Bundessozialgericht Beschluss, 26. Mai 2014 - B 9 V 1/14 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist ein Anspruch auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung "Zustand nach operiertem Prostata-Tumor" sowie einer "Leukämie" bei dem am 21.2.2012 verstorbenen Ehemann der Klägerin als Schädigungsfolge einer Strahlenbelastung während seines Wehrdienstes nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der 1938 geborene Ehemann der Klägerin war von Oktober 1965 bis Juli 1994 Berufssoldat bei der Bundesmarine und dort unter anderem auf den Tendern (Versorgungs- und Führungsschiffe) "Rhein", "Main", "Elbe" und "Donau" eingesetzt. Seinen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG iVm dem BVG aufgrund seiner Krebserkrankung infolge der während seines Dienstes auf den Tendern "stets strahlenden Navigations-Radaranlagen" lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21.6.2005, Widerspruchsbescheide vom 20.10. und 24.11.2005), das anschließende Klageverfahren vor dem SG Bremen blieb erfolglos (Urteil vom 4.8.2009).
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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 24.10.2013 die Entscheidungen des SG und der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass bei dem Verstorbenen ein "Zustand nach operiertem Prostata-Tumor" sowie eine "Leukämie" als Schädigungsfolgen einer Strahlenbelastung während seines Wehrdienstes bestanden haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zulässige isolierte Feststellung der Schädigungsfolgen unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18.9.2012 über die Ablehnung von Beschädigtenversorgung wegen der zwischenzeitlichen Erkrankungen des Verstorbenen begründet sei, weil nach dem Ergebnis des gesamten Verfahrens zur Überzeugung des Senats die Krebserkrankungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in den Jahren 1994/1995 sowie seit 2011 mit Wahrscheinlichkeit auf eine wehrdienstliche Strahlenexposition zurückzuführen seien. Zwar gehe der Senat auch unter Zugrundelegung der Erkenntnisse, wie sie vor allem im "Radarbericht" der vom Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eingesetzten "Radarkommission" vom 2.7.2003 niedergelegt seien, davon aus, dass ein Nachweis dafür, dass der Verstorbene während seines Wehrdienstes einer relevanten Strahlung ausgesetzt gewesen sei, die die eingetretenen Gesundheitsstörungen verursachen konnte, nicht vorliege. Allerdings könne der Verstorbene seinen Anspruch auf die Beweiserleichterung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer (KOVVfG) stützen, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift vorlägen, seine Angaben zu den mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen glaubhaft erschienen und sie den streitigen Anspruch auf Beschädigtenversorgung begründeten.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die beklagte Freie Hansestadt Bremen als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und sinngemäß eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG geltend, § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
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Dies gilt zunächst für die von der Beklagten behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beruft, muss eine abstrakte Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 mwN).
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Die Beklagte misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei,
a) ob im Rahmen von Radarfällen die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG überhaupt zur Anwendung kommen kann und
b) sofern die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG vorliegend anwendbar ist, ob die Entscheidungsbegründung des LSG-Urteils vor dem Hintergrund des BSG-Urteils vom 17.4.2013 - B 9 V 1/12 R - als ausreichend angesehen werden kann.
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Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu a) überhaupt eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnet hat, genügt diese den Anforderungen schon deshalb nicht, weil es insoweit bereits an einer näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG fehlt (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Darüber hinaus wäre diese Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Denn das BSG hat die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 15 S 1 KOVVfG für den Bereich der Soldatenversorgung bereits geklärt(vgl Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VS 1/05 R - Juris). Soweit die Beschwerde sinngemäß generell nach Art und Umfang von Beweiserleichterungen im SVG fragen wollte, fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung.
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Die von der Beklagten unter b) gestellte Frage stellt keine Rechtsfrage dar, dh eine Frage die ausschließlich mit juristischen Methoden beantwortet werden kann. Vielmehr bezieht sich die Frage auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles und zielt damit im Kern auf die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des BSG-Urteils vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 20, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen)ab. Es ist jedoch nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
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Auch die von der Beklagten sinngemäß im Rahmen der zu b) aufgeworfenen vermeintlichen Rechtsfrage erhobene Divergenzrüge ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Die Beklagte hat zwar mit der Entscheidung des BSG vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R, aaO) eine einschlägige Entscheidung des BSG bezeichnet, jedoch nicht aufgezeigt, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Urteil des LSG von ihr abweicht, § 160a Abs 2 S 3 SGG(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 29). Die Beklagte hat weder aus dem angefochtenen Urteil des LSG noch aus dem benannten Urteil des BSG je abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet, die sich widersprechen könnten. Vielmehr berichtet die Beklagte über eine tatrichterliche Einschätzung des LSG, ohne eine Abweichung des LSG inhaltlich darzulegen. Im Grunde behauptet die Beklagte nur, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewandt. Ein solcher Mangel stellt jedoch, selbst wenn er vorläge, keine Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
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Die Verwerfung der Beschwerde folgt ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 iVm § 183 Abs 1 S 1 SGG.
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).