Bundessozialgericht Beschluss, 19. Juli 2011 - B 8 SO 19/11 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. März 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin als Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes auf Übernahme der Kosten für die ambulante Pflege des am 5.6.2006 verstorbenen Herrn B
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Die Beklagte lehnte das auf § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gestützte Begehren der Klägerin ab(Bescheid vom 31.10.2006; Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006). Während das Sozialgericht (SG) Hamburg der Klage stattgegeben hat (Urteil vom 14.3.2008), hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg unter Aufhebung des Urteils des SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die Entscheidung des Senats vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - (BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2) gestützt, wonach ambulante Pflegeleistungen nicht dem Begriff der Leistung für Einrichtungen iS des § 19 Abs 6 SGB XII unterfielen und ein ambulanter Pflegedienst daher nach dem Tod des pflegebedürftigen Hilfeempfängers keinen eigenen Anspruch als dessen Sonderrechtsnachfolger auf Übernahme noch nicht bezahlter Pflegekosten gegen den Sozialhilfeträger habe.
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Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. Dem Rechtsstreit liege folgende Rechtsfrage zugrunde:
"Unterfallen ambulante Pflegeleistungen dem Begriff der 'Leistungen für Einrichtungen' im Sinne des § 19 Abs 6 SGB XII, sodass ein ambulanter Pflegedienst daher nach dem Tod eines pflegebedürftigen Hilfeempfängers, dem gegenüber er Leistungen nach dem SGB XII erbracht hat, einen eigenen Anspruch als dessen Rechtsnachfolger auf Übernahme noch nicht bezahlter Pflegekosten gegen den Sozialhilfeträger hat?"
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Aus ihrer Sicht sei die aufgeworfene Rechtsfrage trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig, da die Nichtanwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB XII auf ambulante Pflegedienste nach der von ihr vertretenen Auffassung nicht außer Zweifel stehe und gewichtige Stimmen in der Literatur sowie der Rechtsprechung von Instanzgerichten vorhanden seien, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenstünden. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das erstinstanzliche Urteil des SG, auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aus dem Jahr 2003 und auf zwei Literaturstellen. Der Wortlaut der Norm sei nicht eindeutig. Sinn und Zweck und historische Entwicklung der Norm und ihrer Vorgängerregelung rechtfertigten die Auffassung, dass auch ambulante Pflegedienste einen Anspruch aus § 19 Abs 6 SGB XII geltend machen könnten. Anderenfalls läge eine Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vor.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung der Fragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin gibt selbst an, dass die von ihr aufgeworfene Frage durch den erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 13.7.2010 verneint wurde. Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt, kann die Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden, die nicht als abwegig anzusehen sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19; BSG, Beschluss vom 18.2.1988 - 5/5b BJ 274/86). Eine solche Ausnahme hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargetan. Sie behauptet zwar, dass gewichtige Stimmen in Literatur und der Rechtsprechung von Instanzgerichten vorhanden seien, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegenstünden; sie zitiert allerdings nur Literaturstellen und Entscheidungen von Instanzgerichten, die vor der Entscheidung des Senats verfasst bzw ergangen sind und sich somit naturgemäß nicht mit dieser Entscheidung auseinandersetzten, geschweige denn ihr widersprechen können. Um einen weiter bestehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen, genügt es nicht, auf den Streitstand vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinzuweisen, der gerade Grund für die erfolgte Klärung gewesen ist. Ebenso wenig genügt es, die Entscheidung des Senats zu kritisieren und selbst eine andere Auffassung zu vertreten. Sonst würde es im Belieben eines Beteiligten stehen, eine von ihm nicht akzeptierte Rechtsprechung erneut vom Revisionsgericht überprüfen zu lassen (vgl BSG, Beschluss vom 18.2.1988 - 5/5b BJ 274/86).
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(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.