Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Okt. 2011 - 1 BvR 2027/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111027.1bvr202711
published on 27/10/2011 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Okt. 2011 - 1 BvR 2027/11
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Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - und die Anrede und Adressierung im Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2011 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aussetzung ihres Verfahrens auf Änderung des Personenstandes nach dem Transsexuellengesetz (TSG).

2

1. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihrer Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss wurde ihr Vorname gemäß § 1 TSG in "Rosi" geändert. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Stuttgart die Änderung ihres Personenstandes in "weiblich". Einer geschlechtsangleichenden Operation hat sich die Beschwerdeführerin nicht unterzogen. Sie lebt seit eineinhalb Jahren im Familien- und Freundeskreis vollständig als Frau und unterzieht sich seit etwa einem Jahr einer gegengeschlechtlichen Hormontherapie.

3

a) Das Amtsgericht Stuttgart hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Mai 2011 - F 4 UR III 571/2011 TSG - gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgesetzt bis der Gesetzgeber geregelt habe, ob und welche über § 1 TSG hinausgehenden Voraussetzungen zur Änderung des Personenstandes erforderlich sein sollen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG seien durch das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar und für nicht anwendbar erklärt worden. Anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung von dem verfassungswidrigen Normteil abhänge, seien bis zum Erlass des neuen Rechts auszusetzen. Gegenteiliges sei allenfalls dann anzunehmen, wenn das Bundesverfassungsgericht eine konkrete Übergangsregelung getroffen hätte, was jedoch nicht der Fall sei.

4

b) Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf.

5

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11 - die Beschwerde unter Verweis auf die "ausführliche und in jeder Hinsicht zutreffende" Entscheidung des Amtsgerichts und unter Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Antragsteller/Beschwerdeführer" zurückgewiesen. Die Verwendung der männlichen Anrede und die Verwendung des Begriffs "Antragsteller" seien richtig, so lange "der Beschwerdeführer" "seinen" Personenstand nicht geändert habe. Das Schreiben des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20 Juli 2011, mit dem der Beschluss übermittelt wurde, war an "Herrn Rosi H." adressiert.

6

2. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Eine Gesetzesänderung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, so dass die Entscheidung auf eine Verweigerung der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinauslaufe. Es werde den Betroffenen auf absehbare Zeit verweigert, Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu finden und so bewusst die Integration von Transsexuellen in die Gesellschaft verhindert.

7

Überdies verletzten die briefliche Anrede als "Sehr geehrter Herr H.", die Bezeichnung als "Antragsteller", "Beschwerdeführer" und die Adressierung von Briefen an "Herrn Rosi H." die Beschwerdeführerin in ihrer Integrität und Würde. Das Verfahren zur Änderung des Vornamens sei abgeschlossen. Die Verwendung der männlichen Anrede trotz ihres weiblichen Vornamens und ihres Auftretens als Frau komme einem unfreiwilligen Outing, beispielsweise gegenüber dem Postboten, gleich.

8

3. Dem Land Baden-Württemberg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die jedoch nicht wahrgenommen wurde.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist. Die Kammer ist für diese Entscheidung zuständig, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

10

1. Die Aussetzung des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Änderung des Personenstandes verletzt sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil dies die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts rechtswidrig verzögert.

11

Transsexuelle haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG für mit diesem Grundrecht unvereinbar und lediglich diese Voraussetzungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber für unanwendbar erklärt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 -, juris). Eine Aussetzung laufender Verfahren zur Änderung des Personenstandes war danach nicht angezeigt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist darauf gerichtet, Betroffenen, die die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllen, die Änderung des Personenstandes unabhängig von diesen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Voraussetzungen auch vor einer nicht absehbaren Neuregelung durch den Gesetzgeber zu ermöglichen. Dass infolge der Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG jedenfalls bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung Vornamens- und Personenstandsänderung unter den gleichen Voraussetzungen möglich sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG), ist hinzunehmen.

12

2. Die Beschwerdeführerin wurde auch durch die in dem angegriffenen Schreiben des Oberlandesgerichts verwendete Anrede und Adressierung "Herr Rosi H." und die Bezeichnung als "Antragsteller" und "Beschwerdeführer" in ihren Grundrechten verletzt.

13

Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass Transsexuelle nach vollzogener Vornamensänderung entsprechend ihrem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben sind. Die Achtung vor der in § 1 TSG vorgesehenen Rollenentscheidung verlangt, eine Person ihrem in der rechtswirksamen Änderung des Vornamens zum Ausdruck gebrachten Selbstverständnis entsprechend anzureden und anzuschreiben (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 <1633>). Hiergegen hat das Oberlandesgericht verstoßen.

14

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

15

3. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

16

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein
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published on 13/03/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/17 Verkündet am: 13. März 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.