Bundessozialgericht Beschluss, 02. Dez. 2010 - B 9 VH 2/10 B

published on 02/12/2010 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 02. Dez. 2010 - B 9 VH 2/10 B
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Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Schlussurteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Klägerin ist die Tochter und Rechtsnachfolgerin des am 1.12.1987 verstorbenen Beschädigten S. L. Streitig sind noch ursprünglich diesem zustehende Leistungsansprüche nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), und zwar - gestützt auf § 44 SGB X - betreffend eine höhere Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 sowie bezüglich höherer Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen einer wesentlichen Änderung hinsichtlich der mit Bescheiden vom 8.1.1957 und 14.4.1959 anerkannten Schädigungsfolgen (vgl § 48 SGB X). Insoweit hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit Schlussurteil vom 11.3.2010 Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht verneint. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung macht die Klägerin Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

3

Der Rechtsstreit betrifft zwei voneinander unabhängige Streitpunkte (Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 und Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen). Daher ist das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen für jeden Gegenstand gesondert zu prüfen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 5a). Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; dabei kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Soweit sich das Berufungsurteil - entsprechend der Zurückverweisung durch Urteil des BSG vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - auf die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage für die Zeit vom 1.1.1982 bis zum 31.5.1987 bezieht, beruht es auf einem von der Klägerin ordnungsgemäß gerügten Verstoß gegen die in § 103 SGG geregelte Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen(vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Das LSG ist einem Beweisantrag der Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

5

Mit Schreiben ihres nicht rechtskundigen, prozessbevollmächtigten Sohnes vom 9.3.2010 hatte die Klägerin ua beantragt, zum Beweis für ihre Interpretation des Befund- und Behandlungsberichtes der sachverständigen Zeugin Dr. R., die den Beschädigten seinerzeit behandelt hatte, diese Zeugin zu befragen. Im Zusammenhang mit ihren dazu gemachten Ausführungen ist dieser Antrag dahin zu verstehen, Dr. R. zur Klärung des Inhaltes des betreffenden Befundberichtes ergänzend zu hören, sofern das LSG diesen anders interpretieren sollte als sie, die Klägerin. Darin ist entgegen der Ansicht des LSG kein unzulässiger Beweisantrag zu sehen. Ist eine schriftliche Zeugenaussage unklar oder sonstwie interpretationsbedürftig, so ist es grundsätzlich geboten, beim Zeugen nachzufragen, wie er bestimmte Angaben gemeint hat. Die Beweiswürdigung des Gerichts setzt erst dann ein, wenn sich Unklarheiten (zB wegen vorhandener Erinnerungslücken) auf diese Weise nicht beheben lassen.

6

Das LSG hätte sich zu der von der Klägerin beantragten weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes für die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage entscheidend darauf an, wie die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Beschädigten hinsichtlich des Organsystems Herz-Kreislauf im streitigen Zeitraum zu bewerten ist. Dabei richtet sich die MdE-Bemessung nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen (AHP), Ausgabe 1973, sowie den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) Ausgabe 1983. Nach beiden Ausgaben der AHP sind die vorgesehenen MdE-Werte danach gestaffelt, bei welcher Belastung eine Leistungsbeeinträchtigung auftritt, wobei die AHP 1983 die Art der Belastung und der Leistungsbeeinträchtigung jeweils näher umschreiben. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall das damalige, an diesen Kriterien orientierte funktionale Zustandsbild des Beschädigten möglichst genau festzustellen. Mangels anderer aussagekräftiger Beweismittel haben die Angaben der seinerzeit behandelnden Internistin (Kardiologin) Dr. R. insoweit eine ausschlaggebende Bedeutung.

7

Deren schriftliche Äußerungen sind in dieser Hinsicht nicht ausreichend klar. So ist das Schreiben vom 8.7.1987 zur Übergabe des Beschädigten in die Behandlung von Frau Dr. S. recht allgemein gehalten, wobei insbesondere der Satz "Herr L. war im gesamten Behandlungszeitraum kardial kompensiert gewesen" als interpretationsbedürftig erscheint. Ihre Stellungnahme vom 18.10.1989 beantwortet die Fragen des SG, die sich im Wesentlichen auf die Behandlung des Beschädigten wegen dessen Herzleidens, insbesondere hinsichtlich einer Arteriosklerose, nicht jedoch auf die für die MdE-Bemessung maßgeblichen Merkmale beziehen. Die Äußerung Dr. R. vom 1.8.2009 gegenüber dem LSG ist - auch infolge einer zwischenzeitlichen Vernichtung der Patientenunterlagen - von Erinnerungslücken und dementsprechend allgemein gehaltenen Angaben geprägt.

