Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2012 - 2 B 72/11

published on 03/01/2012 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Jan. 2012 - 2 B 72/11
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Gericht

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Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Beklagte bekleidet das Amt eines Postobersekretärs und war als Finanzdienstleistungsberater für Postbankprodukte bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Im Januar 2004 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Nachdem im April 2006 das gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden war, wurde das Disziplinarverfahren fortgeführt. Mit der im August 2007 erhobenen Disziplinarklage wurde dem Beklagten vorgeworfen, in 15 Fällen mit Hilfe von Falschbuchungen Auszahlungen fingiert zu haben und sich insgesamt etwa 4 500 € aus den Beständen der Deutschen Post AG angeeignet zu haben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Berufungsgericht hat das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf beschränkt, der Beklagte habe am 15. November 2003 einen Betrag von 437,50 € aus der ihm anvertrauten Kasse entnommen und für sich behalten, und hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3

Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler - Verletzung der Amtsaufklärungspflicht sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - liegen nicht vor.

4

Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1 BDG, § 3 BDG, § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - DÖD 2011, 282, Rn. 25 m.w.N.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung kann etwa dann geboten sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen. Hiervon unabhängig gebietet auch die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass das zur Amtsaufklärung verpflichtete Gericht sich nicht mit den von einem Beteiligten angebotenen Behauptungen oder Beweisen begnügt, sondern seine Entscheidung auf vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage trifft.

5

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht nicht gegen § 58 Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Es hat seine Überzeugung, der Beklagte habe einen Betrag von 437,50 € aus der Kasse für sich entnommen und dies durch eine Falschbuchung zu verschleiern versucht, auf die u.a. aus der Vernehmung von fünf Zeugen gewonnenen Feststellungen über den Ablauf von Zollerstattungen im Jahre 2003 sowie über den Geschehensablauf am Tattag gestützt. Danach sind Zollerstattungen der Art, wie sie der Beklagte als Erklärung für die Entnahme der fraglichen Summe aus der Kasse angeführt hat, in Dienststellen ohne besondere Zuständigkeit für solche Erstattungen praktisch nicht vorgekommen, da derartige Rückzahlungen an die Empfänger von Sendungen aus dem Ausland regelmäßig nur schriftlich und durch die zuständigen Stellen der Deutschen Post - zu denen die Dienststelle des Beklagten nicht gehört habe - abgewickelt wurden. Keiner der als Zeugen vernommenen Kollegen des Beklagten konnte sich zudem an Umstände erinnern, wie sie der Beklagte als Geschehensablauf geschildert hatte; Belege für die vom Beklagten behauptete Erstattung waren nicht auffindbar. Zudem war die Auszahlungsart, unter der die Entnahme des Geldes aus der Kasse verbucht wurde, lediglich für den Umtausch verdorbener Postwertzeichen in einem Umfang von bis zu 50 € vorgesehen, nicht aber für Zollerstattungsvorgänge über deutlich höhere Summen. Schließlich hat es im Jahre 2003 einen Briefbogen der Art, wie ihn die Erstattungsempfängerin nach Schilderung des Beklagten vorgelegt hatte, im Bereich der Deutschen Post und des Unternehmens DHL nicht gegeben.

6

Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerde auf die Behauptung, es habe derartige Briefbögen durchaus gegeben. Dies führe dazu, dass die Argumentationskette des Berufungsgerichts insgesamt fehlerhaft sei. Die Beweiserhebung habe allenfalls ergeben, dass die Deutsche Post selbst solche Briefbögen nicht benutzt habe, nicht aber, dass dies auch auf das Unternehmen DHL zutreffe. Die Beschwerde sieht einen Aufklärungsmangel darin, dass das Berufungsgericht zwar den Zeugen H. als Mitarbeiter der Deutschen Post gehört, aber darauf verzichtet habe, einen dem Unternehmen DHL angehörenden Zeugen zu hören, der etwas über die Briefbögen dieses Unternehmens hätte aussagen können.

