Bundessozialgericht Beschluss, 06. Okt. 2011 - B 9 SB 23/11 B
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2011 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Der Kläger beansprucht die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
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Den vom Kläger im Dezember 2007 gestellten Verschlimmerungsantrag lehnte der beklagte Freistaat durch Bescheid vom 26.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2008 ab. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth nach Einholung eines orthopädischen und eines psychiatrischen Gutachtens den Beklagten entsprechend dessen vom Kläger nicht angenommenen Vergleichsangebot durch Gerichtsbescheid vom 21.7.2009 verurteilt, den GdB ab Dezember 2007 mit 40 festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
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Das vom Kläger angerufene Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat ein (weiteres) orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. L. vom 27.1.2010 eingeholt, der den GdB ebenfalls auf 40 einschätzte. Mit Verfügung vom 2.2.2011 hat das LSG Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Montag, 28.2.2011, 10.00 Uhr. Der Kläger hat am 3.2.2011 unter Vorlage der ersten Seite eines vorläufigen Arztbriefes der Medizinischen Klinik 3 des Klinikums N. vom 29.6.2010 über die dortige Behandlung des Klägers vom 15.6. bis 25.6.2010 (Diagnose: Broncholith im Mittellappen, Poststenotische Pneumonie, Verdacht auf Pleuraempyem im mittleren Bereich der dorsalen Pleura rechts) die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Er sei am 28.2.2011 unabkömmlich, weil sein "Termin", den er vor ca drei Monaten bekommen habe, vom 16.2. bis 5.3.2011 sei. Der Senatsvorsitzende des LSG hat dem Kläger sodann unter dem 8.2.2011 mitgeteilt, "dass der Sitzungstermin nicht verlegt werden kann". Dieses Schreiben hat der Kläger dem LSG jeweils per Fax am 10. und 11.2.2011 mit unterschiedlichen Anmerkungen zurückgesandt. In der öffentlichen Sitzung des LSG am 28.2.2011 ist für den Kläger niemand erschienen. Das LSG hat aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 21.7.2009 zurückgewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde erhoben, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet. Das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Terminverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 28.2.2011 ist unter Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) ergangen, weil das LSG den im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 227 ZPO verletzt hat. Das LSG war verpflichtet, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.2.2011 wegen eines erheblichen Grundes, nämlich der krankheitsbedingten Verhinderung des Klägers, zu verlegen. Dieser vom Kläger schlüssig gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Er führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.
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Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG)gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung(vgl BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99111 S 650; BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - juris RdNr 7). Bei einem unvertretenen Beteiligten reicht es aus, wenn dieser entsprechend verhindert ist und seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (vgl BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11). Ausnahmsweise kann allerdings ein Verlegungsantrag dann anders zu beurteilen sein, wenn offenkundig Verschleppungsabsicht besteht (vgl BSG Urteil vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99111 S 651; BFH/NV 2000, 1353, 1354; BSG Beschluss vom 1.7.2010 - B 13 R 561/09 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - juris RdNr 9).
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Der Kläger hatte mit seinem unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung gestellten Verlegungsantrag einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO, nämlich seine auch am Terminstag stattfindende Krankenhausbehandlung, geltend gemacht. Zwar hatte er lediglich einen ärztlichen Bericht über seine Behandlung im Juni 2010 nicht jedoch eine entsprechende Bestätigung zu der bevorstehenden stationären Behandlung vom 16.2. bis 5.3.2011 ("Termin") vorgelegt. Sofern das LSG hierzu Zweifel an den Angaben des Klägers gehabt haben sollte, hätte es indes gezielt nachfragen und den Kläger zur Vorlage von auf die bevorstehende Behandlung bezogenen Unterlagen auffordern müssen. Die an den Kläger ergangene Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 8.2.2011, dass der Termin nicht verlegt werden könne, lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen diese Entscheidung getroffen worden ist; insbesondere nicht, ob das LSG den angegebenen Grund als glaubhaft angesehen hat oder nicht. Da eine Verschleppungsabsicht des Klägers nicht erkennbar ist, muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass das LSG im Hinblick auf die beantragte Terminverlegung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
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Soweit sich der Kläger nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung vom 8.2.2011 am 10. und am 11.2.2011 per Fax erneut an das LSG gewandt hat, lassen diese Mitteilungen nicht erkennen, dass er sich mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 28.2.2011 abgefunden und seinen Terminverlegungsantrag nicht weiter verfolgt haben könnte. Der Kläger hatte als vor dem LSG nicht rechtskundig vertretener Beteiligter mit seinem Terminverlegungsantrag hinreichend deutlich gemacht, dass er an einer mündlichen Verhandlung in seiner Sache teilnehmen wolle. Den danach gegebenen Hinweisen auf eine Rücksprache mit dem VdK und einer "Info zum Nachdenken" ist demgegenüber nicht zu entnehmen, dass er diesen Wunsch zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufgegeben habe.
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Im wieder eröffneten Berufungsverfahren dürfte das LSG im Übrigen zu prüfen haben, ob angesichts des vom Kläger vorgelegten vorläufigen Arztbriefes des Klinikums N. vom 29.6.2010 eine Aufklärung des Sachverhalts in internistisch-lungenärztlicher Hinsicht geboten ist.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.