Bundessozialgericht Beschluss, 08. März 2017 - B 8 SO 62/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:080317BB8SO6216B0
bei uns veröffentlicht am08.03.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von Juli 2011 bis November 2012.

2

Der Beklagte lehnte solche Ansprüche ab (Bescheide vom 15.8.2011 und 18.11.2011; Widerspruchsbescheide vom 20.2.2012). Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheide des SG vom 22.5.2013). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat in beiden Verfahren für den 10.2.2016 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (Ladung vom 9.10.2015). Am 8.2.2016 hat sich für die Betreuerin der Klägerin ein Rechtsanwalt gemeldet, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, Akteneinsicht und Vertagung beantragt. In der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Das LSG hat die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 10.2.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, der Senat sei nicht gehindert gewesen, am 10.2.2016 über die Sache zu entscheiden. Zwar könne die erstmalige Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten einen erheblichen Grund für die Aufhebung eines Termins darstellen, ebenso die Stellung eines Antrags auf Gewährung von PKH. Dies gelte aber nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter ohne Grund so spät beauftragt werde, dass er keine Möglichkeit mehr habe, sich auf den Termin vorzubereiten. Dies sei hier der Fall, weil die Betreuerin der Klägerin, die während des gesamten Verfahrens auch nicht ansatzweise vorgetragen habe, weshalb die Leistungen zu niedrig seien, ausreichend Zeit gehabt habe, sich um die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu kümmern. In der Sache seien keinerlei Ansatzpunkte für Rechtsfehler in den Entscheidungen des Beklagten bzw des SG erkennbar. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" selbst nach dem Vorbringen des inzwischen beauftragten Prozessbevollmächtigten nicht vor.

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es dem Antrag auf Vertagung nicht nachgekommen sei. Ein Prozessbevollmächtigter, der im Sozialrecht kundig und bereit gewesen sei, sie - die Klägerin - zu vertreten, habe von ihrer Betreuerin erst kurzfristig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gefunden werden können. Es sei nicht auszuschließen, dass das Urteil bei ihrer Vertretung im Termin anders ausgefallen wäre. Auch hätte das LSG erkennen können, dass sie, die Klägerin, krankheitsbedingt ggf prozessunfähig sei. Es sei für das LSG hinreichend erkennbar gewesen, dass ihre Interessen auch durch die als Betreuerin bestellte Tochter, wenngleich aus gesundheitlichen Gründen in deren Person, nicht hinreichend wahrgenommen würden.

4

Zudem macht sie eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) bzw Bundesgerichtshofs geltend.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig; sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, § 62 Sozialgerichtsgesetz, Art 103 Grundgesetz ) den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 mwN; SozR 3-1750 § 227 Nr 1 mwN; BSG, Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R) erübrigen sich bei diesem Verfahrensmangel regelmäßig Ausführungen dazu, welches inhaltliche Vorbringen im Einzelnen infolge der Ablehnung des Vertagungsantrags durch das LSG verhindert worden ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Gründe, die ausnahmsweise die Ursächlichkeit des gerügten Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs für das angefochtene Urteil ausschließen könnten (dazu: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 56; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16d mwN), sind nicht ersichtlich.

6

Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Das LSG ist dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin auf Aufhebung des Termins am 10.2.2016 nicht nachgekommen, obwohl "erhebliche" Gründe iS des § 227 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Aufhebung des Termins vorgelegen haben. Gemäß § 62 1. Halbsatz SGG, Art 103 Abs 1 GG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. Bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern. Zu diesem Zweck können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 2 SGG). Der von der Betreuerin der Klägerin am 8.2.2016 beauftragte Rechtsanwalt konnte sich aber aufgrund der Kurzfristigkeit seiner Beauftragung vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend mit dem Sachverhalt vertraut machen. Dies hat er gegenüber dem LSG am 8.2.2016 im Einzelnen dargelegt und damit einen erheblichen Grund (§ 202 SGG iVm § 227 ZPO) für die Aufhebung des Termins geltend gemacht. Das LSG war daher zur Terminsaufhebung verpflichtet (BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1).

