Bundessozialgericht Beschluss, 13. Feb. 2014 - B 4 AS 434/13 B

published on 13/02/2014 00:00
Bundessozialgericht Beschluss, 13. Feb. 2014 - B 4 AS 434/13 B
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. September 2013 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers zu 2 auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt betrifft. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Im Streit stehen höhere Leistungen für eine Schwangerschaftserstausstattung der Klägerin zu 1 und eine Erstausstattung bei Geburt des Klägers zu 2 nach dem SGB II.

2

Der Beklagte bewilligte der zur Zeit der Schwangerschaft noch minderjährigen Klägerin 51 Euro für Schwangerschaftsbekleidung und einen Betrag von 315 Euro für Erstausstattung bei Geburt des Klägers zu 2. Das SG, das die beiden Klagen auf höhere Leistungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat den Beklagten durch Urteil vom 18.8.2011 verpflichtet, für Schwangerschaftsbekleidung einen Betrag von 120 Euro und für die Erstausstattung bei Geburt von 500 Euro, jeweils abzüglich der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstausstattung bei Geburt sei die Klage unzulässig, denn der Kläger zu 2 sei prozessunfähig und die Klägerin zu 1 habe ihn wegen ihrer Minderjährigkeit bei Klageerhebung nicht vertreten dürfen. Die Mutter der Klägerin zu 1 sei ebenfalls nicht gesetzlich zu seiner Vertretung befugt. Der Kläger zu 2 hätte vielmehr durch einen Vormund vertreten werden müssen, der auch - wie die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG bestätigt habe - bestellt worden sei. Die Erstausstattung bei Schwangerschaft werde von dem Beklagten in Gestalt einer Pauschale erbracht. Insoweit habe der Beklagte im Verlaufe des Berufungsverfahrens einen zusätzlichen Betrag von 54 Euro anerkannt. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin zu 1 sei nicht erkennbar. Das LSG hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.

3

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie rügen einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

4

II. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet soweit es den Anspruch des Klägers zu 2 auf Leistungen für Erstausstattung bei der Geburt betrifft.

5

Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zu Recht rügen die Kläger den Erlass eines Prozessurteils anstelle eines Sachurteils betreffend die Erstausstattung bei der Geburt des Klägers zu 2. Das LSG hat insoweit die prozessualen Rechte des Klägers zu 2 unzulässig verkürzt.

6

Auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Wird wie hier angenommen, dass eine Partei von Anfang an prozessunfähig war, ist die Klage zwar grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl BGH vom 8.12.2009 - VI ZR 284/08 - Juris RdNr 14). Hierauf ist die Partei jedoch vor der Entscheidung hinzuweisen, denn eine Abweisung wegen Unzulässigkeit scheidet aus, wenn der Mangel behoben werden kann (vgl BGH Urteil vom 4.11.1999 - III ZR 306/98 - BGHZ 143, 122, Juris RdNr 18). Damit soll im Interesse des Prozessunfähigen Gelegenheit gegeben werden, die Zulässigkeit des Rechtsmittels herbeizuführen (s BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 28). Ausweislich des Vortrags der Kläger in der Beschwerdebegründung - in der Niederschrift des LSG ist dies nicht vermerkt - hat sie das LSG zwar in der mündlichen Verhandlung vor der Urteilsverkündung auf den Mangel der Prozessfähigkeit des Klägers zu 2 bei Klageerhebung und seine nicht ordnungsgemäße Vertretung hingewiesen. Das Berufungsgericht ist damit seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Es hätte, wenn der Mangel der Prozessfähigkeit erst bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für den Berufungssenat erkennbar hervorgetreten ist, spätestens in der mündlichen Verhandlung dem Kläger zu 2 Gelegenheit verschaffen müssen, eine nachträgliche Genehmigung seiner Prozesshandlungen herbeizuführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob weiterhin ein Amtsvormund für den Kläger zu 2 bestellt war oder die Klägerin zu 1 nunmehr für den Kläger zu 2 als gesetzliche Vertreterin handeln konnte. Wenn die Klägerin zu 1 zur Vertretung befugt gewesen sein sollte, dann hätte die Zulässigkeit der Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch die nachträgliche Genehmigung der dort anwesenden Klägerin zu 1 hergestellt werden können. Dass diese bei entsprechendem Hinweis des LSG die nachträgliche Genehmigung erteilt hätte, ist angesichts des gesamten Prozessverlaufs zu unterstellen. Soweit der Kläger zu 2 im Berufungsverfahren noch durch einen Amtsvormund vertreten worden sein sollte, hätte vom LSG Gelegenheit zur Genehmigung der Klageerhebung durch ihn eingeräumt werden müssen. Nur wenn dieser die Klageerhebung nicht genehmigt hätte, wäre die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen.

7

Da der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob auch die übrigen von den Klägern geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision - soweit es die Leistung für Erstausstattung bei Geburt betrifft - gegeben sind.

8

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil ein in der Revisionsinstanz nicht mehr heilbarer Verfahrensmangel vorliegt.

9

2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist, soweit es den Anspruch der Klägerin zu 1 auf Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft betrifft, hingegen unzulässig. Ihre Begründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

10

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

11

Abgesehen davon, dass die Kläger bereits keine Rechtsfrage formulieren, legen sie auch die Klärungsbedürftigkeit durch das BSG nicht dar. Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass die erkannten Rechtsprobleme noch nicht höchstrichterlich geklärt seien bzw sich aus der vorhandenen Rechtsprechung des BSG die erkannten Rechtsfragen nicht beantworten ließen.

12

Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Kläger in der Darlegung von aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaftem Vorgehen des LSG und Ausführungen dazu, wie die Rechtslage materiell-rechtlich zutreffend zu bewerten sei. Auch soweit sie die Sachlage aus ihrer Sicht darlegen, bezeichnen sie keinen höchstrichterlichen Klärungsbedarf.

13

Das LSG wird in der nun zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt zu entscheiden haben.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
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published on 02/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 284/08 vom 2. März 2010 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die
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Annotations

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.