Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 6 KA 4/14 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. Dezember 2013 insoweit aufgehoben, als darin die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 4. Dezember 2010 durchgeführten Wahlen der Mitglieder für den Haupt-, Finanz- und Satzungsausschuss für ungültig erklärt und die Beklagte verpflichtet worden ist, bis zum 31. Dezember 2014 nach Maßgabe der im Dezember 2010 gültigen Regelung in § 24 Abs 6 der Satzung der Beigeladenen zu 2) Neuwahlen zu diesen Ausschüssen durchzuführen. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der in der konstituierenden Sitzung der beklagten Vertreterversammlung (VV) der zu 2) beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) vom 4.12.2010 durchgeführten Wahlen der Mitglieder des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses.
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Der Kläger ist mit Praxissitz in B zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten und Vorsitzender der Fraktion "Unabhängige Freie Zahnärzte" (UFZ). Für die Wahlperiode 2011 bis 2016 sind in der beklagten VV neben einem fraktionslosen Vertreter drei Fraktionen mit folgender Stärke vertreten:
1.
Freier Verband Deutscher Zahnärzte: 29 Vertreter (FVDZ)
(ca 59 %)
2.
Unabhängige Freie Zahnärzte: 11 Vertreter (UFZ)
(ca 22 %)
3.
Freie Zahnärzte Westfalen-Lippe: 9 Vertreter (FZ)
(ca 18 %)
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Nach § 24 Abs 1 der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Satzung waren durch die beklagte VV die Mitglieder des Haupt-, Satzungs- und Finanzausschusses zu berufen. Die in § 19 Abs 4 der Satzung vorgesehenen Fraktionen waren nach § 24 Abs 6 in den Ausschüssen "angemessen zu berücksichtigen". Mit Beschluss der Beklagten vom 25.5.2013 wurde § 24 Abs 6 der Satzung wie folgt neu gefasst: "Die Fraktionen gemäß § 19 Absatz 4 sind in den Ausschüssen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Erhalten die Kandidaten oder erhält der Kandidat einer Fraktion keine Mehrheit, kann die Fraktion für weitere Wahlgänge weitere Kandidaten vorschlagen".
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In den aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehenden Hauptausschuss wurden sechs Mitglieder der Mehrheitsfraktion FVDZ sowie ein Mitglied der Fraktion UFZ gewählt. In den aus neun Mitgliedern bestehenden Finanzausschuss wurden sieben Mitglieder der FVDZ und jeweils ein Mitglied der UFZ und der FZ, in den aus acht Mitgliedern bestehenden Satzungsausschuss wurden sechs Mitglieder der FVDZ und ebenfalls jeweils ein Mitglied der UFZ und der FZ gewählt.
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Mit Schreiben vom 7.12.2010 und 13.12.2010 wandte sich der Kläger als Fraktionssprecher der UFZ an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Bitte, aufsichtsrechtlich tätig zu werden. In einem Schreiben vom 4.1.2011 erklärte der Kläger gegenüber dem für den Bereich der zu 2) beigeladenen KZÄV gebildeten Landeswahlausschuss die Anfechtung der Wahl. Der Landeswahlausschuss, bei dem das Schreiben am 5.1.2011 einging, verwies die Angelegenheit an den Vorstand der Beigeladenen zu 2), der dem Kläger mit Schreiben vom 17.1.2011 mitteilte, dass aus seiner Sicht die durchgeführten Wahlen nicht zu beanstanden seien.
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Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 3.2.2011, eingegangen am 4.2.2011, Klage vor dem SG Münster. Das SG hat mit Urteil vom 9.12.2013 die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 4.12.2010 durchgeführten Wahlen der Mitglieder für den Haupt-, Finanz- und Satzungsausschuss für ungültig erklärt und die Beklagte verpflichtet, bis zum 31.12.2014 nach Maßgabe der im Dezember 2010 gültigen Regelung in § 24 Abs 6 der Satzung der Beigeladenen zu 2) Neuwahlen zu diesen Ausschüssen durchzuführen. Bis zu diesen Neuwahlen verblieben die bisher gewählten Mitglieder der Ausschüsse in ihren Ämtern. Im Übrigen, hinsichtlich des Antrages des Klägers, die Wahlen der weiteren Mitglieder zur VV der zu 1) beigeladenen Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) für ungültig zu erklären, hat das SG Münster die Klage abgewiesen, weil sich bei rechtmäßigem Verfahren kein anderes Wahlergebnis ergeben hätte. § 131 Abs 4 SGG finde keine Anwendung, weil die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen betreffe. Streitig seien hier jedoch die innerhalb des Selbstverwaltungsorgans durchgeführten Wahlen. Da das SGG insoweit keine Regelungen enthalte, seien die von den Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze der verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeiten, insbesondere der Kommunalverfassungsstreitverfahren, anzuwenden. Dies führe zunächst dazu, dass nicht die Beigeladene zu 2), sondern die VV der Beigeladenen zu 2) richtige Beklagte sei. Für das vorliegende Streitverfahren sei sie sowohl beteiligten- als auch prozessfähig. Nach den Grundsätzen der verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeiten könne der Kläger als Mitglied der Beklagten individuelle organschaftliche Rechte geltend machen.
