Bundessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2018 - B 8 SO 31/16 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2018:280818UB8SO3116R0
published on 28/08/2018 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 28. Aug. 2018 - B 8 SO 31/16 R
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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 28. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 5. September 2012 erklärte Aufrechnung wendet.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen zwei Erstattungsforderungen des Beklagten und eine zugleich erklärte Aufrechnung.

2

Der Kläger, der unter Betreuung durch seine Prozessbevollmächtigte steht, bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nord und daneben von dem beklagten Träger der Sozialhilfe Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Der Beklagte bewilligte Grundsicherungsleistungen ua für den Bewilligungsabschnitt vom 1.10.2011 bis zum 30.9.2012 (Bescheid vom 30.9.2011). Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen in der Folge zu begründen. Für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.9.2012 änderte der Beklagte die Bewilligung zugunsten des Klägers und bewilligte ab diesem Zeitpunkt monatlich 233,61 Euro (Bescheid vom 25.11.2011). Nachdem die Rente zum 1.7.2012 erhöht worden war und der Kläger die Abrechnung seiner Mietnebenkosten vorgelegt hatte, wonach sich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergab, änderte der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 30.9.2011 und vom 25.11.2011 die Bewilligung für die Monate Juli bis September 2012 und bewilligte für Juli und August noch 222,57 Euro und für September 2012 noch 198,57 Euro. Es sei eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 57,12 Euro eingetreten, deren Erstattung verlangt werde; insoweit werde der Betrag von der Zahlung für Oktober 2012 einbehalten. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Bescheid vom 5.9.2012). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012).

3

Nachdem der Kläger eine vollständige Abrechnung der Nebenkosten eingereicht hatte, hob der Beklagte die Bewilligung für die Monate August und September 2012 weitergehend auf und bewilligte für August 2012 noch 42,57 Euro und für September 2012 noch 18,57 Euro und verlangte eine (weitere) Erstattung von 360 Euro (Bescheid vom 6.12.2012). Den ursprünglich gegen den Bescheid vom 25.11.2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück und bezog in seine Prüfung dabei ausdrücklich die Bescheide vom 5.9.2012 und vom 6.12.2012 ein (Widerspruchsbescheid vom 12.4.2013). Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben; das SG hat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

4

Die Klage gegen den Bescheid vom 5.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012 hat das SG abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 5.9.2012 sei insgesamt, nicht nur soweit er die ursprüngliche Bewilligung ändere, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden. § 86 SGG sei wie § 96 Abs 1 SGG auszulegen. Die vorliegenden Bescheide bauten aber aufeinander auf und träfen insgesamt eine Entscheidung über die Höhe der Leistung. Sie seien damit Gegenstand des bei ihrem Erlass anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden (Urteil vom 28.4.2016).

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Sprungrevision und rügt die Verletzung von § 86 SGG und § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Sowohl die Erstattungsforderungen in den Bescheiden vom 5.9.2012 und vom 6.12.2012 als auch die Aufrechnung im Bescheid vom 5.9.2012 seien durch selbständige Verwaltungsakte verfügt worden. Sie änderten die Bewilligung nicht. Sie stünden zwar im Sachzusammenhang mit den Bewilligungsentscheidungen, dieser reiche aber für die Anwendung des § 86 SGG nicht aus. Lediglich die weiteren Erstattungsforderungen für August und September 2012, die mit Bescheid vom 6.12.2012 verfügt worden seien, seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, das vorliegend zur Überprüfung stehe. Das SG hätte sämtliche Erstattungsforderungen und die Aufrechnung in der Sache überprüfen müssen. Jedenfalls die Aufrechnung sei in der Sache rechtswidrig, weil eine Ermessensausübung nach § 26 Abs 2 SGB XII durch die Behörde nicht erfolgt sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 28. April 2016 und die Bescheide des Beklagten vom 5. September 2012 und vom 6. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2012 aufzuheben, soweit die Bescheide eine Erstattung und Aufrechnung regeln.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision ist zulässig. Zwar ist sie vorliegend nachträglich durch Beschluss des SG vom 2.11.2016 fehlerhafterweise ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zugelassen worden; gleichwohl ist der Senat an die Zulassung im Beschluss gebunden (vgl nur BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - Juris RdNr 9; zum Streitstand Nguyen in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 161 RdNr 48). Auch die schriftliche Zustimmung des Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision (vgl § 161 Abs 1 Satz 3 SGG) liegt vor. Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Gegners zur Sprungrevision meint zwar nicht dessen Einverständnis mit "einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision" (wie sie hier ausdrücklich erklärt ist), sondern Zustimmung zur Einlegung der Revision anstelle der Berufung. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Erklärung (vom 13.7.2016), die zwar vor der Zulassung der Sprungrevision, aber nach Zustellung des vollständigen Urteils (am 7.7.2016) abgegeben worden ist. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, in einer Zustimmung zu "einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision" auch die Zustimmung zu deren Einlegung zu sehen, sofern dies nach den erkennbaren Umständen dem wirklichen Willen des Erklärenden entspricht (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 134 VwGO Nr 41; zur pauschalen Zustimmung zu einer Sprungrevision BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1, RdNr 8). Da die Beteiligten vor dem SG allein über eine bislang vom Revisionsgericht nicht geklärte Rechtsfrage gestritten haben, deren baldige Klärung sie herbeiführen wollten, sprechen hier alle Umstände für diese Auslegung. Anderenfalls hätte die erklärte Zustimmung auch keinen nachvollziehbaren Hintergrund.

