauerzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 14 Rn. 19). § 5 Abs. 1 VerkPBG setzt daher einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zu dem jeweiligen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren voraus. Dieser besteht hier noch. Der Senat weist aber darauf hin, dass nach seiner Einschätzung der notwendige unmittelbare zeitliche Bezug jedenfalls nach einem Zeitraum von fünfzehn Jahren nach dem 16. Dezember 2006 entfallen sein wird.

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2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

18

Anders als die Beigeladene meint, ist der Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist nicht von vornherein und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 14 und vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 - Buchholz 11 Art. 87f GG Nr. 4 Rn. 11), dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.

19

Die Klagefrist ist gewahrt. Der Kläger hat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Die Klage wäre aber auch fristgerecht erhoben, wenn es nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1 VwVfG keines Vorverfahrens bedurft hätte. Denn der Ausgangsbescheid vom 19. September 2014 enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Klage in diesem Fall binnen der Jahresfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides erhoben werden konnte.

20

Für die Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings lässt der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2007 keine Verkehre zum Betrieb zu, sondern beschränkt den durch die frühere luftrechtliche Genehmigung zugelassenen Betrieb für die Nachtzeit (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 22). Nach dem rechtskräftigen und die Beteiligten nach § 121 Nr. 1 VwGO bindenden Beschluss des Senates vom 2. Mai 2007 - 4 A 2002.07 - war der Beklagte indes mit Blick auf die durch den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 geschaffenen Regelungen verpflichtet, erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht, über die getroffenen flugbetrieblichen Regelungen hinaus beschränkt wird. Solange es - und sei es in Folge einer behördlichen Aufhebung der flugbetrieblichen Regelungen - an der damit gebotenen Vervollständigung des Lärmschutzkonzeptes fehlte, wäre nach Inbetriebnahme der Start- und Landebahn Süd jeglicher Flugverkehr, der nicht dem Transport von Expressgut dient, zwischen 22:00 und 6:00 Uhr unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 4 A 2002.07 - Rn. 10 i.V.m. Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 77).

21

Auch die materielle Rechtskraft des Senatsurteils vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316) steht der Klage nicht entgegen, weil nicht derselbe Streitgegenstand in Rede steht. Streitgegenstand des Senatsurteils vom 24. Juli 2008 (a.a.O.) war die vollständige oder teilweise gerichtliche Aufhebung der Nachtflugregelungen im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007. Darum geht es hier nicht, sondern um die Verpflichtung des Beklagten, diese Regelungen aufzuheben oder das Verfahren wiederaufzugreifen.

22

II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann vom Beklagten weder die Aufhebung der beanstandeten Regelungen noch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen.

23

1. Nebenbestimmungen zum Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 stützen das klägerische Begehren nicht.

24

Der Nebenbestimmung A II.4.9.1. hat der Beklagte bereits durch Erlass eines Änderungsplanfeststellungsbeschlusses im Jahr 2009 Rechnung getragen. Weiter gehende Ansprüche begründet sie nicht. Mit der Nebenbestimmung A II.4.9.2. behält sich die Planfeststellungsbehörde nachträgliche Anordnungen, insbesondere zur Abgrenzung des Nachtschutzgebietes, für den Fall vor, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahren das nach einer Auswertung durch die Beigeladene berechnete Gebiet über das planfestgestellte Nachtschutzgebiet oder das Nachtschutzgebiet nach Inbetriebnahme, sofern dies weiterreicht, hinausgeht. Ein solcher Fall ist bisher nicht eingetreten. Im Übrigen könnte der Kläger aus einer "insbesondere" vorgesehenen neuen Abgrenzung des Nachtschutzgebietes keinen Nutzen ziehen, da sein Grundstück bereits innerhalb dieses Gebietes liegt.

25

2. Der Kläger kann keine Rücknahme der beanstandeten Regelungen nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder eine Ermessensentscheidung hierüber verlangen.

