Bundessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2011 - B 6 KA 24/10 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2009 und des Sozialgerichts Marburg vom 22. Oktober 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 5001,12 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
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Im Streit steht die Auszahlung vertragsärztlichen Honorars.
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Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Diplom-Psychologen Klaus K (nachfolgend als "Schuldner" bezeichnet), der als Psychologischer Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen und vertragspsychotherapeutisch tätig ist. Am 28.12.2005 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachfolgend rechnete die Beklagte gegen Honoraransprüche des Schuldners mit Überzahlungen aus zu hohen Abschlagzahlungen in den Quartalen IV/2004 bis III/2005 in Höhe von 5001,12 Euro auf. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Schriftwechsel mit der Beklagten Klage mit der Begründung, die Beklagte sei nicht zur Aufrechnung berechtigt; die Aufrechnung sei nach § 96 Abs 1 Nr 1 der Insolvenzordnung (InsO) unwirksam, da die Beklagte gegen Vergütungsansprüche - nämlich solche für das Quartal I/2006 - aufgerechnet habe, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien. Die - vom Landgericht an das SG verwiesene - Klage und die Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 22.10.2008, Urteil des LSG vom 26.8.2009).
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Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte, da die Voraussetzungen des § 95 Abs 1 InsO erfüllt seien. Zwar habe der Vertragsarzt auch noch mit Vorlage seiner Abrechnung keinen fälligen Anspruch auf ein betrags- oder punktemäßig beziffertes Honorarvolumen, jedoch habe die Hauptforderung (Honorarforderung) in ihrem rechtlichen Kern im Sinne des Insolvenzrechts bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Nichts anderes gelte auch für die Gegenforderung, den aufschiebend bedingten Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Überzahlung aus den geleisteten Abschlagzahlungen, die sich spätestens mit der Festsetzung des konkreten Honorars ergeben habe. Der rechtliche Kern für die Honoraransprüche sei - ebenso wie der rechtliche Kern des Rückzahlungsanspruchs - durch die Teilnahme des Schuldners an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung und die Erbringung von Leistungen in den Quartalen II/2005 bis IV/2005 gelegt worden. § 95 Abs 1 Satz 3 InsO stehe dem nicht entgegen, da die Honorarforderungen des Schuldners für die Quartale II/2005 bis IV/2005 nicht fällig geworden seien, bevor auch der Erstattungsanspruch der Beklagten aus Überzahlung fällig geworden sei.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Die Rechtserwägungen der Vorinstanzen seien in sich widersprüchlich und verstießen gegen die grundlegenden Bestimmungen des BGB. Wenn sich die Aufrechnung zweifelsfrei nach den Grundsätzen des § 387 BGB richte, dann sei dabei zwingend die volle Wirksamkeit der Gegenforderung bei der Aufrechnung erforderlich. § 387 BGB setze nicht nur den Kern eines Anspruchs voraus, sondern die volle Durchsetzbarkeit der Gegenforderung. Da zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht sicher gewesen sei, ob überhaupt eine Gegenforderung der Beklagten entstehen werde, könne eine Aufrechnungsberechtigung auch nicht aus einem lediglich im Kern angelegten Anspruch hergeleitet werden.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. August 2009 und des Sozialgerichts Marburg vom 22. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5001,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Zahlungsanspruch des Klägers sei durch die von ihr erklärte Aufrechnung erloschen. Ihr - der Beklagten - komme eine Aufrechnungsbefugnis zu, die ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden habe. Ihre Gegenforderung sei zum Zeitpunkt der Aufrechnung fällig gewesen. Der Kläger verkenne, dass die allgemeinen Aufrechnungsregeln der §§ 387 ff BGB durch die Normen der §§ 94 ff InsO ergänzt würden. § 95 InsO schütze das Vertrauen auf eine entstehende Aufrechnungslage; dem Gläubiger sei eine Aufrechnung auch dann gestattet, wenn die Fälligkeit zwar erst nach der Verfahrenseröffnung, aber vor der Fälligkeit der Forderung des Schuldners eintrete.
