Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Dez. 2017 - 1 B 142/17
Gericht
Gründe
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Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
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Für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bedarf es der Formulierung einer abstrakten, in dem zu entscheidenden Fall erheblichen Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Hieran fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
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1. Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,
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"ob ein Bescheid, mit dem die Behörde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, durch nachfolgende Entwicklungen während des Rechtsstreits bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts rechtlich geheilt werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Verlustfeststellung wegen des tatsächlichen Bestehens eines Freizügigkeitsrechts nicht hätte ergehen dürfen".
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Insoweit fehlt es schon an einer näheren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger ab dem 1. Juni 2014 und damit bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Juni 2014 - auch über die Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU (vorübergehende Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall) - nicht mehr erwerbstätig war (UA Rn. 53). Soweit die Beschwerde geltend macht, die dieser Annahme zugrunde liegenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seien unzutreffend, da sich aus den Angaben zum Versicherungsverlauf in dem im Klageverfahren vorgelegten Rentenbescheid vom 17. November 2015 ergebe, dass über den 1. Juni 2014 hinaus "Verletztengeld" geleistet worden sei, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne in diesem Zusammenhang einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden (Verfahrens-)Fehler substantiiert darzulegen. Als nicht Erwerbstätiger ist ein Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU nur unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Auch hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.
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Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für die rechtliche Beurteilung der Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 11). Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es für den Ablauf der in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU genannten Fünfjahresfrist, nach deren Ablauf ein Unionsbürger ein Daueraufenthaltsrecht erwirbt und die Möglichkeit einer Feststellungsentscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt, ausnahmsweise auf den Erlasszeitpunkt ankommt. Denn § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist zu entnehmen, dass ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrechts durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 16).
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2. Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des Unionsrechts auch Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU ist".
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Auch insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Frage, ob es für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 2 FreizügG/EU auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ankommt, stellt sich im Fall des Klägers allenfalls mit Blick auf § 4a Abs. 2 Nr. 2b FreizügG/EU. Danach haben Unionsbürger abweichend von § 4 Abs. 1 FreizügG/EU nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben, nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Berufungsgericht ein Daueraufenthaltsrecht aber nicht allein mit der fehlenden Rechtmäßigkeit des Voraufenthalts, sondern primär mit der fehlenden Kausalität zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung verneint. Bei einer auf mehrere Gründe gestützten Berufungsentscheidung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision aber nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder die Entscheidung selbständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1982 - 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209 und vom 25. Mai 2007 - 1 B 203.06 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.
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Das Berufungsgericht ist - ungeachtet der Formulierung in Randnummer 45 - davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er seine Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben hat (UA Rn. 49). Letztere ist nach Auffassung des Berufungsgerichts erst durch die Feststellung im Bescheid vom 17. Oktober 2014 eingetreten, das Beschäftigungsverhältnis habe aber bereits zum 30. August 2013 geendet (UA Rn. 50). Auch eine Fiktionswirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU sei vom Kläger nur bis zum 31. Mai bzw. 1. Juni 2014 nachgewiesen worden (UA Rn. 52). Soweit der Kläger dem entgegenhält, für die Kausalität zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung komme es nicht allein auf einen ununterbrochenen Übergang der sozialversicherungsrechtlich anerkannten Zeiten mit Gewährung von Kranken- bzw. Verletztengeld zur Feststellung der dauernden Erwerbsminderung an, vielmehr sei hier aufgrund des sehr kurzen dazwischenliegenden Zeitraums offensichtlich, dass eine Fortsetzung der Erwerbstätigkeit infolge der Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne in diesem Zusammenhang einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund substantiiert darzulegen. Insbesondere zeigt er in Bezug auf diesen Begründungsteil weder eine dem Revisionsrecht unterliegende (Rechts-)Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch einen Verfahrensfehler auf. Hat die Beschwerde folglich hinsichtlich dieses - die Entscheidung selbständig tragenden - Begründungsteils keinen Erfolg, kommt es auf die weitere - vom Berufungsgericht ergänzend herangezogene - Begründung, dass selbst dann, wenn der Kläger - über die Fiktion des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU - seine Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben hätte, es an einem mindestens zweijährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehle (UA Rn. 54), und den von der Beschwerde hierzu geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht an.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.