Bundessozialgericht Beschluss, 06. Okt. 2011 - B 9 SB 6/11 B
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. August 2010 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die 1953 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die Rücknahme einer bestandskräftigen Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X sowie die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" rückwirkend ab 1.1.2000.
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Auf Antrag der Klägerin stellte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 20.3.2001 einen GdB von 30 ab 1.1.2000 fest. Im nachfolgenden Klageverfahren gab die Beklagte am 17.10.2002 ein Teilanerkenntnis ab, das die Feststellung eines GdB von 40 ab 5.3.2002 beinhaltete. Dieses wurde von der Klägerin angenommen und von der Beklagten mit Bescheid vom 4.6.2003 ausgeführt.
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Ein erster, am 20.1.2003 gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wurde von der Beklagten abgelehnt. Ein von dieser im anschließenden Klageverfahren am 8.1.2004 abgegebenes Teilanerkenntnis, ab 19.6.2003 einen GdB von 50 festzustellen, führte nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Bremen (Gerichtsbescheid vom 16.12.2004) und des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 15.7.2005) mangels Annahme durch die Klägerin nicht zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits, der auch im Übrigen für die Klägerin ohne Erfolg blieb.
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Nachdem die Beklagte den weiteren Überprüfungs- und Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 19.10.2005 abgelehnt (Bescheid vom 14.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2006) und das SG - ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - die dagegen erhobene Klage abgewiesen hatte (Gerichtsbescheid vom 18.7.2008), hat auch das LSG - ebenfalls ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - einen Anspruch der Klägerin auf Rücknahme der Entscheidungen vom 20.3.2001 und 4.6.2003 sowie auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 und der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" rückwirkend ab 1.1.2000 verneint (Urteil vom 10.8.2010). Weder die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X noch die des § 48 SGB X seien erfüllt. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten vom 20.3.2001 sei nicht erwiesen. Es seien keine bisher nicht bekannten medizinischen Unterlagen mit Aussagen für das Jahr 2000 vorgelegt worden bzw aktenkundig geworden. Ein höherer GdB als 40 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" lägen auch nicht ab einem späteren Zeitpunkt vor. Das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis vom 8.1.2004 sei von der Klägerin nicht angenommen worden. Ihr sei es damals ausschließlich um die rückwirkende Anerkennung für das Jahr 2000 gegangen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG hat die Klägerin bei dem Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Das LSG hat die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG)verletzt.
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Die Klägerin hat den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)gerügt.
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Auch ein vor dem LSG nicht rechtskundig vertretener Beteiligter - wie die Klägerin - muss im Hinblick auf § 160a Abs 2 Nr 3 SGG in der Beschwerdebegründung darlegen, dass er in der Berufungsinstanz zumindest sinngemäß einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Aus seinem Vorbringen muss sich also ergeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch durch welche Beweismittel für aufklärungsbedürftig hält und dass das Gericht entsprechende Ermittlungen anstellen soll (vgl BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - RdNr 4). Er muss also darlegen, dass er als unvertretener Beteiligter dem LSG deutlich gemacht hat, dass er dessen Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht und in welcher Hinsicht er noch weiteren Aufklärungsbedarf sieht (vgl BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - RdNr 5; BSG Beschluss vom 9.3.2011 - B 7 AL 6/11 B - RdNr 4). Dabei ist ausnahmsweise auch eine Bezugnahme auf bestimmte, vom Senat leicht auffindbare Stellen in den im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätzen zulässig (vgl hierzu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 293 mwN).
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Die Beschwerdebegründung der Klägerin genügt diesen Darlegungsanforderungen. Die Klägerin hat darin ausgeführt, sie habe in einer Vielzahl von Schriftsätzen dem LSG gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Beweiserhebung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantrage. Unter anderem habe sie mit Schreiben vom 8.8.2008 einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung/Wiederaufnahme der seit 2004 unterlassenen Beweiserhebung gestellt. Des weiteren habe sie mit Schreiben vom 6.9.2008, 29.9.2008, 17.11.2008, 28.4.2009 und 14.8.2009 eine unterlassene Beweiserhebung gerügt. Zudem habe sie mit Schriftsatz vom 4.6.2009 vorgetragen, in einem weiteren Sozialgerichtsverfahren seien amtsärztliche Untersuchungen durchgeführt worden, die eine volle Erwerbsminderung aufgrund pathologischer Veränderungen des Achsenskeletts und eines erheblichen Schmerzsyndroms attestiert hätten. Außerdem habe sie mit Schreiben vom 28.4.2009 und 4.6.2009 auf erhebliche Funktionsstörungen der Wirbelsäule hingewiesen. Sie habe auch umfangreiche Befundunterlagen eingereicht. Das LSG hätte sich deshalb gedrängt fühlen müssen, im Hinblick auf die widerstreitenden ärztlichen Stellungnahmen ein ärztliches Gutachten einzuholen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Klägerin während des gesamten Berufungsverfahrens eine unterlassene Beweiserhebung, insbesondere hinsichtlich der Funktionsstörungen der Wirbelsäule, gerügt hat.
