Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2011 - 2 B 9/11

published on 12/12/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2011 - 2 B 9/11
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Gründe

1

Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene grundsätzliche Frage, wie die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht" zu verstehen ist, wenn der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte erstmals im Wechselschichtdienst eingesetzt wird, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich bereits anhand des Wortlauts der Vorschriften im Sinne des Berufungsgerichts beantworten.

3

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV ist der Anspruch eines Beamten auf die Gewährung der monatlich zu zahlenden Wechselschichtzulage an zwei Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss der Beamte ständig im Wechselschichtdienst eingesetzt sein, zum anderen muss er in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 des § 20 Abs. 1 EZulV sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Im Schichtplan vorgesehene Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn und Dienstende müssen "rund um die Uhr" jeden Tag ohne zeitliche Unterbrechung abdecken. Der Beamte wird im Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn er seinen Dienst regelmäßig, d.h. nicht bedarfsorientiert, sondern nach den Vorgaben des Schichtplanes abwechselnd in den verschiedenen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern.

4

Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zur Bestimmung des erforderlichen Nachtschichtpensums gebrauchte Formulierung "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht" ist nach der Rechtsprechung des Senats dahingehend zu verstehen, dass der ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Beamte in einem Berechnungszeitraum von zehn Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden aufweisen muss (Urteile vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 2 C 36.96 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19 S. 27 und vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - ).

5

Zeitlicher Endpunkt dieses Berechnungszeitraums ist der letzte Tag des Monats, für den die Wechselschichtzulage gewährt werden soll. Die zehn Wochen vor diesem Tag bilden den zeitlichen Rahmen für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums. Daher erwirbt ein ständig im Wechselschichtdienst eingesetzter Beamter den Anspruch auf die Wechselschichtzulage für den jeweiligen Monat, wenn ihm in den zehn Wochen vor dem Monatsende mindestens 80 Nachtschichtstunden gutzuschreiben sind. Dieser Anspruch wird mit Beginn des Wechselschichtdienstes erworben (§ 18 Abs. 1 EZulV). Da dieser zurückliegende Zeitraum für die beiden ersten Monate des ständigen Einsatzes im Wechselschichtdienst für eine Berechnung nicht zur Verfügung steht, muss das Nachtschichtpensum, das der Beamte in diesen Monaten absolviert hat, auf zehn Wochen hochgerechnet werden. Erreicht der Beamte den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erforderlichen Nachtschichtanteil im Berechnungszeitraum nicht, kommt für den jeweiligen Monat die Gewährung einer niedrigeren Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 EZulV in Betracht (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011 a.a.O.).

6

Dies folgt unmittelbar aus § 18 Abs. 1 EZulV. Nach dieser Vorschrift entsteht der Anspruch auf die Zulage mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift ist als allgemeine Vorschrift dem 3. Abschnitt der Erschwerniszulagenverordnung vorangestellt und gilt für die nachfolgend aufgeführten Zulagen im 3. Abschnitt, die in festen Monatsbeträgen zu zahlen sind. Aus ihr folgt unmittelbar, dass die Wechselschichtzulage grundsätzlich nicht erst zwei Monate nach Aufnahme der Wechselschichttätigkeit gezahlt wird, sondern bereits mit der tatsächlichen Aufnahme der Wechselschicht, also bereits im ersten Monat der Wechselschichttätigkeit. Eine andere Bestimmung im Sinne des § 18 Abs. 1 EZulV ist nur dann anzunehmen, wenn eine Vorschrift ausdrücklich, d.h. unter Verweis oder Bezugnahme auf diese Vorschrift, eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2011 a.a.O zur allgemeinen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV). Hieran fehlt es in § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV. Das Vorbringen der Beklagten, dass der Beamte bereits ab dem ersten Tag der Aufnahme seiner Wechselschichttätigkeit eine (Schicht-)Zulage nach § 20 Abs. 2 Buchst. b EZulV erhält, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Umstand, dass in den Fällen, in denen der Beamte Schichtdienst leistet, ohne die Voraussetzungen für eine Wechselschichttätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV zu erfüllen, wegen der Erschwernisse des Schichtdienstes eine Schichtzulage gewährt wird, ist keine ausdrückliche Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift des § 18 Abs. 1 EZulV.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,4. einer Dienstbefrei
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,4. einer Dienstbefrei
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published on 02/02/2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Kosten de
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.