Bundessozialgericht Beschluss, 02. Mai 2013 - B 4 AS 262/12 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2012 - L 12 AS 93/11 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
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I. Streitig ist, ob der Beklagte dem Kläger die Aufwendungen für eine Erstausstattung der Wohnung nach dem SGB II zu erstatten hat bzw, ob die Verweigerung des Anspruchs rechtswidrig war.
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Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 10.12.2008 auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung ab (Bescheid vom 27.2.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2012). Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 16.11.2010 in der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2012, in dem es die beiden Verfahren L 12 AS 1205/10 und L 12 AS 93/11 in zeitlicher Abfolge terminiert hat, zurückgewiesen (Urteil vom 5.9.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter Bezugnahme auf seine Entscheidungsgründe im gleichfalls den Kläger betreffenden Urteil vom 5.9.2012 (L 12 AS 1205/10) ausgeführt, dieser habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Erstausstattung nach dem SGB II bzw auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsverweigerung, weil es unter Würdigung aller Gesamtumstände an einer Hilfebedürftigkeit fehle.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das LSG gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß §§ 62, 128 Abs 2 SGG iVm § 106 SGG, Art 103 GG verstoßen habe. Zu der Verhandlung vom 5.9.2012, auf der das Urteil des LSG beruhe, sei er weder geladen worden noch habe er von der Verhandlung Kenntnis gehabt. Die Ladung sei an seine Postfachadresse adressiert gewesen und habe dort nicht zugestellt werden können. Die Entscheidung des LSG sei eine Überraschungsentscheidung. Nachdem die Zeugin B im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme vom 22.2.2012 krankheitsbedingt nicht habe gehört werden können, sei zunächst mit einem erneuten Beweisaufnahmetermin zu rechnen gewesen. Im Verhandlungstermin hätte er seine Hilfebedürftigkeit für den streitigen Zeitraum weiter darlegen und beweisen und so zu einem günstigeren Ergebnis gelangen können.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision konnte deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG verworfen werden.
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Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Einzelumstände hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass das Berufungsurteil unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergangen ist. Dieses Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen gegeben werden muss, dies vor allem in der mündlichen Verhandlung (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 14). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen.
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Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, dass er diese Möglichkeit nicht hatte. Nicht ausreichend ist sein Vortrag, dass ihm die Terminsmitteilung unter der von ihm angegebenen Postfachadresse nicht habe zugestellt werden können. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Terminbestimmungen und Ladungen nach § 63 Abs 1 S 2 SGG(idF des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 - BGBl I 2144) nicht (mehr) zugestellt werden müssen; es genügt schon die Bekanntgabe, etwa durch einfachen Brief oder durch Einwurfeinschreiben.
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Es kann nicht in allen Fällen einer "schlichten" Bekanntgabe einer Terminbestimmung oder Ladung - wie hier durch Telefaxübermittlung der Terminsmitteilung in dem gleichzeitig anberaumten Verfahren L 12 AS 1205/10 (vgl Sendebericht vom 23.7.2012) - von einer Verletzung des § 63 SGG ausgegangen werden, wenn ein Beteiligter behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Dies gilt etwa dann, wenn sich nach Aktenlage bereits Besonderheiten und Auffälligkeiten im Zugangs- und "Herrschaftsbereich" des Adressaten ergeben haben (vgl hierzu auch BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 2). Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil der Kläger keine aktuelle Wohnanschrift angegeben und in seinen Schriftsätzen ausdrücklich darum gebeten hat, ihm alle Schriftsätze auch per Telefax zuzusenden. Nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, der durch regelmäßig erforderlich gewordene Terminsaufhebungen und längere Abwesenheitszeiten des Klägers gekennzeichnet ist, hat das LSG dem Kläger Ladungen und Terminsbestimmungen jeweils unter der zuletzt bekannten Adresse im P weg, P, aber auch per Telefax zur Kenntnis gegeben. Unter der von ihm nicht mehr bewohnten Anschrift konnten Schriftstücke des Gerichts dem Kläger aber regelmäßig nicht übergeben werden, während Telefaxe ihn erreichten. Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte hätte der Kläger darlegen müssen, dass er auch nicht im Wege der von ihm ausdrücklich gewünschten Telefaxübersendung von dem Termin Kenntnis hätte erlangen können.
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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
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(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
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um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.