8

Unter diesen Umständen war es geboten, Frau Dr. R. wie von der Klägerin sinngemäß beantragt - gezielt zu den nach den AHP 1973 und 1983 maßgebenden Umständen zu befragen, insbesondere dazu, ob und gegebenenfalls welche Leistungsbeeinträchtigungen bei dem Beschädigten bereits in Ruhe eintraten. Dabei wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob nicht eine persönliche Anhörung der sachverständigen Zeugin angezeigt war, um der Klägerin konkrete Fragen und Vorhalte zu ermöglichen.

9

Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann das Berufungsurteil beruhen, soweit es die Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage betrifft. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Herzschaden des Beschädigten nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme als schwerer dargestellt hätte als das LSG bisher angenommen hat. Bereits die Anhebung der diesbezüglichen MdE von 60 vH auf 70 vH hätte - wovon auch das LSG ausgegangen ist - zu einer höheren Schwerstbeschädigtenzulage geführt.

10

2. Soweit das angegriffene Urteil eine Leistungsgewährung für die Zeit vor dem 1.1.1982 wegen einer Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen betrifft, beruht es iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - wie die Klägerin zutreffend im Einzelnen gerügt hat - auf einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs(Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 112 SGG).

11

Zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gehört grundsätzlich auch das Recht der Beteiligten darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu der relevanten Rechtslage zu äußern (vgl zB BVerfGE 86, 133, 144). Dabei hat das Gericht zwar nicht die Pflicht, seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage vor der Entscheidung zu erkennen zu geben. Jedoch darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, mit denen die Beteiligten nicht haben rechnen müssen. Daraus können sich Hinweispflichten des Gerichts ergeben (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 62 RdNr 8a ff mwN). In der mündlichen Verhandlung dient auch die Darstellung des Sachverhalts (§ 112 Abs 1 Satz 2 SGG), die Anhörung der Beteiligten (§ 112 Abs 2 Satz 1 SGG) und die Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit den Beteiligten (§ 112 Abs 2 Satz 2 SGG) der Gewährung rechtlichen Gehörs.

12

Nach Auffassung des LSG richtet sich der hier streitige Beginn höherer Versorgungsleistungen nach § 60 Abs 2 BVG, der eine rückwirkende Leistungsgewährung vorsieht, wenn der Beschädigte ohne sein Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert war. Das LSG ist insoweit bereits in seinem Urteil vom 26.6.2007 - L 13 VH 7/94 W04*11 - davon ausgegangen, dass der Beschädigte durch die Folgen eines schweren Schlaganfalls von Januar 1973 bis zu seinem Tode im Dezember 1987 selbst gehindert war, einen Antrag auf höhere Leistungen nach dem HHG zu stellen. Dementsprechend war noch zu prüfen, ob dem Beschädigten das Verschulden eines Vertreters zuzurechnen ist. Während das LSG in seinem Urteil vom 26.6.2007 angenommen hatte, die Ehefrau und Tochter des Beschädigten seien nicht als seine Vertreter anzusehen, ist es - nach Zurückverweisung der Sache durch das BSG - im angefochtenen Berufungsurteil zu dem Ergebnis gelangt, dass spätestens ab Oktober 1984 eine stillschweigende Bevollmächtigung der Ehefrau sowie eine funktionale Vertretung durch die Tochter gegeben gewesen seien. Da keine der beiden Vertreterinnen innerhalb eines halben Jahres einen Neufeststellungsantrag für den Beschädigten gestellt habe, scheide eine Vorverlegung des Leistungsbeginns aus. Damit hat das LSG ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 BVG mit einer doppelten Begründung ausgeschlossen. Es hat nämlich dem Beschädigten das Unterlassen der Antragstellung ab Oktober 1984 im Hinblick auf eine Vertretung sowohl durch dessen Ehefrau als auch durch dessen Tochter (der Klägerin) zugerechnet. Dementsprechend muss für jeden der beiden Begründungsstränge ein Zulassungsgrund - hier also ein Gehörsverstoß - geltend gemacht worden sein und tatsächlich vorliegen. Das ist der Fall.