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So liege der Fall auch hier. Der Schuldner habe Kraft seiner Zulassung ein Recht zur Teilnahme an der Honorarverteilung. Die Honoraransprüche für die Quartale II/2005 ff seien zwar erst mit Erlass der Honorarbescheide und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden, doch sei entscheidend, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sowohl die Honoraransprüche des Klägers für die Quartale II/2005 bis IV/2005 als auch ihre Rückzahlungsansprüche für zu viel geleistete Abschlagzahlungen für diese Quartale bereits dem Grunde nach bestanden hätten. Insolvenzrechtlich sei allein maßgeblich, dass die Hauptforderung dem Grunde nach entstanden und erfüllbar sei. Aufgrund der regelmäßig gezahlten Abschlagzahlungen sei sie - die Beklagte - stets Inhaberin eines Rückzahlungsanspruchs unter der aufschiebenden Bedingung, dass das nach Durchführung der Honorarverteilung dem jeweiligen Arzt gegenüber geschuldete Honorar geringer sei als die geleisteten Vorauszahlungen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sei der maßgebliche Rechtsgrund für die Entstehung des Anspruchs gelegt gewesen. Maßgebend sei dafür allein, dass das Rechtsverhältnis, das die Grundlage des Anspruchs darstelle, bestehe; auf die Entstehung des Anspruchs selbst komme es nicht an. Selbst wenn man auf die Entstehung des Anspruchs abstelle, sei dieser bereits - unter einer aufschiebenden Bedingung - mit dem Leisten der ersten Abschlagzahlung entstanden.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bestehen für das streitbefangene Quartal I/2006 noch Honoraransprüche des Klägers (in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners), denn sie sind durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr gegen den Schuldner zustehenden Forderungen nicht erloschen.
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1. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht erloschen, denn die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist gemäß § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unzulässig und damit unwirksam.
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a. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar(BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 14; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11 S 55 f mwN; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
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Die Erstattungsforderung der Beklagten (Gegenforderung) sowie die Honorarforderung des Klägers (Hauptforderung) waren, da jeweils auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, gleichartig im Sinne des § 387 BGB. Die Honorarforderung des Klägers war im Zeitpunkt der Aufrechnung auch erfüllbar. Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner leisten darf (Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 271 RdNr 1). Dies ist bezogen auf vertragsärztliche Honorarforderungen mit ihrer Konkretisierung nach Abschluss und Abrechnung des jeweiligen Quartals (vgl BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - erst recht mit ihrer Konkretisierung durch den Honorarbescheid (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 16) - der Fall. Während die Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss (Grüneberg in: Palandt aaO, § 387 RdNr 11 mwN), muss die Hauptforderung lediglich erfüllbar, nicht aber vollwirksam und fällig sein (Grüneberg aaO RdNr 12).
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Ob die Erstattungsforderung der Beklagten im Zeitpunkt der Aufrechnung auch fällig war, kann hingegen dahingestellt bleiben. Eine Erstattungsforderung, die - wie vorliegend - auf überhöhten Abschlagzahlungen beruht, wird (erst) in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Honorarbescheid für das Quartal, für das überhöhte Abschlagzahlungen geleistet wurden, erlassen wird. Denn ob die Abschlagzahlungen überhöht waren - und insbesondere in welcher Höhe dies der Fall ist -, steht erst in dem Moment fest, in dem die Höhe des dem Vertragsarzt tatsächlich zustehenden Honorars festgestellt ist. Zudem ist auch logisch ausgeschlossen, dass ein Rückzahlungsanspruch wegen überzahlten Honorars vor dem Honoraranspruch für das nämliche Quartal fällig wird; vertragsärztliche Honoraransprüche werden erst mit Erlass des jeweiligen Honorarbescheides fällig (vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 35). Da die Honorarbescheide für die Quartale II/2005 und III/2005 nach den Feststellungen des LSG erst am 29.6.2006 bzw am 12.8.2006 erlassen wurden, wäre eine Erstattungsforderung, die auf überhöhten Abschlagzahlungen für diese Quartale beruht, somit noch nicht fällig gewesen, sofern die Aufrechnung bereits im Quartal I/2006 erklärt worden wäre. Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Aufrechnung erklärt bzw tatsächlich vorgenommen hat. Die Fälligkeit der Erstattungsforderung kann aber offenbleiben, da die Aufrechnung bereits aus anderen - insolvenzrechtlichen - Gründen unwirksam ist.
