Bundessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - B 5 RE 19/14 R

published on 23/04/2015 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - B 5 RE 19/14 R
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Gericht

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Tenor

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen als selbstständig tätige Pflegeperson.

2

Die 1960 geborene Klägerin ist seit dem 17.5.2005 in eigener Praxis als Ergotherapeutin selbstständig tätig und beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 14.7.2005 stellte die Beklagte fest, die Klägerin sei ab dem 17.5.2005 wegen Geringfügigkeit ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Im Rahmen der Überprüfung ihres Versicherungsverlaufs teilte die Klägerin im Mai 2009 mit, seit 1.6.2005 als Ergotherapeutin mit den Aufgaben Planung, Organisation und Ausführung für Ärzte und Kinderärzte 50 bis 60 Stunden pro Woche mit einem Arbeitseinkommen nicht über 400 Euro monatlich tätig zu sein. Sie legte im Juni 2009 ua die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 vor.

3

Mit Bescheid vom 29.6.2009, weiterem Bescheid vom 17.9.2009 und Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 verfügte die Beklagte eine "Änderung der Beitragszahlung ab 1.1.2006". Für die Jahre von 2006 bis 2008 werde für die Beitragszahlung der halbe Regelbeitrag zugrunde gelegt. Ab dem 1.1.2009 wurde nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2008 ab dem 1.1.2009 der Regelbeitrag zugrunde gelegt. Die Beitragsforderung wurde für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.6.2009 zunächst auf 10 194,72 Euro festgesetzt. Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Beitragszahlung für die Zeit ab 1.1.2010 (Regelbeitrag) bzw ab 1.2.2011 (einkommensgerechter Beitrag; Bescheid vom 1.2.2011).

4

Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das SG die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und den Bescheid vom 29.6.2009 in der Fassung des Bescheides vom 17.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 1.2.2011 aufgehoben, soweit Beiträge von 4923,48 Euro für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 gefordert werden, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ihre ursprüngliche zutreffende Prognose zur Versicherungsfreiheit der dem Grunde nach gemäß § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtigen Klägerin erst nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide insbesondere für die Jahre 2006 und 2007 im Juni 2009 aufheben dürfen. Sie habe wegen eines wenigstens grob fahrlässigen Verstoßes der Klägerin gegen ihre Mitteilungspflicht den Bescheid vom 14.7.2005 durch den Bescheid vom 29.6.2009 nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit ab 1.1.2008 ändern dürfen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X. Sie habe in vorausschauender Betrachtung im Bescheid vom 14.7.2005 die Versicherungsfreiheit der Klägerin festgestellt. Die Klägerin sei ihrer in diesem Bescheid niedergelegten Hinweispflicht nicht nachgekommen. Denn spätestens zum Ende des Jahres 2006 habe sie wissen müssen, dass ihre Gesamteinkünfte als Ergotherapeutin mehr als geringfügig ausfallen würden. Sie habe jedoch erst im Jahr 2009 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 übersandt und damit zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt. Der Versicherungsträger sei nicht gehindert, Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer Prognose erlassen worden seien, für die Zukunft abzuändern. Im Gegensatz zum LSG sei aber nicht der Einkommensteuerbescheid die einzig geeignete Grundlage für eine neue Prognose des Einkommens. Vielmehr dürfe und müsse bereits in dem Moment eine Neuregelung des versicherungsrechtlichen Status erfolgen, in dem den Versicherten bewusst geworden sei, dass sich ihr Status geändert habe. Unterbleibe eine solche Mitteilung, dürfe der Zeitpunkt der abändernden Prognose gleichwohl auf den Zeitpunkt einer unverzüglichen Meldung fingiert werden.

6

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2013 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. August 2011 insgesamt zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 S 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat den Bescheid vom 29.6.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 zu Recht aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2007 betreffen. Dies erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

11

Streitig ist zuletzt noch die Beitragspflicht für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2007. Soweit in den angegriffenen Verwaltungsakten eine Beitragspflicht für Zeiten nach dem 31.12.2007 festgestellt worden ist, ist das Urteil des SG rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG) und sind dadurch die einschlägigen Regelungen der Beklagten bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden.

12

Zwischen den Beteiligten steht aufgrund des Bescheides vom 14.7.2005 für Zeiten nach dem 16.5.2005 das Fehlen von Versicherungspflicht auf Dauer verbindlich fest (vgl zu den Grundlagen einer verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt im Bereich des Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung grundlegend bereits Urteil des 3. Senats vom 27.9.1961 - 3 RK 74/59 - BSGE 15, 118 ff = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO, fortgeführt durch BSGE 84, 136 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr 9). Dass es sich bei dem Verwaltungsakt vom 14.7.2005 um eine (theoretisch unbegrenzt) zukunftsbezogene Regelung mit Dauerwirkung (vgl zum Begriff des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X im Leistungsrecht BSGE 88, 172, 174 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3 S 9; vgl entsprechend zu Nichtleistungsbescheiden über wiederkehrende Beitragszahlungen BSGE 69, 255, 257 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 19, 20 sowie zur Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12 mwN und BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 24) und nicht lediglich um eine auf den Tag des Erlasses, des Beginns der selbstständigen Tätigkeit am 17.5.2005 oder einen vor Erlass abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkte Regelung handelt, ergibt sich vorliegend bereits aus deren unzweideutigem Wortlaut ("Ab dem 17.5.2005 …"). Auch wäre andernfalls der Hinweis auf Mitteilungspflichten der Klägerin bei Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen selbstständigen Tätigkeit überflüssig.

