Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Mai 2011 - 3 B 8/11

published on 24/05/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Mai 2011 - 3 B 8/11
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. September 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1

Die Klägerin beansprucht die Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung zweier Flurstücke durch die beklagte Stadt. Rechtsträger der im Grundbuch als Volkseigentum eingetragenen Flächen war der Rat der Stadt Coswig. Das darauf errichtete Gebäude stand im gesonderten Eigentum der LPG (P) Coswig, später der Vermögensverwaltungsgesellschaft dieser LPG. Im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wurde das Boden- und Gebäudeeigentum im Jahre 1995 bei der Gebäudeeigentümerin zusammengeführt. Die Beklagte erhielt für die Flurstücke einen Geldausgleich in Höhe von 71 250 DM (= 36 429,55 €).

2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juli 2007 stellte das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass die Flurstücke am 4. September 1990 in das Eigentum der Treuhandanstalt, später Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), übergegangen und mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 auf die Klägerin übertragen worden seien.

3

Auf die am 13. Mai 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 36 429,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2008 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - ergebe, dieser wegen der 30jährigen Verjährungsfrist nicht verjährt sei und eine Verrechnung mit Verwaltungskosten der Beklagten nicht in Betracht komme; sie könnten nur einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen entgegengehalten werden. Soweit die Beklagte gemäß § 8 Abs. 5 VZOG Ersatzgrundstücke angeboten habe, seien diese nicht in vergleichbarer Weise wie das veräußerte Grundstück verwertbar. Während das veräußerte Grundstück wegen seiner Bebauung nicht auf dem Markt habe angeboten werden müssen, weil ein Erwerber zu dem durch das Sachenrechtsbereinigungsrecht vorgegebenen Bodenwert festgestanden habe, sei das zunächst angebotene Ersatzgrundstück unbebaut und befinde sich in einem Baugebiet, das seit Jahren nur teilweise erfolgreich von der Beklagten vermarktet werde. Von vergleichbarer Verwertbarkeit könne daher keine Rede sein. Bereits dies lasse eine Gesamtwürdigung zulasten der Beklagten ausfallen. Hinzu komme, dass es selbst nach den Berechnungen der Klägerin (gemeint ist offenbar die Beklagte) mit einem Wert von 88 % des von ihr vereinnahmten Erlöses wertmäßig deutlich abfalle. Das zweite, hilfsweise zum Ersatz angebotene Grundstück habe zwar nach den Angaben der Beklagten einen höheren Bodenpreis. Ob dieser Preis auch erzielt werden könne, bedürfe jedoch keiner weiteren Vertiefung; denn das Grundstück sei ebenfalls unbebaut und könne nicht bequem dem Gebäudeeigentümer im Wege einer Sachenrechtsbereinigung überlassen werden; es sei mithin in seiner Verwertbarkeit nicht vergleichbar.

II

4

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat Erfolg. Zwar weist die Rechtssache weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf, noch gibt es die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das angegriffene Urteil beruht jedoch auf einer Missachtung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

5

1. Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

a) Soweit diese Fragen auf die nähere Konkretisierung des in der Rechtsprechung des Senats verwendeten Begriffs der "annähernden Wertgleichheit" des Ersatzgrundstücks zielen (vgl. Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 ), müssten sie in einem Revisionsverfahren nur im Hinblick darauf beantwortet werden, dass das in erster Linie angebotene Ersatzgrundstück nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch unter Zugrundelegung der Berechnungen der Beklagten mit 88 % des für das veräußerte Grundstück erzielten Erlöses wertmäßig deutlich gegenüber dem zu ersetzenden Grundstück abfällt. Dies erfordert jedoch nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Abgesehen davon, dass sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichts offenkundig im Rahmen der begrifflichen Vorgaben des Senats hält, ist deren Umsetzung im Einzelfall Aufgabe der Tatsachengerichte. Dabei spielt nicht nur die prozentuale, sondern auch die absolute Wertdifferenz eine Rolle; zudem darf nicht aus den Augen verloren werden, dass auch die konkreten Verwertungsmöglichkeiten Einfluss auf die wirtschaftliche Bewertung der Fläche haben. Eine weitere generalisierende Konkretisierung der revisionsgerichtlichen Vorgaben ist daher erst dann angezeigt, aber auch erst dann überhaupt nur möglich, wenn sich ein entsprechend breites Anschauungsmaterial in der Rechtsprechung der Tatsachengerichte herausgebildet hat.

