Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. März 2016 - 2 B 12/15
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 367,84 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Der 1943 geborene Kläger stand zuletzt als Oberstudienrat im Dienst des Beklagten. Am 7. März 1995 erlitt er auf dem Weg zum Dienst mit seinem PKW einen Verkehrsunfall, den der Beklagte mit Bescheid vom 4. April 1995 als Dienstunfall mit den Verletzungsfolgen "HWS-Schleudertrauma, Prellungen, multiple Abschürfungen" anerkannte. Auf seinen Antrag vom 26. August 1997 wurde das Unterrichtsdeputat des Klägers wegen von ihm geltend gemachter (und nach seiner Ansicht unfallbedingter) weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 reduziert. Mit Bescheid vom 5. März 1999 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt; in dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass noch eine gesonderte Entscheidung zu der Frage ergehen werde, ob zwischen der festgestellten Dienstunfähigkeit und dem Dienstunfall ein Kausalzusammenhang bestehe. Eine solche Entscheidung gegenüber dem Kläger erging in der Folgezeit nicht.
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Am 12. März 2009 beantragte der Kläger festzustellen, dass er nicht nur wegen dauernder Dienstunfähigkeit, sondern auch infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Beklagte wertete dies als Antrag auf Gewährung von Unfallruhegehalt und lehnte diesen mit Bescheid vom 7. Juni 2010 ab; zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach den amtsärztlichen Feststellungen bestehe kein Zusammenhang zwischen dem durch den Dienstunfall verursachten Körperschaden und der eingetreten Dienstunfähigkeit, vielmehr seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers durch eine entsprechende Veranlagung bedingt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.
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Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weil es an dem dafür erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen den von ihm geklagten Beschwerden und dem Dienstunfall vom 7. März 1995 fehle. Dies ergebe sich aus den im gesamten Verlauf des Verwaltungsverfahrens eingeholten und vom Kläger vorgelegten ärztlichen Begutachtungen. Das Oberverwaltungsgericht selbst hat zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen eingeholt.
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2. Der von der Beschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Berücksichtigungsfähig sind dabei allein die innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) erhobenen Rügen.
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Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens, ob der Verkehrsunfall des Klägers vom 7. März 1995 ursächlich für die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist, hilfsweise auf Einholung eines interdisziplinären Zusammenhanggutachtens, zu Unrecht abgelehnt habe. Dasselbe gelte für den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 7. März 1995 vorliege.
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Beide Einwände greifen nicht durch.
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a) Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand einer Person an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 11 und Beschluss vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 - Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 5 Rn. 10). Auf eine solche Sachaufklärung hinsichtlich medizinischer Fragen können die Beteiligten hinwirken, indem sie eine entsprechende Beweiserhebung beantragen. Ein Verfahrensfehler liegt daher vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags zu einer unter Beweis gestellten und nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts erheblichen Tatsache im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 18 und vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 4)
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Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers, insbesondere zu der im Mittelpunkt des Streitfalls stehenden Frage der Kausalität zwischen dem Dienstunfall vom 7. März 1995 und den weiteren vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (jenseits der anerkannten Unfallfolgen) auf die Feststellungen der zahlreichen im Laufe der Jahre erstellten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen gestützt; darunter befinden sich amtsärztliche Gutachten mit hinzugezogenem fachmedizinischen Sachverstand sowie vom Kläger vorgelegte Gutachten und schließlich die beiden fachärztlichen Gutachten der vom Oberverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen Dr. W. (Nervenarzt und Facharzt für Neurologie, UA S. 11 ff.) und Priv.-Doz. Dr. K. (Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, UA S. 14 ff.), beide vom ...krankenhaus in K. Im angefochtenen Urteil ist das Oberverwaltungsgericht nach eingehender Würdigung aller gutachtlichen Stellungnahmen einschließlich der vom Kläger vorgebrachten Einwände zu dem Ergebnis gelangt, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben ist.
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Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 18 f. m.w.N.). Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - NVwZ-RR 2008, 477 Rn. 29 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerde einen Mangel der Beweiserhebung nicht auf, und zwar weder mit ihrem gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. gerichteten (haupt- und hilfsweise gestellten) Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den unfallbedingten biomechanischen Belastungswirkungen des Dienstunfalls (b) noch mit ihrem gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gerichteten Beweisantrag auf Einholung eines (sei es erstmaligen, sei es zusätzlichen) Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer behaupteten unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers (c).
