Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Apr. 2011 - 2 B 65/10
Gericht
Gründe
- 1
-
Die auf Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG gestützte Beschwerde ist unbegründet.
- 2
-
1. Der Beklagte, ein im Dienst des klagenden Landes stehender Kriminaloberkommissar, wurde wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Außerdem wurde er in demselben Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und wegen Verstrickungsbruch in Tateinheit mit Verwahrungsbruch schuldig gesprochen. Insoweit blieb die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Nach den Feststellungen der Strafgerichte hatte der Beklagte u.a. gemeinsam mit einer weiteren Person die Haus- und Grundstücksverwaltung mehrerer Objekte betrieben. In diesen Objekten befanden sich sog. "Modellwohnungen", in denen Ausländerinnen ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel der Prostitution nachgingen. An der Verwaltung eines dieser Mietshäuser war der Beklagte auch finanziell beteiligt. Ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachtes des Besitzes kinderpornographischer Computerdateien wurde nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
- 3
-
Das Verwaltungsgericht beschränkte das Disziplinarverfahren auf die Handlungen, die Gegenstand des durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen Strafverfahrens waren, und entfernte den Beklagten wegen des durch die Straftaten außerhalb des Dienstes begangenen schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung u.a. darauf gestützt, dass der Beklagte durch sein Verhalten außerhalb und innerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen begangen habe. Eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung sei durch die strafbaren Handlungen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern sowie der weniger schwer wiegenden Urkundenfälschung und des Verstrickungsbruches in Tateinheit mit Verwahrungsbruch begangen worden. Dieses außerdienstliche Verhalten sei geeignet, das Vertrauen in die Aufgabenerfüllung und Integrität eines Polizeibeamten zu beeinträchtigen. Eine Dienstpflichtverletzung liege außerdem in der Ausübung der Hausverwaltungstätigkeit ohne Nebentätigkeitsgenehmigung. Im Rahmen der Zumessungserwägungen stellt das Berufungsgericht u.a. darauf ab, dass der Beklagte neben den gravierenden Straftaten auch eine Nebentätigkeit ohne erforderliche Genehmigung ausgeübt habe.
- 4
-
2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG) liegen nicht vor.
- 5
-
a. Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung das Verfahren auf die von den Strafgerichten strafrechtlich bewerteten Verhaltensweisen beschränkt. Der Beschluss sei so auszulegen, dass der Vorwurf einer unerlaubten Nebentätigkeit aus dem Verfahren ausgeschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung nur Feststellungen zugrunde legen wollen, zu denen es bindende strafgerichtliche Feststellungen gebe. Dies sei hinsichtlich der weder strafrechtlich noch nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht relevanten unerlaubten Nebentätigkeit nicht der Fall.
- 6
-
Das Berufungsgericht hat nicht entgegen § 59 Abs. 1, § 53 Satz 1 HmbDG eine Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch das Verwaltungsgericht missachtet: Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet:
-
"Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 59 Satz 1 HmbDG auf die Handlungen beschränkt, die Gegenstand des sachgleichen Strafverfahrens (7000 Js...; Urteile des LG Hamburg vom 4.07.2006 und 19.03.2004) waren.
-
Der Vorwurf, sich kinderpornographische Schriften verschafft bzw. diese besessen zu haben, fällt hinsichtlich Art und Höhe der sich aus dem ersten Komplex ergebenden Disziplinarmaßnahmen nicht ins Gewicht."
- 7
-
Mit dieser Beschränkung war entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht ausgeschlossen, den Lebenssachverhalt, der Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung war, auch als innerdienstliche Pflichtverletzung in der Form eines Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsrecht zu würdigen. Der Begriff der "Handlungen" im Sinne von § 53 Satz 1 HmbDG bezeichnet ein tatsächliches, abgrenzbares Geschehen, das in wirklichkeitsnaher Betrachtung für sich steht. Da der Begriff der Pflichtwidrigkeit nicht zur Klärung dessen, was "Handlung" im Sinne der Norm ist, beitragen kann, schließt die Beschränkung durch das Verwaltungsgericht eine abweichende disziplinarrechtliche Würdigung desselben Lebenssachverhaltes durch das Berufungsgericht nicht aus. Insbesondere schließt die Beschränkung es nicht aus, den Sachverhalt disziplinarrechtlich als Verstoß gegen eine Pflicht des Beamten zu würdigen, die strafrechtlich nicht relevant ist und daher nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führte. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sollte, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, nur denjenigen Lebenssachverhalt als nicht mehr maßnahmebedeutsam ausschließen, wegen dessen in dem weiteren Strafverfahren eine vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt war. Damit sollten die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften ausgeschieden werden. Dass zu dem Lebenssachverhalt, der Gegenstand der strafgerichtlichen Urteile war, auch der tatsächliche Umstand der 1993 in genau definiertem Umfang erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung gehörte, ergibt sich schon daraus, dass gerade die im zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Urteile des Landgerichts Feststellungen zu der erteilten Nebentätigkeit enthalten. So heißt es im Urteil des Landgerichts vom 19. März 2004 (dort Seite 8):
-
"Dem Angeklagten war 1993 die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit für die Hausverwaltung für den Zeugen B. erteilt worden."