13

Soweit das LSG eine stillschweigende Bevollmächtigung der Ehefrau des Beschädigten angenommen hat, handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung. Während das LSG in seinem Urteil vom 26.6.2007 - vom BSG insoweit unbeanstandet - noch davon ausgegangen ist, dass dem an die Versorgungsbehörde gerichteten Schreiben der Ehefrau des Beschädigten vom 18.10.1984 (betreffend eine Änderung der Adresse und des Kontos) ein Auftrag, weitergehende Anträge zu stellen, nicht entnommen werden könne, hat es in dem angefochtenen Urteil - ohne einen vorherigen Hinweis an die Klägerin - die Ansicht vertreten, aus diesem Schreiben ergebe sich das Vorliegen einer stillschweigenden Bevollmächtigung der Ehefrau des Beschädigten. Gerade auch im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch mit Schreiben vom 9.3.2010 an das LSG festgestellt hatte, dass zeitlich vor der der Klägerin am 9.6.1986 vom Beschädigten erteilten Generalvollmacht keine stillschweigende, funktionale oder sonst wie zu Lasten des Beschädigten geltend zu machende Vertretungsmacht bestanden habe, wäre es für das LSG geboten gewesen, in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11.3.2010 die Möglichkeit einer von der früheren Entscheidung abweichenden Beurteilung anzudeuten. Das ist nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin nicht geschehen, zumal die Sitzungsniederschrift keinen entsprechenden Hinweis enthält (zur Protokollierung derartiger Hinweise vgl § 202 SGG iVm § 139 Abs 4 ZPO; dazu auch Keller in Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, aaO, § 122 RdNr 4e).

14

Ähnlich verhält es sich mit der Annahme des LSG, die Klägerin sei in der streitigen Zeit funktionale Vertreterin des Beschädigten gewesen. Auch auf dieses Begründungselement hat das LSG seine Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gestützt.

15

           

Zur Begründung der Feststellung, dass seinerzeit ua keine funktionale Vertretung für den Beschädigten bestanden habe, hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 9.3.2010 ausgeführt:

"Die Klägerin hat sich aus Achtung gegenüber ihrem Vater immer darum bemüht, nichts was ihn betraf ohne sein ausdrückliches Einverständnis zu unternehmen, da sie wusste, dass er trotz seiner körperlichen Handlungsunfähigkeit noch vernünftig denken konnte. Es wurde also immer, selbst bei alltäglichen Kleinigkeiten, gefragt: 'Papa, soll ich das so machen? Willst du das?' Auf solche Fragen konnte Herr L. mit 'Ja' oder 'Nein' antworten, so dass eine Verständigung möglich war. D.h., es wurde in der Zeit vor der Erteilung der Generalvollmacht immer die ausdrückliche Genehmigung im Einzelfall eingeholt; als 'stillschweigende' oder 'funktionale' Vertretung kann man ein solches, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes (und vor allem beschränktes) Erbitten einer Zustimmung nicht ansehen."

16

Diese Angaben hat das LSG in seinem Urteil vom 11.3.2010 dahin gewertet, dass die Klägerin damit praktisch den klassischen Fall einer funktionalen Vertretung dargestellt habe. Denn einerseits ergebe sich aus ihrem Vortrag, dass es sich um einen dauerhaften, sich immer wiederholenden Vorgang in den verschiedensten Lebensbereichen und bei den verschiedensten Belangen des Beschädigten ("selbst bei alltäglichen Kleinigkeiten") gehandelt habe und dass sie die jeweiligen Aspekte stets so vorbereitet gehabt habe, dass es nur noch der abschließenden Entscheidung des Beschädigten bedurft habe. Damit ist das LSG im Ergebnis von einem (stillschweigenden) Auftrag des Beschädigten an die Klägerin (seine Tochter) ausgegangen, sich um alle seine Angelegenheiten (einschließlich der Versorgungsangelegenheit) zu kümmern und jeweils alles Erforderliche für eine abschließende Entscheidung des Beschädigten vorzubereiten. Mit dieser Beurteilung brauchte die Klägerin nicht zu rechnen, zumal sich auch den Ausführungen des LSG nicht entnehmen lässt, aus welchen Erklärungen oder aus welchem Verhalten des Beschädigten es einen solchen umfassenden Betreuungsauftrag hergeleitet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berufungssenat seiner Entscheidung die Ansicht zugrunde gelegt hat, dass die späte Antragstellung dem Beschädigten selbst wegen seines Gesundheitszustandes nicht als schuldhaft angelastet werden könne. Das LSG hat damit also offenbar auch angenommen, dass dieser von sich aus keine konkreten Aufträge zur Stellung von Versorgungsanträgen mehr erteilen konnte.

17

Unter diesen Umständen war es für die Klägerin überraschend, dass der Berufungssenat aus ihren Angaben das Gegenteil von dem geschlossen hat, was sie damit geltend machen wollte, ohne ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Ein entsprechender Hinweis des LSG wird von der Klägerin verneint und ist auch nicht aktenkundig (vgl § 202 SGG iVm § 139 Abs 4 ZPO).

