Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Juli 2010 - 2 B 127/09

published on 19/07/2010 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Juli 2010 - 2 B 127/09
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Gericht

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Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Beklagte war im Justizvollzugsdienst des klagenden Landes tätig, zuletzt im Amt eines Sozialinspektors (BesGr A9 BBesO) auf dem Dienstposten eines Diplom-Sozialarbeiters/-Sozialpädagogen bei der Justizvollzugsanstalt T.. Mit Strafurteil vom September 2005 wurde er in der Berufungsinstanz vom Landgericht E. wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass er einen Strafgefangenen veranlasst hatte, auf das Konto eines Vereins, in dem der Beklagte Mitglied war, 250 € in mehreren Teilbeträgen zu überweisen. Hierfür hatte der Beklagte dem Strafgefangenen zahlreiche ungenehmigte und unbeaufsichtigte Telefongespräche von seinem dienstlichen Telefon aus ermöglicht und Besuche von Frauen erleichtert, die der Strafgefangene über Kontaktanzeigen kennenlernen wollte. Außerdem hatte der Beklagte Postsendungen des Gefangenen ohne die erforderliche Genehmigung aus der JVA gebracht. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren ist auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden.

3

Der Beklagte wirft sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Fragen auf, ob die fehlerhafte Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts auf das zweitinstanzliche Verfahren "durchschlage" und ob der zur Heilung erforderlichen Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG entgegen stehe.

4

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So verhält es sich hier.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG 4 C 119.65 -, NJW 1965, 2317) ist ein etwaiger Mangel der unrichtigen Besetzung in erster Instanz geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden und den Sachverhalt selbstständig gewürdigt hat. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Sachverhalt selbstständig umfassend aufgeklärt. Das zweitinstanzliche Sachurteil beruht mithin nicht auf den im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen, so dass der Besetzungsfehler seine Bedeutung verloren hat. Auf die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage nach der Auslegung des § 62 Abs. 2 Satz 4 ThürDG, wonach eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

6

Im Übrigen ist weder im Ansatz dargelegt (§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch ersichtlich, weshalb die Auslegung der Vorschrift durch das Berufungsgericht Zweifeln unterliegen könnte. Es gibt entgegen der Auffassung der Beschwerde kein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip lässt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 <90 f.> m.w.N., stRspr).

7

Soweit der Beklagte meint, mit der fehlerhaften Besetzung der ersten Instanz liege ein absoluter Revisionsgrund nach § 62 Abs. 3, § 66 Abs. 1 ThürDG, § 138 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vor, so gehen diese Ausführungen fehl. Die absoluten Revisionsgründe des § 138 VwGO beziehen sich auf Fehler der mit der Revision angefochtenen Entscheidung, hier also der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dass dieses fehlerhaft besetzt gewesen war, steht aber nicht im Raum.

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Schließlich ist die Beschwerde der Auffassung, das Berufungsgericht gehe über die nach § 16 Abs. 1 ThürDG bindenden Feststellungen des Strafurteils hinaus, indem es in den strafbaren Handlungen zugleich Dienstpflichtverletzungen sieht. Abgesehen davon, dass mit diesen Ausführungen kein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird, gehen sie auch an der Systematik der Dienstvergehen und der Bedeutung des § 16 Abs. 1 ThürDG vorbei. Diese Vorschrift bindet unter bestimmten Voraussetzungen die Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen in anderen Verfahren, nicht aber an deren rechtliche Würdigung. Im Übrigen stellt strafbares Verhalten nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn damit zugleich Dienstpflichten verletzt werden und die besonderen Voraussetzungen für ein Dienstvergehen gegeben sind. Ob dies der Fall ist, hatte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils rechtlich zu würdigen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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published on 10/11/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 - 2 K 682/10 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.