Bundessozialgericht Urteil, 24. März 2015 - B 8 SO 16/14 R

published on 24/03/2015 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 24. März 2015 - B 8 SO 16/14 R
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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 aufgehoben.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob und in welcher Höhe der Kläger einen Beitrag zu den Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts zu leisten hat; im Revisionsverfahren wendet sich die Beklagte jedoch nur gegen ein Teilurteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, mit dem dieses ausschließlich den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat, weil im Vorverfahren sozial erfahrene Dritte nicht beteiligt waren.

2

Der 1969 geborene Kläger leidet unter einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und lebt seit 1998 in einer stationären Einrichtung; zuvor wohnte er im Landkreis H, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die direkt an die Beklagte ausgezahlt wurde, und nahm an einer ganztägigen arbeitstherapeutischen Maßnahme teil und erhielt von Januar bis Dezember 2007 sowie im ersten Quartal 2008 aus der Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von monatlich 77 Euro.

3

Die Beklagte gewährte dem Kläger ua für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2008 Hilfe zum Lebensunterhalt und stationäre Eingliederungshilfe (Bescheid vom 22.2.2007); dabei heißt es in dem Bescheid, dass über die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrags ggf ein gesonderter Bescheid ergehe. Daneben "bewilligte" sie für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2007 und vom 1.1. bis zum 31.12.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), die in der Einrichtung erbracht und auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet werde; auch insoweit ist in den Bescheiden ausgeführt, dass über die Höhe des Kostenbeitrags ggf ein weiterer Bescheid ergehe (Bescheide vom 22.2.2007 und vom 21.1.2008). Nachdem die Einrichtung eine Aufstellung über die geleisteten "therapeutischen Zuwendungen" übersandt hatte, setzte die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.3.2008 einen "Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 3837,60 Euro" fest und forderte vom Kläger die Zahlung eines "Kostenbeitrages aus dem erzielten therapeutischen Entgelt in Höhe von insgesamt 320,88 Euro" (Bescheid vom 12.6.2008); den Widerspruch wies sie ohne Beteiligung sozial erfahrener Dritter zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2008).

4

Das Sozialgericht Hannover hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 17.2.2012). Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren vor dem LSG ihre Forderung auf 302,58 Euro reduziert (insoweit als Teilanerkenntnis vom Kläger angenommen) und mitgeteilt hatte, dass sie nicht die Notwendigkeit sehe, einen Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter zu erlassen, hat das LSG auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil geändert, (nur) den Widerspruchsbescheid aufgehoben (Urteil vom 26.6.2014) und das Verfahren im Übrigen (nach Zustellung dieses Urteils) ausgesetzt (Beschluss vom 11.7.2014). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, es habe ein Teilurteil zu ergehen, weil der Widerspruchsbescheid wegen der fehlenden Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Ausgangsbescheid eine eigenständige Beschwer enthalte. Über das eigentliche Klagebegehren, die Aufhebung des Bescheids vom 12.6.2008, könne derzeit nicht entschieden werden, weil die Klage (noch) unzulässig sei. Das Vorverfahren sei nämlich mangels Beteiligung sozial erfahrener Dritter nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form durchgeführt worden. Jedenfalls ein Bescheid, der den Leistungsberechtigten selbst zur Kostentragung heranziehe, stehe einer Ablehnung der Sozialhilfe bzw einer Festsetzung der Höhe nach iS des § 116 Abs 2 SGB XII gleich. Der Verfahrensfehler sei auch nicht unbeachtlich iS des § 42 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), weil nicht offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe.

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und macht einen Verstoß gegen § 116 Abs 2 SGB XII geltend. Um eine Entscheidung, die sich inhaltlich gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe richte, handele es sich nicht in solchen Verfahren, die Entscheidungen über Kostenbeiträge beträfen und damit der (nachträglichen) Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe dienten. Insoweit sei auch nicht danach zu unterscheiden, ob der Leistungsberechtigte selbst oder Dritte zur Kostentragung herangezogen würden.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die gegen ein Teilurteil als Endurteil (vgl § 202 Sozialgerichtsgesetz iVm § 301 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) statthafte Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG hätte das Teilurteil nicht erlassen dürfen, weil eine Entscheidung über den Widerspruchsbescheid nicht isoliert vom Streitgegenstand im Übrigen ergehen durfte. Darin liegt ein (von Amts wegen zu berücksichtigender) Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