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b) Die Beschwerde macht zum einen geltend, das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. sei unbrauchbar, weil der Gutachter vor Erstattung seines Gutachtens darauf hätte bestehen müssen, dass der Unfallhergang und die biomechanischen Belastungen, die unfallbedingt auf den Kläger eingewirkt hätten, zuvor durch ein unfallanalytisches und/oder biomechanisches Gutachten hätten geklärt werden müssen, oder das Gericht hätte dem Gutachter entsprechende Vorgaben machen müssen; zumindest hätte der Gutachter von den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. ausgehen müssen.
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Damit ist eine Pflicht des Oberverwaltungsgerichts zur Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens (auch eines interdisziplinären Zusammenhanggutachtens) nicht aufgezeigt. Einen in dieselbe Richtung zielenden Einwand hat der Kläger ausweislich des Berufungsurteils (UA S. 26 oben) bereits im Berufungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 30. November 2014 (dort S. 15) vorgebracht. Der Sachverständige hat daraufhin in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 auf den Einwand des Klägers erwidert (dort S. 12), das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand des Klägers - wie mit seinen zahlreichen weiteren Kritikpunkten - im Berufungsurteil auseinander gesetzt und ihn dahin beschieden, dass der Kläger damit lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle des Sachverständigen setze (UA S. 26 Mitte). Der Einwand der Beschwerde, der Sachverständige Dr. K. "ignoriere" den im Gutachten von Prof. Dr. B. geschilderten Unfallablauf, ist unberechtigt; vielmehr bekräftigt der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2014, dass er bei seiner Begutachtung sehr wohl - neben dem Zusammenprall mit dem unfallverursachenden Fremd-PKW - von einer zweiten Kollision mit einem Grenz-/Begrenzungsstein ausgegangen sei, dass es sich nichts desto weniger auch bei einem sekundären Aufprall um eine Akzeleration/Dezeleration handele und dass er die entsprechenden Passagen des biomechanisch/technischen Gutachtens voll umfänglich wahrgenommen, ausgewertet und gutachtlich integriert habe (dort S. 7
). Ebenfalls unzutreffend ist daher die Behauptung der Beschwerde, das Gutachten von Prof. Dr. B. sei "ebenfalls ohne Berücksichtigung der unfallanalytischen oder biomechanischen Grundlagen verfasst" worden; aus dem Gutachten von Dr. K. ergibt sich das Gegenteil (dort S. 16 unter Zusammenfassung des Gutachtens von Prof. Dr. B. mit Hinweis auf die in diesem Gutachten in Bezug genommenen technischen Gutachten von Dipl. Ing. B. und die gutachtliche Stellungnahme zur Unfallmechanik von Dipl. Ing. Sch.).
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c) Die Beschwerde macht zum anderen geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte den weiteren Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ablehnen dürfen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dass das Oberverwaltungsgericht diesen Beweisantrag als unzulässiges sog. Ausforschungsbegehren abgelehnt hat, lässt keinen Verfahrensfehler erkennen.
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Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Beweisantrag um einen solchen auf erstmalige Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem neuen Beweisthema handelte oder - wie bei dem zuvor behandelten Beweisantrag - um einen solchen auf Einholung eines zusätzlichen (ergänzenden) Sachverständigengutachtens; für die zweitgenannte Sichtweise könnte die Begründung dieses Beweisantrags deuten, in der sich der Kläger gegen die Aussage des Sachverständigen Dr. W. wendet, wonach "eine in das psychiatrische Fachgebiet fallende Störung ausgeschlossen" sei, und er dem Sachverständigen eine unvollständige Auswertung einer anderen bereits vorliegenden gutachtlichen Aussage vorwirft (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 9. Dezember 2014, GA Bd. III Bl. 562). Denn in beiden Fällen ist ein Verfahrensmangel nicht festzustellen.