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Die in der konstituierenden Sitzung durchgeführten Wahlen zu den Ausschüssen verstießen gegen § 24 Abs 6 der Satzung in der damals geltenden Fassung. Die Wahlen hätten nicht dazu geführt, dass sämtliche Fraktionen der Beklagten angemessen in den Ausschüssen berücksichtigt worden seien. Bei der Auslegung des in § 24 Abs 6 der Satzung genannten Begriffs der Angemessenheit sei zum einen auf die Funktion der Beklagten als Selbstverwaltungsorgan und zum anderen auf die Bedeutung der Ausschüsse abzustellen. Der vom BVerfG für die Ausschüsse des Bundestages entwickelte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach grundsätzlich jeder parlamentarische Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein müsse, gelte auch bei der Zusammensetzung der Ausschüsse der Beklagten als einem demokratisch legitimierten Gremium der in Westfalen-Lippe zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragszahnärzte. Auch sie würden Entscheidungen der Beklagten vorbereiten und hätten damit Einflussmöglichkeiten. Die Bedeutung der Ausschüsse gebiete es, dass sich bei ihrer Besetzung insgesamt die Mehrheitsverhältnisse der Beklagten widerspiegelten. Nur dann könne von einer angemessenen Berücksichtigung der Fraktionen ausgegangen werden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Insgesamt gehörten den Ausschüssen 25 Mitglieder an, die Fraktionen UFZ und FZ seien jedoch nur mit fünf Mitgliedern in den Ausschüssen vertreten, also mit lediglich 20 %, obwohl in diesen Fraktionen 40 % der Mitglieder der Beklagten zusammengeschlossen seien. Die Mitglieder der Mehrheitsfraktion könnten sich für die Rechtfertigung dieses Wahlergebnisses nicht auf die Grundsätze der Allgemeinheit, Freiheit oder Gleichheit der Wahl iS des Art 38 GG berufen. Diese Grundsätze würden durch das Spiegelbildlichkeitsprinzip eingeschränkt.
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Die hiergegen eingelegte Sprungrevision begründet die Beklagte damit, dass entgegen der Auffassung des SG Münster der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse keine Anwendung finde. Für die Erforderlichkeit einer proportionalen Berücksichtigung der Fraktionen fehle es an einer § 12 der Geschäftsordnung des Bundestages vergleichbaren Rechtsgrundlage. § 24 Abs 6 der Satzung in der damals anzuwendenden Fassung habe eine "angemessene Berücksichtigung" vorgesehen. Das sei nicht mit einer proportionalen Berücksichtigung gleichzusetzen, sondern lasse der Beklagten bei der Berücksichtigung der Fraktionen einen Entscheidungsspielraum. Anders als zB in § 22 Abs 2 Heilberufsgesetz NRW sei eine proportionale Berücksichtigung gerade nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen. Die vom SG der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des BVerfG basiere auf Art 53a GG. Das dort normierte Prinzip der Spiegelbildlichkeit gelte nach der Rechtsprechung des BVerwG auch für die Ausschüsse der Gemeindevertretungen, sei jedoch auf die Beklagte nicht unmittelbar übertragbar. Die Rechtsprechung des BVerfG sei im Kontext zur Ausschussarbeit des Bundestages zu sehen. Die Ausschüsse des Bundestages nähmen einen wesentlichen Teil der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgabe des Bundestages wahr. Die Aufgaben der Ausschüsse der Beklagten hätten vornehmlich vorbereitenden und beratenden Charakter und ersetzten nicht die verbindlichen Entscheidungen der Beklagten. Diese Auslegung werde auch durch den Umstand gestützt, dass die Bildung von Ausschüssen auf einer Entscheidung der Beklagten beruhe und nicht durch Gesetz oder andere Rechtsnormen vorgegeben sei. Das BVerfG sehe in seiner Rechtsprechung zum Grundsatz der Spiegelbildlichkeit die Fraktionen im Bundestag als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung". Eine vergleichbare Rolle spielten die Fraktionen der VV, deren Bildung auf einer freien Entscheidung der Beklagten beruhe, nicht. Das SG habe zudem hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Finanzausschusses und des Satzungsausschusses nicht berücksichtigt, dass dies aufgrund eines "en bloc"-Vorschlages erfolgt sei und abweichende Vorschläge nicht eingereicht worden seien. In beiden Ausschüssen sei je ein Mitglied der Minderheitsfraktionen gewählt worden.