26

Nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Vorschrift gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 23). Sie setzt die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts voraus. Weil der Anspruch auf Rücknahme nicht weiter gehen kann als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 ebd.), kommt ein Anspruch eines Dritten auf Rücknahme oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nur in Betracht, wenn der Planfeststellungsbeschluss gerade ein Recht dieses Dritten verletzt. Daran fehlt es.

27

Maßgebend für die Rechtswidrigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 43 f. und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - NVwZ-RR 2015, 753 Rn. 18). Mit Rechtskraft des Senatsurteils vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316 Rn. 27) steht für die Beteiligten nach § 121 Nr. 1 VwGO bindend fest, dass der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 bei seinem Erlass den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt hat. Aus den in Hinblick auf Art. 35 Abs. 1 EMRK prozessrechtlich veranlassten Formulierungen des EGMR in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2014 - 25330/10 - (NVwZ 2015, 1119 Rn. 22 ff.) folgt nichts Anderes.

28

Die Rechtsprechung lässt gelegentlich, namentlich bei Dauerverwaltungsakten, die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu, wenn dieser nachträglich rechtswidrig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1989 - 8 C 87.87 - BVerwGE 82, 98 <99>, vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 43 und vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 15). Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf Fälle nachträglicher Rechtswidrigkeit scheidet indes für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse von vornherein aus. Denn sowohl für die planerische Rechtfertigung eines luftverkehrsrechtlichen Vorhabens als auch für die planerische Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68 und Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 61.14 - juris Rn. 5). Einem Dritten ist es also im Anfechtungsprozess versagt, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unter Hinweis auf Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass dieses Beschlusses geltend zu machen. Es stände hierzu in Widerspruch, wenn der Kläger unter Hinweis auf solche Veränderungen einen Anspruch auf Rücknahme oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber zugesprochen bekäme.

29

3. Der Kläger kann auch keinen Widerruf der im Streit stehenden Regelungen oder eine Ermessensentscheidung hierüber verlangen.

30

a) Der vollständige oder teilweise Widerruf eines Verwaltungsakts findet seine Rechtsgrundlage in § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 VwVfG.

31

Diese Norm findet zwar auch auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung, die Widerrufsmöglichkeit erweist sich hier aber - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - als ultima ratio. Dritte können einen Widerruf nur verlangen, wenn Schutzauflagen nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <13> und Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 14 S. 7 f.). Gerade hierin liegt die erhöhte Bestandskraft von Planfeststellungsbeschlüssen.

32

Der Vorrang nachträglicher Schutzauflagen lässt es nicht zu, die Regelungen über den nächtlichen Flugbetrieb zu widerrufen, um auf diesem Wege den Kläger besser vor Fluglärm zu schützen. Nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann ein Betroffener Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche nachteilige Wirkungen ausschließen, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf sein Recht erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten. Nicht voraussehbar in diesem Sinn sind auch Auswirkungen, deren Schädlichkeit oder Gefährlichkeit sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und des technischen Fortschritts erst nachträglich herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 618). Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass etwaigen - vom Kläger behaupteten - veränderten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Fluglärm nicht durch weitere Schutzauflagen, insbesondere besseren baulichen Lärmschutz, Rechnung getragen werden könnte.

33

Ob der Kläger einen Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat, war nicht Gegenstand der Klage; für einen solchen Anspruch wäre das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen erstinstanzlich nicht zuständig (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 9 A 36.08 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 18). Der Senat weist aber darauf hin, dass es dem Kläger wohl nicht gelungen sein dürfte, eine veränderte wissenschaftliche Bewertung der ihn treffenden Belastung mit Fluglärm darzulegen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen äußern sich jedenfalls in ganz überwiegendem Umfang dazu, welche Fluglärmbelastung Schallschutzmaßnahmen erfordert. Darauf kommt es für den Kläger nicht an, weil er über baulichen Schallschutz verfügt. Auch sein Sachbeistand hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Belastung des Klägers erscheine unter Berücksichtigung des baulichen Schallschutzes relativ gering. Einer Entscheidung bedarf die Frage aber nicht.

