Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 B 51/16
Gericht
Gründe
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1. Der im Jahr 1968 geborene Beklagte stand seit Oktober 1989, zuletzt im Rang eines Polizeioberkommissars, im Dienst des klagenden Landes, bis er mit Ablauf des 31. Oktober 2010 wegen Polizei- und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.
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Mit rechtskräftig gewordenem amtsgerichtlichen Urteil vom 9. Juli 2009 wurden der Beklagte und sein mitangeklagter Kollege N. wegen jeweils gemeinschaftlich mit dem anderweitig verfolgten Kollegen G. begangener Untreue in zwölf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Grundlage der Verurteilung war, dass die beiden Angeklagten nach ihren geständigen Einlassungen von Verkehrsteilnehmern wegen Geschwindigkeitsübertretungen Verwarnungsgelder in Höhe von insgesamt 275 € in bar entgegengenommen, das Geld nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern für sich behalten und verwendet sowie Anlagen zu den gefertigten Messprotokollen inhaltlich unzutreffend mit Hinweisen auf Fehlmessungen oder mündlich erteilte Verwarnungen ausgefüllt hatten.
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Auf die dieselben Tatvorwürfe betreffende Disziplinarklage hin hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Gegen das ihm am 18. August 2014 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am selben Tag beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und am 1. September 2014 unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eine Begründung der Berufung eingereicht. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die unmittelbar beim Berufungsgericht eingereichte Begründung wahre diese Frist nicht. Unabhängig davon wäre die Berufung auch unbegründet. Der Beklagte habe ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er die von den Verkehrsteilnehmern in bar bezahlten Verwarnungsgelder für sich behalten habe, daran mitgewirkt habe, dass sein Kollege G. in bar bezahlte Verwarnungsgelder für sich behalten habe, und unzutreffende Angaben in den polizeilichen Aufzeichnungen dazu gemacht habe. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Strafurteils ausgegangen. Hinsichtlich einer vom Beklagten geltend gemachten eingeschränkten Schuldfähigkeit greife die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils zwar nicht; doch fehlten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer seelischen Beeinträchtigung gelitten habe, die zu einer erheblichen Minderung seiner Schuldfähigkeit geführt habe.
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2. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie genügt in mehrfacher Hinsicht nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung eines Revisionszulassungsgrundes (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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a) Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr). Eine solche Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage eindeutig bereits anhand des Gesetzes in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden aufgrund der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden kann.
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Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten und diese Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26. S. 14).
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Bei einem Berufungsurteil, das auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, kommt als weitere Voraussetzung hinzu, dass eine Zulassung der Revision nur dann möglich ist, wenn die Beschwerde hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund vorträgt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f. und vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6).
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b) Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
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Ohne Erfolg sieht die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass das Berufungsgericht im Streitfall die Berufungsbegründungsfrist als nicht gewahrt angesehen und deshalb die Berufung für unzulässig gehalten hat.
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aa) Der Beschwerdebegründung, die selbst - entgegen den vorbezeichneten Anforderungen - keine Rechtsfrage formuliert, kann bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung entnommen werden, dass sie mit Blick auf § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig hält,
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ob in einem durch Disziplinarklage eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren die Berufungsbegründung fristwahrend auch beim Berufungsgericht eingereicht werden kann.
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Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts im Sinne des Berufungsurteils zu beantworten ist.
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Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW (wortgleich mit § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 64 Abs. 1 Satz 5 LDG NRW/BDG). Der Wortlaut des Gesetzes ("einzulegen und zu begründen") ist insoweit eindeutig, als er sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Berufung einer Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft, nämlich der Einreichung beim Verwaltungsgericht. Lediglich für die Fallkonstellation eines rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrags gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW/BDG hat die Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Erfordernis des Satzes 2 entwickelt (dazu sogleich unter bb). Die von der Beschwerde geforderte (generelle) Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufungsbegründung auch beim Berufungsgericht sieht das Gesetz lediglich in den von § 64 Abs. 2 LDG NRW/BDG erfassten anderen ("im Übrigen") disziplinargerichtlichen Verfahren vor, etwa bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in denen die Berufung der Zulassung entweder durch das Verwaltungsgericht oder durch das Oberverwaltungsgericht bedarf und in denen durch die in Bezug genommenen Vorschriften des § 124a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 VwGO die fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht möglich ist. Dass die Beschwerde eine Einreichung der Berufungsbegründung beim Verwaltungsgericht offenbar für "unsinnig" oder "unzweckmäßig" hält, weil dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Befassung mit der Berufung (oder gar Abhilfe) verwehrt ist, führt nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht diese gesetzliche Zulässigkeitsanforderung missachten dürfte.
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bb) Eine Zulassung der Revision aus Gründen der Divergenz scheidet insoweit ebenfalls aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerde weder einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts noch einen diesem widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts bezeichnet, liegt eine solche Abweichung auch in der Sache nicht vor. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Fallkonstellation des § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW/BDG, in der die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrags vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts verlängert worden war; in dieser Situation wird die Berufungsbegründungsfrist (auch) durch Einreichung beim Berufungsgericht gewahrt (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 7 ff.). Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor; eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde weder beantragt noch bewilligt.
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cc) Soweit die Beschwerde es für "unzutreffend" und "verfahrensrechtlich fehlerhaft" hält, dass das Oberverwaltungsgericht wegen der Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Strafurteils eine (schon vom Verwaltungsgericht abgelehnte) Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten für nicht möglich gehalten habe, vermag dies einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Vorwurf an der Begründung des Berufungsurteils vorbei geht.
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Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Strafurteil lediglich Bindungswirkung hinsichtlich der Frage entfaltet, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB ist, dass es aber Sache des Disziplinargerichts bleibt und dessen Aufgabe ist, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB gegeben ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - und Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 20). Dementsprechend hat sich das Oberverwaltungsgericht im Streitfall (UA S. 28 oben) - in ausdrücklicher Abgrenzung zu der von der Beschwerde kritisierten Formulierung im Strafurteil des Amtsgerichts, wonach Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich seien - nicht an der Prüfung gehindert gesehen, ob im Tatzeitraum hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i.S.v. § 20 StGB beim Beklagten gegeben waren. Das Oberverwaltungsgericht hat aber sodann unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen, die Anlass zu einer weitergehenden Sachaufklärung böten, verneint (UA S. 28 Mitte bis S. 30 unten). Diese Würdigung liegt im tatrichterlichen Wertungsrahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 23 f.). Hiergegen trägt die Beschwerde nichts Substanziiertes vor.
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dd) Schließlich scheitert die Beschwerde auch daran, dass das Berufungsurteil selbstständig tragend sowohl auf die Unzulässigkeit der Berufung als auch darauf gestützt ist, dass die Berufung auch in der Sache unbegründet gewesen wäre. Daher hätte die Beschwerde nur dann eine Zulassung der Revision erreichen können, wenn sie gegen jede dieser tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund vorgetragen hätte. Dies ist ihr - nach dem Vorstehenden - indes hinsichtlich keiner der beiden Begründungen gelungen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil die Höhe der Gerichtsgebühren streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 LDG NRW i.V.m. Nr. 11 und 62 des Gerichtsgebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NRW).
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.