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Es sei auch fraglich, ob die Wahlfreiheit ihrer Mitglieder bei der Besetzung von Ausschüssen durch einen sich allenfalls aus der Satzung ergebenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit eingeschränkt werden könne. Nach der Rechtsprechung des BSG seien die Wahlrechtsgrundsätze des Art 38 Abs 1 Satz 1 GG auch für Wahlen der Mitglieder der VV verbindlich. Dieses Recht müsse auch für Wahlen gelten, die innerhalb der VV abgehalten würden. Die angemessene Berücksichtigung der Fraktionen in den Ausschüssen setze bei einer Wahl der Ausschussmitglieder voraus, dass sich die Fraktionen auf entsprechende Kandidaten verständigten. Komme eine Verständigung teilweise oder gar nicht zustande, sei eine von der Satzungsvorgabe abweichende Wahlentscheidung nicht generell zu verhindern. Das BVerwG gehe im Zusammenhang mit der Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderates nicht davon aus, dass das freie Wahlrecht durch Regelungen der Gemeindeordnung in Verbindung mit den für Parlamente geltenden verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen eingeschränkt werde. Eine entsprechende Abwägung zwischen dem Recht der Fraktionen auf angemessene Berücksichtigung in den Ausschüssen und dem Recht ihrer Mitglieder auf eine freie Wahl der Ausschussmitglieder habe das SG nicht vorgenommen, sondern sei von der Nachrangigkeit des letztgenannten Gesichtspunktes ausgegangen. Zulässig begrenzt werde die Wahlfreiheit nach Art 38 Abs 1 GG aber nur durch Regelungen, die den Zugang zur Wahl, also das aktive und passive Wahlrecht an sich reglementierten. Die Stimmabgabe der VV-Mitglieder dürfe hingegen derartigen Beschränkungen oder Beeinflussungen nicht unterliegen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9.12.2013 insoweit abzuändern, als der Klage entsprochen worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Rückgriff auf die Regelungen zur organisatorischen Struktur der Ausschüsse des Bundestages sei angemessen und zutreffend.
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Mit Beschluss vom 23.4.2014 hat der Vorsitzende des Senats die Vollstreckung des Urteils durch einstweilige Anordnung ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision gegen das Urteil des SG ist begründet. Das SG hätte der Klage auf Ungültigerklärung der Wahlen zu den Ausschüssen der Beklagten nicht stattgeben und keine Neuwahlen anordnen dürfen, weil die Klagefrist versäumt worden ist.
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1. Die Klage ist als Wahlanfechtungsklage zulässig. Zwar liegen, wie das SG zutreffend entschieden hat, die Voraussetzungen des § 131 Abs 4 SGG hier nicht vor. Danach spricht das Gericht in den Fällen, in denen es eine Wahl iS des § 57b SGG oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig hält, dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben. Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 131 Abs 4 SGG nur auf die Wahlhandlungen bei der Besetzung von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften. Organstellung kommt hier aber nur der Beklagten nach § 79 Abs 1 SGB V zu, nicht den nach § 24 Abs 1 der Satzung zu berufenden Ausschüssen. Sie sind lediglich Organteile des Selbstverwaltungsorgans, vergleichbar mit den Ausschüssen der Gemeindevertretungen. § 131 Abs 4 SGG regelt indes lediglich den Inhalt der Urteilsformel bei begründeten Wahlanfechtungsklagen, nicht aber die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit(vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 22; Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 131 RdNr 25). § 131 Abs 4 SGG ist deshalb nicht als abschließende Aufzählung möglicher Wahlanfechtungsklagen zu verstehen.
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Der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Wahlhandlungen innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltung ist im Gesetz nur unvollkommen geregelt (vgl zur Besetzung des Vorstandes der KZBV BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 22). Dies trifft auch auf Wahlhandlungen zu, die, wie hier, die Besetzung von Gremien innerhalb eines Organs zum Gegenstand haben. Es fehlt insofern an einer ausdrücklichen Regelung der Rechtschutzmöglichkeiten. Das Demokratieprinzip des Art 20 Abs 1 und 2 GG einerseits, auf dem die Einrichtung von Selbstverwaltungskörperschaften beruht (vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12 - NVwZ 2014, 1306 mwN) und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG andererseits gebieten aber auch hier eine gerichtliche Kontrolle, soweit eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte in Betracht kommt. Ob Wahlen zu im Recht der Selbstverwaltungskörperschaft vorgesehenen organisatorischen Untergliederungen unter Verletzung subjektiver Rechte durchgeführt worden sind, muss das einzelne Mitglied zur Überprüfung stellen können. In Anlehnung an § 131 Abs 4 SGG und die im Verwaltungsprozessrecht entwickelten Grundsätze für Organstreitigkeiten(vgl dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl 2014, Vorb § 40 RdNr 6 ff sowie § 42 RdNr 80 ff; Roth, Verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten, 2001, S 57 ff) können deshalb auch die Wahlen zur Besetzung des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses der beklagten VV mit einer Wahlanfechtungsklage angegriffen werden.
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Die Frage, ob es sich dabei um eine Klage besonderer Art (so hinsichtlich der Wahlanfechtungsklage nach § 131 Abs 4 SGG: BSGE 23, 92, 93; 39, 244, 245) oder um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 SGG(so Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 24) handelt, kann offenbleiben, weil hinsichtlich der Klagefrist, der Klagebefugnis und der Notwendigkeit eines Vorverfahrens jedenfalls besondere Grundsätze greifen (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 23; Aussprung in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 131 RdNr 87). Soweit der Kläger die Anordnung geeigneter Folgerungen aus der vom Gericht festzustellenden Ungültigkeit der Wahl beantragt, handelt es sich um eine Leistungsklage (vgl Keller aaO RdNr 29).
