Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2015 - 3 B 47/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B3B47.14.0
published on 30/06/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2015 - 3 B 47/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über Zuwendungen zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren für das Förderjahr 2003/04, deren Bewilligung der Beklagte als Sanktion absichtlicher Falschangaben abgelehnt hat.

2

Unionsrechtlicher Rahmen der Zuwendungen ist die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, hier die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 160 S. 80) in ihrer für das Förderjahr 2003/04 geltenden Fassung. Sie enthält Regelungen für Beihilfen, mit denen Produktionsverfahren gefördert werden, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums (Agrarumweltmaßnahmen) ausgerichtet sind (Erwägungsgründe 29 - 31, Art. 22 - 24 VO Nr. 1257/1999). Das Land Brandenburg hat die Vorgaben dieser Verordnung in seinem "Entwicklungsplan für den ländlichen Raum im Land Brandenburg, Förderperiode 2000 - 2006" (Art. 40 ff. VO Nr. 1257/1999) umgesetzt und ausgestaltet. Zu 75 % finanziert aus Mitteln der Europäischen Union sollen verschiedene Maßnahmen gefördert werden, die einer umweltgerechten und den natürlichen Lebensraum erhaltenden Bewirtschaftung und Pflege von Grünland dienen. In der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000), die für Verpflichtungen, die vor dem 1. Juli 2003 eingegangen wurden, in ihrer Fassung vom 8. März 2001 anzuwenden ist, werden die Förderung und deren Voraussetzungen näher bestimmt.

3

Der gegen die Versagung gerichteten Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger sei von der Förderung nach KULAP 2000 ausgeschlossen, weil er mit seinen Förderanträgen für die Förderjahre 2002/03 (Schlag ...) und 2003/04 (Flurstück ...) absichtlich falsche Angaben gemacht habe.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die geltend gemachten Revisionsgründe hinreichend dargelegt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine nachträgliche Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) ebenso wenig vor wie die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft.

6

a) Der Kläger meint, in einem Revisionsverfahren stelle sich entscheidungserheblich die Frage der Auslegung der Begriffe Dauergrünland nach Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (ABl. L 141 S. 18) und Grünland nach der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000). Zu klären sei, welche Pflanzen den Begriff Grünland beziehungsweise Dauergrünland rechtfertigten, insbesondere ob Grünland aus "Ampfer, Beifuß, Klettenlabkraut, Quecken oder Storchenschnabel etc." bestehen könne.

7

Eine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts ist damit nicht aufgeworfen.

8

Das Vorbringen geht zunächst darüber hinweg, dass Art. 2 Nr. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 (ABl. L 42 S. 3) die für die Begriffsdefinition von Dauergrünland konstitutive Nutzung einer Fläche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen dahingehend klarstellt, dass alle Grünpflanzen umfasst sind, die herkömmlich in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen sind. Vor allem aber verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht die Begriffsdefinition von Dauergrünland nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lediglich zur Bestimmung des Begriffs Grünland nach der für die streitige Förderung maßgeblichen Landesrichtlinie heranzieht, die ihrerseits als Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsnormcharakter hat und auch nicht dem revisiblen Recht zuzurechnen wäre (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine andere Betrachtung käme nur dann in Betracht, wenn der Begriff des Grünlands nach der Landesrichtlinie bundesrechtlich vorgegeben wäre. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die den unionsrechtlichen Rahmen der Förderung bildet, enthält hierzu aber keine Bestimmungen. Die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten nur im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung (Art. 1 und 2 VO Nr. 796/2004), der sich auf Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 (ABl. L 270 S. 1) bezieht. Dieser Titel betrifft Direktzahlungen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährt werden (Einkommensstützungsregelungen der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik) und von den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu unterscheiden sind.

9

Dementsprechend betrifft auch die Frage der Auslegung der KULAP 2000-Richtlinie, die im Übrigen in ihrer Anlage 1 selbst eine Definition von Dauergrünland enthält, kein revisibles Recht.

