Bundessozialgericht Beschluss, 02. Dez. 2010 - B 9 VH 3/09 B

published on 02/12/2010 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 02. Dez. 2010 - B 9 VH 3/09 B
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig ist im Rahmen eines sog Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), sowie die Zuerkennung von Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vH bzw einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 70.

2

Der 1934 geborene Kläger war von Dezember 1958 bis Dezember 1964 in der DDR aus politischen Gründen inhaftiert. Nach Abschluss seines Medizinstudiums im Jahre 1966 und seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1968 erkannte das Versorgungsamt Berlin mit Bescheid vom 6.1.1970 eine Narbe unterhalb der rechten Kniescheibe sowie eine fibrotische Leberreststörung nach Gelbsucht als Schädigungsfolgen iS des § 4 Häftlingshilfegesetz an. Die Gewährung einer Rente wurde abgelehnt, weil die Schädigungsfolgen eine MdE von mindestens 25 vH nicht bedingten. Im Mai 1979 stellte der Kläger - insbesondere wegen Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden - einen Verschlimmerungsantrag, der zunächst keinen Erfolg hatte (Bescheid des Versorgungsamts Karlsruhe vom 24.11.1980, Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 22.7.1981, Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.7.1984). Während des anschließenden - zeitweise ruhenden - Berufungsverfahrens beantragte der Kläger die Anerkennung psychischer Haftschäden. Diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 9.4.1986 ab. Durch Bescheid vom 30.6.1987 wurden - in Ausführung eines Teilvergleichs - degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule als zusätzliche Schädigungsfolgen anerkannt. Schließlich verurteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg durch Urteil vom 12.10.1992, berichtigt durch Beschluss vom 29.10.1992, beim Kläger als weitere Schädigungsfolge eine erlebnisreaktive Verstimmung anzuerkennen und diesem ab 1.10.1984 Versorgungsrente nach einer MdE um 30 vH zu gewähren. Im Übrigen wies es die Berufung des Klägers zurück und die Klage ab.

3

Dieses Urteil führte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 24.11.1992 aus. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück.

4

           

Mit Bescheid vom 29.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 lehnte das Versorgungsamt Freiburg die Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB X ab, weil dessen Voraussetzungen hinsichtlich des Bescheides vom 24.11.1992 nicht gegeben seien. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat durch Urteil vom 18.12.2007 die Klage abgewiesen. Vor dem LSG hat der Kläger ua beantragt,

        

das Urteil des SG Konstanz vom 18.12.2007 und den Bescheid des Versorgungsamts Freiburg - Außenstelle Radolfzell - vom 29.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 17.11.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid des Versorgungsamts Karlsruhe vom 24.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg vom 18.10.1993 zurückzunehmen, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsänderung, somatoforme Beschwerden, einen Knieschaden sowie ein Lendenwirbelsäulenleiden als weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen und ihm Beschädigtenrente nach einer MdE um 70 vH bzw einem GdS von 70 zu gewähren,
hilfsweise von Amts wegen, höchst hilfsweise gemäß § 109 SGG, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. F. zu der Frage einzuholen, welche Gesundheitsstörungen von Seiten des neurologisch-psychiatrischen Gebiets vorliegen und ob diese im Zusammenhang mit der DDR-Haft stehen.

5

Durch Urteil vom 11.11.2009 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Es gehe allein um die Frage, ob mit Bescheid vom 29.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1999 zu Recht der Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 24.11.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1993 nach § 44 SGB X abgelehnt worden sei, denn allein darüber sei im angefochtenen Bescheid entschieden worden. Zwar habe der Bescheid vom 24.11.1992 keine eigenständige Regelung getroffen, weil mit ihm lediglich das Urteil des LSG vom 12.10.1992 ausgeführt worden sei. Das stehe dem Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X aber nicht entgegen, weil es für den Rechtsschutz des Bürgers keinen Unterschied mache, ob die unrichtige Entscheidung von einem Gericht oder der Verwaltung getroffen worden sei.

6

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24.11.1992 und demgemäß auch nicht auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und Gewährung höher Beschädigtenrente. Entgegen der Auffassung des Klägers liege keine auf die Haft zurückzuführende PTBS vor. Zur Beurteilung der Frage, ob beim Kläger eine PTBS vorliege, sei die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) und das Diagnostische und Statistische Manual psychischer Störungen (DSM-IV-TR) zu berücksichtigen. Nach den - im Einzelnen wiedergegebenen - Schilderungen der Haftumstände durch den Kläger gegenüber den ärztlichen Gutachtern habe der Kläger zwar keine Situation erlebt, die mit der Androhung des Todes oder einer schweren Verletzung zu tun gehabt hätte. Aber bei den Geschehnissen im Zusammenhang mit einer Isolierhaft im Winter 1961/62 habe es sich um eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers gehandelt. Ob der Kläger auf dieses Hafterlebnis mit intensiver Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiert habe, lasse der Senat dahingestellt. Denn der Kläger habe nicht von anhaltendem Wiedererleben der Hafterlebnisse in Form von wiederholten und aufdringlichen Erinnerungen, quälenden Träumen, Erleben von dissoziativen Zuständen oder intensiver psychischer Belastung bei Konfrontationen mit ähnlichen Ereignissen oder Erinnerungen berichtet.