34

b) Der Vorrang des § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG steht einem Widerruf nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 VwVfG nur insoweit nicht entgegen, als Beeinträchtigungen in Rede stehen, die durch nachträgliche Schutzauflagen nicht abgewehrt werden können. Solche Beeinträchtigungen macht der Kläger für den Schutz der Nachtruhe in einem weiteren Sinn geltend. Ferner wendet er sich gegen die Bewertung des Nachtflugbedarfs in der planerischen Abwägung.

35

(1) Die Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG liegen insoweit nicht vor.

36

Nach diesen Normen darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Auch die geänderte Bewertung von Sachverhalten kann eine Änderung von Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG sein. Eine Einzelmeinung, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion bisher nicht durchgesetzt hat, ist dagegen grundsätzlich keine neue Tatsache, die einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 - UPR 2015, 506 Rn. 12).

37

Der Kläger fordert einen Schutz vor Störungen der Nachtruhe im Sinne eines Schutzes vor einer nächtlichen Betriebsamkeit durch Flugbewegungen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 75). Dies zeigt keine veränderten Tatsachen auf. Der Gesetzgeber kann, wie im Fluglärmschutzgesetz geschehen, seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit genügen, indem er zum Schutz vor Fluglärm Grenzwerte für energieäquivalente Dauerschallpegel und eine begrenzte Zahl von Maximalpegeln festsetzt (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - NVwZ 2008, 780 Rn. 82, 84; BVerwG, Beschluss vom 25. März 2009 - 4 B 63.08 - juris Rn. 11 ). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hiervon abweichend die Meinung durchgesetzt haben könnte, der rechtlich gebotene Schutz der Nachtruhe stehe der Durchführung von nächtlichen Flügen entgegen, ohne dass es überhaupt auf deren akustische Wahrnehmbarkeit ankäme.

38

Der Vorwurf des Klägers, die Annahmen der Planfeststellungsbehörde zur Notwendigkeit von Nachtflügen beruhten auf Fehlannahmen, zeigt schon keine nachträglich eingetretenen Tatsachen im Sinne des § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auf. Zur konkreten Situation am Flughafen Leipzig/Halle äußert sich allein ein Papier des klägerischen Sachbeistands aus dem Jahr 2008. Die dort erhobenen Einwände hat der Senat indes bereits zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 31 Rn. 52, 68 ).

39

(2) Auch an den Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG fehlt es. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Die Norm stellt mit der Verhütung oder Beseitigung von schweren Nachteilen für das Gemeinwohl besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund, ist jedoch ansonsten voraussetzungslos. Das beeinträchtigte Recht muss daher einen Rang aufweisen, der es zum Gemeinwohlbelang erhebt, und dessen Verletzung muss so gravierend sein, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen oder aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 - UPR 2015, 506 Rn. 16). Dieses Ausmaß erreicht die Belastung des Klägers mit Fluglärm nicht.

40

4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens.

41

Nach § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 72 Abs. 1 VwVfG ist § 51 VwVfG in einem Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 - Buchholz 407.4 § 18c FStrG Nr. 2 S. 8, vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 <11> und vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 Rn. 23). Beachtliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sind nicht ersichtlich, da die §§ 48, 49, 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausreichen, um Änderungen der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (Schink, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 72 Rn. 55; im Ergebnis auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 72 Rn. 23 <"noch vereinbar">).