10

Nach § 301 Abs 1 Satz 1 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren über § 202 SGG Anwendung findet(dazu bereits BSGE 7, 3 ff), hat das Gericht ua ein Teilurteil zu erlassen, wenn nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Der Erlass eines Teilurteils setzt dabei nach dieser hier allein in Betracht kommenden Alternative voraus, dass ein Anspruch geltend gemacht wird, der in mehrere einer selbständigen Entscheidung zugängige Teilansprüche zerlegt werden kann. Mangels Teilbarkeit des Streitgegenstands ist es deshalb regelmäßig unzulässig, bei einer Anfechtungsklage, deren Gegenstand der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, allein den Widerspruchsbescheid aufzuheben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 95 RdNr 2 und 3a).

11

Im Ausnahmefall zulässig kann eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids allenfalls sein, wenn die Entscheidung allein über den Widerspruchsbescheid entscheidungsreif ist, weil insoweit - von der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids unabhängig - die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bei Erlass des Widerspruchsbescheids zu überprüfen ist. Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl § 95 SGG eine § 79 Abs 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Vorschrift nicht enthält(vgl BSG SozR 3-1300 § 24 Nr 14). Der Erlass eines Teilurteils setzt aber auch in diesen Fällen voraus, dass es in der Sache vom weiteren Verlauf des Prozesses, zumal vom Ausspruch des Schlussurteils, keinesfalls mehr berührt werden kann (vgl BSGE 27, 142, 143 = SozR Nr 5 zu § 301 ZPO S Da2).

12

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzung ist der Erlass eines Teilurteils vorliegend ausgeschlossen, weil durch die nach Ansicht des LSG erforderlich werdende neue Widerspruchsentscheidung die Rechtsposition des Klägers im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens beeinträchtigt werden könnte und über den in Rede stehenden Verfahrensmangel des Widerspruchsverfahrens also nicht unabhängig vom Streitstoff im Übrigen entschieden werden darf. Das vom LSG erlassene Teilurteil mit der Folge einer erneuten Bescheidung des Widerspruchs gäbe der Beklagten während des noch anhängigen Klageverfahrens die Möglichkeit einer (nochmaligen) Überprüfung nicht nur der Recht-, sondern auch der Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung und damit der Nachholung einer ggf notwendigen Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Berücksichtigung von Einkommen (im Einzelnen später).

13

Zutreffend ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet war, vor Erlass des Widerspruchsbescheids sozial erfahrene Dritte zu beteiligen. Nach § 116 Abs 2 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen, soweit - was nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht der Fall ist - Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt. Diese Verpflichtung gilt jedenfalls auch in den Angelegenheiten, in denen die nachträgliche Festsetzung eines Kostenbeitrags nach § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII (nach Übernahme der gesamten Kosten im Wege des so genannten Bruttoprinzips) gegenüber dem Leistungsempfänger im Streit ist. Im Verhältnis zum Leistungsberechtigten ergeben sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - aus der Gewährung von Sozialhilfe nach dem Bruttoprinzip keine (verwaltungsverfahrensrechtlichen) Besonderheiten, die abweichend von anderen Entscheidungen über Art und Höhe der Sozialhilfe die Notwendigkeit der Beteiligung sozial erfahrener Dritter entfallen ließen (so auch Hohm in Schellhorn/ Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 116 SGB XII RdNr 11.2, und Lippert in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 116 SGB XII RdNr 17, Stand Januar 2007). Ob die Verpflichtung zur Beteiligung sozial erfahrener Dritter auch in den Fällen besteht, in denen nicht der Leistungsempfänger selbst, sondern ein nach § 19 Abs 3 SGB XII einsatzpflichtiger Dritter zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird, kann offen bleiben.