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2. Zutreffend ist die Klage - nach erfolgtem Beteiligtenwechsel gemäß § 99 SGG - gegen die nunmehr beklagte VV gerichtet worden. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Wahlanfechtungsklagen, die die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen zum Gegenstand haben (§ 131 Abs 4 SGG) zwar grundsätzlich gegen den betroffenen Versicherungsträger bzw die betroffene Körperschaft zu richten, nicht gegen das wählende oder zu wählende Organ (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 23
; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr 1 S 2 . Das SG hat hier jedoch zu Recht unter Rückgriff auf die Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Organstreitverfahrens die VV als richtige Beklagte angesehen. Maßgeblich ist insofern, ob im Verhältnis der Beteiligten zueinander besondere Rechte und Pflichten bestehen (vgl BVerwGE 137, 21: Klage von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung gegen dieses Gremium in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173: Klage eines Stadtverordneten und Fraktionsmitglieds gegen die Stadtverordnetenversammlung auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zu verschiedenen Ausschüssen; BVerwGE 119, 305: Klage einer Stadtratsfraktion gegen den Rat auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Wahlen zu Ausschüssen; Hessischer VGH, NVwZ-RR 2009, 531: Klage eines Gemeindevertreters gegen die Gemeindevertretung gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit). Bei Streitigkeiten zwischen einem Organ und seinen Organteilen handelt es sich um einen In-Sich-Prozess, der auch im Sozialgerichtsverfahren als "Ausnahmefall" zulässig ist (BSG SozR 4-1500 § 70 Nr 1 RdNr 9 zur Klage des Vorstandes einer KZÄV gegen den Disziplinarausschuss unter Bezugnahme ua auf BVerwGE 45, 207). Beklagter ist in diesem Fall das Organ oder der Organteil, gegen den im Rahmen des innerorganschaftlichen Rechtsverhältnisses materiell ein Anspruch bestehen kann. Das kann hier nicht die Beigeladene zu 2), sondern nur die VV sein, der durch § 18 Abs 2 Nr 12 der Satzung das Recht und die Pflicht eingeräumt worden ist, die Ausschüsse zu errichten und deren Mitglieder zu wählen. Damit korrespondiert ein mitgliedschaftlicher Anspruch gegen die VV auf rechtmäßige Besetzung dieser Ausschüsse. Die Klage ist damit hier gegen das wählende Organ - die beklagte VV - zu richten.)
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Die VV ist insofern auch beteiligtenfähig. Ist ein In-Sich-Prozess zulässig, sind die Vorschriften über die Beteiligtenfähigkeit notwendig entsprechend anwendbar. Maßgeblich ist, ob sich aus dem materiellen Recht klagefähige Positionen der Organe oder Organteile ergeben können (vgl BSG SozR 4-1500 § 70 Nr 1 RdNr 8 f; Arndt in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 70 RdNr 4). Das ist hier der Fall.
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3. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger als Mitglied der Beklagten und einer Fraktion in der vorliegenden Konstellation eigene Rechte geltend machen kann (vgl BVerwGE 137, 21 zur Anfechtung von Wahlen zum Gemeindevorstand). Zwar könnte eine angemessene Berücksichtigung der Minderheitsfraktionen auch von diesen selbst im Rechtsweg beansprucht werden (vgl BVerwGE 119, 305, wo ebenfalls ohne weitere Ausführungen von der Klagebefugnis der klagenden Fraktion ausgegangen wird). Das schließt aber nicht aus, dass daneben auch das einzelne Mitglied befugt ist, in eigenem Namen eine Überprüfung herbeizuführen. Das Recht der Fraktionen, in den Ausschüssen in einem dem Demokratieprinzip entsprechenden Umfang vertreten zu sein, betrifft auch die Rechtsposition der einzelnen Fraktionsmitglieder. Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen hat Einfluss darauf, wie stark die Auffassungen der Fraktionen und damit die der Fraktionsmitglieder in die Arbeit der Ausschüsse einfließen und nicht zuletzt auch, welche Chance für das einzelne Fraktionsmitglied besteht, selbst gewählt zu werden (vgl BVerfGE 80, 188, 222 f). Der Kläger ist daher prozessführungsbefugt. Als Mitglied im wahlberechtigten Organ sowie einer betroffenen Minderheitsfraktion ist er auch klagebefugt (vgl BSGE 71, 175, 178 f = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 24 f zur Klagebefugnis kraft Mitgliedschaft).