42

§ 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 72 Abs. 1 VwVfG schließt damit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Antrag des Betroffenen nach § 51 Abs. 1 VwVfG aus. Da § 51 VwVfG aber insgesamt nicht anzuwenden ist, ist auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn ausgeschlossen (VGH Mannheim, Beschluss vom 13. August 2012 - 5 S 1200/12 - VBlBW 2013, 101 <103>). Die so bezeichnete Befugnis der Behörde, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren bei Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten eines Betroffenen wiederaufzugreifen, bedarf zur Überwindung der Bestandskraft einer gesetzlichen Grundlage (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - NVwZ 1989, 141; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 24). Dies gilt jedenfalls, wenn ein Verwaltungsakt - wie hier - zuvor gerichtlich bestätigt worden ist. Die erforderliche Rechtsgrundlage bietet allein § 51 Abs. 5 VwVfG, dessen Anwendung § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 72 Abs. 1 VwVfG aber entgegensteht.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 8


(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentliche

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 9


(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren


(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87f


(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG | § 5 Verwaltungsgerichtsverfahren


(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen. (2) Die Anfechtungsklage gegen

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG | § 1 Geltungsdauer, Anwendungsbereich


(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von 1. Verkehrswegen der Eisenbahnen des Bundes,2. Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen,3. Verkehrsflughäfen,4. Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fas

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG | § 11 Übergangsregelungen


(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt werden. (2) Planungen für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen, für die ein Verfahre

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 70 Anfechtung der Entscheidung


Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

Referenzen - Urteile

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 A 2/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 A 2/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Aug. 2012 - 5 S 1200/12

bei uns veröffentlicht am 13.08.2012

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgese
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2016 - 4 A 2/15.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2018 - M 7 K 17.3914

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstrec

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juli 2018 - 5 S 2117/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf eines

Referenzen

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von

1.
Verkehrswegen der Eisenbahnen des Bundes,
2.
Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen,
3.
Verkehrsflughäfen,
4.
Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)
in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie von
5.
Fernverkehrswegen im Sinne von Nummern 1 und 2 zwischen diesen Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes
gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im einzelnen.

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Planungsverfahren für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt werden.

(2) Planungen für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen, für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde, sind auch nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt als begonnen

1.
bei Linienbestimmungen mit dem Antrag auf Linienbestimmung an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
2.
bei Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag auf Einleitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde,
3.
bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Plangenehmigung.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von

1.
Verkehrswegen der Eisenbahnen des Bundes,
2.
Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen,
3.
Verkehrsflughäfen,
4.
Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)
in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie von
5.
Fernverkehrswegen im Sinne von Nummern 1 und 2 zwischen diesen Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes
gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im einzelnen.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von

