Bundessozialgericht Beschluss, 03. Aug. 2016 - B 6 KA 5/16 B

published on 03/08/2016 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 03. Aug. 2016 - B 6 KA 5/16 B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 475 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Höhe des Regelleistungsvolumens (RLV) des Klägers, vorrangig aber die Einhaltung der Klagefrist.

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Der Kläger nimmt als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil. Gegen die Honorarbescheide für die Quartale I/2009 bis IV/2011 legte der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung ein, seine Mitarbeit in einem ambulanten Herzzentrum müsse als Praxisbesonderheit bei der Bemessung des RLV berücksichtigt werden. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2012 zurück; dieser ging am 21.5.2012 bei dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers (unter der neuen Kanzleianschrift B.-Straße) ein. Am 4.7.2012 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe vom 1.1.2011 bis 30.6.2012 als Untermieter in der Rechtsanwaltskanzlei M. und Partner in der N.-Straße die Infrastruktur und das Sekretariat (einschließlich Fristenkontrolle) dieser Kanzlei mitgenutzt. Anfang Mai 2012 habe dieser den Umzug seiner Kanzlei in neue Räumlichkeiten in die B.-Straße begonnen, jedoch vereinbart, die Dienste des Sekretariats noch bis zum 30.6.2012 zu nutzen, da ihm erst Anfang Juli 2012 ein für die Fristenkontrolle funktionsfähiges Sekretariat zur Verfügung gestanden habe. Am Tag des Eingangs des Widerspruchsbescheides habe er Frau U. im Sekretariat M. und Partner angerufen und sie gebeten, in der Sache eine Frist für den 18.6.2012 sowie eine Wiedervorlage für den 11.6.2012 zu notieren; Frau U. habe dies zugesagt. Diese Angabe werde anwaltlich versichert. Am 3.7.2012 habe er bei Durchsicht seiner Akten festgestellt, dass er nicht entsprechend informiert worden sei.

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Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11.4.2014 als unzulässig abgewiesen. Auch die vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 9.12.2015). Das LSG hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Dem Kläger sei insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Zwar treffe einen Kläger kein Verschulden an der Säumnis, wenn diese auf ein Fehlverhalten von Hilfspersonen seines (früheren) Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei; jener habe vorgetragen, Frau U. könne sich an das Telefonat vom 21.5.2012 noch erinnern und habe die damals erfolgte Anweisung des Fristeintrages bestätigt. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers habe seine Angaben zwar anwaltlich versichert. Aus der Auskunft von Rechtsanwalt R. aus der Kanzlei M. und Partner vom 11.7.2014 ergebe sich jedoch, dass sich Frau U. an das behauptete Telefonat nicht erinnern könne und in den Fristenbüchern auch keine entsprechende Frist eingetragen sei. Dass die Angestellte das Telefonat wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs lediglich vergessen habe, sei unwahrscheinlich, weil sich ein Versäumnis dieser Tragweite erfahrungsgemäß einpräge. Im Übrigen hätte die Vorlage einer von Frau U. unterzeichneten entsprechenden eidesstattlichen Versicherung durch den Prozessbevollmächtigten nahegelegen; dies sei jedenfalls weithin üblich. Angesichts dieser Lage reiche die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung nicht aus.