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4. Der Zulässigkeit der Klage steht aber entgegen, dass der Kläger sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben hat. Für Wahlanfechtungsklagen iS des § 131 Abs 4 SGG hat das BSG entschieden, dass eine Frist einzuhalten ist, wie dies durchweg in Fällen gesetzlich näher geregelter Wahlanfechtungsklagen bestimmt ist. So ist etwa in § 57 Abs 3 SGB IV, der die Klage nach Wahlverfahren zu den Selbstverwaltungsorgangen der Sozialversicherungsträger regelt, für die Klageerhebung eine Monatsfrist vorgesehen, ebenso für die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs 3 iVm § 246 Abs 1 Aktiengesetz (AktG), die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 51 Abs 1 Satz 1 Genossenschaftsgesetz und für die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der Rechtsanwaltskammern nach § 112f Abs 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Aus diesen Regelungen ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass die Klage spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben werden muss (vgl BSGE 71, 175, 180 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 26). Auf die Bekanntmachung einer Wahlhandlung oder eines Wahlergebnisses wird auch in § 57 Abs 3 SGB IV abgestellt(§ 246 Abs 1 AktG: "nach der Beschlussfassung", § 112f Abs 3 BRAO: "innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung"). Die Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe dient der zeitnahen Herstellung von Rechtssicherheit (zu § 57 Abs 3 SGB IV vgl Palsherm in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 57 RdNr 33). Auch hinsichtlich der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse besteht ein berechtigtes Interesse der VV und ihrer Mitglieder, die Gültigkeit der Wahl möglichst schnell zu klären und die Funktionsfähigkeit der gewählten Ausschüsse sicherzustellen. Ebenso wenig wie in den Fällen des § 57 SGB IV bedarf es hier einer Rechtsmittelbelehrung, um die Frist in Gang zu setzen(vgl zu § 57 SGB IV Jung in: Wannagat/Eichenhofer/Wenner, SGB I/IV/X, 2012, § 57 RdNr 9).
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Hier wurde das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Haupt-, Satzungs- und Finanzausschusses in der konstituierenden Sitzung am 4.12.2010 durch den Vorstand der Beklagten festgestellt und bekanntgegeben. Die Klage ist erst am 4.2.2011 und damit außerhalb der Klagefrist beim SG eingegangen. Weder die Schreiben des Klägers vom 7.12.2010 und 13.12.2010 an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen noch das anwaltliche Schreiben vom 27.1.2011 an die Beigeladene zu 2) waren geeignet, die Frist zu wahren. Abgesehen davon, dass der anwaltliche Schriftsatz bereits außerhalb der Frist verfasst wurde, waren die Schreiben ausschließlich auf ein Tätigwerden der jeweiligen Adressaten gerichtet und kündigten lediglich eine Klageerhebung für den Fall der "Nichtabhilfe" an.
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Die Klagefrist ist auch nicht dadurch gewahrt worden, dass der Kläger mit Schreiben vom 4.1.2011 die Wahl beim Landeswahlausschuss ausdrücklich angefochten hat. Zwar muss eine Wahlanfechtungsklage nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben werden, wenn ein Wahlanfechtungsverfahren vor einem Wahlprüfungsausschuss vorgesehen ist, wozu § 80 Abs 1 Satz 4 SGB V die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ermächtigt(vgl Scholz in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl 2014, § 80 RdNr 3; Steinmann-Munzinger in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 80 RdNr 19, 40). Für die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse der Beklagten ist jedoch ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Landeswahlausschuss nicht vorgesehen. Die Wahlordnung der Beigeladenen zu 2) vom 4.2.2004, idF vom 16.5.2009, die in § 23 Abs 1 die Möglichkeit einer Anfechtung der Wahl vorsieht, bezieht sich ausschließlich auf die Wahl der Mitglieder der VV. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 1 der Satzung der zu 2) beigeladenen KZÄV, wo es in Satz 3 heißt: "Die Wahlen zur Vertreterversammlung regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist". Entsprechend bezieht sich § 1 der Wahlordnung auch nur auf die Wahl der Mitglieder der Beklagten.
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Ungeachtet dessen hätte der Kläger auch mit seinem Schreiben vom 4.1.2011 die Monatsfrist nicht eingehalten. Ausgehend von einem Fristbeginn am 4.12.2010 endete die Frist nach § 64 Abs 2 SGG mit dem Ablauf ihres letzten Tages, bezogen auf die Monatsfrist mit Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats, hier des 4.1.2011 (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 64 RdNr 5). Das Schreiben des Klägers vom 4.1.2011 ist aber ausweislich des Eingangsstempels beim Landeswahlausschuss erst am Mittwoch, dem 5.1.2011 und damit außerhalb der Frist eingegangen.
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5. Im Übrigen hat das SG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Wahlen nicht den sich aus Bundesrecht ergebenden Anforderungen an Wahlen innerhalb einer Selbstverwaltungskörperschaft entsprachen. Nach § 24 Abs 1 der Satzung der Beigeladenen zu 2) vom 25.6.2004 in der zum Zeitpunkt der Wahl geltenden Fassung vom 24.6.2005 "berief" die VV den Haupt-, Satzungs- und Finanzausschuss. Dabei sah § 24 Abs 6 der Satzung vor, dass die Fraktionen gemäß § 19 Abs 4 der Satzung in den Ausschüssen "angemessen zu berücksichtigen" waren.
