Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 23. Feb. 2011 - 1 BvR 500/07
Gericht
Tenor
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2007 - 2 A 3010/06 - gegenstandslos.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, mit der die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) durchsetzen möchte.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin klagte im Ausgangsverfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz.
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Das Verwaltungsgericht verneinte einen entsprechenden Anspruch der Beschwerdeführerin aus § 27 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG. Bei der Beschwerdeführerin fehle es an einer "familiären Vermittlung" der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese setze nämlich voraus, dass dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache grundsätzlich von der Geburt an bis zum Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aber angegeben, Deutsch in der Familie von ihrem Vater nur bis zum vierten Lebensjahr und sodann erst wieder 42 Jahre später in einem dreimonatigen Sprachkurs während des Aufnahmeverfahrens gelernt zu haben.
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Das Oberverwaltungsgericht lehnte den auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung ab. Es könne dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - 5 C 11/03 - (NVwZ 2004, S. 753 f.) abgewichen sei, indem es eine Sprachvermittlung bis zum Erreichen der Selbständigkeit gefordert habe. Denn eine "familiäre Vermittlung" im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG setze jedenfalls auch voraus, dass die in der Familie erworbenen Deutschkenntnisse gerade der Grund für die Fähigkeit seien, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Davon könne im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Damit erweise sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, was in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auch im Rahmen der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu beachten sei.
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2. Nachdem die daraufhin erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, hat sie gegen die Ablehnung ihres Berufungszulassungsantrags sowie die Zurückweisung der Anhörungsrüge Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese Entscheidungen verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Prinzipien des Rechtsstaats, Art. 3, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 GG.
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Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung aufgrund der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulassen müssen. § 144 Abs. 4 VwGO sei im Berufungszulassungsverfahren nicht anwendbar, weil die Beteiligten nach der Zulassung der Berufung - im Gegensatz zur Revision - die Möglichkeit hätten, ihren Vortrag zu erweitern, zu ergänzen oder zu präzisieren. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass das Verwaltungsgericht bei Beachtung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bis zum vierten Lebensjahr für die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin kausal gewesen sei. Die Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO habe deshalb willkürlich zu einer Vorwegnahme der Berufung geführt. Zumindest hätte das Oberverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zu seiner abwegigen Rechtsansicht rechtliches Gehör gewähren müssen.
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3. Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesverwaltungsamt ist gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag dem Bundesverfassungsgericht vor.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Der den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnende Beschluss wird gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>).
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2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der für den Bereich des Verwaltungsprozesses Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als spezielles Grundrecht vorgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>).
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Der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, dessen Verletzung durch die öffentliche Gewalt die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat, ist ein Recht im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 273 <310>). Die sich aus dieser Norm im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes ergebenden Anforderungen an das Berufungszulassungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet.
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aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Dabei erfordert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; stRspr). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbietet den Gerichten in diesem Fall daher eine Auslegung und Anwendung des Prozessrechts, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; stRspr). Dies gilt auch, soweit das Prozessrecht wie hier in § 124 Abs. 2 VwGO das Rechtsmittel der Berufung von einer Zulassung abhängig macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>; BVerfGK 5, 369 <373>). Zwar begegnen derartige Regelungen als solche keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>). Es ist den Gerichten aber verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung solcher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02 -, juris, Rn. 13). Das Rechtsmittelgericht darf die von der Prozessordnung eröffneten Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Betroffenen "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; stRspr).
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bb) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar.
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(1) Zwar wird die Möglichkeit, das durch § 124 Abs. 1 VwGO unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO eröffnete Rechtsmittel der Berufung in Anspruch zu nehmen, nicht bereits dadurch in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt hat, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweise. Denn es begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf andere rechtliche Erwägungen abstellt als das Verwaltungsgericht und deshalb die Zulassung ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 24 für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies lässt sich nämlich grundsätzlich mit der der Entlastungsfunktion des Zulassungsverfahrens (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 1, 15, 19
) entsprechenden Begründung sachlich rechtfertigen, dass ein Berufungsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie nicht um eines Fehlers willen geführt werden solle, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben werde.
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(2) Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens und stellt deshalb eine unzumutbare und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Einschränkung des Zugangs zum Berufungsverfahren dar, wenn das Oberverwaltungsgericht bei seiner Zulassungsentscheidung das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Erwägungen aufrechterhält, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 24).