7

Gegen das Vorliegen einer PTBS spreche ferner nach Überzeugung des Senats der Umstand, dass zwischen der Beendigung der Haft im Jahre 1964 und dem erstmaligen Auftreten der über eine erlebnisreaktive Verstimmung hinausgehenden Störung im Jahre 1982 rund 18 Jahre ohne Hinweise auf mit den Hafterlebnissen in Zusammenhang zu bringende seelische Gesundheitsstörungen lägen. Zwar sehe der Senat, dass sich nach der ICD-10 und dem DSM-IV-TR die Ausbildung der Symptome auch über Jahre verzögern könne. In solchen Fällen sei aber die Zusammenhangsfrage besonders sorgfältig zu prüfen und nur anhand eindeutiger objektiver Befunde zu bejahen. Solche eindeutigen Befunde seien nach Einschätzung des Senats weder aktenkundig noch durch die Gutachten belegt. Würde man gänzlich auf eine Brückensymptomatik verzichten, wäre kaum noch abgrenzbar, unter welchen Voraussetzungen eine seelische Erkrankung haftbedingt oder nicht haftbedingt sei. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen auf die Einholung weiterer Gutachten sei nicht stattzugeben. Der Senat vermöge keine Notwendigkeit zu erkennen, weitere Gutachten von Amts wegen einzuholen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt sei.

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet.

9

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 11.11.2009 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG)ergangen. Dieser vom Kläger schlüssig gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Er führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

10

Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es entgegen dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des LSG aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, welche Gesundheitsstörungen von Seiten dieses Fachgebiets bei dem Kläger vorliegen und ob diese im Zusammenhang mit seiner DDR-Haft stehen, ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen hat. Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht formell, sondern materiell iS von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen(BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Es kommt darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben. Die Amtsermittlungspflicht ist verletzt, wenn Tatsachen, die nach der rechtlichen Sicht des LSG entscheidungserheblich waren, offen geblieben sind, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt fehlen oder weil sie nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind.

11

Das Fehlen notwendiger Feststellungen behauptet der Kläger hier mit Recht. Er macht geltend, dass er wegen der in den Jahren 1958 bis 1964 in der DDR erlittenen rechtsstaatswidrigen Inhaftierung nicht nur an einer mit einem GdS von 30 bewerteten erlebnisreaktiven Verstimmung leide, sondern bei ihm ua eine mit einem höheren GdS zu bewertende PTBS bestehe. Im sozialgerichtlichen und im landessozialgerichtlichen Verfahren waren zu dieser Frage - jeweils nach § 109 SGG - neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. Dipl. Psych. J. vom 20.6.2007 sowie des Prof. Dr. E. vom 3.11.2008 eingeholt worden, die zu unterschiedlichen Beurteilungen gelangt sind. Während Dr. J. das Bestehen einer PTBS angenommen hat, hat Prof. Dr. E. deren Existenz verneint. Der Kläger hat vor der mündlichen Verhandlung des LSG geltend gemacht, das Gutachten des Prof. Dr. E. sei fehlerhaft und berücksichtige nicht die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur häufig jahrzehntelangen Beschwerdelatenz .

12

Das LSG hat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung des Klägers und zur Ablehnung des Beweisantrages ausgeführt, es verlange für die Anerkennung einer PTBS als durch die DDR-Haft wahrscheinlich verursachter dauerhafter Gesundheitsstörung das Vorliegen - hier nicht gegebener - zeitnaher Brückensymptome, weil andernfalls eine Abgrenzung zu wesentlich durch nicht haftbedingte Umstände verursachten psychischen Störungen nicht möglich sei. Entgegen der Ansicht des Klägers gebe es keine neuen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass in diesem Zusammenhang auf eine Brückensymptomatik verzichtet werden könne. Dabei hat das LSG nicht erläutert, woher es die Überzeugung, es gebe keine entsprechenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, gewonnen hat.