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Unabhängig hiervon sei die Versäumung der Klagefrist schon deshalb nicht unverschuldet, weil sie auf einem Überwachungsverschulden des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhe. In besonderen Fällen müsse der Bevollmächtigte Vorkehrungen dagegen treffen, dass der von ihm erteilte Auftrag im Drang der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerate und die Frist dadurch versäumt werde. Ein besonderer Fall sei vorliegend gegeben, weil die Bürokraft Frau U. nicht in der neuen Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in der B.-Straße, sondern in dessen früherer Kanzlei in der N.-Straße gearbeitet habe. Die frühere Bürogemeinschaft habe sich in Auflösung befunden. Bei derartigen Umzugssituationen bestehe angesichts der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Geschäftsabläufe in besonderem Maße Veranlassung, geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Fristsetzung und -kontrolle zu treffen. Der Prozessbevollmächtigte habe sich schon aus dem Arbeitsumfeld von Frau U. gelöst; deshalb habe die Gefahr bestanden, dass die Mitarbeiterin einzelne Aufträge nicht mehr im selben Grad als verbindlich angesehen habe wie früher. Zudem habe ein erhöhtes Risiko bestanden, die Fristeintragung zu vergessen, weil die Angestellte den Prozessbevollmächtigten nicht mehr regelmäßig gesehen habe. Aus diesen Gründen wäre es erforderlich gewesen, dass sich der Prozessbevollmächtigte durch gelegentliche - zB telefonische - Kontrollen vergewissert hätte, ob die Frist bzw der Wiedervorlagetermin der Akte ordnungsgemäß notiert gewesen sei, oder die Angestellte gebeten hätte, die Eintragung der Frist bzw des Termins per E-Mail zu bestätigen. Dass der Prozessbevollmächtigte derartige Vorkehrungen getroffen habe, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.

5

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

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1. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.

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Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f sowie BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Nichts anderes gilt, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4). Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Einzelfalls einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6 iVm 11). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f).

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a. Die Rechtsfragen,

        

ob an die anwaltliche Kontrolle von Einzelanweisungen strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Anwalt sich aus einer Bürogemeinschaft löst und deren Infrastruktur mitbenutzt,

sowie,

        

ob ein Anwalt, der eine Einzelanweisung erteilt, sich dann telefonisch oder anderweitig vergewissern muss, ob diese tatsächlich ausgeführt wurde, wenn er sich aus einer Bürogemeinschaft löst und deren Infrastruktur mitbenutzt,

sind nicht klärungsbedürftig.

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aa. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14; BSG Beschluss vom 8.9.2010 - B 14 AS 96/10 B - RdNr 6 - Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 3, jeweils mwN). Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem vertretenen Beteiligten gemäß § 73 Abs 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Für ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist (vgl BSG aaO). Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt dagegen vor, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat.

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Ein dem Kläger zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ist gegeben, wenn die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, dass er es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Erledigungs- und Ausgangskontrolle, ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen (stRspr des BSG, zB BSGE 61, 213, 215 = SozR 1500 § 67 Nr 18 S 43; BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - RdNr 8 - Juris). Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt; er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (stRspr, vgl BGH Beschluss vom 2.4.2008 - XII ZB 189/07 - RdNr 12 mwN - Juris = NJW 2008, 2589; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 8d mwN).

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Allerdings müssen dann, wenn die Anweisung des Rechtsanwalts einen so wichtigen Vorgang wie die Erstellung einer Rechtsmittelschrift betrifft und sie nur mündlich erteilt wird, in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung - etwa im Drange der übrigen Geschäfte - unterbleibt (BGH Beschluss vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - RdNr 31 - Juris = NJW 2012, 1591 mwN; BGH Beschluss vom 15.5.2012 - VI ZB 27/11 - RdNr 12 - Juris = NJW-RR 2013, 179; BGH Beschluss vom 9.7.2013 - XI ZB 20/12 - RdNr 13 mwN - Juris; BAG Beschluss vom 27.10.1994 - 2 AZB 28/94 - BAGE 78, 184; BAG Beschluss vom 27.9.1995 - 4 AZN 473/95 - RdNr 13 - Juris = NZA 1996, 555). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH Beschluss vom 15.5.2012 aaO mwN). Welche organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei M. und Partner getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Fristeintragung in Vergessenheit gerät, hat der Kläger nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht (vgl hierzu BGH Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZB 6/08 - RdNr 8 - Juris).