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Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Grund, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgelehnt hat, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung allein darauf gestützt, dass es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Sprachvermittlung grundsätzlich von Geburt an bis zum Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sein muss. Dabei knüpft es an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der die Dauer der Vermittlung der deutschen Sprache sich nach der Dauer des familiären Erziehungseinflusses richtete, damit in der Regel mit der Dauer des Sorgerechts gleichgesetzt werden konnte und deshalb grundsätzlich im Säuglingsalter beginnen und mit der Selbständigkeit enden musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44/99 -, juris, Rn. 26; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 A 3725/02 -, juris, Rn. 3 f.). Da die Beschwerdeführerin selbst angegeben hatte, nur bis zum vierten Lebensjahr und deshalb nicht bis zum Erreichen der Selbständigkeit von ihrem Vater Deutsch gelernt zu haben, ist das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage folgerichtig zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hinreichende familiäre Vermittlung bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe, weil bei einem vierjährigen Gebrauch der deutschen Sprache im Kleinkindalter von einer familiären Vermittlung nicht ausgegangen werden könne.
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Demgegenüber braucht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Sprachvermittlung nicht mehr bis zum Erreichen der Selbständigkeit, sondern nur noch so lange angedauert zu haben, bis der Betroffene das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung (nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung vom 16. Mai 2007 nunmehr im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag) befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 11/03 -, NVwZ 2004, S. 753; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 2 A 3520/03 -, juris, Rn. 7). Da das Verwaltungsgericht diese bereits aus dem Jahr 2003 stammende Rechtsprechung seinem Urteil nicht zugrunde gelegt, sondern stattdessen auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen hat, musste es auch keine Feststellungen zu der Frage treffen, ob die vierjährige Vermittlung der deutschen Sprache durch den Vater der Beschwerdeführerin ausreichend war, um ein Sprachniveau zu erreichen, das sie im Zeitpunkt der Aussiedlung zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache befähigte.
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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe nur bis zum vierten Lebensjahr Deutsch von ihrem Vater gelernt, lässt aber für sich genommen noch nicht den Schluss zu, ein Sprachniveau, das im maßgeblichen Zeitpunkt zu einem einfachen Gespräch befähigt hätte, sei angesichts dieses begrenzten Vermittlungszeitraums nicht familiär vermittelt worden. Vielmehr wird in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass eine ausreichende familiäre Vermittlung je nach Sachlage auch dann vorliegen könne, wenn die Vermittlung der deutschen Sprache bereits mit dem Eintritt in den Kindergarten geendet habe (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Februar 2003 - 6 S 2060/02 -, juris, Rn. 36; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, B 2, § 6 BVFG n.F., Anm. 3 d) aa)
).
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Vor diesem Hintergrund liegt es aber nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass die Vermittlung der deutschen Sprache durch den Vater der Beschwerdeführerin zu der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht ausreicht. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Klärung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn die familiär vermittelten Kenntnisse das Sprachfundament bilden, auf dem das erforderliche Sprachniveau gründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23/06 -, juris, Rn. 9, 11; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 12 A 1424/08 -, juris, Rn. 4).
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Soweit das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt hat, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig, weil die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse durch den Vater für eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreiche, erforderte dies mithin den Rückgriff auf Erwägungen, deren Heranziehung über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 24). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts schränkt damit den nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für den Fall einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eröffneten Zugang zum Berufungsverfahren in einer unzumutbaren und nicht durch Sachgründe gerechtfertigten Weise ein und verletzt dadurch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
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cc) Der Verfassungsverstoß ist auch nicht durch das Anhörungsrügeverfahren geheilt worden, weil das Oberverwaltungsgericht an seiner den Rechtsschutz der Beschwerdeführerin unzulässig beschränkenden Auffassung festgehalten hat, eine Zulassung der Berufung komme nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts ungeachtet einer möglichen Divergenz aus anderen Gründen richtig sei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 28).
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht schließlich auch auf der Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 29), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen hätte, wenn es den Verfassungsverstoß erkannt hätte.
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b) Darüber hinaus kann offenbleiben, ob Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot neben Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Anwendung findet und in diesem Fall verletzt ist und ob der Beschluss auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 30).
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c) Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bezieht sich inhaltlich auf die Nichtzulassungsentscheidung und ist daher mit deren Aufhebung gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 31).
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3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur zulässig und begründet. Durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache würde der Beschwerdeführerin auch ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG entstehen, weil ihr dadurch endgültig die Möglichkeit genommen würde, einen Aufnahmebescheid zu erhalten und damit Spätaussiedlerin und Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG zu werden.
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III.
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1. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG hat das Land Nordrhein-Westfalen der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 101, 275). Dadurch erledigt sich ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 81, 347 <362>; 104, 220 <222>).
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
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(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
- 1.
in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.