- 8
-
Im Urteil vom 4. Juli 2006 heißt es (dort Seite 12):
-
"Erst auf seinen Antrag vom 25. Oktober 1993 hin, also einige Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für B., erteilte ihm die Landespolizeiverwaltung die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit für die Hausverwaltung des Zeugen B. erteilt mit folgender Maßgabe: 'Unterstützung bei der Computereingabe der Hausverwaltung, Einstellung der Software Dateienvernetzung für Peter B., ...' begrenzt auf drei Stunden wöchentlich."
- 9
-
Zusammen mit den weiteren tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte zu den im Zusammenhang mit der Hausverwaltung tatsächlich vom Beklagten ausgeübten Tätigkeiten verfügte das Berufungsgericht damit über die tatsächliche Grundlage für die Würdigung des Sachverhaltes im Lichte des Nebentätigkeitsrechts und der sich an seine Verletzung anschließenden disziplinarrechtlichen Folgerungen.
- 10
-
b. Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht stütze seine Entscheidung auf eine Dienstpflichtverletzung, die nicht Gegenstand der Disziplinarklage oder einer Nachtragsdisziplinarklage gewesen sei. Die Nebentätigkeit sei in der Disziplinarklage nur beiläufig ohne nach Ort, Zeit und Art konkretisierte Angaben erwähnt. Die Einleitungsverfügung, der Beschluss über die Kürzung der Dienstbezüge, die entsprechende Anordnung des Personalamtes und ein Schreiben des Personalamtes erwähnten die unerlaubte Nebentätigkeit nicht.
- 11
-
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 56 Abs. 3 Satz 1 HmbDG nicht verletzt. Gegenstand der Urteilsfindung sind nach § 56 Abs. 3 Satz 1 HmbDG nur Handlungen, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder einer Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Was Gegenstand des Urteils sein kann, ist damit zum einen durch den Begriff der Handlung, zum anderen aber durch die angeschuldigte Pflichtverletzung bestimmt. Der Gegenstand der Klage ist dem Klageantrag, den Sachverhaltsangaben und der rechtlichen Würdigung der Klageschrift zu entnehmen.
- 12
-
Hiernach geht das Berufungsgericht ohne Verletzung revisiblen Landesdisziplinarrechts davon aus, dass auch der Vorwurf einer unerlaubten Nebentätigkeit Gegenstand der Disziplinarklage war: Die Klageschrift enthält zum einen Ausführungen zu der im Zusammenhang mit der Hausverwaltung erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung. Sie beschreibt im Wesentlichen durch Wiedergabe der den Strafurteilen zugrunde liegenden und damit auch ausreichend konkretisierten Feststellungen die in diesem Zusammenhang tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, und sie bewertet den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt nicht nur als Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, sondern auch als Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht. Dies wird anhand der einschlägigen Bestimmungen des Hamburgischen Beamtengesetzes im Einzelnen ausgeführt. Damit ist nicht nur in tatsächlicher Hinsicht der Lebenssachverhalt zum Gegenstand der Disziplinarklage geworden, aus dem sich auch der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht ergibt. Es ist auch ein entsprechender Pflichtverstoß als Vorwurf erhoben. Die Disziplinarklage stellt damit aus sich heraus verständlich die Sachverhalte dar, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, und ermöglicht eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe, so dass sie den Anforderungen aus § 49 Abs. 1 HmbDG auch insoweit genügt (vgl. Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 zu § 52 Abs. 1 BDG, Beschlüsse vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 22 = ZBR 2009, 253 <255>, vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 WD 4.08 - BVerwG 133, 129 = Buchholz 450.2 § 99 WDO 2002 Nr. 2, jeweils Rn. 12 und vom 21. April 2010 - BVerwG 2 B 101.09 - juris Rn. 6).