7

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Termin vom LSG bereits im Oktober 2015 bestimmt worden war. Zwar ist unter Umständen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht anzunehmen, wenn dem Beteiligten die rechtzeitige Bestellung eines Bevollmächtigten zugemutet werden konnte (BSG, Beschluss vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - RdNr 11 mwN) oder die späte Bestellung verschuldet ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5a). Zutreffend hat das LSG insoweit darauf hingewiesen, dass die zunächst als Bevollmächtigte und später als Betreuerin der Klägerin handelnde Tochter der Klägerin keinerlei Ausführungen zur Sache gemacht, nicht auf gerichtliche Schreiben und trotz der frühzeitigen Terminierung erst zwei Tage vor dem Termin mit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten reagiert hat.

8

Dies kann der Klägerin jedoch nicht entgegengehalten werden. Im Rahmen seiner den Beteiligten gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht als Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, vor § 60 RdNr 1b; Leitherer, aaO, § 106 RdNr 2 mwN) hat das Gericht darauf zu achten, ob sich die Maßnahmen eines rechtsunkundigen Bevollmächtigten im Rahmen der Pflichten halten, die diesem gegenüber der Beteiligten obliegen (so für das Verhalten des besonderen Vertreters für einen prozessunfähigen Beteiligten nach § 72 SGG BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 3 RdNr 10). Das LSG hat zwar erkannt, dass die Betreuerin offenbar nicht in der Lage war, das Verfahren ordnungsgemäß zu betreiben; denn es hat diese schon im Jahr 2013 auf die Möglichkeit der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Wege der PKH hingewiesen. Wird dann aber - wenn auch erst sehr kurz vor dem Termin - ein Anwalt beauftragt und meldet sich dieser bei Gericht, beantragt zugleich die Gewährung von PKH, die Verlegung des Termins und ua die Gewährung von Akteneinsicht zum weiteren Sachvortrag, hat das Gericht diesem Umstand durch die Aufhebung des Termins Rechnung zu tragen. Gerade weil die Bevollmächtigte der Klägerin bis dahin keinerlei Angaben zur Sache gemacht hatte, hätte dem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben werden müssen, nach Akteneinsicht vorzutragen. Ein Fall der Präklusion (§ 106a SGG) lag nicht vor.

9

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Urteil des LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG wegen des festgestellten Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. Es kann daher offen bleiben, ob die von der Klägerin weiter gerügten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt sind und auch tatsächlich vorliegen.

10

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 72


(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Za

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106a


(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. (2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung

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Bundessozialgericht Beschluss, 04. Nov. 2014 - B 2 U 144/14 B

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig ist die Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Berufskrankheit (BK) nach Nr 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaubdosis von mindestens 25 Faserjahren). Das SG hat die Klage gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten durch Urteil vom 27.4.2010 abgewiesen. Auf die Berufung, die die Klägerin mit diversen ärztlichen Stellungnahmen sowie Befundberichten begründet hat, hat das LSG ein weiteres Sachverständigengutachten vom 30.8.2013 eingeholt. Am 9.1.2014 hat das LSG die mündliche Verhandlung auf den 14.5.2014 anberaumt. Die Ladung ist der Klägerin am 10.1.2014 durch PZU zugestellt worden. Die Klägerin erteilte am 5.5.2014 dem Rechtsanwalt G. Vollmacht. Am 6.5.2014 beantragte Rechtsanwalt G. wegen der "notwendigen Einarbeitung in den recht komplizierten Sach- und Streitstoff", den Termin zur mündlichen Verhandlung zum 14.5.2014 aufzuheben und auf einen mindestens zehn Wochen späteren Termin neu zu terminieren. Ferner hat der Rechtsanwalt beantragt, ihm Einsicht in die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten zu gewähren und diese Akten in sein Büro zur Einsichtnahme für zwei Wochen zu übersenden.