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Es steht mit Bundesrecht in Einklang, den Begriff der "Angemessenheit" dahingehend auszulegen, dass die Fraktionen entsprechend der Stärke ihrer Mitgliederzahl in der beklagten VV zu berücksichtigen sind, wie dies nunmehr in § 24 Abs 6 Satz 1 der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist(so etwa auch in § 22 Abs 2 Heilberufsgesetz NRW). Soweit die Beklagte den Begriff der angemessenen Berücksichtigung dahingehend versteht, dass die Minderheitsfraktionen nur mit je einem Mitglied in den Ausschüssen vertreten sein müssen, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine demokratische Binnenorganisation der Selbstverwaltungsorgane. Da die Mehrheitsfraktion grundsätzlich immer in der Lage wäre, bei Wahlen zu den Ausschüssen für eine Dominanz der eigenen Fraktion zu sorgen, kann die Regelung in § 24 Abs 6 der Satzung nur dahingehend verstanden werden, dass sie dem Schutz der Minderheitsfraktionen dient. Eine statische Berücksichtigung der Minderheitsfraktionen mit je nur einem Mitglied in den Ausschüssen wird dem nicht gerecht (vgl BVerwGE 119, 305, 308). Vor dem Hintergrund, dass die Mitgliederzahl der Minderheitsfraktionen grundsätzlich 15 % (§ 19 Abs 4 der Satzung) bis 49 % der Mitglieder der VV ausmachen kann, kann nur eine Berücksichtigung der Fraktionen nach ihrer Stärke "angemessen" sein.
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a) Das SG hat zu Recht entschieden, dass auch im Bereich der Selbstverwaltung im Grundsatz das Prinzip der Spiegelbildlichkeit für die Ausschussbesetzung maßgeblich ist. Das BVerfG hat dieses Prinzip in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung der Ausschüsse des Bundestages entwickelt und entschieden, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln muss (vgl BVerfGE 135, 317, RdNr 153; 130, 318, 354; 112, 118, 133; 80, 188, 222). Begründet hat das BVerfG dies mit der besonderen Bedeutung der Ausschüsse, die im Bundestag einen wesentlichen Teil der anfallenden Arbeit außerhalb des Plenums leisten. Diese würden die Verhandlungen und Beschlüsse des Plenums vorbereiten, wie sich aus ua § 54 Abs 1 der Geschäftsordnung des Bundestages ergebe und nähmen damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses vorweg. Durch ihre Aufgabenstellung seien die Ausschüsse des Bundestages in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen (vgl ua BVerfGE 112, 118, 133 ff, 80, 188, 222; vgl. zum Vermittlungsausschuss auch Kluth in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2005, Bd 3, § 60 RdNr 19 ff). Es folge daher aus der Freiheit und Gleichheit des Mandats nach Art 38 Abs 1 GG und der Repräsentationsfunktion des Bundestages (Art 20 Abs 2 GG), dass die Gremien, in die die Repräsentation des Volkes verlagert werde, in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen müssten (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit schützt mithin den Anspruch jedes Mitglieds und jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung an der gesamten Tätigkeit des Bundestages (vgl BVerfGE 112, 118, 133; 80, 188, 222 ff; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 36 RdNr 22 zur Gemeindevertretung).
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Das BVerwG hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für die Bildung der Ausschüsse in den Gemeindevertretungen übernommen. Dies folge aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeindevertretungen in dieses Prinzip. Auch die Ausschüsse von Gemeindevertretungen dürften nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Sie müssten vielmehr die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbilden (vgl BVerwGE 137, 21, RdNr 20; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 36; BVerwGE 119, 305, 307 f).
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Bei der beklagten VV handelt es sich ebenso wie beim Bundestag und den Gemeindevertretungen um ein gewähltes und demokratisch legitimiertes Organ (§ 80 Abs 1 SGB V). Wird nach den Vorgaben der Satzung der Beigeladenen zu 2) ein Teil der Aufgaben der VV in den Ausschüssen erledigt, so können die durch die Wahl entstandenen Stärkeverhältnisse der Fraktionen nicht völlig außer Acht gelassen werden. Dass die Bildung der Ausschüsse gesetzlich nicht vorgegeben ist, steht dem nicht entgegen. Wenn der parlamentarische Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Beklagte grundsätzlich alle Aufgaben im Plenum erledigt bzw erledigen kann, legt dies den Schluss nahe, dass hinsichtlich aller Aufgaben - unabhängig davon, ob die Beklagte für deren Erledigung Ausschüsse bildet - die durch die Wahl entstandenen Stärkeverhältnisse zugrunde zu legen sind. Da die Satzung der Beigeladenen zu 2) in § 19 Abs 4 die Möglichkeit der Fraktionsbildung vorsieht, muss die Beklagte diese in der Konsequenz auch in einer den Grundsätzen der demokratischen Repräsentanz entsprechenden Weise bei ihrer Aufgabenerfüllung berücksichtigen. Zutreffend weist das SG in diesem Kontext auf die für die Arbeit der Beklagten wichtige Funktion der hier betroffenen Ausschüsse hin. Diese wird insbesondere beim Hauptausschuss deutlich: Dieser hat das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 3 Abs 3 der Satzung) und der VV (§ 21 Abs 1 der Satzung) zu verlangen. Ihm stehen zudem besondere Informationsrechte gegenüber dem Vorstand zu. So ist er nicht nur über Beschlüsse über den Einbehalt von Vergütungen beim Verdacht auf Fehlabrechnungen oder die Reduzierung von Abschlagszahlungen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen zu informieren (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Satz 2; § 12 Abs 6 der Satzung), sondern nach § 24 Abs 2 Satz 5 der Satzung generell über wesentliche Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Bei Entscheidungen, die dem Vorstand obliegen und die grundsätzliche Bedeutung für die KZÄV haben, ist der Hauptausschuss vorher zu informieren. Zwingend ist dies für den Abschluss von Gesamtverträgen und die Durchführung von Klageverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung vorgesehen (§ 24 Abs 2 Satz 10 und 11). § 24 Abs 2 der Satzung nennt als Aufgaben des Hauptausschusses die Verpflichtung zur Vertretung der Interessen der Vertreterversammlung außerhalb der nach der Satzung vorgegebenen Sitzungen(Satz 1). Der Hauptausschuss legt außerdem die Rahmenbedingungen der Dienstverträge des Vorstandes fest (Satz 6), ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes (Satz 7) und berechtigt, eigene Presseveröffentlichungen vorzunehmen (Satz 8). Dem Satzungsausschuss obliegt die Vorbereitung von Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie der anderen Ordnungen (§ 24 Abs 3 der Satzung). Dem Finanzausschuss ist die Aufgabe übertragen, auf der Grundlage des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes die Entscheidung der VV über dessen Festsetzung einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge, die Entscheidung über die Abnahme der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes vorzubereiten (§ 24 Abs 4 der Satzung).