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Zwar ist wiederum anerkannt, dass es derartiger organisatorischer Maßnahmen nicht bedarf, wenn die klare und unmissverständliche (Einzel-)Anweisung besteht, die genannte Begründungsfrist sofort einzutragen (BGH Beschlüsse vom 2.4.2008 - XII ZB 189/07 - RdNr 14 - Juris = NJW 2008, 2589 und - XII ZB 190/07 - RdNr 14 - Juris), jedoch gilt dies nur dann, wenn darüber hinaus eine allgemeine Büroanweisung besteht, dass ein solcher Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen ist (BGH aaO; s auch BGH Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZB 6/08 - RdNr 11 - Juris). Dass eine derartige Büroanweisung in der Kanzlei M. und Partner bestand, ist nicht vorgetragen worden.

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bb. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einen Rechtsanwalt bei Vorliegen besonderer Umstände erhöhte Sorgfaltspflichten treffen. Das Vorliegen derartiger besonderer Umstände hat das LSG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht, ohne dass es hierzu noch der weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf:

15

Das Vorliegen eines derartigen besonderen Umstandes hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - neben der Ausschöpfung von Fristen (s BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - RdNr 14 mwN - Juris) - etwa für den Fall angenommen, dass die mündlich angewiesene Rechtsanwaltsfachangestellte auch noch mit anderen Angelegenheiten befasst, in sonstiger Weise abgelenkt oder arbeitsmäßig und aus persönlichen Gründen besonders belastet ist (BAG Beschluss vom 27.10.1994 - 2 AZB 28/94 - BAGE 78, 184; BAG Beschluss vom 27.9.1995 - 4 AZN 473/95 - RdNr 13 - Juris = NZA 1996, 555; BGH Beschluss vom 23.4.1980 - VIII ZB 3/80 - RdNr 6 - Juris = VersR 1980, 746).

16

Ebenso ist anerkannt, dass mit Blick auf einen anstehenden Umzug der Kanzlei in ein neues Bürogebäude und der absehbaren Möglichkeit einer damit ggf verbundenen Beeinträchtigung der Geschäftsabläufe in besonderem Maße Veranlassung bestand, geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, namentlich fristgerechte Weiterbearbeitung der Sache zu treffen (so OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.12.2010 - 1 A 1993/09 - RdNr 58 - Juris; in diesem Sinne auch BGH Beschluss vom 2.3.1978 - VII ZB 17/77 - RdNr 7 - Juris = VersR 1978, 644; BGH Beschluss vom 24.3.1982 - IVa ZB 6/82 - RdNr 5 - Juris = VersR 1982, 651; BGH Beschluss vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - RdNr 33 - Juris = NJW 2012, 1591; s auch OLG Köln Beschluss vom 20.4.2010 - 19 U 9/10 - RdNr 15 - Juris).

17

Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass in besonderen Situationen erhöhte Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Fristwahrung bestehen. So hat er ausgeführt, dass gerade angesichts des vom klagenden Arzt geschilderten Umbaus der Praxis und des bevorstehenden Urlaubs seiner Arzthelferin besonderer Anlass bestanden hätte, besondere Vorkehrungen für die Einhaltung der Frist zu treffen, auch wenn bei einer Privatperson in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sein mögen als bei einem Rechtsanwalt (BSG Beschluss vom 30.12.1996 - 6 BKa 51/95 - RdNr 3 - Juris).

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Für die vorliegende Konstellation gilt letztlich nichts anderes. Wenn sich ein Rechtsanwalt aus einer Bürogemeinschaft löst, jedoch für eine Übergangszeit deren Infrastruktur weiterhin in Anspruch nimmt, begründen die besonderen Umstände erhöhte Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts. Dass ein Umzug der Kanzlei vorliegend allein den Rechtsanwalt, nicht aber die von ihm in Anspruch genommene Rechtsanwaltsfachangestellte betrifft, ändert daran nichts. Zwar war die Rechtsanwaltsfachangestellte U. nicht selbst durch den Umzug (mit-)betroffen, doch hat es aufgrund der räumlichen Trennung an einem persönlichen Kontakt zwischen ihr und dem Anwalt gefehlt; daraus - wie das LSG - den Schluss zu ziehen, dass sich damit das Risiko erhöht, dass mündlich erteilte Anweisungen in Vergessenheit geraten, ist schlüssig.

