Bundessozialgericht Beschluss, 05. Juli 2018 - B 8 SO 50/17 B
Gericht
Tenor
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Auf die Beschwerden der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Im Streit sind Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Im Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob die Klage als zurückgenommen gilt.
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Die miteinander verheirateten Kläger bezogen jeweils bis zum Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Unter anderem für die Zeit ab dem 1.2.2014 beantragten sie beim Beklagten Grundsicherungsleistungen, der sie darauf hinwies, der Antrag sei im Hinblick auf ein anhängiges Klageverfahren wegen der Versagung solcher Leistungen nicht notwendig (Schreiben vom 5.2.2014 und vom 7.3.2014; Widerspruchsbescheid vom 18.7.2014). Hiergegen erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Koblenz unter Angabe ihrer damaligen Wohnanschrift im Inland. Ein Beschluss wegen eines am 29.10.2014 gestellten Befangenheitsgesuchs der Kläger (vom 4.11.2014) wurde ihnen durch Niederlegung zugestellt; weiterer Schriftwechsel erfolgte in der Folge nicht. Am 19.5.2015 wurde dem SG aus anderen Verfahren bekannt, dass die Kläger unbekannt nach Österreich verzogen seien. Das SG forderte die Kläger auf, das Verfahren zu betreiben und eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Nachdem sie verzogen seien, ohne eine ladungsfähige Anschrift zu hinterlassen, bestünden erhebliche Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten gelte die Klage als zurückgenommen (Schreiben vom 26.5.2015). Es ordnete die öffentliche Zustellung dieses Schreibens an (Beschluss vom 26.5.2015), die durch Aushang einer Benachrichtigung im Gerichtsgebäude vom 27.5. bis zum 1.7.2015 erfolgte. Sodann teilte es den Klägern am 5.10.2015 mit, dass die Klage als zurückgenommen gelte, und ordnete die öffentliche Zustellung auch dieses Schreibens an (Beschluss vom 5.10.2015). Im Juni 2016 teilten die Kläger ihre neue Anschrift in Österreich mit und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das SG und das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz haben die Klage als unzulässig angesehen, weil die Rücknahmefiktion des § 102 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greife(Gerichtsbescheid des SG vom 27.1.2017; Urteil des LSG vom 24.5.2017).
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Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde. Sie machen geltend, die notwendige und zustellungsbedürftige Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, habe nicht öffentlich zugestellt werden dürfen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Insbesondere habe das SG nicht nach wenigen Tagen und ohne weitere Ermittlungen (insbesondere durch eine Anfrage beim österreichischen Meldeamt) davon ausgehen dürfen, dass sie, die Kläger, unbekannten Aufenthalts in Österreich seien. Außerdem könne die sog Betreibensaufforderung ihren Zweck bei einer öffentlichen Zustellung ersichtlich nicht erfüllen.
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II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, weil das LSG zu Unrecht die Klage aufgrund fingierter Klagerücknahme als erledigt und deshalb unzulässig angesehen hat und das Ergehen eines Prozessurteils anstatt des eigentlich angezeigten Sachurteils ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist(vgl nur BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2). Der Senat macht deshalb von seiner Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 160a Abs 5 SGG).
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Nach § 102 Abs 2 Satz 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. In der sog Betreibensaufforderung ist der Kläger (ua) auf die sich aus Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 102 Abs 2 Satz 3 SGG). Die wirksame Fiktion der Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 2 SGG).
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Eine im Sinne dieser Vorschrift wirksame Fristsetzung als Voraussetzung für die Fiktion der Klagerücknahme ist aber nicht erfolgt. Die Frist zum Betreiben des Verfahrens ist hier mangels wirksamer öffentlicher Zustellung des Schreibens vom 26.5.2015 an die Kläger nicht in Lauf gesetzt worden. Anordnungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen (vgl § 63 Abs 1 Satz 1 SGG; zum Erfordernis der Zustellung der Betreibensaufforderung nur BSG SozR 4-1500 § 102 Nr 3 RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Zugestellt wird (seit entsprechender Änderung des SGG zum 1.7.2002) nach § 63 Abs 2 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die ordnungsgemäße Erfüllung der Zustellungsvorschriften soll dabei gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz
) . Die Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung unter der Voraussetzung, dass der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht zugestellt werden kann (vgl § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 185 Nr 1 ZPO), ist verfassungsrechtlich deshalb nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (vgl BundesverfassungsgerichtBeschluss vom 26.10.1987 - 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361) . Ob im Hinblick auf die Funktion der Betreibensaufforderung weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die ihre öffentliche Zustellung generell unzulässig erscheinen lassen, kann hier offenbleiben. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob sich allein aus dem Wegzug ins Ausland mit unbekannter Anschrift Zweifel am Rechtsschutzinteresse ergeben, die bereits eine Betreibensaufforderung rechtfertigen (ablehnend etwa VerwaltungsgerichtshofBaden-Württemberg Beschluss vom 5.2.2009 - 11 S 18/09, NVwZ-RR 2009, 503, 504). Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind ohnehin nicht erfüllt.
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Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt. Die öffentliche Zustellung kommt nur als letzte Möglichkeit in Betracht, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ein Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zuzustellen (zum Ganzen nur BSG Beschluss vom 24.3.2015 - B 8 SO 73/14 B -, juris RdNr 6 mwN). Die Zustellung darf deshalb nur angeordnet werden, wenn alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden sind. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt allein reicht dabei nicht aus. Das SG hat hier aber keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, sondern bereits sieben Tage, nachdem ihm bekannt geworden war, dass die bisherige Wohnung von den Klägern aufgegeben werden musste, eine öffentliche Zustellung angeordnet. Obwohl dem SG durch eine telefonische Auskunft des Einwohnermeldeamts H bekannt geworden war, dass die Kläger nach Österreich verzogen sind, hat es von der naheliegenden Möglichkeit einer Anfrage bei den österreichischen Behörden keinen Gebrauch gemacht. Es hätte neben dieser, vom Bevollmächtigten der Kläger genannten Möglichkeit auch nahe gelegen, sich vor Anordnung der öffentlichen Zustellung mit einfacher Post an die Kläger zu wenden, weil auch die Einrichtung eines Nachsendeantrags ins Ausland regelmäßig erfolgt und einer solchen Möglichkeit nachgegangen werden muss. Schließlich beziehen beide Kläger auch im Ausland weiterhin Rentenleistungen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd bzw der DRV Bund; eine Nachfrage bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger ist aber unterblieben.
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Eine Zurückweisung der Beschwerde war auch nicht deshalb geboten, weil bereits feststünde, dass die angegriffene Entscheidung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt Bestand haben wird (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 18 mwN). Schon angesichts der fehlenden Feststellungen zum streitgegenständlichen Begehren ist ein Erfolg der Berufung nicht ausgeschlossen. Es liegt durchaus nahe, dass - entgegen der Auffassung des Beklagten - der Zeitraum für eine (denkbare) nachträgliche Leistungsgewährung nach einer (ersten) Versagung (vgl § 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -
) durch eine Neuantragstellung begrenzt wird, weil ein neuer Antrag in den Fällen abschnittsweiser Bewilligung (hier nach § 44 Abs 3 SGB XII) eine Zäsur darstellt (vgl Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 67 SGB I RdNr 24 mwN). Über einen neuen Antrag ist dann in der Sache zu entscheiden. Lehnt der Beklagte dies - wie hier - ab, kann eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen diese Entscheidungen nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
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der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, - 3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder - 4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.