10

Die Sprungrevision ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache begründet, im Übrigen aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage zulässig, soweit sich der Kläger gegen die durch Verwaltungsakt im Bescheid vom 5.9.2012 erklärte Aufrechnung wendet. Ob sie auch begründet ist, wird das SG nach Zurückverweisung im Einzelnen zu prüfen haben; die Feststellungen insoweit lassen eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht zu (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Wegen der Erstattungsforderungen hat das SG die Klage dagegen zutreffend als unzulässig angesehen; die Revision ist insoweit zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

11

Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom 5.9.2012, soweit er einerseits eine Regelung iS des § 31 SGB X über die Erstattungsforderung in Höhe von 57,12 Euro und andererseits über die Aufrechnung dieser Erstattungsforderung mit den Zahlungsansprüchen des Klägers für Oktober 2012 trifft, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2012. Gegen diese Regelungen (zur Kompetenz einer Behörde, statt durch Willenserklärung durch Verwaltungsakt aufzurechnen vgl BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr 1, RdNr 11; BSGE 121, 185 = SozR 4-7862 § 11 Nr 1, RdNr 12 f)wendet sich der Kläger (in objektiver Klagehäufung) zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Der Kläger hat sich zudem (im Sinne der Meistbegünstigung) im vorliegenden Klageverfahren mit derselben Argumentation auch gegen die mit Bescheid vom 6.12.2012 festgesetzte weitere Erstattungsforderung gewandt. Im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen hat der Kläger dagegen die in den genannten Bescheiden jeweils geregelte (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung. Diese Verwaltungsakte, die gestützt auf § 48 SGB X die vorangehenden Bewilligungsbescheide zu Ungunsten des Klägers abgeändert haben, sind Gegenstand des weiteren beim SG anhängigen Klageverfahrens gegen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide(vgl §§ 86, 96 Abs 1 SGG; zu einer solchen Konstellation nur BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 11), wovon die Beteiligten und das SG zutreffend ausgehen.

12

Die Klage ist aber unzulässig, soweit der Kläger die in den Bescheiden vom 5.9.2012 und 6.12.2012 festgesetzten Erstattungsforderungen angegriffen hat. Diese Entscheidungen sind zumindest in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die Ausgangsbescheide vom 30.9.2011 und 25.11.2011 geworden.

13

§ 86 Halbsatz 1 SGG bestimmt wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage seit Inkrafttreten des SGG unverändert: Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Demgegenüber wird nach § 96 Abs 1 SGG in der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGG/ArbGGÄndG - vom 26.3.2008 ) ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Mit der Neufassung des § 96 SGG soll verhindert werden, dass im Wege einer analogen Anwendung ein neuer Verwaltungsakt in das sozialgerichtliche Verfahren einbezogen wird, dem ein anderer und bisher nicht berücksichtigter Sachverhalt zugrunde liegt und der mit dem anhängigen Streitgegenstand lediglich in irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht(vgl BT-Drucks 16/7716 S 19 f).