10

b) Eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage sieht der Kläger des Weiteren darin, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine andere, strengere Sanktionsnorm zugrunde gelegt habe als in einem anderen, fast identischen Fall. Von entscheidender Bedeutung sei, "ob das Verhalten des Klägers als Übererklärung oder als Verstoß gegen Förderkriterien gilt".

11

Dem ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu entnehmen. Die dazu gebotene Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

12

Mit dem Vorbringen wird eine fallübergreifende Rechtsfrage nicht herausgearbeitet. Vielmehr beschränkt es sich auf die Gegenüberstellung eines geltend gemacht vergleichbaren Sachverhalts und einer unterschiedlichen Würdigung eines Verhaltens des Klägers.

13

c) Der Kläger macht mit der Grundsatzrüge schließlich geltend, das Berufungsgericht erschwere faktisch in unzulässiger Weise den Rechtsweg. Denn wolle er einer Sanktion wegen absichtlicher Falschangaben entgehen, so müsse er vorauseilend die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts teilen.

14

Hinter diesem Vorwurf steht die tatsächliche Behauptung, er sei der Überzeugung gewesen, bei den streitigen Flächen handele es sich um Grünland. Wäre dies zugrunde zu legen, so hätte sich der Kläger mit Blick auf die Anforderungen des Berufungsgerichts in einem Irrtum befunden, den das Berufungsgericht nicht als vorsatzausschließend berücksichtigt hätte.

15

Damit wird die Beschwerde jedoch den tragenden Gründen des Berufungsurteils nicht gerecht. Es geht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, der Kläger habe absichtlich falsche Angaben gemacht (UA S. 12 f., 19, 21), und stellt hinsichtlich des Schlags ... zudem fest, der Kläger habe gewusst, dass ihm die Ausgleichszulage nicht zugestanden habe (UA S. 13). Entsprechend findet sich kein Hinweis darauf, das Berufungsgericht habe Vorsatz trotz eines Irrtums des Klägers angenommen.

16

Auch mit den hierauf aufbauend formulierten Rechtsfragen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Frage,

"ob im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes (im Sinne des direkten Vorsatzes nach deutschem Recht) gegen Subventionsregelungen der Begriff der Absicht nicht erfüllt ist",

hat das Berufungsgericht in seinem Urteil dahin beantwortet, dass Absicht im Sinne der Sanktionsnorm bei direktem Vorsatz gegeben sei (UA S. 12). Mit der hierzu gegebenen näheren Begründung setzt sich die Beschwerde jedoch nicht auseinander und zeigt damit einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht auf.

17

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage,

"ob zwingend in Bezug auf den 100-prozentigen Ausschluss von Subventionen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist".

18

Mit der Behauptung, im Falle einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sei voraussichtlich davon auszugehen, dass der Ausschluss unverhältnismäßig sei, geht die Beschwerde darüber hinweg, dass das Berufungsgericht den Ausschluss für verhältnismäßig gehalten hat (UA S. 26), weshalb die Frage bereits nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht mit dem in das Verfahren eingeführten Urteil des Berufungsgerichts vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - auseinander, in dem es auf die Frage allgemein näher eingegangen ist (UA S. 20).

19

2. Auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 - könnte nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn der Kläger fristgerecht die Klärung einer Grundsatzfrage angestrebt hätte, die durch das Urteil nach Fristablauf abweichend von dem angefochtenen Urteil geklärt worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 8 B 101.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache betrifft andere Rechtsfragen als die, die der Senat in der genannten Entscheidung beantwortet hat. Der Sache nach macht der Kläger eine nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung geltend, die dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 2014 zugrunde liegt. Eine Gesetzesänderung, aufgrund der sich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenes Urteil in einem Revisionsverfahren möglicherweise als fehlerhaft erweisen könnte, ist aber kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1968 - 3 B 73.68 - BVerwGE 30, 266 <267>).

20

3. Der Revisionsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist teils bereits nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegt im Übrigen nicht vor.