1.
Verkehrswegen der Eisenbahnen des Bundes,
2.
Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen,
3.
Verkehrsflughäfen,
4.
Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)
in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie von
5.
Fernverkehrswegen im Sinne von Nummern 1 und 2 zwischen diesen Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes
gelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den Betrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im einzelnen.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes betreffen.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
Mit der begehrten einstweiligen Anordnung will der Antragsteller erreichen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, der beigeladenen Vorhabenträgerin vorläufig weitere bauliche Maßnahmen zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1 im Bereich seines Grundstücks ...- straße ... zu untersagen, bis über seinen am 06.05.2012 beim Eisenbahn-Bundesamt gestellten Antrag bestandskräftig entschieden ist, diesen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise begehrt er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen eine Nebenbestimmung zu erlassen, nach der das Gebäude ...straße ... erst abgebrochen werden darf, wenn auch die Planfeststellungsabschnitte 1.3 („Filderbahnhof“) und 1.6b (Abstellbahnhof) unanfechtbar planfestgestellt sind. Weiter hilfsweise beantragt er, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, der Beigeladenen die Baufreigabe hinsichtlich der Ausführungsplanung zu erteilen, sofern davon das Grundstück ...straße ... betroffen ist, bis eine bestandskräftige Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag vom 06.05.2012 ergangen ist.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Voraussetzungen für eine solche, hier allein in Rede stehende Sicherungsanordnung liegen nicht vor.
I.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Daran bestehen Zweifel, weil der Antragsteller mit der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs im Verwaltungsrechtsweg bis zum 08.06.2012 zugewartet hat, obwohl bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 feststand, dass der Abriss seines Gebäudes zugelassen ist und obwohl ihm die von ihm gerügten Umstände, die aus seiner Sicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, bereits seit mehreren Jahren bekannt waren. So stand bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des auf die Anfechtungsklage des Antragstellers ergangenen Urteils des Senats vom 06.04.2006 (- 5 S 848/05 -), d.h. seit dem 30.06.2006 unanfechtbar fest, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 unanfechtbar und vollziehbar ist, obwohl mehrere Planfeststellungsabschnitte - darunter auch die von ihm ausdrücklich genannten Abschnitte 1.3 und 1.6b - noch nicht unanfechtbar planfestgestellt sind. Auch seine Einwände gegen die Planrechtfertigung wegen der von ihm als rechtlich unzulässig eingeschätzten Finanzierung hätte er bereits vor Jahren erheben können, nachdem die von ihm gerügte Finanzierungsvereinbarung vom 02.04.2009 stammt. Schließlich sind auch die Umstände, die nach Ansicht des Antragstellers belegen, dass ein planerischer Missgriff vorliegt, nicht neu, sondern vielmehr bereits seit langem bekannt. Dass der Antragsteller gleichwohl bis Juni 2012 zugewartet hat, bis er seinen Aufhebungsanspruch geltend gemacht hat, ohne dass dafür ein Grund zu erkennen wäre, weckt Zweifel an der Eilbedürftigkeit bzw. lässt sein prozessuales Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen.
Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes bestehen auch deshalb, weil das Gebäudes des Antragstellers erst abgerissen werden kann, wenn die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt ist. Ein entsprechender Antrag ist zwar wohl beabsichtigt, er ist aber nach Aktenlage bislang nicht gestellt worden.
II.
Dem Antragsteller steht aber jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite. Denn er hat den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.1 des „Projekts Stuttgart 21“ nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es liegen weder die Voraussetzungen des § 48 LVwVfG vor (dazu 1.), noch kann der Antragsteller ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48 und § 49 Abs. 1 LVwVfG verlangen (dazu 2.), noch hat er einen Anspruch auf Widerruf gemäß § 49 VwVfG (dazu 3.).
1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 nach § 48 VwVfG. Einem solchen Anspruch steht die Rechtskraft des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des Senats vom 06.04.2006 - 5 S 848/05 - entgegen.
a) Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 06.04.2006 steht zwischen den Beteiligten - ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage - bindend fest, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens zu Recht festgestellt hat, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass vorlagen und er daher rechtmäßig war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.
b) Nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der gekennzeichnet ist durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 15.10 -, BVerwGE 140, 290).
10 