14

Diese in der Gesetzesbegründung für eine Änderung des § 96 SGG angeführten Gründe gelten für das Vorverfahren indes regelmäßig nicht, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat. Insbesondere die Gründe, die bereits vor Änderung des SGG gegen eine analoge Anwendung des § 96 SGG bei abschnittsweiser Bewilligung im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und des SGB XII sprachen(grundlegend BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 30) und auf die auch die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, liegen während des Widerspruchsverfahrens nicht vor. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist von der Bewilligung regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr erfasst (vgl § 44 Abs 3 Satz 1 SGB XII). Innerhalb dieses Zeitraums ist ein Widerspruchsverfahren üblicherweise abgeschlossen (vgl die Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage von drei Monaten in § 88 Abs 2 SGG). Die Einbeziehung eines Sachverhalts, der die mit dem Widerspruch angegriffene Regelung nicht unmittelbar ändert, sondern mit ihr nur in einem engen Sachzusammenhang steht, wird schon von daher - anders als mit weiterem Zeitablauf im Klage- und Berufungsverfahren - nicht der Regelfall sein und sich auf einen überschaubaren Zeitraum erstrecken. Insoweit gilt bei einer analogen Anwendung des § 86 SGG nicht der angeführte Einwand fehlender Prozessökonomie, weil bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Verwaltung ohnedies das Verfahren in der Hand behält und auch ohne Weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bewilligungen überprüfen kann und muss(vgl zu Folgebescheiden für einen nächsten Bewilligungsabschnitt BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - Juris RdNr 11 insoweit in BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7 nicht abgedruckt; vgl ferner für das Verhältnis von Ausgangsbescheiden zu Überprüfungsbescheiden im Widerspruchsverfahren BSGE 115, 158 = SozR 4-2500 § 186 Nr 4, RdNr 9; vgl nunmehr auch der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat in BSG SozR 4-1500 § 86 Nr 3 RdNr 21). Im Übrigen hat der Gesetzgeber trotz überwiegender Ablehnung der Rechtsprechung in der Literatur (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86 RdNr 3; Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 86 RdNr 13; Senger in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 86 SGG RdNr 23; Hintz in BeckOK, Stand Juni 2018, SGG, § 86 RdNr 1 und 3; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 86 RdNr 3; wie hier Behrend in Hennig, SGG, Stand Oktober 2013, § 86 RdNr 10 und wohl auch Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl 2017, § 86 RdNr 3) keinen Anlass gesehen, § 86 SGG zu ändern.

15

Die dargestellten Gesichtspunkte für eine Einbeziehung des Verwaltungsakts in ein Widerspruchsverfahren gegen einen Bewilligungsbescheid in entsprechender Anwendung des § 86 SGG gelten ohne jede Einschränkung für die Regelung über eine Erstattungsforderung, die zugleich mit der Aufhebungsverfügung auf Grundlage von § 50 Abs 1 SGB X geltend gemacht und - wie dies regelmäßig der Fall ist(vgl § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X) - mit dieser verbunden wird (so ohne eingehende Begründung bereits BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 17; anders dagegen Senger in jurisPK-SGG, aaO, RdNr 23; Hintz, aaO, § 86 SGG RdNr 3; SG Dresden Urteil vom 18.5.2015 - S 48 AS 1942/13 - Juris RdNr 23). Gründe der Prozessökonomie sprechen in dieser Konstellation für eine Einbeziehung in das Widerspruchsverfahren (darauf verweist trotz im Übrigen ablehnender Haltung auch Senger aaO). Da eine Vorgreiflichkeit des Verfahrens gegen die Aufhebung besteht, liegt der Sinn in § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X darin, die Rechtsfragen der Rückabwicklung des Sozialleistungsverhältnisses möglichst schnell und einheitlich zu klären(vgl bereits BVerwGE 90, 25, 34). Geht man trotz Verbindung der beiden Entscheidungen in einem Bescheid davon aus, dass die Entscheidung über die Erstattung getrennt von der Aufhebungsentscheidung, die bereits Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist, angegriffen werden müsste, vergrößert sich aber das Risiko, dass der Erstattungsbescheid Bestandskraft erlangt, bevor über die Aufhebung entschieden ist (vgl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand August 2016, § 50 RdNr 82). Gesichtspunkte, die gegen eine Einbeziehung sprechen könnten, treten demgegenüber in dieser Konstellation zurück: Ein Folgezeitraum ist insoweit ohnehin nicht betroffen. Es handelt sich in Übrigen um eine gebundene Entscheidung; ist die Aufhebungsentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl etwa BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 61-62 mwN). Zwar sind weitere Sachverhaltselemente in die Überprüfung der Entscheidungen durch die Widerspruchsbehörde mit einzubeziehen; die Gefahr einer Überfrachtung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts besteht aber im Verhältnis von Aufhebungs- zu Erstattungsbescheid nur in Ausnahmefällen. Ob diese Gesichtspunkte auch dazu führen, dass ein Erstattungsverwaltungsakt dann Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird, wenn auch der Aufhebungsverwaltungsakt Gegenstand eines Verfahrens nach § 96 Abs 1 SGG geworden ist, weil auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 SGG mit der Änderung durch den Gesetzgeber lediglich verhindert werden sollte, dass der Streitstoff in wesentlicher Hinsicht erweitert wird, und diese Situation bei unmittelbar aufeinander aufbauenden Regelungen nach §§ 45, 48, 50 Abs 1 SGB X aber nicht vorliegt(hierzu Bienert, NZS 2011, 732), kann offenbleiben.