7

Dieser Einwand begründet indes angesichts der Umstände des Falles und im Hinblick auf die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweiserhebung die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung aus mehreren Gründen nicht. Er stellt weder die für die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts maßgebenden Annahmen des Berufungsgerichts zur Unüblichkeit bzw. Unzulässigkeit des vom Beklagten geschilderten Erstattungsverfahrens in Frage noch die Feststellungen zum Geschehensablauf am Tattag, zum Verschwinden des Kassenbelegs über die Auszahlung sowie zur Problematik der für Zollerstattungen unpassenden Auszahlungsart "Umtausch verdorbener Postwertzeichen". Bereits diese vom Beklagten mit seiner Verfahrensrüge nicht angegriffenen Feststellungen tragen den Disziplinarausspruch. Zudem erschüttert der Einwand des Beklagten die Annahme des Berufungsgerichts nicht, dass auch ein Mitarbeiter der Deutschen Post über einen Briefkopf hätte informiert sein müssen, der neben dem Logo von DHL auch dasjenige der Deutschen Post aufweise. Schließlich bieten weder das im Verfahren vorgelegte Schreiben, das die Logos beider Unternehmen aufweist, noch der Hinweis der Beschwerde auf die gemeinsame Website beider Unternehmen ("www.dp-dhl.com") Anlass, der Frage nachzugehen, ob die vom Beklagten behauptete Zusammenarbeit von DHL und Deutscher Post bis in das maßgebliche Jahr 2003 zurückreicht. Vielmehr weist das vorgelegte Schreiben ein Datum von Dezember 2009 auf und lässt Rückschlüsse auf das Jahr 2003 damit nicht zu, und aus der vom Beklagten angeführten Website ergibt sich, dass der Konzern Deutsche Post World Net erst seit 2009 unter dem Namen "Deutsche Post DHL" als Kooperation zwischen beiden Unternehmen auftritt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht als Überraschungsentscheidung dar, weil das Gericht die nach Auffassung der Beschwerde "allgegenwärtigen Zeugnisse" einer Zusammenarbeit von DHL und Deutscher Post in einer für die Verfahrensbeteiligten überraschenden und damit ihr rechtliches Gehör verletzenden Weise nicht beachtet oder fehlerhaft gewürdigt hätte. Vielmehr ist die Frage der Zusammenarbeit von DHL und Deutscher Post bereits in der ersten mündlichen Verhandlung am 29. September 2010 thematisiert worden, sodass der Beklagte - zumal er das vorzitierte Schreiben mit den Logos beider Unternehmen selbst zu den Akten gereicht hatte - damit rechnen musste, dass das Berufungsgericht sich mit dieser Frage auseinandersetzen würde. Die Gelegenheit, hierzu vorzutragen oder Beweisanträge zu stellen, hat er nicht genutzt. Dass das Gericht die derzeit wahrnehmbaren Zeichen für eine Zusammenarbeit von DHL und Deutscher Post nicht besonders gewürdigt hat, kann im Hinblick darauf, dass es um Indizien für das Bestehen einer Zusammenarbeit im Jahre 2003 ging, nicht als überraschend angesehen werden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht dabei zu anderen Ergebnissen gekommen ist als der Beklagte sie für richtig hält, begründet den Vorwurf einer Überraschungsentscheidung ebenfalls nicht.

8

Die Rüge, das Berufungsgericht habe das festgestellte Beweisergebnis fehlerhaft gewertet, ist unzulässig. Die Beweiswürdigungsgrundsätze sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und infolgedessen grundsätzlich nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO zu begründen. Dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweise verfahrensfehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung erfüllt sind, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, einen Briefbogen mit den Logos sowohl der Deutschen Post AG als auch der DHL habe es im Jahr 2003 nicht gegeben, nicht gegen die Denkgesetze verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht - nach Meinung der Beschwerde - unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

9

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt nicht vor.

10

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach der Rechtsprechung nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - Beweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. Ebenso wenig lässt sich der Vorschrift entnehmen, mit welcher Intensität und Detailschärfe das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat; diese Frage wird vielmehr von § 86 Abs. 1 VwGO beantwortet (Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 16 ff.).

11

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vor. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die Vernehmung des Zeugen S., eines Mitarbeiters der DHL, versäumt und statt dessen seine gegenüber dem Zeugen H. geäußerten Angaben über die Existenz eines gemeinsamen Briefbogens von DHL und Deutscher Post als unzulässige Zeugenaussage "vom Hörensagen" verwendet. Dies trifft nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat die vom Zeugen H. wiedergegebene Äußerung des Herrn S. nicht als - mittelbare - Aussage eines dritten Zeugen vom Hörensagen gewertet, sondern zutreffend lediglich angenommen, der Zeuge H. habe seine eigene Wahrnehmung über die Existenz eines gemeinsamen Briefbogens und seinen Versuch geschildert, die für seine Aussage erforderlichen Informationen einzuholen. Im Gegenteil war das Berufungsgericht - wie ausgeführt - der Auffassung, dass es einer zusätzlichen Zeugenaussage aus dem Bereich von DHL nicht bedürfe, weil auch ein Mitarbeiter der Deutschen Post über einen gemeinsamen Briefkopf der beiden Unternehmen informiert sein musste.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u
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published on 31/08/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2015 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29. April 2014 sowie der Bescheid d
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.