- 13
-
Entgegen der Einschätzung des Beklagten hat die Klägerin auch nicht in ihrer Replik auf seine Erwiderung zur Disziplinarklage klargestellt, dass ein entsprechender Vorwurf nicht erhoben werden soll. Denn insofern ist die Disziplinarklage eindeutig und bedarf keiner Klarstellung. Eine Beschränkung der ursprünglich erhobenen Vorwürfe ist dem genannten Schriftsatz schon deshalb nicht zu entnehmen, weil der Lebenssachverhalt, auf den sich auch die in Rede stehende Nebentätigkeit bezieht (Überlassung von "Modellwohnungen"), in der Klageschrift bezeichnet ist und die kurze Zusammenfassung der "Vorwürfe" diese in ihrer disziplinarrechtlichen Bedeutung nicht abschließend rechtlich wertet. Vielmehr erwidert der Schriftsatz auf die Argumentation des Beklagten, die Schwere der Vorwürfe rechtfertige die Entfernung aus dem Dienst insgesamt nicht, indem gerade auf die Vorwürfe verwiesen wird, die schon nach den Ausführungen der Disziplinarklage den Schwerpunkt des vorgeworfenen Dienstvergehens bilden.
- 14
-
Soweit im Hinblick auf den Verweis auf Schriftsätze der Klägerin aus dem behördlichen Disziplinarverfahren sinngemäß eine Verletzung von §§ 52, 28 Abs. 1 HmbDG gerügt sein sollte, greift dies schon deshalb nicht durch, weil der Beklagte nicht darlegt, seiner Rügeobliegenheit nach § 52 Abs. 1 HmbDG genügt zu haben.
- 15
-
c. Soweit mit dem Vortrag, der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass ausgeschiedene Handlungen ihm in der Berufungsverhandlung erneut vorgehalten würden, eine Gehörsrüge erhoben sein sollte, greift auch diese nicht durch. Denn nach dem oben Ausgeführten ist eine Beschränkung des Verfahrensgegenstandes, mit der die unerlaubte Nebentätigkeit ausgeschieden wurde, nicht erfolgt. Außerdem ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Frage nach der Nebentätigkeitsgenehmigung erörtert worden, ohne dass der anwaltlich vertretene Beklagte dies gerügt oder vorgetragen hätte, dass er sich hierzu nicht äußern könne.
- 16
-
d. Das Berufungsgericht hat auch das Verbot der reformatio in peius nach § 22 HmbDG, § 129 VwGO nicht verletzt. Insbesondere hat es nach dem oben Ausgeführten keinen nicht angeschuldigten oder später ausgeschiedenen Teil zu Lasten des Beklagten in das Berufungsverfahren einbezogen. Das Disziplinarmaß wurde nicht zum Nachteil des Beklagten verschärft. Dass das Verwaltungsgericht eine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß missachtet habe, wird ausdrücklich nicht gerügt. Die Beschwerde legt auch entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG nicht dar, dass eine solche Beschränkung mit der gebotenen Eindeutigkeit (vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 71.08 - juris Rn. 3) erfolgt sei.
- 17
-
3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG zuzulassen.
- 18
-
Die vom Beklagten formulierten Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und rechtfertigen deswegen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 HmbDG nicht. Bereits aus dem Wortlaut der § 59 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 53 Satz 1 HmbDG ergibt sich, dass es nicht zulässig wäre, im Berufungsverfahren eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgesprochene Beschränkung des Disziplinarverfahrens zu durchbrechen und zunächst ausgeschlossene Handlungen der Urteilsbildung zugrunde zu legen, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung sind nachträglich entfallen. In diesem Fall wäre dann ein ausdrücklicher gerichtlicher Beschluss erforderlich (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 22 zu § 107 Abs. 2 Satz 2 2. HS WDO). Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich allerdings auch, dass es im konkreten Verfahren zu einer solchen Durchbrechung nicht gekommen ist. Aus demselben Grund stellt sich auch die Frage nicht, ob im Falle einer nur durch den Beklagten eingelegten Berufung über den in erster Instanz bearbeiteten Streitgegenstand hinaus zu Lasten des Berufungsführers weitere Handlungen in das Berufungsverfahren einbezogen werden dürfen.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.
(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)