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b. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO unwirksam, da die Beklagte - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - gegen Honorarforderungen des Klägers für das Quartal I/2006 aufgerechnet hat, mithin gegen Forderungen, die erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 28.12.2005 entstanden sind. Nach § 96 Abs 1 Nr 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, die Aufrechnungslage mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Das war hier der Fall.
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Der Senat hat im Hinblick auf die Anwendung der Anfechtungsvorschriften der InsO entschieden, dass mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Abrechnung bereits ein "genereller" Anspruch des Arztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Arztes entsteht; Höhe und Fälligkeit dieses Anspruchs hängen aber von Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses des Honorarbescheides ab (BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 38; zuletzt BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 19, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Da das maßgebliche Quartal I/2006 bei Insolvenzeröffnung am 28.12.2005 noch nicht einmal begonnen hatte, waren auch noch keine Leistungen erbracht und erst recht nicht zur Abrechnung gebracht worden, so dass zu diesem Zeitpunkt nicht einmal ein "genereller" Anspruch auf Zahlung vertragsärztlichen Honorars und entsprechend keine diesbezügliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten entstanden war.
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Aus diesem Grund ist die Aufrechnung auch nicht nach § 95 Abs 1 Satz 1 InsO zulässig. Danach kann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Damit wird auch eine "Aufrechnungsanwartschaft", dh das schutzwürdige Vertrauen auf den Eintritt einer Aufrechnungslage geschützt (BSG Urteil vom 23.3.2011- B 6 KA 14/10 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, unter Hinweis auf Hofmann in: Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Der Insolvenzgläubiger soll darauf vertrauen dürfen, dass er sich dann, wenn seine Forderung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - jedenfalls dem Grunde nach - besteht, nach Fälligkeit bzw Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann (Kroth in: Braun, InsO, 4. Aufl 2010, § 95 RdNr 1). Das setzt aber voraus, dass beide Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls im rechtlichen Kern begründet waren (BSG aaO unter Hinweis auf Kroth aaO RdNr 2 mwN).
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Ob diese Anforderungen bezüglich des Rückforderungsanspruchs der Beklagten erfüllt waren, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls war der Honoraranspruch des Klägers für das Quartal I/2006, gegen den die Beklagte aufgerechnet hat, nach der Rechtsprechung des Senats bei Insolvenzeröffnung auch dem Grunde nach noch nicht entstanden. Wie bereits dargelegt, setzt die Annahme eines zumindest dem Grunde nach entstandenen - in der Rechtsprechung des Senats einem bedingten Anspruch iS des § 140 Abs 3 InsO gleichgestellten(vgl BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 31) - Honoraranspruchs voraus, dass der Vertragsarzt Leistungen erbracht und diese nach Abschluss des Quartals der Beklagten zur Abrechnung vorgelegt hat. Das vorliegend maßgebliche Quartal I/2006 hatte bei Insolvenzeröffnung jedoch noch nicht einmal begonnen.
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Es liegt auch eher fern, vertragsärztliche Honoraransprüche als befristete Ansprüche anzusehen, wie dies der BGH für Mietzinsansprüche angenommen hat (vgl Urteil vom 21.12.2006 - IX ZR 7/06 - ZIP 2007, 239). Bei der Befristung (Zeitbestimmung) ist die Entstehung eines Rechts gewiss, aber von dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts abhängig (Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Aufl 2010, "Zeitbestimmung"). Mietzinsansprüche entstehen gemäß § 163 BGB befristet mit Beginn des jeweiligen Zahlungsabschnitt, für den der Mietzins zu zahlen ist, und werden deshalb aufschiebend bedingten Forderungen gleichgestellt(BGH aaO). Eine vergleichbare Situation besteht bei vertragsärztlichen Honoraransprüchen jedoch nicht. Während bei einem Mietvertrag die Entstehung des Rechts auf Mietzinszahlung vom Verhalten des Gläubigers unabhängig ist, ist ein Honorar- bzw Teilhabeanspruch des Arztes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach davon abhängig, dass bzw in welchem Umfang dieser vertragsärztliche Leistungen erbringt. Zudem ist die Höhe des zu beanspruchenden Mietzinses im Voraus vertraglich festgelegt, während dies beim vertragsärztlichen Honorar gerade nicht der Fall ist. Mit der Vertragsarztzulassung wird dem Vertragsarzt lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs eingeräumt; die Entstehung eines Rechts auf Honorar bzw Teilhabe an der Honorarverteilung liegt zwar nahe, ist aber nicht gewiss.