18

Auf dem danach gegebenen doppelten Gehörsverstoß kann der betreffende Teil des Berufungsurteils beruhen. Der erkennende Senat geht dabei davon aus, dass die im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertretene Klägerin alles ihr Zumutbare getan hat, um sich zur Frage einer stillschweigenden oder funktionalen Vertretung rechtliches Gehör zu verschaffen. Insbesondere hat sie glaubhaft vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2010 keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Punkt von sich aus anzusprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift weder der Sachverhalt dargestellt noch das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert worden ist (vgl dazu § 112 SGG). Darüber hinaus ist es nicht ausgeschlossen, dass es der Klägerin bei Kenntnis der Annahmen des LSG zum Vorliegen einer stillschweigenden oder funktionalen Vertretung durch entsprechendes Vorbringen sowie durch Beweisanträge gelungen wäre, das LSG zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen, die zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis hätten führen können.

19

3. Da mithin für das Berufungsurteil insgesamt die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat - auch zur im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer besonders dringlichen Beschleunigung des Verfahrens - von der Möglichkeit Gebrauch, in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen(§ 160a Abs 5 SGG). Dabei berücksichtigt er, dass die von der Klägerin auch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt worden ist. Die Klägerin hat insbesondere nicht deutlich gemacht, warum sich die von ihr aufgeworfenen Fragen nicht anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Der Beschluss des LSG über die Anhörungsrüge der Klägerin, auf den sich diese in ihrer Beschwerdebegründung ebenfalls bezieht, ist nicht zulässiger Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl dazu auch § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

20

Der Senat sieht davon ab, die Sache - entsprechend der Anregung der Klägerin - gemäß § 202 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des LSG zurückzuverweisen. Angesichts des großen Umfangs der vorliegenden Akten wäre damit voraussichtlich eine erhebliche Verzögerung der ohnehin schon überlangen Verfahrensdauer verbunden. Darüber hinaus hat sich die Besetzung des 13. Senats des LSG im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Von den Richtern, die an dem ersten Urteil des LSG vom 5.5.1998 mitgewirkt haben, gehört niemand mehr dem 13. Senat an. Zuletzt hat der Richter, der die hier angegriffene Entscheidung als Berichterstatter vorbereitet hat, den Berufungssenat verlassen. Insofern muss nicht davon ausgegangen werden, dass dem 13. Senat Fehler, wie sie dem jetzt aufgehobenen Schlussurteil vom 11.3.2010 zugrunde liegen, erneut unterlaufen werden. Im Übrigen hat der erkennende Senat keine Veranlassung, an der Unvoreingenommenheit der jetzigen Richter des 13. Senats des LSG zu zweifeln, zumal sich auch die Klägerin - bei aller Kritik an der Vorgehensweise der Berufungsrichter - nicht in diese Richtung geäußert hat.

21

Bei der Fortführung des Berufungsverfahrens wird das LSG insbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben:

Die AHP 1973 und 1983 haben zwar nach der Rechtsprechung des BSG normähnlichen Charakter, ihrem Inhalt nach handelt es sich jedoch um antizipierte Sachverständigengutachten. Dementsprechend ist deren Inhalt nicht (ausschließlich) mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln; vielmehr sind diesbezügliche Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem verantwortlichen Urheber, hier also beim Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin bzw bei dem für diesen geschäftsführend tätigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 3 Versorgungsmedizin-Verordnung), zu klären (vgl zB dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - juris RdNr 21). Entgegen der Ansicht des LSG gehört die Klärung des Inhalts eines antizipierten Sachverständigengutachtens auch zur Erforschung des Sachverhalts iS von § 103 SGG. Nur geht es dabei nicht um individuelle, sondern um allgemeine Tatsachen (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 103 RdNr 7c mwN). Der so festgestellte Inhalt der AHP unterliegt sodann einer rechtlichen Inhaltskontrolle (vgl zB BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25).

22

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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published on 02/12/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Für Zeiträume vor dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder aus ausländischem Gewahrsam steht keine Versorgung zu.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere Leistung beantragt wird; war der Beschädigte jedoch ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so beginnt die höhere Leistung mit dem Monat, von dem an die Verhinderung nachgewiesen ist, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird. Die höhere Leistung beginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkommens oder wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten Aufwendungen unabhängig vom Antragsmonat mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Änderung oder nach Zugang der Mitteilung über die Änderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) infolge Erhöhung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird.

(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen festgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle der Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind. Ist die höhere Leistung durch eine Änderung des Familienstands, der Zahl zu berücksichtigender Kinder oder das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 oder 6) auf einer Änderung des Vergleichseinkommens im Sinne des § 30 Abs. 5 beruht.

(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustands bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Beruht die Minderung oder Entziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder Entziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.