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Ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG)liegt auch vor. Das LSG ist dem von der Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt sinngemäß gestellten Beweisantrag, ihre sich aus der Wirbelsäulenerkrankung ergebenden Funktionseinschränkungen durch einen medizinischen Sachverständigen abklären zu lassen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
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Bereits mit Schriftsatz vom 6.9.2008 (Bl 118 f der Gerichtsakte) hat die Klägerin ua eine medizinische Abklärung ihrer "massiven LWS-Mehrfachschädigung" und "erheblichen BWS-Mehrfachschädigung" beantragt. Mit Schriftsätzen vom 14.4.2009, 28.4.2009, 4.6.2009, 17.10.2009 und 11.5.2010 (Bl 155, 163, 167, 176, 182 der Gerichtsakte) hat sie ua die rückwirkende "Anerkennung" einer (durch medizinische Befundberichte mehrfach belegten und alle drei Wirbelsäulenabschnitte betreffenden) schwergradigen chronischen Wirbelsäulenerkrankung begehrt. Aus den weiteren bis zur mündlichen Verhandlung am 10.8.2010 eingegangenen Schriftsätzen der Klägerin vom 31.5.2010, 18.6.2010 und 8.7.2010 (Bl 185, 192, 194 der Gerichtsakte) ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die Klägerin ihr Sachaufklärungsbegehren nicht weiter aufrecht erhalten hat. Das LSG konnte dieses Begehren nach dem objektiven Erklärungswert, insbesondere nach der recht verstandenen Interessenlage der Klägerin, nur so verstehen, dass die Klägerin hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts, insbesondere der Wirbelsäulenerkrankung, noch einen Aufklärungsbedarf sieht, also die Sachaufklärungspflicht des LSG noch nicht als erfüllt betrachtet.
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Das LSG ist dem Beweisantrag der Klägerin auch "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung (Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens) vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären, ob es sich also - ausgehend von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung - zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen, insbesondere bevor es eine Beweislastentscheidung trifft. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor, jedenfalls soweit es um die Abklärung des Schweregrades der Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin, also der Auswirkungen der damit verbundenen Funktionseinschränkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX), durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geht.
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Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG, dass sowohl gemäß § 44 SGB X die Verhältnisse am 1.1.2000 als auch gemäß § 48 SGB X die Verhältnisse in der Zeit danach daraufhin zu überprüfen sind, ob sich ein höherer GdB als 40 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" feststellen lassen, hätte das LSG seine negative Entscheidung nicht allein darauf stützen dürfen, dass zum einen gegenüber dem Erstfeststellungs- und dem ersten Überprüfungsverfahren keine neuen Arztbriefe oder sonstigen bisher nicht bekannten medizinischen Unterlagen mit Aussagen für das Jahr 2000 vorgelegt worden oder aktenkundig geworden seien und dass zum anderen der ärztliche Dienst der Beklagten für die Zeit ab dem 1.1.2000 eine umfassende Prüfung angestellt habe. Vielmehr hätte sich das LSG, nachdem die Klägerin wiederholt eine unterlassene Beweiserhebung gerügt hatte, gedrängt fühlen müssen, zu den tatsächlichen medizinischen Verhältnissen im Jahre 2000 und danach, insbesondere hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung, auf der Grundlage einer Untersuchung der Klägerin ein Gutachten eines fachkompetenten, unabhängigen, medizinischen Sachverständigen einzuholen (§ 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO), zumal auch das SG von einer entsprechenden Beweiserhebung abgesehen hat.
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Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen. Hätte das LSG die beantragte Beweiserhebung durchgeführt, wäre es auf der Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens möglicherweise zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt.
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Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.