13

Da das LSG selbst nicht über die medizinische Sachkunde, die die Feststellung des Nichtbestehens neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse erlaubt hätte (s allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 7b mwN) verfügt und auch nicht offengelegt hat, aufgrund welcher Erkenntnisquelle es die Überzeugung von dem Nichtbestehen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnen hat (BSG SozR 1500 § 128 Nr 31), hätte es sich letztlich schon von Amts wegen, jedenfalls aber aufgrund des vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, zu einer entsprechenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen.

14

Soweit der Kläger als von Amts wegen zu hörenden Sachverständigen Prof. Dr. F. benannt hat, handelte es sich ersichtlich lediglich um einen das Gericht nicht bindenden Auswahlvorschlag (s dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 118 RdNr 11c mwN). Dem Kläger war, wie die Formulierung des Hilfsantrages unterstreicht, der Unterschied zwischen Beweisanträgen nach § 106 SGG einerseits und § 109 SGG andererseits bekannt. Es ist daher anzunehmen, dass der auf § 106 SGG gestützte Antrag in erster Linie auf die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen durch das LSG selbst zielte und die Benennung des Prof. Dr. F. insoweit nur einen Auswahlvorschlag darstellte. Auch hinsichtlich des Beweisthemas musste dem LSG klar sein, dass es in erster Linie um die Frage des Bestehens neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur (fehlenden) Notwendigkeit zeitnaher Brückensymptome ging. Der Kläger hatte in seinen vorterminlichen Schriftsätzen auch als Stellungnahme zum Gutachten des Prof. Dr. E. auf diese Frage hingewiesen. Zudem ist sie durch das allgemein formulierte Beweisthema, "welche Gesundheitsstörungen von Seiten des neurologisch-psychiatrischen Gebiets vorliegen und ob diese im Zusammenhang mit der DDR-Haft stehen" schon deswegen umfasst, weil ein medizinischer Sachverständiger seine Beurteilung selbstverständlich auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse seines Fachgebietes abzugeben hat (zur ggf notwendigen Beweisaufnahme über den aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse s BSG SozR 4-2700 § 9 Nr 7 RdNr 21).

15

Die unterlassene Beweisaufnahme wird das LSG im nunmehr wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Dazu weist der erkennende Senat auf Folgendes hin:

Das LSG hat zutreffend § 44 SGB X für anwendbar gehalten. Allerdings ist fraglich, ob Gegenstand des Verfahrens nach § 44 SGB X entsprechend dem zuletzt vom Kläger gestellten Antrag der Ausführungsbescheid vom 24.11.1992 sein kann. Es wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein reiner Ausführungsbescheid, also ein Bescheid, der ausschließlich einen Urteilsausspruch umsetzt, keine eigenständige Regelung treffe und deshalb auch nicht anfechtbar sei (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 30 mwN). Hiervon ausgehend dürfte ein Ausführungsbescheid auch nicht gemäß § 44 SGB X überprüfbar sein. Indes entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein ablehnender Bescheid, der durch gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist, der Überprüfung nach § 44 SGB X zugänglich ist(Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand 1.1.2009, § 44 SGB X RdNr 5 mwN). Bei richtiger Betrachtung liegt im vorliegenden Verfahren eine ähnliche Sachlage vor. Der Kläger ist nicht durch den Ausführungsbescheid vom 24.11.1992 beschwert. Vielmehr steht der Anerkennung weiterer, über den Ausführungsbescheid hinausgehender Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen und der Zahlung einer Rente nach einem GdS von mehr als 30 der ablehnende Bescheid vom 24.11.1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.1981 und der Bescheide vom 9.4.1986 und 30.6.1987 entgegen. Dieser Verwaltungsakt ist durch das Urteil des LSG vom 12.10.1992 teilweise bestätigt worden (Zurückweisung der Berufung im Übrigen und Klageabweisung). Er ist damit bei sachdienlicher Fassung des klägerischen Antrages (s § 106 Abs 1 SGG) Gegenstand der Überprüfung nach § 44 SGB X.

16

Vor einer weiteren medizinischen Beweiserhebung könnte es sinnvoll sein, den (nicht medizinischen) Sachverhalt soweit wie möglich zu ermitteln und dem zu ernennenden Sachverständigen entsprechende tatrichterliche Vorgaben zu machen, auf deren Grundlage dieser seine Diagnose zu stellen und die Beurteilung zur Kausalität abzugeben hat. Solche Vorgaben sollten insbesondere erfolgen hinsichtlich der Umstände (Belastungen) während der DDR-Haft des Klägers sowie hinsichtlich der Persönlichkeit und der sonstigen relevanten Verhältnisse des Klägers vor und nach der Haft.

17

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 08/03/2018 00:00

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published on 16/02/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2011 aufgehoben.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.