7

b) Die damit zusammenhängenden weiteren Fragen, ob eine Wertgleichheit durch den finanziellen Ausgleich von Wertdifferenzen hergestellt werden kann und ob verbleibende Wertdifferenzen exakt ausgeglichen werden müssen, führen ebenso wenig zum Erfolg des Rechtsbehelfs. Da der Senat in der erwähnten Entscheidung (a.a.O.) klargestellt hat, dass ein Grundstück, um als Ersatz geeignet zu sein, annähernd wertgleich sein muss, liegt auf der Hand, dass sich die dort bereits angesprochene und offen gelassene Frage eines Ausgleichs von Wertdifferenzen erst dann stellt, wenn die Vergleichbarkeit - auch unter Wertgesichtspunkten - zuvor bejaht worden ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Eignung eines Grundstücks als Ersatzgrundstück durch solche Ausgleichsleistungen nicht hergestellt werden kann. Die Frage, ob und inwieweit verbleibende Wertdifferenzen ausgeglichen werden sollen, wäre daher hier in einem Revisionsverfahren von vornherein nicht zu beantworten, weil dies die Eignung der Ersatzgrundstücke voraussetzt, die das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat. Ebenso wenig würde sich in einem Revisionsverfahren die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage stellen, ob eine Ersetzungsbefugnis wirksam und bindend ausgeübt wird, wenn der Ausgleich verbleibender Wertdifferenzen angeboten wird; denn ein solches Angebot hat es hier nicht gegeben, einmal abgesehen davon, dass es für die Vergleichbarkeit des Grundstücks ohne Bedeutung wäre.

8

c) Soweit die Beklagte geklärt wissen will, ob bei der Beurteilung der vergleichbaren Verwertbarkeit des Ersatzgrundstücks auf eine Gesamtwürdigung der Umstände wie Größe, Zuschnitt, Lage, Bebauung und sonstige Ausstattung sowie Nutzbarkeit verzichtet werden könne, ist die Durchführung eines Revisionsverfahrens ebenfalls nicht erforderlich; denn der Senat hat in seinem Urteil vom 26. April 2007 (a.a.O.) eine Gesamtwürdigung dieser wertbestimmenden Faktoren des Ersatzgrundstücks verlangt, ohne dass nun Umstände vorgetragen werden oder ersichtlich sind, die dies grundsätzlich in Frage stellen. Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall einer dieser bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte die vergleichende Beurteilung der Verwertbarkeit so maßgebend bestimmt, dass die anderen Faktoren nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen.

9

Die ebenfalls in diesen Zusammenhang gehörende Frage, ob ein Grundstück, das nicht dem Sachenrechtsbereinigungsrecht unterliegt, per se kein taugliches Ersatzgrundstück nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG sei, wenn das zu ersetzende Grundstück im Wege der Sachenrechtsbereinigung habe veräußert werden können, ist dementsprechend zu verneinen. Die Vorteile einer Veräußerung nach dem Sachenrechtsbereinigungsrecht können zwar im Einzelfall geeignet sein, andere der Verwertung des Grundstücks entgegenstehende Umstände zu überwinden; es ist jedoch offensichtlich und bedarf nicht erst der Antwort in einem Revisionsverfahren, dass es sich mit der gebotenen Gesamtwürdigung der für die Verwertbarkeit maßgebenden Umstände nicht vereinbaren lässt, die Verwertungsmöglichkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsrecht ungeachtet der übrigen Umstände generell für ausschlaggebend zu halten.

10

d) Schließlich zeigt die Beklagte auch mit ihrer abschließenden Frage, ob gegenüber dem Erlösauskehranspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG mit allgemeinen Verwaltungskosten aufgerechnet werden könne, keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Dabei zielt die Frage nicht auf die Aufrechenbarkeit berechtigter Kostenforderungen; denn diese ergäbe sich zweifelsfrei aus § 387 BGB. Vielmehr möchte die Beklagte der Sache nach geklärt wissen, ob solche allgemeinen Verwaltungskosten - gemeint sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Kosten der laufenden Verwaltung -, die dem nach § 8 Abs. 1 VZOG Verfügungsbefugten bis zur Veräußerung entstanden sind, vom nachträglich festgestellten Eigentümer erstattet verlangt und demzufolge mit dem Erlösauskehranspruch verrechnet werden können. Selbst wenn man solche, im Vermögenszuordnungsgesetz jedenfalls im Rahmen der Restitution (§ 11 Abs. 2 Satz 4) ausdrücklich ausgeschlossenen Ansprüche mit dem Bundesgerichtshof grundsätzlich für möglich hielte, was hier offen bleiben kann, wäre die aufgeworfene Frage vom Bundesgerichtshof bereits entschieden worden, ohne dass die Beklagte einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf aufzeigt. Mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 217/99 - (BGHZ 144, 100) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass solche Kosten, soweit sie - wie die hier geltend gemachten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 8. Mai 2009, S. 35 ff. der VG-Akte) - nach dem 9. April 1991 entstanden sind, nur nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses geltend gemacht werden können mit der Folge, dass kein Anspruch auf Erstattung der gewöhnlichen Erhaltungskosten besteht, wenn dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, und auch sonstige Aufwendungen nur mit einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen verrechnet werden können.

