Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Nov. 2012 - 3 B 30/12

published on 12/11/2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Nov. 2012 - 3 B 30/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

2

Die Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer ihr in Polen erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Der 1963 geborenen Klägerin wurde in Deutschland wegen Trunkenheitsfahrten mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen. Am 2. November 2005 erwarb sie eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Als die Klägerin der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht nachkam, erkannte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 9. Mai 2006 die Befugnis ab, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, soweit der Klägerin außerdem unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden war, ihren Führerschein abzugeben, und eine Verwaltungsgebühr von mehr als 112,06 € festgesetzt worden war; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die polnische Fahrerlaubnis müsse nicht anerkannt werden, weil sich die Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses aus eigenen Verlautbarungen des Fahrerlaubnisinhabers ergebe. Der Senat hat diese Entscheidung mit Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 16.09 - aufgehoben, soweit dort die Berufung zurückgewiesen worden war, und hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es verstoße gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, wenn der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus eigenen Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers hergeleitet werde. Die Berufungsentscheidung könne sich jedoch im Ergebnis als richtig darstellen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergäben, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt habe. Das Berufungsgericht hat daraufhin eine Auskunft der Stadt Szczecin eingeholt, aus der sich unter anderem ergibt, dass die Klägerin dort zum zeitweiligen Aufenthalt vom 18. Juli 2005 bis zum 10. Oktober 2005 gemeldet gewesen sei. Mit Urteil vom 22. Februar 2012 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die polnische Fahrerlaubnis habe nicht anerkannt werden müssen, weil sich aus der Mitteilung der Stadt Szczecin ergebe, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nur 85 Tage in Polen gewohnt habe. Die von ihr in Kenntnis dieser Mitteilung vorgetragene Behauptung, sie habe sich schon seit dem 25. Februar 2005 in Polen aufgehalten, könne die Annahme eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nicht erschüttern. Die Klägerin habe sich auch auf Nachfrage nicht zur Dauer dieses Aufenthalts geäußert.

3

Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

ob eine erkanntermaßen rechtswidrige gebührenpflichtige Entziehungsverfügung, die auf der Missachtung einer rechtswidrigen MPU-Auflage beruht, nur deshalb im Nachhinein Rechtmäßigkeit erlangt, weil die Verwaltungsbehörde möglicherweise eine ganz andere Maßnahme hätte ergreifen können, die mit allenfalls ähnlichen Konsequenzen verbunden wäre, ohne dass eine Umdeutung stattgefunden hat,

rechtfertigt eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie würde sich in dieser Form im Revisionsverfahren nicht stellen.

4

Die vom Beklagten an die Klägerin ergangene Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, wäre zwar dann - wie die Klägerin in der von ihr aufgeworfenen Frage unterstellt - rechtswidrig, wenn die ihr in Polen erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen wäre. Das ist indes aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Verstoßes gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht der Fall. Insoweit kann auch nicht davon die Rede sein, dass die MPU-Auflage erst im Nachhinein Rechtmäßigkeit erlangt habe. Unerheblich ist, ob die Erkenntnisse, die den Nachweis des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ermöglichen, erst im Nachhinein erlangt wurden (vgl. u.a. Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 - (BVerwGE 136, 149 Rn. 21 f.). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es den Fahrerlaubnisbehörden wegen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch bestehender Zweifel über die Reichweite des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes nicht verwehrt war, ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen; dieses setzt indes den Nachweis fehlender Kraftfahreignung des Betroffenen und damit gegebenenfalls auch die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens voraus (vgl. u.a. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 Rn. 25).

5

Die weitere Annahme der Klägerin, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Aberkennungsentscheidung sei nicht erfolgt, ist unzutreffend. Vielmehr war gerade das der Gegenstand des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hat dabei überprüft, ob - wie das § 11 Abs. 8 FeV voraussetzt - die Gutachtensanforderung zu Recht erfolgt ist. Es hat diese Frage deshalb bejaht, weil der Beklagte wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis auch durch die polnische Fahrerlaubnis der Klägerin nicht an einer Eignungsüberprüfung gehindert war.

6

Ebenso wenig kann die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit dem Hinweis darauf erreichen, dass sich das Problem stelle, ob eine streitig gebliebene Behauptung über die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses mit eigenen Schlussfolgerungen über Erkenntnisse aus dem Inland unbestreitbar werde. Es kann offen bleiben, ob eine derart im Allgemeinen bleibende Problemumschreibung den Anforderungen genügt, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Herausarbeitung der zu klärenden Frage bei einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind. Sie führt auch in der Sache nicht auf eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Berufungsgericht leitet den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aus einer Mitteilung der Stadt Szczecin her, mithin aus - was auch die Klägerin nicht bestreitet - vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen. Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei solchen Informationen um unbestreitbare aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen handelt, weist der Europäische Gerichtshof den nationalen Gerichten zu (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Baris Akyüz - DAR 2012, 193 Rn. 74). Insofern unterliegt es keinem Zweifel, dass auch die Überprüfung des Wahrheitsgehalts eines vom Fahrerlaubnisinhaber geltend gemachten Einwandes gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit solcher aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dem nationalen Gericht obliegt. Nachdem es nicht das Gericht ist, das den Inhalt der aus Polen stammenden Informationen in Frage stellen will, sondern vielmehr gerade die Klägerin selbst, geht auch der Hinweis auf das Souveränitätsprinzip fehl.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Januar 2014 - 6 K 2525/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahren
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.