Bundessozialgericht Beschluss, 11. Mai 2016 - B 9 SB 94/15 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG. Bei der 1924 geborenen Klägerin waren zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen G festgestellt (Hüftgelenksarthrose beiderseits, Einzel-GdB 40, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Muskelfunktionsstörungen, Fehlhaltung, Einzel-GdB 30, Herzkreislaufschwäche, Gleichgewichtsstörungen, Einzel-GdB 30, Fettleberhepatitis, Einzel-GdB 30). Seit 2004 ist zusätzlich das Merkzeichen B festgestellt. Auf neuerlichen Antrag der Klägerin stellte der Beklagte den GdB mit 90 fest (bei zusätzlicher Funktionseinschränkung beider Schultern, Schultergelenksprothese links, Einzel-GdB 40). Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 16.12.2010; Widerspruchsbescheid vom 3.2.2011). Die auf Zuerkennung von aG gestützte Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.2.2012). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, ausgehend von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen sei die Klägerin nicht außergewöhnlich gehbehindert. Im Anschluss an eine Hüftgelenksendoprothese rechts sei es zu einem koordinierten und sicheren Gangbild am Rollator gekommen. Die Klägerin könne mit Pausen ca 100 bis 200 Meter gehen. Auf die geltend gemachte Unfähigkeit, den Rollator selbstständig aus dem Kofferraum ihres PKW zu heben, komme es nicht an, ebenso wenig auf Behinderungen beim Ein- und Aussteigen auf beengten Parkplätzen (Urteil vom 12.11.2015).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin wirft als Fragen auf,
1.
ob § 70 Abs 2 SGB IX für das BMAS mit Zustimmung des Bundesrates eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dazu bereithält, einen Rechtsgegenstand aus dem Ressort des Bundesverkehrsministeriums mit abschließender Regelungstiefe selbst regeln zu dürfen,
2.
ob über die sozialrechtlichen Vorschriften zum Merkzeichen aG hinaus die speziellen verkehrsrechtlichen Vorschriften der RdNr 133 ff der zu § 46 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) für die Beurteilung der Voraussetzungen zur Gewährung von Parkerleichterungen heranzuziehen sind,
3.
ferner, ob es rechtlich zulässig ist, zur Beurteilung des Vergleichsmaßstabs für Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung auch aufgrund von Erkrankungen schwerbehindert sind, ausschließlich auf den Extrem-Regelfall der Einschränkungen eines Doppeloberschenkelamputierten abzustellen,
und
in Bezug auf verkehrsrechtlich begehrte Parkerleichterungen für Schwerbehinderte auch dann der Extrem-Regelfall eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist oder die verkehrsrechtlichen Sondervorschriften der RdNrn 129 ff, insbesondere der 133 ff der zu § 46 VwV-StVO als Vergleichsmaßstab vorgehen.
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Die Beschwerdebegründung erfüllt die aufgezeigten Darlegungsanforderungen zu keiner der aufgeworfenen Fragen. Selbst wenn von hinreichend konkreten Rechtsfragen mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung ausgegangen wird, so sind jedenfalls Klärungsbedarf und Klärungsfähigkeit nicht - wie erforderlich - für jede Frage aufgezeigt.
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Hinsichtlich der mit Wirkung vom 15.1.2015 durch Gesetz vom 7.1.2015 (BGBl II 15) in § 70 Abs 2 SGB IX normierten Ermächtigungsgrundlage beschäftigt sich die Beschwerdebegründung insoweit weder mit dem Geltungsbereich der Norm(vgl § 159 Abs 7 SGB IX) und ihrer daraus resultierenden Anwendbarkeit auf den vorliegenden Sachverhalt noch mit dem Umstand, dass bestehenden Bedenken an einer wirksamen Ermächtigung durch die vorgenannte Vorschrift gerade Rechnung getragen werden sollte (hierzu BT-Drucks 18/2953 und 18/3190 S 5). Die Beschwerdebegründung hätte sich daher damit befassen müssen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung auf die bisherige Rechtslage verweist, wonach als Anlage zu § 2 VersMedV "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (AnlVersMedV) erlassen worden sind, in denen ua in Teil D die Grundsätze für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche näher konkretisiert werden und diese Konkretisierungen trotz der Bedenken an der Ermächtigung des Verordnungsgebers auf der Grundlage des § 69 Abs 1 S 5 SGB IX aF(hierzu Dau, Juris-PR-SozR 24/2009 Anm 4) auch verbindlich sind (BSG Urteile vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 21 und B 9 SB 2/14 R, ebenfalls zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hiervon ausgehend hätte die Beschwerdebegründung darlegen müssen, ob und von welcher Seite gleichwohl weitergehende Zweifel an einer verbindlichen Rechtsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG durch die Versorgungsverwaltung für den hier maßgeblichen Zeitraum geäußert wurden. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Daran fehlt es.
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Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage zur Heranziehung der RdNr 133 ff zu § 46 VwV-StVO bei der Bestimmung der Voraussetzungen von Parkerleichterungen außerhalb der aufgezeigten sozialrechtlichen Voraussetzungen verdeutlicht die Beschwerdebegründung schon nicht, wieso die Klägerin für diesen Fall den dort genannten Personengruppen überhaupt zugeordnet werden könnte, mithin die Klärung dieser Frage vorliegend überhaupt von Bedeutung sein könnte. Darüber zeigt sie aber auch nicht auf, wieso sich die Antwort nicht zweifelsfrei bereits aus den einschlägigen Normen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, aaO) erschließt und danach überhaupt Klärungsbedarf bestehen könnte.
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Ebenso verhält es sich schließlich mit den Fragen zum angeführten Vergleichsmaßstab bei der Gleichstellung von Behinderungen und Erkrankungen mit den normativ ausdrücklich genannten Regelfällen, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen aG ohne Weiteres vermutet werden. Die Beschwerdebegründung nimmt nicht zur Kenntnis, dass die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung in den sog Gleichstellungsfällen eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände fordert und keinesfalls ausnahmslos eine Anlehnung an den ausdrücklich genannten Regelfall des Doppeloberschenkelamputierten verlangt (BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180, 183 f = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 S 4 f mwN). Etwaig gerügte Mängel der Beweiswürdigung sind ebenso wenig Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 128 Abs 1 S 1 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG) wie eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, dem Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.
(2) Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend.
(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.
(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.