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Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Dezember 2014 (GA Bd. III Bl. 557 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht den hier in Rede stehenden, im Schriftsatz vom selben Tage formulierten Beweisantrag (GA Bd. III Bl. 561 f.) nach einer Sitzungsunterbrechung mit einem sodann verkündeten Beschluss abgelehnt, den der Vorsitzende kurz begründete; der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt Gelegenheit, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. Mangels entsprechender Verfahrensrügen hat der Senat davon auszugehen, dass diese mündlich mitgeteilte Begründung - jedenfalls im Kern - derjenigen entspricht, die das Gericht später in den schriftlichen Entscheidungsgründen (ggf. ausführlicher) niedergelegt hat, nämlich dass es sich um ein unzulässiges Ausforschungsbegehren handelte (UA S. 30).
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Ein sog. Ausforschungsbegehren, das bereits nicht dem Vorabbescheidungsgebot des § 86 Abs. 2 VwGO unterfällt (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 27; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 87 m.w.N.), liegt vor, wenn "aus der Luft gegriffene” Behauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit besteht oder jeder Anhaltspunkt fehlt, zumal bei bereits vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen zu dem in Frage stehenden (medizinischen) Themenkreis (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - 2 B 76.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 75 Rn. 17, vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60 S. 100, vom 14. Januar 1998 - 3 B 214.97 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 286 S. 34, vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 S. 10 f. und vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 196 S. 14 m.w.N.; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 - DVBl 1993, 1002 <1003>. Ein solcher Antrag ist aber an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu messen.
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Hiernach traf den anwaltlich vertretenen Kläger allerdings die Obliegenheit, bereits in der Berufungsinstanz seine prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu rügen, dass und warum die beantragte Beweiserhebung - nach seiner Ansicht - kein unzulässiger Ausforschungsbeweis sei. Denn die Vorabbescheidung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung dient gerade dazu, dass die Prozessbeteiligten sich in der Verfolgung ihrer Rechte auf die Erwägungen des Gerichts einstellen und in ihrem weiteren prozessualen Verhalten darauf reagieren können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269> und vom 26. Juni 1968 - 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>; Rixen, a.a.O. § 86 Rn. 83 m.w.N.). Dass der Kläger diese Möglichkeit ausgeschöpft hätte, ist weder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen. Die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient nicht dazu, Versäumnisse in der Tatsacheninstanz wettzumachen oder nachzuholen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 B 85.13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 382 Rn. 7 m.w.N.)
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Ungeachtet dessen trifft die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, bei der hier in Rede stehenden Beweiserhebung handele es sich um ein Ausforschungsbegehren, nach den dargestellten Grundsätzen auch in der Sache zu: Das Oberverwaltungsgericht hat - gestützt auf die ihm bereits vorliegenden Sachverständigengutachten - die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Klassifikation (ICD 10 F 43.1) und Erscheinungsbild ausführlich dargestellt (UA S. 30) und den Beweisantrag abgelehnt, weil nicht ein einziges dieser Symptome beim Kläger festgestellt worden sei, und zwar durch keinen der mit der Beurteilung der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden befassten Ärzte. Soweit die Beschwerde (S. 7 ff.) auf das Gutachten von Frau Dipl.-Psychologin Sch. (K. & M.) vom 12. November 2007 verweist (dort S. 19), stützt sich diese Passage des Gutachtens im Wesentlichen auf eine allgemein gehaltene statistische Aussage aus wissenschaftlichen Publikationen (nämlich dass bei einer kleinen Gruppe von rund 20 % der Patienten die psychophysischen Beschwerden längere Zeit anhielten und daher als chronisch zu bezeichnen seien), die zudem noch durch den Zusatz eingeschränkt wird, dass dabei die Pathogenese unklar sei. Zudem hat der vom Oberverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 1. April 2014 (dort S. 21) an dem von der Beschwerde angeführten Gutachten beanstandet, dass es den Vortrag des Klägers als Befund zugrunde gelegt habe, die erhobenen Befunde aber nicht ausreichend durch Validitätsskalen kontrolliert worden seien.
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Dass die Sachverhaltsaufklärung des Oberverwaltungsgerichts hiernach verfahrensrechtlich fehlerhaft gewesen wäre, weil es der Einholung des von der Beschwerde vermissten Sachverständigengutachtens bedurft hätte, kann hiernach nicht festgestellt werden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG und Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 <61>).
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(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.