Ändert sich später die dem Urteil zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage, so liegt bei einem erneuten Rechtsstreit ein anderer Streitgegenstand vor, der von der Rechtskraft des früheren Urteils nicht umfasst wird (Kopp/Schenke, § 121 Rn. 28 m.w.N. d. Rspr.), denn die Sachlage ist Teil des Klagegrundes und damit des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen eintreten, die den vom Streitgegenstand erfassten Sachverhalt entscheidungserheblich verändern (Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 121 Rn. 116), wenn es mit anderen Worten für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält (BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118). Eine Änderung der Sachlage liegt jedoch nicht vor, wenn sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen oder im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigte Beweismittel finden, oder wenn der Beteiligte sein Vorbringen aufgrund neuer Beweismittel „besser“ beweisen kann. (Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 121 Rn. 117 m.w.N. der Rspr.).
11 
c) Die Vorschrift des § 121 VwGO über die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Neue Verfahren und widerstreitende gerichtliche Entscheidungen über dieselbe Streitsache sollen verhindert werden. Dabei wird die Möglichkeit, dass infolge der Rechtskraft eine unrichtige Entscheidung maßgeblich bleibt, grundsätzlich geringer veranschlagt als die Rechtsunsicherheit, die ohne die Rechtskraft bestehen würde. Denn die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (BVerwG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256). Der Umfang der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung über eine Anfechtungsklage, wie sie hier in Form des Urteils des Senats vom 06.04.2006 vorliegt, erschöpft sich allerdings nicht in dem Rechtsschluss, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, sondern umfasst grundsätzlich die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen (BVerwG, Urteil vom 07.08.2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346).
12 
d) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch nach § 48 VwVfG auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 die Rechtskraft des Senatsurteils vom 06.04.2006 entgegen. Denn er betrifft denselben Streitgegenstand wie das Urteil vom 06.04.2006. Der Antragsteller begehrt - wie damals - die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 für den Abschnitt 1.1, weil er ihn für von Anfang an rechtswidrig hält. Darüber ist bereits rechtskräftig negativ entschieden worden; diese Entscheidung ist nach § 121 VwGO für die Beteiligten bindend.
13 
Mit seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren macht er keine veränderte Sach- oder Rechtslage glaubhaft, auf die sich die Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006 nicht mehr erstrecken würde mit der Folge, dass ein neuer Streitgegenstand vorläge.
14 
aa) Die von ihm problematisierte Abschnittsbildung ist nicht neu. Bereits seit Erlass des Planfeststellungsbescheides am 28.01.2005 - und seitdem unverändert - war absehbar, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.1 unabhängig davon unanfechtbar werden würde, ob die Planfeststellungsbeschlüsse für die übrigen Abschnitte ebenfalls unanfechtbar sind.
15 
bb) Auch hinsichtlich der Planrechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit des Projekts hat der Antragsteller keine gegenüber der ursprünglichen Entscheidung des Senats abweichende Sachlage glaubhaft gemacht. Die Planrechtfertigung würde nur dann fehlen, wenn feststünde, dass die Realisierung des Projekts daran scheitern wird, dass niemand bereit ist, dessen Kosten zu tragen. Dies hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Maßgebend ist insoweit, dass damals wie heute eine Finanzierungsvereinbarung vorliegt. Der bloße Umstand, dass erhebliche Kostensteigerungen zu verzeichnen sind, ist dagegen nicht ausschlaggebend, denn wegen dieser Steigerungen wurde im Jahr 2009 eine neue Finanzierungsvereinbarung geschlossen, die die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung prognostizierten Kosten abdeckt. Für den Fall weiterer Kostensteigerungen, wie sie der Antragsteller erwartet, enthält die Vereinbarung in § 8 Abs. 4 eine sogenannte Sprechklausel, nach der in diesem Fall das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und das Land Gespräche aufnehmen. Ein sicheres Scheitern des Projekts ist daher auch bei weiteren Kostensteigerungen nicht feststellbar. Der Antragsteller ist zwar der Auffassung, die Finanzierungsvereinbarung sei wegen der darin vorgesehenen Mischfinanzierung verfassungswidrig und sie sei deshalb keine taugliche Grundlage des Projekts. Bereits nach der ursprünglichen Finanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2001 sollten allerdings die Projektkosten zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Stadt Stuttgart, der Region Stuttgart und der Deutschen Bahn AG aufgeteilt werden. Die vom Antragsteller problematisierte Mischfinanzierung bestand somit von Anfang an und stellt daher keine neue Sachlage dar.
16 