21

a) Der Kläger macht geltend, das Urteil beruhe nicht mehr auf der mündlichen Verhandlung, da zwischen Verkündung und Übermittlung an die Geschäftsstelle circa fünf Monate gelegen hätten. Auch wenn das Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet worden sei, müsse es so zeitnah schriftlich abgefasst werden, dass die mündliche Verhandlung mit ihrer Beweisaufnahme noch in guter Erinnerung sei. Die gebotene Einzelfallbetrachtung führe dazu, dass höchstens zwei bis drei Monate hätten verstreichen dürfen.

22

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der Verfahrensmangel nicht vor, weil ihm das im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 verkündete Urteil am 9. Mai 2014 zugestellt worden ist und besondere Umstände, die vor Ablauf von fünf Monaten die Annahme rechtfertigen würden, dass der gebotene Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und seiner Dokumentation in den Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist, nicht ersichtlich sind.

23

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel (§ 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO) in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Das stellt sicher, dass die Entscheidung wirklich "auf Grund" der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) getroffen wird, der Entscheidungsinhalt also dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 - BVerwGE 106, 366). Demgegenüber dient die Verpflichtung, in dem schriftlichen Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), zum einen dazu, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen dazu, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Um zu gewährleisten, dass die im Urteil mitgeteilten Gründe mit jenen übereinstimmen, die für die Entscheidung maßgeblich waren, verpflichtet § 117 Abs. 4 VwGO dazu, das Urteil innerhalb von zwei Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Er erlaubt jedoch, ausnahmsweise Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niederzulegen. Äußerste zeitliche Grenze hierfür ist in Anlehnung an §§ 517, 548 ZPO der Ablauf von fünf Monaten (Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367). Jenseits dieser Fünf-Monats-Frist erfüllt ein Urteil nicht mehr seine Beurkundungsfunktion und gilt als nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen Urteilsfindung und Niederlegung der Urteilsgründe ist allerdings auch vor Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewahrt, wenn die mit dem Zeitablauf begründeten Zweifel sich durch besondere Umstände zu der Annahme verdichten, dass die gebotene Übereinstimmung zwischen den für die Urteilsfindung tatsächlich leitenden und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde macht hierzu lediglich geltend, dass sich die Entscheidung wesentlich auf Zeugenaussagen stütze und einen komplexen Streitgegenstand betreffe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil die der Entscheidung zugrunde liegenden, die richterliche Überzeugung leitenden Gründe nicht mehr zutreffend wiedergeben würde, ergeben sich daraus noch nicht.

24

b) Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht. Dabei ist zu beachten, dass eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. Die verfahrensmäßige Verpflichtung des Gerichts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ist aber ausnahmsweise dann verletzt, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73, vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 und vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 sowie Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>).

25

aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, es sei ohne Begründung davon ausgegangen, dass ein Befahren und Bearbeiten des Flurstücks ... mit Baufahrzeugen einen größeren Eingriff darstelle als ein Umbruch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dieser Schluss könne denklogisch nicht gezogen werden, da landwirtschaftliche Fahrzeuge und Baufahrzeuge hinsichtlich Schwere, Größe und Fahrwerk identisch seien. Damit übersieht er, dass das Berufungsgericht nicht auf die Baufahrzeuge, sondern darauf abgestellt hat, dass mit diesen eine Bearbeitung, die vollständige Planierung der Fläche erfolgt sei, was über einen Umbruch bei Weitem hinausgehe (UA S. 25). Inwieweit die damit verbundene Wertung überzeugt, ist unerheblich. Dass die Fläche bearbeitet, in den Worten des Klägers eingeebnet wurde und Mulden aufgefüllt wurden, und sich diese Bearbeitung von einem Umbruch unterscheidet, liegt aber auf der Hand, so dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht ersichtlich ist.

26

bb) Des Weiteren sieht die Beschwerde einen Verstoß gegen die Denkgesetze und objektive Willkür in der - angeblichen - Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass wegen der extremen Wetterbedingungen eine Selbstbegrünung des Schlags ... nicht möglich sein würde, obwohl die Selbstbegrünung bereits seit 2002 vorhanden gewesen sei.