2

Der Berichterstatter hat daraufhin am 8.5.2014 schriftlich mitgeteilt, dass gegenwärtig eine Terminverlegung nicht in Betracht gezogen werde. In dem seit Oktober 2010 beim LSG anhängigen Verfahren sei umfassend vorgetragen worden. Die Klägerin habe ausreichend Zeit gehabt, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Eine "Vertagung" sei nur bei wichtigem Grund möglich. Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten kurz vor dem Termin ohne Darlegung der Gründe für eine verspätete Beauftragung stelle keinen wichtigen Grund dar.

3

Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 12.5.2014 per Fax dem LSG mitgeteilt, dass die Anträge vom 6.5.2014 in keinerlei Hinsicht eine Prozessverschleppung beinhalteten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts erst Anfang Mai habe sachlich nachvollziehbare Gründe gehabt. Vorliegend sei vom LSG erst drei Jahre nach der Berufungseinlegung ein Gutachten veranlasst worden, welches der Klägerin im September 2013 bekannt gegeben worden sei. Auch nach der Ladung des LSG vom 9.1.2014 habe die Klägerin, die von einer "Beratungsstelle für ehemals Beschäftigte der Fa. C. H. B." juristisch beraten worden sei, kein Erfordernis für eine Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten gesehen. Erst durch einen zufälligen Kontakt mit ihm in der zweiten Hälfte des April 2014 sei sie durch ihn darüber informiert worden, dass die Ladung zur Beweisaufnahme stark vermuten lasse, das LSG werde das Klagebegehren ablehnen.

4

Die Senatsvorsitzende am LSG hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Faxschreiben vom 12.5.2014 mitgeteilt, dass dem Antrag auf Terminverlegung auch im Hinblick auf die Ausführungen dieses Schriftsatzes nicht stattgegeben werde. Hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht werde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, noch vor dem für 14:30 Uhr am 14.5.2014 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle des Senats Akteneinsicht zu nehmen.

5

Durch in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2014 überreichten Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut beantragt, rechtliches Gehör zu erhalten sowie die Verhandlung vom 14.5.2014 zu vertagen und seinem Antrag auf Akteneinsicht vom 6.5.2014 stattzugeben. Nach Durchführung einer Zwischenberatung hat das LSG die Anträge durch Beschluss abgelehnt.

6

Im Anschluss hat das LSG die Anträge aufgenommen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Lübeck vom 27.4.2010 sodann zurückgewiesen.

7

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Sie rügt insbesondere, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.5.2014 nicht verlegt worden sei. Das LSG begründe an keiner Stelle, unter welchen Voraussetzungen es einen "wichtigen Grund" zur Terminverlegung iS des § 227 ZPO anerkennen wolle. Das LSG habe gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Ihr, der Klägerin, könne nicht angelastet werden, dass sie sich erst zu einem sehr späten Zeitpunkt Klarheit darüber verschafft habe, dass die Notwendigkeit einer juristischen Vertretung bestehe.

8

II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 14.5.2014 hat die Klägerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie diese begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 14.5.2014 ist unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ergangen, weil das LSG den Antrag auf Terminverlegung gemäß § 227 ZPO zu Unrecht abgelehnt hat. Dieser von der Klägerin auch schlüssig gerügte Verfahrensmangel führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

9

Gemäß § 62 Halbs 1 SGG, der das durch Art 103 Abs 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dieses gilt insbesondere für eine Instanz abschließende Entscheidung wie das am 14.5.2014 verkündete Urteil. Entsprechend durfte dieses Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG). Zu diesem Zweck können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 2 Satz 1 SGG).

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Der von der Klägerin am 5.5.2014 beauftragte Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt G. konnte aufgrund der Kurzfristigkeit seiner Beauftragung mit dem Sachverhalt noch nicht hinreichend vertraut sein. Damit hat der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 6.5.2014 einen erheblichen Grund iS des § 227 ZPO geltend gemacht. Das LSG war deshalb zur Terminverlegung verpflichtet (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1). Denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat insbesondere zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird; dies gilt auch und gerade für die mündliche Verhandlung, in der das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern ist (§ 112 Abs 2 SGG; vgl BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - USK 2002-149 mwN; vgl BSG vom 22.8.2000 - B 2 U 15/00 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28, SozR 3-1500 § 62 Nr 25; BSG vom 3.4.1958 - 2 RU 44/54 - SozR Nr 6 zu § 62 SGG).