cc) Auch die Frage des „planerischen Missgriffs“ stellte sich bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 06.04.2006. Der Senat hat seinerzeit festgestellt, dass ein solcher planerischer Missgriff, der die Planrechtfertigung entfallen lassen würde, nicht vorliegt. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang zwar auf die Stellungnahme von Dr. ... ... vom 07.06.2012. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um eine neue Sachlage, sondern um ein neues Beweismittel, mit dem der Antragsteller meint, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses besser belegen zu können. Dies genügt nach den oben dargelegten Grundsätzen jedoch nicht, um von einer geänderten Sachlage und damit von einem geänderten Streitgegenstand auszugehen, dem die Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006 nicht mehr entgegen stehen würde. Ob im Einzelfall eine Änderung der Sachlage auch dann eintreten kann, wenn ein Prozessbeteiligter wegen eines „Beweisnotstandes“ im Vorprozess, erst nachträglich neue Beweismittel beschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 - 8 C 137.81 -, BVerwGE 70, 156), kann dahinstehen, denn einen solchen Beweisnotstand hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und er ist auch nicht ersichtlich.
17 
dd) Der Vortrag des Antragstellers, die Inanspruchnahme seines Grundstücks sei zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erforderlich oder sei auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 nicht möglich, stellt schließlich ebenfalls keine neue Sachlage dar, die zu einem neuen Streitgegenstand führen würde und von der Rechtskraft des Urteils vom 06.04.2006 nicht erfasst wäre. Denn diese Frage ist im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung und nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
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2. Steht einer Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 somit die Rechtskraft des Senatsurteils vom 06.04.2006 entgegen, könnte der Antrag des Antragstellers nur Erfolg haben, wenn er nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hätte oder die Behörde verpflichtet wäre, über das Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, BVerwGE 135, 121).
19 
Einen solchen Anspruch besitzt der Antragsteller jedoch nicht, denn nach § 72 Abs. 1 VwVfG ist § 51 VwVfG in Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. Dies gilt sowohl für den Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als auch für den Anspruch auf Neubescheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48 und 49 VwVfG. Denn Rechtsgrundlage des die Rechtskraft überwindenden Anspruchs auf Neubescheidung ist § 51 Abs. 5 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009, a.a.O.).
20 
3. Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VwVfG. Aufgrund des Senatsurteils vom 06.04.2006 steht zwar fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ist, sodass grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 49 VwVfG eröffnet ist (vgl. zur Anwendbarkeit des § 49 VwVfG in Planfeststellungsverfahren BVerwG, Urteil vom 21.05.1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6). Die Voraussetzungen der von ihm für einschlägig gehaltenen Widerrufsmöglichkeiten nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwVfG hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder dargetan, dass und aufgrund welcher nachträglich eingetretener Tatsachen die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und warum ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre, wie es § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG voraussetzt, noch hat er glaubhaft gemacht, dass der Widerruf erforderlich ist, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).
III.
21 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt auch mit seinem ersten Hilfsantrag erfolglos. Die vom Antragsteller begehrte Nebenbestimmung lässt sich weder auf § 76 VwVfG noch auf § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG stützen. Sie stellt keine nachträgliche „Schutzvorkehrung“, sondern eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar. Denn es sollen nicht lediglich nachteilige „Wirkungen“ des Vorhabens vermieden, sondern dieses soll selbst, wenn auch nur vorübergehend, verhindert werden (vgl. zu einer solchen Nebenbestimmung BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238). Eine solche Nebenbestimmung kann dem Vorhabenträger aber in einem Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG nur unter den weiteren, für einen Teilwiderruf oder eine Teilrücknahme geltenden Voraussetzungen der §§ 48 und 49 VwVfG auferlegt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 75 Rn. 21). Ein Anspruch auf - teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach diesen Vorschriften steht dem Antragsteller nach den Ausführungen unter II. jedoch nicht zu.
IV.
22 
Auch der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller begehrte Anordnung soll der Sicherung seines geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Planfeststellungsbescheides vom 28.01.2005 dienen. Einen solchen Anspruch besitzt der Antragsteller jedoch nicht. Insofern kann auf die Ausführungen unter II. verwiesen werden.
V.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der Senat orientiert sich an der Streitwertfestsetzung des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 06.04.2006, mit der der Antragsteller ebenfalls die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 verfolgt hat, und halbiert diesen Streitwert, da es sich im vorliegenden Verfahren um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.