27

Abgesehen davon, dass sich die Aussage des Berufungsgerichts auf die Chancen der Entstehung von Grünland durch Neuansaat bezieht (UA S. 20 f.), übergeht der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts, er habe zumindest seit März 2003 gewusst, dass die Fläche bis zu diesem Zeitpunkt gerade kein Grünland gewesen sei (UA S. 19 f.).

28

Soweit der Kläger hieran anschließend geltend macht, er habe bei Antragstellung am 14. Mai 2003 nicht wissen können, dass im Sommer eine Dürreperiode eintreten werde, trifft dies sicherlich zu. Darauf stellt das Berufungsgericht jedoch auch nicht ab. Zur Begründung seiner Feststellung, der Kläger habe in seinem Förderantrag absichtlich falsche Angaben gemacht, stützt es sich darauf, er habe im März 2003 gewusst, dass der Schlag bis dahin und damit über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg kein Grünland gewesen sei, und dass dahinstehen könne, ob unter normalen Witterungsbedingungen bei einer Neuansaat bis Mitte Mai - dem Zeitpunkt der Beantragung - mit der Entstehung von Grünland habe gerechnet werden können, weil dem Kläger bewusst gewesen sei, dass dies wegen der extremen Wetterbedingungen des Frühjahrs und Sommers nicht der Fall sein werde, wobei er die Frühjahrsdürre bei Antragstellung durchaus vor Augen hatte. Es hat darüber hinaus die Einlassung, er habe bei der Antragstellung darauf vertraut, die Fläche werde sich selbst begrünen oder der Zeuge B. werde das Grünland wiederherstellen, als Schutzbehauptung gewertet, weil er im Widerspruchsverfahren zeitnah geäußert habe, dass eine Einsaat sinnlos gewesen wäre und Selbstbegrünung noch die besten Ergebnisse versprochen habe (UA S. 19 ff.).

29

cc) Auch die gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen B. gerichtete Rüge greift nicht durch. Der Kläger meint, das Gericht habe die Aussage von vornherein nicht glauben wollen, es habe aus unsachlichen Gründen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen gezweifelt und fernliegende Schlüsse gezogen. Er führt dazu die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Zeuge habe von Beginn schon deshalb wenig glaubwürdig gewirkt, weil er behauptet habe, nicht genau zu wissen, worum es gehe, während der Zeuge K., mit dem er gemeinsam angereist sei, das Gegenteil angegeben habe.

30

Es mag dahinstehen, ob die Behauptung des Zeugen, nicht genau zu wissen, worum es gehe, für sich gesehen die Folgerung einer geringen Glaubwürdigkeit trägt, weil das Gericht annehmen durfte, es sei lebensfremd davon auszugehen, die Zeugen hätten sich unterwegs nicht über den Gerichtstermin unterhalten. Abgesehen davon, dass das Gericht zusätzlich auf die Angabe des Beweisthemas im Ladungsschreiben hinweist, stützt es sich aber auch detailliert auf das weitere Aussageverhalten. Zu diesem stellt es fest, der Zeuge habe nach kurzem Hinweis ohne beachtliches Zögern recht detaillierte Angaben gemacht, auch zu ungefragten, aber im Verwaltungsverfahren strittigen Einzelheiten. Zu anderen relevanten Einzelheiten habe er zunächst gemeint, sich nicht erinnern zu können, sich auf Vorhalt seiner früheren schriftlichen Erklärung dann aber doch plötzlich erinnern können. Das Berufungsgericht führt dies am Ende in der Würdigung zusammen, all dies habe nicht überzeugend gewirkt (UA S. 15 ff.).

31

Vor dem Hintergrund dieses Befundes lassen sich zulassungsrelevante Mängel der Beweiswürdigung, insbesondere eine von objektiver Willkür geprägte Argumentation nicht erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe von vornherein dem Zeugen nicht glauben wollen und damit willkürlich gehandelt. Hierfür gibt es keinen Hinweis. Das gilt auch, soweit der Kläger sich hierfür auf die Würdigung des Berufungsgerichts stützt, eine Teilaussage habe wie eine bewusste und von vornherein geplante Unterstützung des Klagevorbringens geklungen. Das Berufungsgericht hat diesen Eindruck näher erläutert, ohne dass hierin Willkür erkennbar wäre (UA S. 16).