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In welcher Weise dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit genügt wird, liegt in der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen Normgebers (vgl BVerfGE 130, 318, 354 f; 96, 264, 283). So ist etwa weder die Wahl des Zählverfahrens noch die Größe der zu besetzenden Gremien hierdurch vorgegeben, auch wenn die Festlegung einer bestimmten Mitgliederzahl nicht die Vertretung aller Fraktionen gewährleisten kann (vgl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.5.2013 - 10 A 10229/13 - Juris RdNr 6). Eine exakte Spiegelbildlichkeit kann ohnehin durch kein Wahlsystem gewährleistet werden, nicht zuletzt, weil nur ganze Sitze verteilt werden können (vgl BVerfGE 96, 264, 283; BVerwGE 119, 305, 311). Soweit die Spiegelbildlichkeit mit dem Mehrheitsprinzip kollidiert oder die Funktionsfähigkeit eines Ausschusses zu gefährden droht, ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen (vgl BVerfGE 130, 318, 355; 112, 118, 140; 70, 324, 364; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 37 RdNr 23). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hat auch nicht zur Folge, dass stets alle betroffenen einzelnen (Unter-)Gruppen notwendigerweise in jedem Ausschuss repräsentiert werden müssen (vgl BVerfGE 120, 82, 121 für Ausschüsse einer Gemeinde; 70, 324, 364 auch im Falle parlamentarischer Gremien; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 39 RdNr 29 für Ausschüsse einer Gemeindevertretung; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 43 zur Wahl der Mitglieder der VV).
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Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass zum einen an die Legitimationskette von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium im Bereich der Selbstverwaltung außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung geringere Anforderungen zu stellen sind als im Bereich parlamentarischer Repräsentation (vgl BVerfGE 107, 59, 87, 91 bis 94, 98 f; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 43). Erforderlich sind insoweit lediglich ausreichende Vorkehrungen dafür, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (BVerfGE aaO S 93, 100). Zum anderen sind hier Wahlen betroffen zu gesetzlich nicht vorgesehenen Ausschüssen, die zwar weitreichende Rechte, aber keine eigenständigen Entscheidungskompetenzen haben. Insofern können weitergehende Modifikationen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt sein als im Parlaments- oder Gemeinderecht (vgl BVerfGE 130, 318, 355: "… nur in besonders gelagerten Fällen zulässig").
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Für die "angemessene Berücksichtigung" der Fraktionen in den Ausschüssen nach § 24 Abs 6 der Satzung bedeutet dies, dass zwar die Stärkeverhältnisse der Fraktionen grundsätzlich entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen sind, im Ergebnis aber keine exakte Spiegelbildlichkeit der fraktionsbezogenen Zusammensetzung des Plenums gegeben sein muss. Deutlich wird dies insbesondere bei der Bildung des Hauptausschusses. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 der Satzung gehören ihm sieben stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden der Beklagten (sog "geborenes Mitglied") an. Zwar ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende der Beklagten von der Mehrheitsfraktion gestellt wird, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Fraktionen sind lediglich bezogen auf die sechs verbleibenden Sitze des Hauptausschusses angemessen zu berücksichtigen. Durch die Vorgabe, dass der Vorsitzende - ohne gewählt werden zu müssen - Mitglied des Hauptausschusses ist, hat die Fraktion, der der Vorsitzende angehört, im Ergebnis regelmäßig prozentual ein größeres Gewicht in den Ausschüssen, als dies im Plenum der Fall ist.