19

Nach den Angaben des Klägers hat sein früherer Bevollmächtigter die bisherigen Kanzleiräume Anfang Mai verlassen, war also bei Eingang des Widerspruchsschreibens am 21.5.2012 schon rund drei Wochen aus dem Büroumfeld ausgeschieden. Ausweislich der Prozessakten wurde seither zwischen dem Sekretariat und dem Bevollmächtigten ausschließlich telefonisch bzw per E-Mail kommuniziert; Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Gerade bei lediglich telefonisch erteilten Anweisungen fehlt dem Anweisenden jeglicher Hinweis darauf, ob und wie die Anweisung notiert wurde bzw umgesetzt wurde. Hinzu kommt, dass infolge der räumlichen Trennung das übliche organisatorische Prozedere gestört war. So gehört zu den erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH Beschluss vom 8.7.2014 - II ZB 17/13 - RdNr 10 - Juris).

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Auch wenn sich weder aus den Gerichtsakten noch aus dem Vorbringen des Klägers entnehmen lässt, ob sich die den Rechtsstreit betreffenden Handakten in den Räumen der Kanzlei M. und Partner oder bereits in den neuen Kanzleiräumen in der B.-Straße befunden haben, steht jedenfalls fest, dass der Widerspruchsbescheid an die neue Kanzleiadresse in der B.-Straße adressiert war und auch dort eingegangen ist. Da nichts Gegenteiliges vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass er auch dort verblieben ist, während die Fristennotierung und -überwachung in der N.-Straße erfolgen sollte. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass dort die Anlage einer entsprechenden Handakte erfolgte oder wenigstens eine Kopie des Widerspruchsbescheides an die Kanzlei in der N.-Straße übersandt wurde, ebenso wenig, dass eine (Wieder-)Vorlage einer Handakte beabsichtigt war.

21

Aus dem Vorbringen des Klägers sowie aus dem Inhalt der Gerichtsakte lässt sich vielmehr allein der Schluss ziehen, dass die Aufgabe der Sekretariatsangestellten in der Kanzlei M. und Partner (allein) darin bestand, den früheren Bevollmächtigten des Klägers - wie ausweislich der von ihm vorgelegten E-Mails in anderen Fällen auch - per E-Mail über den Fristablauf zu informieren. Damit hing die Fristwahrung einzig und allein an dem Umstand, ob Frau U. - die ohnehin nur als Vertreterin für die bisherige Ansprechpartnerin des Bevollmächtigten, Frau S., tätig wurde - die Anweisung, die Frist einzutragen, tatsächlich umsetzte; weitere Sicherungen bestanden nicht. Gerade weil - offenbar - der Widerspruchsbescheid beim (früheren) Bevollmächtigten verblieben war, erhöhte sich die Gefahr, dass die Eintragung einer Frist unterblieb, weil es im Sekretariat an einem "gegenständlichen" Anhalt für die Fristennotierung fehlte.

22

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst dann zu unterzeichnen, wenn die Rechtsmittelfrist in den Handakten festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (BSG Beschluss vom 26.11.1996 - 6 RKa 61/96 - RdNr 6 - Juris; BSG Beschluss vom 29.6.2010 - B 6 KA 4/10 R - RdNr 21; BVerwG NVwZ 2003, 868 f mwN; BGH Beschluss vom 2.2.2010 - VI ZB 58/09 - Juris RdNr 6 mwN = NJW 2010, 1080; BGH Beschluss vom 9.7.2013 - XI ZB 20/12 - RdNr 12 - Juris). Bescheinigt der Bevollmächtigte den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Nichts anderes gilt auch für den Eingang eines Widerspruchsbescheides. Vorliegend ist nicht einmal vorgetragen, dass überhaupt Handakten geführt wurden.