16

Dagegen ist die im Bescheid vom 5.9.2012 enthaltene Regelung, die Erstattungsforderung im Folgemonat von der laufenden Zahlung einzubehalten, nicht nach § 86 SGG (auch nicht in analoger Anwendung) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Sache nach handelt es sich um eine durch Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung (vgl BSGE 121, 194 = SozR 4-7912 § 96 Nr 1), für die Rechtsgrundlage nur § 26 Abs 2 SGB XII sein kann, weil wegen der Hilfebedürftigkeit des Klägers eine Aufrechnung nach den allgemeinen Vorschriften ausscheidet(vgl § 51 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -).

17

Ein enger Sachzusammenhang mit den Entscheidungen über die Aufhebung und die Erstattung, der eine analoge Anwendung des § 86 SGG rechtfertigt, ergibt sich für Entscheidungen über die Aufrechnung nach § 26 Abs 2 SGB XII aber nicht. Nach dessen Satz 1 1. Alt kann die Leistung bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich (ua) um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat. Zwar schließt auch die Aufrechnungsentscheidung damit (ua) an eine Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachten Leistungen an. Die nach § 26 Abs 2 SGB XII vorgesehene Prüfung geht aber wesentlich über die Prüfung hinaus, die wegen der miteinander verbundenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen erforderlich ist. Die Aufrechnung steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers und ist nur für bestimmte Fallgestaltungen des Leistungsmissbrauchs möglich. Insbesondere wenn der Bewilligungsbescheid wegen erzielten Einkommens aufgehoben worden ist, erfordert die Entscheidung über die Aufrechnung die eigenständige Prüfung, ob auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers vorlagen. Außerdem erfordert die Aufrechnung die Prüfung der Hauptforderung, gegen die der Sozialhilfeträger aufrechnen will, also des Zahlungsanspruchs des Hilfeempfängers auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt. Insoweit ist eine vollständige Bedarfsprüfung im Hinblick auf das "zum Leben unerlässliche" im Einzelfall erforderlich, die im bereits anhängigen Widerspruchsverfahren nicht Prüfungsmaßstab ist. Schließlich können auch Ermessensgesichtspunkte zu prüfen sein, die sich nicht unmittelbar aus dem bereits anhängigen Rechtsverhältnis (also der Leistungsbewilligung selbst) ergeben, etwa die weitere persönliche und familiäre Situation des Leistungsempfängers, die Auswirkungen auf die Familien- bzw Haushaltsangehörigen und das individuelle Ausmaß der mit der Aufrechnung verbundenen Einschränkung des täglichen Lebens (vgl dazu nur Holzhey in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 26 RdNr 47). Ob sich für die Einbeziehung einer auf § 51 SGB I gestützten Aufrechnung andere Gesichtspunkte ergeben, die für eine analoge Einbeziehung nach § 86 SGG sprechen(vgl zu einer analogen Anwendung von § 96 SGG BSG Urteil vom 18.2.1981 - 1 RA 113/79 - Juris RdNr 24, insoweit in SozR 2200 § 1262 Nr 19 nicht abgedruckt), kann offenbleiben.

18

Da das SG weitere Feststellungen zum Sachverhalt nicht getroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung in der Sache nicht möglich.

19

Das SG wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

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published on 14/04/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwies
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Annotations

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.