32

c) Der Kläger macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

33

Der Untersuchungsgrundsatz gebietet dem Tatsachengericht, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die hierzu erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Wird - wie hier - in der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt, so ist der Untersuchungsgrundsatz nur verletzt, wenn sich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts eine weitere Aufklärung aufdrängen musste (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 und vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - juris Rn. 25). Stützt sich das Gericht auf eigene Sachkunde, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne darzulegen, dass ihm das erforderliche Wissen in genügendem Maße zur Verfügung steht, oder wenn die Entscheidungsgründe sonst auf eine mangelnde Sachkunde schließen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - 6 B 50.13 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 10 Rn. 40 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 47).

34

Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Verfahrensfehler im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung die Zulassung der Revision nur rechtfertigt, wenn er jede Begründung erfasst oder in Bezug auf jede der selbstständig tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

35

aa) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe es versäumt, das Flurstück ... von einem Sachverständigen vermessen zu lassen und zusätzlich einen Mitarbeiter einer Baufirma zu vernehmen. Damit geht er darüber hinweg, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt hat, dass das Flurstück jenseits der Baustelleneinrichtung im Förderjahr 2003/04 auch sonst nicht als Grünland genutzt und von Ende Januar bis Anfang Februar 2004 vollständig bearbeitet und planiert worden sei (UA S. 24 f.). Weshalb sich dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu den Flächenverhältnissen des Flurstücks und der zuvor vorhandenen Baustelleneinrichtung hätte aufdrängen sollen, ist nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch nicht ersichtlich.

36

bb) Der Kläger meint ferner, das Gericht habe versäumt, ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen von Grünland einzuholen, und habe statt dessen Fotos und Sachvortrag der Beteiligten gewürdigt, obwohl es nicht über die Sachkunde verfügt habe zu erkennen, welche Pflanzen auf den Flächen wuchsen.

37

Bezüglich absichtlicher Falschangaben zum Flurstück ... im Förderjahr 2003/04 stützt sich das Berufungsgericht jenseits der Baustellennutzung selbstständig darauf, dass es sich mangels Pflege auch sonst nicht um eine förderfähige Grünlandnutzung gehandelt habe (UA S. 24 f.). Es beruft sich dabei unter anderem auf eine Fotodokumentation, nach der die Fläche zum Teil einen Bewuchs beziehungsweise eine Verbuschung aufgewiesen habe, die gegen eine Grünlandnutzung spreche und nicht nachvollziehbar erscheinen lasse, dass die Fläche regelmäßig gemäht beziehungsweise gemulcht worden sei. Damit setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander und zeigt insoweit nicht auf, dass das Gericht, ausgehend von seinem rechtlichen Ausgangspunkt, die Grenzen eigener Sachkunde überschritten hat. Erst recht gilt dies hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, das Flurstück ... sei von Ende Januar bis Anfang Februar 2004 vollständig bearbeitet und planiert worden. Die Beschwerde - soweit sie sich überhaupt hierauf bezieht - lässt nicht erkennen, weshalb sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte und dem Berufungsgericht die Sachkunde zur tatsächlichen Würdigung des Zustandes dieser Fläche gefehlt haben könnte.

38

Was im Übrigen den Schlag ... angeht, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die nötige Sachkunde hatte, auf der Grundlage von Fotos und des Sachvortrags festzustellen, dass es sich im Jahr 2003 nicht (durchgängig) um Grünland gehandelt habe. Selbst wenn es nicht die notwendige Sachkunde gehabt haben sollte, den festgestellten krautigen Bewuchs von Grünfutterpflanzen zu unterscheiden und zu erkennen, dass auf der zuvor gemulchten Fläche Gräser jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen seien, kommt es hierauf nicht an. Denn das Berufungsurteil wird selbstständig auch von den auf das Flurstück ... bezogenen Gründen getragen, die gegebenenfalls von einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des Schlags ... wie auch anderer auf diesen Schlag bezogener Verfahrensfehler nicht berührt würden.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/03/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Januar 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitw
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.