14

Der Gesetzgeber geht im Anwendungsbereich des § 92 Abs 1 SGB XII davon aus, dass eine Heranziehung der Einsatzpflichtigen erfolgt, wenn ua der stationäre Aufenthalt behinderungsbedingt erforderlich ist und die Bedürftigkeit nicht vollends fehlt. Insoweit wird mit der vorangehenden Bewilligung lediglich im Hinblick auf den Bedarf in der Sache eine abschließende Entscheidung getroffen; im Übrigen wird erst mit der nachfolgenden Entscheidung über den Kostenbeitrag eine (vollständige) Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten durchgeführt, die sich - nicht anders als in den Fällen des so genannten Nettoprinzips - nach den §§ 82 bis 91 SGB XII richtet(zum Ganzen BSGE 114, 147 ff RdNr 21 f = SozR 4-3500 § 92a Nr 1). Es ist schon von daher nicht erkennbar, weshalb § 116 Abs 2 SGB XII hier keine Anwendung finden sollte. Im Übrigen lässt sich kein Grund ersehen, weshalb der Schutz der Interessen des Hilfeempfängers, dem die beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter auch dient, bei Festsetzung eines nachträglichen Kostenbeitrags - anders als bei einem stationären Aufenthalt, der nicht aus behinderungsbedingten Gründen erfolgt - entfallen sollte. Ansonsten würden durch das so genannte Bruttoprinzip die Regelungen über die Einkommensberücksichtigung der §§ 82 ff SGB XII verwaltungsverfahrensrechtlich konterkariert.

15

Ein Verstoß gegen § 116 Abs 2 SGB XII rechtfertigt allerdings nicht die Annahme eines fehlenden Widerspruchsverfahrens als Prozessvoraussetzung(§ 78 Abs 1 SGG). Bei dem Erfordernis der Beteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren, gegen das die Beklagte vorliegend verstoßen hat, handelt es sich zwar um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung einen von Amts wegen zu berücksichtigenden erheblichen Mangel des Vorverfahrens darstellt (vgl BSGE 106, 62 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6); dieser Mangel führt - entgegen der Auffassung des LSG - aber nicht dazu, dass die Anfechtungsklage bis zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens unzulässig wäre. Denn dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens ist schon mit dem Widerspruchsbescheid als solchem Genüge getan (vgl bereits BSG SozR Nr 10 zu § 78 SGG), die Fehlerfreiheit des Vorverfahrens ist nicht Prozessvoraussetzung.

16

Ob wegen des in Rede stehenden Mangels eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Wege des Teilurteils überhaupt in Betracht kommt (so jedenfalls BVerwGE 70, 196, 197) und ob dafür weitere Voraussetzung wäre, dass der Kläger eine eigenständige Beschwer durch den Widerspruchsbescheid ausdrücklich geltend macht (so Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 116 RdNr 17 mwN, Stand Juli 2012), kann offen bleiben. Vorliegend fehlt es bereits an der für den Erlass eines Teilurteils erforderlichen eigenständigen Entscheidungsreife; denn es ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verfahren bei der Berücksichtigung des Einkommens aus der arbeitstherapeutischen Maßnahme Ermessen auszuüben ist; dem ist die Beklagte weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid gerecht geworden. Wegen der Umstände der Tätigkeit, gerichtet auf einen arbeitstherapeutischen Zweck, könnte eine von § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII abweichende Festsetzung der Freibeträge erforderlich sein(zu solchen Fallgestaltungen auch Schmidt in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 82 SGB XII RdNr 90). Läge aber zugleich ein solcher Ermessensfehler - nicht lediglich ein formaler Begründungsmangel - vor, wäre der angegriffene Bescheid schon deshalb im Klageverfahren aufzuheben, und der Rechtsstreit wäre insgesamt entscheidungsreif. Anders als bei einer fehlenden Begründung (§ 41 Abs 1 Nr 2 SGB X) kann nämlich der Mangel in der Ermessensbetätigung nach § 39 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) selbst im Klageverfahren nicht nachgeholt werden(vgl BSG, Urteil vom 1.3.2011 - B 7 AL 2/10 R - RdNr 14). Die Wiederholung des Widerspruchsverfahrens wegen der Nachholung der Beteiligung sozial erfahrener Dritter würde der Beklagten jedoch diese im Verfahrensrecht nicht vorgesehene Möglichkeit geben.

17

Nach der Aufhebung des Teilurteils ist das Berufungsverfahren fortzuführen und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

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4 Referenzen - Urteile
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published on 01/03/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2004 aufgehoben. Es wird festgestellt
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published on 25/10/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.
published on 23/08/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03 2015 verurteilt, die Kosten für die Inanspruchnahme der Einrichtung der Beigeladenen in dem Zeitraum vom 12.08.2014 bis einschl
published on 22/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin ist Trägerin des Senior
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Annotations

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.