23

Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte sich unter den dargestellten besonderen Umständen nicht darauf verlassen dürfen, dass seine Anweisung umgesetzt wird, sondern er war gehalten, sich entweder in der Folgezeit - durch einen erneuten Anruf oder durch persönliches Aufsuchen der früheren Kanzleiräume - zu vergewissern, dass die Eintragung der Frist tatsächlich erfolgt war, oder er hätte - zusätzlich - durch eigene Maßnahmen sicherstellen müssen, dass er die Frist im Blick behielt. Derartiges ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Bevollmächtigte derart mit dem Umzug beschäftigt war, dass er die Angelegenheit laufen ließ.

24

b. Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die Rechtsfragen,

        

ob eine gerichtliche Entscheidung am räumlichen Ende ihrer Urteilsgründe unmittelbar mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dann unterschrieben werden muss,

sowie 

        

ob es für ein formwirksames Urteil noch ausreicht, die Rechtsmittelbelehrung zu unterschreiben, wenn diese von den Entscheidungsgründen deutlich abgesetzt ist bzw sich ohne Not auf einem separaten Blatt befindet.

Auch insoweit ergibt sich die Antwort auf diese Fragen aus der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

25

Das Urteil des SG ist gemäß § 134 Abs 1 SGG vom Vorsitzenden, das Urteil des LSG von den Mitgliedern des Senats(§ 153 Abs 3 Satz 1 SGG) zu unterschreiben. An welcher Stelle die Unterschriften zu leisten sind, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist jedoch höchstrichterlich geklärt, dass die Rechtsmittelbelehrung bei Urteilen und Beschlüssen Bestandteil der Entscheidung ist (s § 136 Abs 1 Nr 7, § 142 Abs 1 SGG)und sie deshalb mit ihr verbunden und durch die Unterschrift gedeckt sein muss (BSGE 5, 87, 90; ebenso BVerwGE 134, 41, 42 f - RdNr 13 f; BFH Beschluss vom 3.11.2004 - I B 97/04 - Juris RdNr 4; BAGE 33, 63; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 4 und § 134 RdNr 2b). Daraus lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass es nicht nur ausreichend, sondern sogar geboten ist, dass die erforderlichen Unterschriften erst im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung geleistet werden und dass damit sowohl die Urteilsgründe als auch die Rechtsmittelbelehrung durch die Unterschriften gedeckt sind. Das vom Kläger zum Beleg seiner Auffassung angezogene Urteil des BSG vom 11.2.1981 (2 RU 37/80 - SozR 1500 § 151 Nr 9 = MDR 1981, 700)verhält sich nicht zu der Frage, an welcher Stelle ein Urteil zu unterschreiben ist.

26

Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, ob es der Formwirksamkeit eines Urteils entgegensteht, wenn die Rechtsmittelbelehrung den Urteilsgründen auf einem gesonderten Blatt folgt, ohne dass dies aus räumlichen Gründen geboten ist. Es liegt auf der Hand, dass für Rechtsmittelbelehrungen (gerichts-)einheitliche Textbausteine verwendet werden, weil so gewährleistet werden kann, dass die Rechtsmittelbelehrung(en) stets auf dem aktuellen Stand sind. Ob diese nun als elektronischer Textbaustein in die gerichtliche Entscheidung hineinkopiert oder als separater Ausdruck an diese angefügt werden, spielt für die Frage der Verbindung beider Teile keine Rolle. In Bezug auf die hier in Rede stehende Entscheidung wird diese Verbindung schon dadurch deutlich, dass Urteil und Rechtsmittelbelehrung fortlaufend durchnummeriert sind. Die Annahme, dass ein Leerraum von ca 26 cm zwischen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung die gebotene Verbindung zwischen beiden Teilen entfallen lasse, geht fehl.

27

2. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel ist die Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.

28

Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann(vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Begründet ist die Rüge nur dann, wenn der den Anforderungen entsprechend geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt und die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 22a, 23).