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c. Soweit danach die KÄV gegen Honoraransprüche, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet, nicht mit Erstattungsforderungen aus früheren Quartalen aufrechnen kann, stellt das keine unzumutbare Gefährdung des Sicherstellungsauftrags dar.
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aa. Klarzustellen ist, dass entgegen der Auffassung des SG eine KÄV im Insolvenzfall das Honorar nicht "annähernd doppelt" auszahlen muss. Honoraransprüche, die nach Insolvenzeröffnung fällig werden, sind nicht in der im Honorarbescheid ausgewiesenen Höhe als Masseforderung zu erfüllen. Vielmehr müssen bereits für dasselbe Quartal geleistete Abschlagzahlungen derart Berücksichtigung finden, dass sie bei der Feststellung des noch ausstehenden Honoraranspruchs anzurechnen sind (so schon BSGE 105, 224 = SozR 4-2500 § 85 Nr 52, RdNr 45). Im Rahmen von Dienstverträgen gezahlte Abschläge und Vorschüsse mindern ohne Aufrechnung oder sonstige Erklärung die Vergütung, weil sie als vorzeitige Erfüllung (§ 362 Abs 1 BGB) gewertet werden (vgl Weidenkaff in: Palandt, BGB-Kommentar, 70. Aufl 2011, § 614 RdNr 3). Für Abschlagzahlungen, die auf (zukünftige) vertragsärztliche Honorarforderungen geleistet werden, gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn sie keine "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" iS des § 114 InsO darstellen(s hierzu BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Insofern besteht eine vergleichbare Lage wie bei einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung für ein noch nicht abgerechnetes Quartal, welche das Honorar von vornherein mindert (s hierzu Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 16).
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bb. Dass demgegenüber eine Erstattungsforderung der KÄV, die aus überhöhten Abschlagzahlungen resultiert, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arztes nur in Höhe der Insolvenzquote erfüllt wird, ist unvermeidliche Folge der gesetzlichen Regelung. Es gibt keinen rechtlichen Ansatz dafür, die KÄVen gegenüber anderen Insolvenzgläubigern dadurch zu privilegieren, dass ihr gestattet wird, überhöhte Abschlagzahlungen ungeachtet der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufrechnung gegen neu entstehende Honorarforderungen des Schuldners bzw des Insolvenzverwalters auszugleichen. Zu dem ggf für die KÄVen entstehenden Dilemma hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23.3.2011 (- B 6 KA 14/10 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) Stellung genommen und dort nicht zuletzt darauf verwiesen, dass sich die Risiken für die Beklagte auch dann realisiert hätten, wenn der Schuldner die Praxis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und nicht fortgeführt hätte. Dass die insolvenzbedingten Forderungsausfälle von der Gesamtheit der Vertragsärzte zu tragen sind, ist notwendige Folge ihres auf Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütungen beschränkten Anspruchs. Im Übrigen liegt hierin keine Besonderheit des Vertragsarztrechts, denn auch die Forderungsausfälle, die Sozialversicherungsträgern oder dem Fiskus infolge der Insolvenz eines Beitrags- bzw Steuerpflichtigen entstehen, sind letztlich von allen Beitrags- bzw Steuerzahler zu tragen.
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2. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht hingegen nicht. Eine Verzinsung von Honorarforderungen eines Vertragsarztes kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 11). Etwas anderes gilt auch nicht für das Insolvenzverfahren (vgl BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 14/10 R - RdNr 30, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Kläger als Insolvenzverwalter kann insofern keine weitergehenden Ansprüche stellen als der Schuldner selbst.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Der Senat hat von einer Kostenquotelung abgesehen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs 1 Satz 3 VwGO).
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(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.