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b) Die Wahlfreiheit der Mitglieder der Beklagten steht dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht entgegen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.1.1998 dargelegt, dass die Grundsätze von Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl ungeachtet des nur auf die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages beschränkten Anwendungsbereichs des Art 38 Abs 1 Satz 1 GG als ungeschriebenes Verfassungsrecht über den Anwendungsbereich parlamentarischer Wahlen hinaus gelten (BSGE 81, 268, 272 = SozR 3-2500 § 80 Nr 3 S 23 f). Dazu steht das Prinzip der Spiegelbildlichkeit nicht in Widerspruch. Es leitet sich nach der Rechtsprechung des BVerfG vielmehr gerade aus der in Art 38 Abs 1 GG festgelegten Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats ab (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133). Das freie Mandat und die Gleichheit der Abgeordneten werden durch die Anforderungen der in Fraktionen organisierten Arbeit geprägt, ohne dass dadurch der Grundsatz der Gleichheit und Freiheit des Mandats verdrängt würde (BVerfGE 112, 118, 135). Gerade der Anspruch der Fraktionen auf proportionale Beteiligung an der Willensbildung gewährleistet auch das Recht des Abgeordneten auf gleiche Mitwirkungsbefugnisse (BVerfGE 112, 118, 134 f). Für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung hat das BVerwG entschieden, dass durch die Anwendung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung der Ausschüsse des Rates eine Einschränkung des freien Mandats in zulässiger Weise durch die geltenden bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben erfolge (BVerwGE 119, 305, 311).
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c) Welche Konsequenzen es hat, wenn eine Fraktion nicht ausreichend Vertreter benennt oder die Mitglieder der Beklagten Kandidaten anderer Fraktionen wählen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Das BVerwG hat klargestellt, dass diese "mit einer Wahl naturgemäß einhergehende Unwägbarkeiten" nicht davon entbinden, bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie zu respektieren. Insoweit sei es ausreichend, dass jede Fraktion aufgrund der einzelnen Wahlvorschläge die gleiche Chance hat, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 38 RdNr 27; BVerwGE 119, 305, 310). Diese Chance besteht nur dann, wenn vor der Wahl die den jeweiligen Fraktionen zustehenden Sitze festgestellt werden.
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d) Das SG hat auch im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass durch die fehlerhafte Anwendung des § 24 Abs 6 der Satzung ein "mandatsrelevanter Wahlfehler" bei der Besetzung der Ausschüsse vorlag. Bezogen auf die Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur solche Wahlfehler zur Stattgabe der Klage führen, die das Ergebnis der Wahl beeinflussen (BSGE 81, 268, 271 = SozR 3-2500 § 80 Nr 3 S 22). Das war hier der Fall. Die Besetzung der Ausschüsse entsprechend der Stärke der Fraktionen in der VV hat zu einer anderen Sitzverteilung in allen drei Ausschüssen geführt. Die Mehrheitsfraktion FVDZ ist sowohl im Haupt-, als auch im Satzungs- und Finanzausschuss überrepräsentiert.
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Entgegen der Auffassung des SG kann allerdings bei der Prüfung des Vorliegens eines mandatsrelevanten Fehlers nicht ohne Weiteres eine Zusammenfassung der Minderheitsfraktionen (= 40 %) und eine Zusammenfassung der Vertretung der Minderheitsfraktionen in den Ausschüssen insgesamt (= 20 %) vorgenommen werden. Da das Stärkeverhältnis der berufspolitischen Kräfte abgebildet werden soll, ist grundsätzlich jede Fraktion für sich genommen in den Ausschüssen "angemessen zu berücksichtigen" (vgl BVerwG, Bucholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 RdNr 17 ff; BVerwGE 119, 305, 308 f). Dabei sind die Ausschüsse jeweils gesondert zu betrachten.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO).
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(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.
(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.
(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere
- 1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, - 2.
den Vorstand zu überwachen, - 3.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, - 4.
den Haushaltsplan festzustellen, - 5.
über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen, - 6.
die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, - 7.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.
(3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.
(3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.
(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.
(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.
(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern; besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern; dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.
(5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft vertreten können.
(6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.
(7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Vertreterversammlung zu berichten.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.
(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.
(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,
- 1.
Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie - 2.
Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.
(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden
- 1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und - 2.
im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.
(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.
(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,
- 1.
Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie - 2.
Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.
(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden
- 1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und - 2.
im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.
(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.
(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.
(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.
(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreterversammlung. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Die Psychotherapeuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterversammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten sind. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung, einschließlich des Anteils der übrigen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, bestimmt die Satzung.
(1a) Der Vorsitzende und jeweils ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen sind Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl aus ihren Reihen die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen berücksichtigt werden.
(2) Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl
- 1.
aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, - 2.
die Mitglieder des Vorstandes, - 3.
den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden für sechs Jahre gewählt. Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils mit dem Schluß des sechsten Kalenderjahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Amtsübernahme ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter der Vertreterversammlung verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber der Vertreterversammlung verletzt hat. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über die Abberufung muss die Vertreterversammlung gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreterversammlung. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Die Psychotherapeuten wählen ihre Mitglieder der Vertreterversammlung entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem Zehntel der Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten sind. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung, einschließlich des Anteils der übrigen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, bestimmt die Satzung.
(1a) Der Vorsitzende und jeweils ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen sind Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Die Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl aus ihren Reihen die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen berücksichtigt werden.
(2) Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl
- 1.
aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, - 2.
die Mitglieder des Vorstandes, - 3.
den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden für sechs Jahre gewählt. Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils mit dem Schluß des sechsten Kalenderjahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Amtsübernahme ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder der Vertreterversammlung zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter der Vertreterversammlung verletzt hat oder seine Informationspflichten gegenüber der Vertreterversammlung verletzt hat. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über die Abberufung muss die Vertreterversammlung gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit des abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.