29

a. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, dass das LSG die Anforderungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine ausreichende Glaubhaftmachung des Vorbringens überspannt habe, so kann dahingestellt bleiben, ob er damit nicht allein Fehler in der Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)rügen will, obwohl ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht auf die Verletzung dieser Vorschrift gestützt werden kann. Sofern der Kläger in der Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung selbst einen - nicht näher bezeichneten - Verfahrensmangel geltend macht, kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher - etwa als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (s hierzu BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 9 RdNr 3 ff) - überhaupt in Betracht kommt. Denn das LSG hat seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige Begründungselemente gestützt, nämlich zum einen auf eine fehlende Glaubhaftmachung, zum anderen auf das Vorliegen eines Überwachungsverschuldens. Selbst wenn also das LSG seine Entscheidung (auch) verfahrensfehlerhaft auf eine fehlende Glaubhaftmachung der für eine unverschuldete Fristversäumung streitenden Gesichtspunkte gestützt hätte, verbliebe es bei dem vom LSG angenommenen Überwachungs- bzw Organisationsverschulden.

30

Damit fehlt es insoweit an dem Erfordernis, dass die angefochtene Entscheidung auf dem (behaupteten) Verfahrensmangel beruhen kann. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das LSG ohne den Verfahrensmangel zu einem für den Beteiligten günstigeren Ergebnis gekommen wäre (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23, mwN). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die vom LSG an die Glaubhaftmachung des Vorbringens gestellten Anforderungen Einfluss auf dessen Entscheidung gehabt haben, vorliegend ein Organisationsverschulden des früheren Bevollmächtigten des Klägers zu bejahen, weil es sich hierbei allein auf erhöhte Sorgfaltsanforderungen des Rechtsanwalts im Falle eines Kanzleiumzugs gestützt hat, zu deren Einhaltung überhaupt kein Vortrag erfolgt ist.

31

b. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch insoweit, als der Kläger einen Verfahrensfehler darin zu sehen meint, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Verneinung eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten überspannt habe: Dieses sei - so der Kläger - entgegen der Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen, dass den Rechtsanwalt auch nach einer Einzelanweisung ggf weitere Sorgfaltspflichten träfen. Im Übrigen reichten die vom LSG angeführten Umstände nicht aus, um einen etwaigen Ausnahmefall anzunehmen. Damit macht er in der Sache keinen Verfahrensfehler des LSG geltend, sondern rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung bzw Subsumtion seitens des Berufungsgerichts; dies ist nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge. Eine etwaige Divergenz zur Rechtsprechung des BGH wäre weder formgerecht dargelegt noch läge sie vor, weil - wie dargelegt - höchstrichterlich Übereinstimmung darin besteht, dass den Bevollmächtigten in besonderen Situationen besondere Sorgfaltspflichten treffen und die schlichte Erteilung einer Einzelanweisung in diesen Fällen nicht genügt.

32

c. Fehl geht der Kläger schließlich, soweit er einen Verfahrensfehler darin zu erblicken meint, dass das LSG seinen Einwand unberücksichtigt gelassen habe, das SG-Urteil sei nicht mit einer Unterschrift versehen, weil dieses erst nach der Rechtsmittelbelehrung auf der Folgeseite unterschrieben worden sei; zudem habe das LSG diesen Fehler auch beim eigenen Urteil wiederholt. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht nur ausreichend, sondern geboten, gerichtliche Entscheidungen erst der Rechtsmittelbelehrung nachfolgend zu unterschreiben; ebenfalls dargelegt wurde, dass ungeachtet der vom Kläger beanstandeten räumlichen Trennung die erforderliche Verbindung von Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung gewahrt ist.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

34

4. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz vom 9.12.2015, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/12 vom 9. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Pamp und die Richterin Dr. M
published on 02/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 58/09 vom 2. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und zurückgeben , wen
published on 08/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 1 7 / 1 3 vom 8. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Bo
published on 08/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/11 vom 8. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 B, Fd, 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 a) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarun
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published on 01/11/2017 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 3. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.