Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2012 - 3 B 87/11

published on 20/06/2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2012 - 3 B 87/11
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 129,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem sie zu Kosten für eine Maßnahme der Lebensmittelüberwachung herangezogen wurde. Bei der Überprüfung einer Bäckereifiliale der Klägerin am 27. Oktober 2009 stellte das Landesuntersuchungsamt Koblenz - Institut für Lebensmittelchemie - fest, dass dort lose vertriebene Backwaren unter der Bezeichnung "Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur" angeboten wurden. Mit Prüfbericht vom 25. November 2009 führte das Landesuntersuchungsamt aus, bei dem Überzug der Nussecken handele es sich um eine Mischung von Schokoladenkuvertüre mit kakaohaltiger Fettglasur. Damit entspreche die Überzugsmasse nicht den Anforderungen für Schokoladenkuvertüre nach der Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2738), sondern sei als kakaohaltige Fettglasur einzustufen. Nach Angaben der Klägerin betrug das Mischungsverhältnis 2/3 Kuvertüre und 1/3 kakaohaltige Fettglasur. Mit Bescheid vom 6. April 2010 informierte der Beklagte die Klägerin über das Untersuchungsergebnis und forderte sie auf, die Kennzeichnung der Nussecken entsprechend zu korrigieren. Zugleich machte der Beklagte Untersuchungskosten und Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 129,25 € geltend. Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2010 zurück. Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 17. Februar 2011 die beiden Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen habe; mit der Angabe "mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur" komme zutreffend zum Ausdruck, dass es sich um Ausgangsprodukte für die Herstellung der Überzugsmasse handele. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26. Oktober 2011 die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die fragliche Bezeichnung sei irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), weil sie den Eindruck erwecke, auf den angebotenen Backwaren befänden sich eigenständige Kuvertürebestandteile. Darüber hinaus verstoße die Angabe gegen Vorschriften der Kakaoverordnung.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3

Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

ob bei Mischungen verschiedener Rohstoffe (hier: 2/3 Kuvertüre und 1/3 kakaohaltige Fettglasur) zur Herstellung von Überzügen die in den Leitsätzen für Feine Backwaren in der Fassung vom 8. Januar 2010 (Bundesanzeiger Nr. 16 vom 29. Januar 2010) in Kapitel I Nr. 8 nur beispielhaft angegebene Kennzeichnung "mit kakaohaltiger Fettglasur" verwendet werden muss oder ob nicht stattdessen auch eine Kennzeichnung der für die Herstellung der Überzüge verwendeten Ausgangsstoffe "Kuvertüre" und "kakaohaltige Fettglasur" zulässig ist,

wirft keine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

4

Das Berufungsgericht hat für die Beurteilung, ob die Angabe "Nussecken mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LFGB irreführend ist, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2011 - BVerwG 3 B 79.10 - LRE 63, 110 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 45.00 -Buchholz 418.711 LMBG Nr. 34) auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Die darauf beruhenden berufungsgerichtlichen Feststellungen zur Verbrauchererwartung sind Teil der Tatsachenfeststellung und binden den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO, weil die Klägerin hiergegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat (vgl. Beschluss vom 5. April 2011 a.a.O. = juris Rn. 4 m.w.N.).

5

Die Beschwerde zeigt auch weder auf, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Verbrauchererwartung gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen würden, noch dass dessen Annahme einer Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB auf Rechtsfehlern beruhte, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weckt die streitige Bezeichnung bei dem durchschnittlichen Verbraucher die Vorstellung, auf den Nussecken befänden sich selbstständige Anteile sowohl von Kuvertüre als auch von kakaohaltiger Fettglasur; der Überzug sei indes eine einheitliche Masse, die sich aus einer Mischung von Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur zusammensetze; die Produktangabe der Klägerin täusche über diesen Sachverhalt hinweg und sei daher irreführend; der verständige Durchschnittsverbraucher dürfe sich darauf verlassen, dass mit der Bezeichnung "Kuvertüre" ein hochwertiges Schokoladenerzeugnis im Sinne von Nr. 3 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Anlage 1 zur Kakaoverordnung gemeint sei. Die Klägerin meint, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stehe in Widerspruch zu den Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung, die einen Hinweis auf Lebensmittelzutaten auch dann erlaubten, wenn diese im Enderzeugnis nicht separat vorhanden seien. Damit stellt sie die Würdigung der Vorinstanz nicht durchgreifend in Frage. Zu Unrecht erweckt die Beschwerde den Eindruck, das Berufungsgericht habe ein "Verbot der Zutatenbenennung für unverpackte Lebensmittel" angenommen. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Bezeichnung gerade nicht als Zutatenliste behandelt, sondern als Produktkennzeichnung im Sinne einer Verkehrsbezeichnung ("Nussecke") mit einer ergänzenden Angabe zur Art des Überzugs.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; denn die von der Klägerin gewählte Bezeichnung enthält gerade keinen klarstellenden Hinweis darauf, dass mit der Aufzählung "Kuvertüre" und "kakaohaltige Fettglasur" lediglich im Überzug verarbeitete Zutaten benannt werden sollen. Deshalb führen auch weder die Ausführungen der Klägerin zur Zutatenkennzeichnung nach Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 2000/13/EG vom 20. März 2000 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln (ABl Nr. L 109 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Juni 2009, ABl Nr. L 188 S. 14) weiter, noch kann sie für ihre Argumentation aus § 6 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) etwas herleiten, der für die Kennzeichnung der Zutaten von Lebensmitteln in Fertigpackungen vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Aufzählung von Zutaten ein geeigneter Hinweis voranzustellen ist, in dem das Wort "Zutat" erscheint.

6

Es mag zutreffen, dass es sich bei dem Erzeugnis Kuvertüre um eine zusammengesetzte Zutat (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 LMKV) handelt, die im Zutatenverzeichnis von Fertigpackungen aufgezählt werden darf (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 8 LMKV). Das schließt aber nicht aus, dass der Verbraucher durch eine Verwendung der Bezeichnung "Kuvertüre", wie sie hier in Rede steht, in die Irre geführt werden kann, weil er die Angabe "mit Kuvertüre und kakaohaltiger Fettglasur" nicht als Aufzählung von Zutaten für eine einheitliche Überzugsmasse versteht und sich deshalb falsche Vorstellungen über die Qualität des Überzugs macht. Hierbei hat das Berufungsgericht zu Recht in den Blick genommen, dass die Verwendung von Verkehrsbezeichnungen, die den von der Anlage 1 der Kakaoverordnung erfassten Erzeugnissen vorbehalten sind, einem besonderen Schutz unterliegt (vgl. § 3 Abs. 6, § 4 Nr. 1 KakaoV).

7

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch nicht die Rede sein von einer "gespaltenen Verkehrsauffassung im Irreführungsschutz zwischen verpackten und unverpackten Lebensmitteln". § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verbietet generell, Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Hierbei unterscheidet die Norm nicht zwischen verpackten und unverpackten Lebensmitteln. Ob die bei einem Lebensmittel verwendete Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage über dessen Eigenschaften zur Täuschung des Verbrauchers geeignet und deshalb im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB als irreführend anzusehen ist, beurteilt sich stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und unter Einbeziehung des Kontextes, in dem die Verwendung der Bezeichnung, Angabe etc. steht. Zu diesen Umständen zählt auch, dass die betreffende Produktaussage sich auf ein in nicht vorverpackter Form angebotenes Lebensmittel bezieht oder zur Beschreibung eines in Fertigpackungen abgegebenen Erzeugnisses dient.

8

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 11/09/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beig
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.