11

2. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht; denn das angegriffene Urteil beruht nicht auf der von der Beklagten gerügten Divergenz. Eine solche Abweichung sieht die Beklagte darin, dass das Verwaltungsgericht für die Frage der vergleichbaren Verwertbarkeit der beiden angebotenen Ersatzgrundstücke allein auf die fehlende Möglichkeit ihrer Verwertung nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsrechts abgestellt und damit die nach dem erwähnten Urteil des Senats (a.a.O.) gebotene Gesamtwürdigung unterlassen habe.

12

a) Soweit diese Rüge auf die vergleichende Bewertung des zunächst angebotenen Ersatzgrundstücks zielt, kann das Urteil nicht auf der vermeintlichen Divergenz beruhen, weil es insoweit zugleich und eigenständig tragend darauf gestützt ist, dass dieses Grundstück nicht annähernd wertgleich ist und die dagegen erhobene Grundsatzrüge erfolglos bleibt.

13

b) Demgegenüber wäre die vermeintliche Abweichung hinsichtlich des hilfsweise genannten Ersatzgrundstücks entscheidungserheblich; eine Divergenz im Rechtssinne ist jedoch nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat die maßgebenden Grundsätze des Senatsurteils zur Ermittlung der vergleichenden Verwertbarkeit wiedergegeben und ausdrücklich zur Grundlage seines Urteils gemacht. Zwar hat es dann bei der Anwendung dieser Grundsätze auf das zweite Ersatzgrundstück ausschließlich auf den Aspekt der Sachenrechtsbereinigung abgestellt, ohne weitere für die Verwertung maßgebliche Umstände zu prüfen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres schließen, dass das Gericht - wie es die Beklagte in einer ihrer Grundsatzrügen ausdrückt - diesen Umstand "per se" also generell für unüberwindlich hält und insoweit einen abweichenden Rechtssatz aufstellen will. Vielmehr muss gerade wegen der Bezugnahme auf die vom Senat aufgestellten Grundsätze und dem Bekunden, ihnen folgen zu wollen, davon ausgegangen werden, dass das Gericht es - aus welchem Grund auch immer - versäumt hat, diese Grundsätze vollständig umzusetzen. Ein solcher Rechtsanwendungsfehler rechtfertigt keine Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

14

3. Dieser Rechtsanwendungsfehler offenbart aber einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Urteil, soweit es um das hilfsweise angebotene Ersatzgrundstück geht, beruht. Da das Verwaltungsgericht die vom Senat aufgestellten Grundsätze zur Ermittlung der vergleichbaren Verwertbarkeit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, bestimmen sie auch den Umfang der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Sachaufklärung. Die Beklagte rügt daher zu Recht, dass das Verwaltungsgericht sich mit diesem einen Gesichtspunkt begnügt und weitere Ermittlungen nicht angestellt hat; denn das Verwaltungsgericht hätte ausgehend von der von ihm für geboten gehaltenen Gesamtwürdigung die bessere Verwertbarkeit nach den Sachenrechtsbereinigungsvorschriften nur für ausschlaggebend halten dürfen, wenn es zuvor Feststellungen zu den übrigen Umständen der Verwertbarkeit getroffen und aufgezeigt hätte, warum diese Umstände im vorliegenden Fall die Vorteile, die das Sachenrechtsbereinigungsrecht bietet, nicht kompensieren können.

15

Angesichts dieses durchgreifenden Verfahrensmangels kann offen bleiben, ob die übrigen Verfahrensrügen der Beklagten berechtigt sind; von diesen Rügen bezieht sich jedenfalls keine auf die Frage der Wertgleichheit des in erster Linie angebotenen Ersatzgrundstücks.

16

Der Senat nimmt den geschehenen Verfahrensfehler zum Anlass, das angegriffene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung
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published on 23/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 217/99 Verkündet am: 23. März 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -------------------
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Annotations

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.