13

Die Feststellung vom 14.7.2005 hat sich weder erledigt, noch ist sie ausdrücklich oder sinngemäß aufgehoben worden (§ 39 Abs 2 SGB X). Insbesondere kann den Regelungen "zur Änderung der Beitragszahlung" im Bescheid vom 29.6.2009, dessen Auslegung dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10; BSGE 62, 32, 36 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 5; BSG SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 mwN), unter Berücksichtigung des entsprechend anwendbaren § 133 BGB schon wegen ihres andersartigen Gegenstandes nicht wenigstens schlüssig zugleich ein actus contrarius zur früheren Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid vom 14.7.2005 entnommen werden. Der Bescheid vom 29.6.2009 verfügt unter der Überschrift "Änderung der Beitragsrechnung": "Sehr geehrte Frau M, in ihrer Beitragszahlung tritt ab 01.01.2006 eine Änderung ein. Die geänderte Beitragshöhe entnehmen Sie bitte der Beitragsrechnung, die Bestandteil dieses Bescheides wird." Die Beklagte hat sich damit - offenbar irrig ausgehend von vorbestehenden Regelungen über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe - für den Adressaten erkennbar darauf beschränkt, die letztgenannte "Regelung" unter Ersetzung durch eine ab 1.1.2006 geänderte Beitragshöhe "fortzuschreiben". Ein weitergehender rechtlicher Bedeutungsgehalt kann dem Verfügungssatz, der ungeachtet seines Beruhens auf einer unzutreffenden Prämisse dem Bestimmtheitsgebot genügt (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38 mwN), nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist hierdurch die früher eigenständig getroffene Regelung zur Feststellung von Versicherungsfreiheit zumindest sinngemäß in der Weise betroffen, dass für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger aus sonstigen Umständen klar zum Ausdruck kommen könnte, dass der bisherige Verwaltungsakt nicht mehr gelten soll (vgl BSG Urteil vom 13.12.2000 - B 5 RJ 42/99 R - Juris RdNr 15 mwN). Damit bedarf es von vornherein keines Eingehens auf die Voraussetzungen von § 48 SGB X als vorliegend einzig in Betracht kommender Rechtsgrundlage für eine Aufhebung.

14

Soweit der 3. Senat des BSG (SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 11) bei einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt (Feststellung von Versicherungsfreiheit "ab" 1.4.2007 durch einen Bescheid vom 20.3.2007) dennoch entschieden hat, dass der Verwaltungsakt über die Feststellung von Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung (KSV) keine Dauerwirkung hat, sondern nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand hat, folgt dem der erkennende Senat für den Bereich der Rentenversicherung nicht. Statusentscheidungen im Versicherungsrecht erfordern grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81). Auch die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss im Blick auf die Interessen der Betroffenen wie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis des damals vorhandenen Erkenntnisstandes erfolgen (vgl bereits BSG SozR Nr 6 zu § 168 RVO mit Hinweis auf die Entscheidungspraxis des Reichsversicherungsamts). Diese Prognose ist schon begriffsnotwendig zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderter Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt (etwa BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 mwN). Dieses Vorgehen findet seinen abschließenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausdruck jeweils in feststellenden Verwaltungsakten. Die Verwaltungsaktkompetenz der zuständigen Träger erstreckt sich dabei gleichermaßen auf das Bestehen wie auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 12, 13 und vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 21, 23). In beider Hinsicht ist die Ausübung der behördlichen Gestaltungskompetenz grundsätzlich darauf angelegt, durch eine verbindliche Feststellung Rechtsfrieden nicht nur punktuell, sondern dauerhaft für die gesamte Zeit des unveränderten Fortbestehens des zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu schaffen. Sowohl für die positive Feststellung von Versicherungspflicht (vgl exemplarisch BSG, SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 15 ff)als auch für die Feststellung von Versicherungsfreiheit (so der Sache nach BSG SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 f; BSG vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011-124, Juris RdNr 19 f und vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 33) ist daher anerkannt, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.

15

Die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht teilt auch nicht etwa die Rechtsnatur einer Entscheidung über die Ablehnung laufender Leistungen. Diese ist der Sache nach auf die Feststellung beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung und ausgehend von den damals zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ein weitergehender Anspruch nicht angenommen werden konnte. Hier bedarf es keiner entsprechenden Sicherheit auch für die Folgezeit und ist insofern jederzeit die Möglichkeit einer neuen Entscheidung eröffnet. Eine Regelung mit Dauerwirkung ist folglich in der Ablehnungsentscheidung nicht zu sehen (vgl BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 8 S 32 mwN). Demgegenüber bedarf im Fall der bindenden Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht der iS von § 37 Abs 1 SGB X Beteiligte im Rahmen der Bestandskraft(§ 77 SGG) gerade einer über den Entscheidungszeitpunkt hinausgehenden Verlässlichkeit, die ua Planungssicherheit bei der Ausübung von Gestaltungsrechten und ein "verbrieftes" Abwehrrecht insbesondere gegen Melde-, Beitragstragungs- und Beitragszahlungspflichten vermittelt.

16

Eine Vorlage an den Großen Senat des BSG und eines vorbereitendes Anfrageverfahrens (§ 41 SGG) sind dennoch nicht erforderlich. Der 3. Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf einen Verwaltungsakt der Künstlersozialkasse bezogen. Deren besondere Stellung hat bereits früher Anlass zu einer abweichenden Rechtsprechung gegeben (vgl BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 37). Insbesondere hat das Rechtsinstitut der Geringfügigkeit in § 3 Abs 2 KSVG eine besondere inhaltliche(BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2 RdNr 29, 45 - 46) und in § 12 KSVG auch verfahrensrechtliche Ausgestaltung erfahren, die Anlass für die besondere Sichtweise des 3. Senats sein mögen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 28/09/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2009 aufgehoben.
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published on 29/03/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufgehoben.
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Annotations

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.