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Zwar ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht anzunehmen, wenn dem Beteiligten die rechtzeitige Bestellung des Bevollmächtigten zugemutet werden konnte (so BSG vom 27.10.1955 - 4 RJ 6/54 - BSGE 1, 280, 282 f = SozR SGG § 119 Nr 2, SozR ZPO § 227 Nr 2, SozR GG Art 103 Nr 2, SozR SGG § 62 Nr 2, SozR SGG § 162 Nr 16, SozR GG Art 103 Nr 2). Dasselbe gilt, wenn den Beteiligten hierbei ein Verschulden anzulasten ist (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5a) oder wenn der Beteiligte kurzfristig einen Anwaltswechsel vorgenommen hat, obwohl ihm zuzumuten war, sich durch den von ihm bislang bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (vgl BVerwG vom 22.12.1986 - 7 CB 90/86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 245; BVerwG vom 27.3.1985 - 4 C 79/84 - NJW 1986, 339 mwN).

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Allerdings gebietet es der Grundsatz rechtlichen Gehörs, hier keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Dies gilt bereits bei einem Wechsel des Anwalts (BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - juris), und muss daher erst recht bei einem zuvor nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ohne juristische Vorbildung gelten. Die Klägerin war bislang lediglich von einer Beratungsstelle beraten worden, so dass von einem erheblichen Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 ZPO ausgegangen werden muss, wenn sie nach zufälligem Kontakt zu einem Anwalt diesen zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung mandatiert, weil sie eine professionelle Prozessvertretung nunmehr für erforderlich hält. Zwar wäre es der Klägerin möglich gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, jedoch würde eine Berücksichtigung dieses Umstands zu ihrem Nachteil dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) zuwiderlaufen. Der Grundsatz, dass Verlegungen oder Vertagungen von Terminen mit der vom Gesetz geforderten Beschleunigung des Verfahrens in Einklang zu bringen sind, darf nämlich nicht zu einer Verkümmerung des rechtlichen Gehörs führen (BSG vom 26.10.1955 - 3 RJ 34/54 - BSGE 1, 277 = SozR GG Art 103 Nr 1, SozR GG Art 102 Nr 1, SozR SGG § 62 Nr 1, SozR SGG § 110 Nr 1, SozR SGG § 162 Nr 15, SozR ZPO § 227 Nr 1). Dies gilt umso mehr, als bei einer Verlegung im Gegensatz zur Vertagung keine Kollision mit dem in § 106 Abs 2 SGG verankerten Gebot, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen(s BSG vom 23.8.1960 - 9 RV 1042/57 - SozR Nr 13 zu § 106 SGG; BSG vom 22.8.2000 - B 2 U 15/00 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28; BSG vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 - SozR 3-1500 § 62 Nr 5 S 8), zu erwarten ist. Abgesehen von einer erneuten Ladung entsteht für das Gericht und die Beteiligten hierdurch kein zusätzlicher Kostenaufwand.

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Im Hinblick auf die Gesamtumstände war die Verlegung der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2014 daher rechtlich geboten, um dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Möglichkeit zu geben, sich in den umfangreichen Sach- und Streitstand des zwei Bände Gerichtsakten und zwei Bände Verwaltungsakten umfassenden Rechtsstreits einzuarbeiten, der zudem eine komplizierte Frage der Anerkennung einer Berufskrankheit betrifft. Dementsprechend bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob die Ablehnung des zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrages einen zusätzlichen Verfahrensmangel darstellt (BSG vom 25.2.2010 - B 11 AL 113/09 B - juris) sowie ob die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Akten am Tag der mündlichen Verhandlung dem ebenfalls dem Anspruch auf rechtliches Gehör dienenden Akteneinsichtsrecht (§ 120 SGG) genügte.

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Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

(3) bis (5) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.